Beschluss
5 UF 140/20
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1112.5UF140.20.00
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Entscheidungsgründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt verpflichtet. Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 17.7.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.8.2020, eingegangen beim Amtsgericht per Fax am selben Tag, hat der Antragsgegner Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.9.2020, dort eingegangen per Fax am selben Tag, hat der Antragsgegner die Beschwerde begründet. Die Akte samt Beschwerdebegründung ist am 23.9.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 25.9.2020 wurde der Beschwerdeführer auf den verspäteten Eingang der Beschwerdebegründung bei dem Beschwerdegericht hingewiesen. Die Verfügung ging am 5.10.2020 zu. Mit Schriftsatz vom 19.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers bringt vor, dass die erfahrene, sehr ordentlich arbeitende und zuverlässige Kanzleiangestellte das Diktat der Beschwerdebegründung gefertigt und ihr am 17.9.2020 den Schriftsatz vorgelegt habe. Der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners sei sofort aufgefallen, dass dort als Adressat nicht das Oberlandesgericht, sondern das Amtsgericht angegeben war. Sie habe handschriftlich auf der ersten Seite des Schriftsatzes vermerkt, dass Adressat das OLG sei und daneben auch die Faxnummer des Gerichts zu ändern sei. Soweit möglich sollte auch das Aktenzeichen des OLG angegeben werden. Sie habe sodann - vor der Ausführung der Anweisung - sowohl das Original als auch die beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes unterschrieben. Außerdem habe sie der Angestellten die Unterschriftsmappe persönlich überreicht und sie angewiesen, den Schriftsatz an das OLG zu adressieren, drei Schreibfehler zu verbessern, die Faxnummer zu ändern und wenn möglich das Aktenzeichen des OLG einzufügen. Außerdem wurde die betreffende Angestellte angewiesen, den korrigierten Schriftsatz ihr nochmals zur Prüfung vorzulegen, auch wenn sie das Original schon unterzeichnet habe. Die Angestellte habe versichert, die Weisung auszuführen und sei an diesem Tag allein im Sekretariat gewesen. Sie selbst habe sich sodann zu einem außerhäusigen Termin begeben und sei am Nachmittag in die Kanzlei zurückgekehrt, wo sie noch drei Besprechungen ohne Pause führte. Anschließend verließ sie die Kanzlei. Nach dem vom OLG erteilten Hinweis auf den verspäteten Eingang der Beschwerdebegründung habe die betreffende Kanzleiangestellte erklärt, dass sie sich daran erinnere, mit dem Amtsgericht wegen des AZ. des OLG telefoniert zu haben und ihr sei erklärt worden, dass sich die Akte noch beim Amtsgericht befinden würde. Außerdem sei es an diesem Nachmittag sehr hektisch im Büro gewesen und sie habe wohl die Korrektur des Adressaten versäumt. Wegen des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 19.10.2020. Dem Antrag liegen eidesstattliche Versicherungen der Verfahrensbevollmächtigten, der Angestellten A und B sowie die ersten drei Seiten des Schriftsatzes vom 17.9.2020 mit Korrekturanweisungen (in Kopie) bei. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der in § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG bestimmten zweimonatigen Frist bei dem Beschwerdegericht (§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG) begründet worden ist. Da der angefochtene Beschluss der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 17.7.2020 zugestellt wurde, endete die Frist am 17.9.2020. Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am 23.9.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Dem Beschwerdeführer war nach § 117 Abs. 5 FamFG iVm §§ 233, 234 ZPO auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er sich das Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG iVm § 85 ZPO zurechnen lassen muss. Die Fristversäumung beruht nämlich auf einem Organisationsverschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten. Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Zu diesem Zweck muss er eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingehen. Die Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinen Büroangestellten nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Ist die Rechtsmittelbegründungsschrift an ein unzuständiges Gericht adressiert worden und erkennt der Rechtsanwalt dies, muss der Rechtsanwalt bei einer von ihm erteilten Einzelweisung gegenüber der Büroangestellten, die Falschbezeichnung des Rechtsmittelgerichts zu korrigieren, entsprechende Vorkehrungen gegen das Vergessen der Anweisung treffen, soweit - wie hier - die Weisung nicht die sofortige Erledigung ders Auftrages beinhaltete (BGH NJW-RR 2016, 126; BGH v. 21.5.2019 - II ZB 4/18, juris). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel. Ausnahmsweise entbehrlich ist eine besondere Vorkehrung, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (BGH, NJW-RR 2007, 1430; NJW 2008, 526; FamRZ 2013, 695; NJW 16, 874). Lässt der Anwalt seiner Angestellten hingegen einen zeitlichen Spielraum zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleiangestellten unterlaufen (BGH, NJW-RR 2007, 1430; NJW 2008, 526). Weder dem Vortrag der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers noch der zu seiner Untermauerung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Bevollmächtigten lassen sich entnehmen, dass wirksame organisatorische Kontrollvorkehrungen seitens der Bevollmächtigten geschaffen wurden, dass die hier getroffenen Einzelweisungen zur Vornahme fristwahrender Maßnahmen nicht in Vergessenheit geraten. Denn nur so wäre sichergestellt worden, dass die Einzelweisung - wie vorliegend geschehen - nicht wieder in Vergessenheit gerät. Dies gilt im vorliegenden Fall auch schon deshalb, weil die betreffende Bürokraft an diesem Tag alleine in der Kanzlei und nach dem eigenen Vorbringen vielfache Erledigungen zu tätigen hatte. Außerdem handelte es sich um den letzten Tag innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, so dass auch insoweit Anlass bestand, das Risiko einer Nichtbeachtung der Weisung auszuschließen. Auch hat die Verfahrensbevollmächtigte offenkundig nicht darauf geachtet, dass ihre Weisung, ihr den korrigierten Schriftsatz nochmals zur Prüfung vorzulegen, nicht ausgeführt worden ist. Der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigte an diesem Tag mehrere Beratungsgespräche führen musste, kann ein fehlendes eigenes Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten nicht begründen. Sie wäre in jedem Fall gehalten gewesen, sich spätestens vor Verlassen der Kanzleiräume zu vergewissern, dass ihre Weisungen ordnungsgemäß ausgeführt worden waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1, 33, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.