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Beschluss

5 UF 224/17

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0603.5UF224.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei dem mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Titel um das Urteil des Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Lee County, Florida - Az.: ... vom 11.9.2012 in Verbindung mit der Beschlussempfehlung des beisitzenden Richters (magistrate) vom 15.8.2012, mit welchem der Antragsgegner verpflichtet wird, die Summe von US$ 9.464,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,75 % p.a. an die Antragstellerin zu zahlen, handelt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei dem mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Titel um das Urteil des Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Lee County, Florida - Az.: ... vom 11.9.2012 in Verbindung mit der Beschlussempfehlung des beisitzenden Richters (magistrate) vom 15.8.2012, mit welchem der Antragsgegner verpflichtet wird, die Summe von US$ 9.464,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,75 % p.a. an die Antragstellerin zu zahlen, handelt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und streiten um die Vollstreckbarkeit eines durch die Antragstellerin gegen den Antragsgegner im Bundesstaat Florida in den USA erstrittenen Titels auf Zahlung medizinischer Behandlungskosten für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten. Die Beteiligten haben am ... ....1988 in Stadt1, Jamaika die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder X, geb. am ... ....1994, Y, geb. am ... ....1998 und Z, geb. am ... ....2001 hervorgegangen. Im November 2000 übersiedelte die Familie in die USA. Die Eheleute trennten sich im Juni 2003. Die Kinder blieben in der Obhut ihrer Mutter. Auf Antrag des Antragsgegners wurde ausweislich des in Übersetzung vorliegenden Scheidungsurteils am 20.8.2008 vor dem Bezirksgericht des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Lee County Florida unter Aktenzeichen ... über die Scheidung der Eheleute verhandelt. Das Gericht ging hinsichtlich seiner Zuständigkeit davon aus, dass die Parteien ununterbrochen für mehr als sechs Monate vor Einreichung des Ehescheidungsantrages Einwohner von Florida waren und zuletzt in Lee County, Florida wohnten. Der Antragsgegner hatte entsprechendes vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Das Gericht sprach in nicht öffentlicher Sitzung vom 2.12.2008 die Auflösung der Ehe aus und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin für die Kinder einen monatlichen Unterhalt in Höhe von vorläufig $ 995,00 zu zahlen. In den Gründen der Entscheidung ist hierzu folgendes ausgeführt: Dieser Unterhalt bleibt aufgrund der unerledigten, ungelösten Offenlegungsstreitpunkte vorläufig und wird durch weitere Entscheidung des Gerichts nach Lösung der Streitpunkte endgültig festgelegt. Weiterhin hält das Gericht den Streitpunkt des Unterhaltsrückstandes offen, der durch die Entscheidung vom 13.März 2008 auf $ 14.400,00 festgelegt wurde. Das Gericht behält sich die Zuständigkeit vor, eine weitere, von der Ehefrau initiierte Klage zu prüfen, um zusätzliche Offenlegung der Vermögenswerte des Ehemannes einschließlich einer Prüfung der Bücher des Kunden hier und in Deutschland in Abhängigkeit von der Lösung des festen Unterhalts für die Kinder zu betreiben. Daneben übertrug es das Eigentum an einem gemeinsamen Grundstück vollständig auf die Antragstellerin, welche auch die Hypothekenverbindlichkeiten des Antragsgegners übernehmen und diesen von der Haftung gegenüber Dritten freistellen musste. Ferner stellte es fest, dass die Ehefrau den Großteil der Kindererziehung für die Kinder erhält und der in Deutschland lebende Ehemann ein häufiges und freies Besuchsrecht für die Kinder in den Vereinigten Staaten. Es wird im Übrigen auf das Scheidungsurteil Bezug genommen. Die Antragstellerin erstritt am 11.9.2012 vor dem Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Lee County in Florida unter dem Az.: ... gegen den Antragsgegner einen Titel, mit welchem dieser verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von $ 9.464,00 nebst 4,75 % Zinsen p.a. zu zahlen. Es handelte sich laut Gerichtsbeschluss um zahnärztliche Auslagen der Antragstellerin für die Kinder. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.6.2017 hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin bestimmt, dass dieser Titel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die Klausel enthält den Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung zunächst nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf und für diesen Zeitraum der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf denselben Bezug genommen (Bl. 25 d.A.). Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass ihm weder der dem Titel zugrundeliegende Antrag noch der Titel selbst zugestellt worden seien. Er sei 2006 von den USA nach Deutschland verzogen und seit 2006 ununterbrochen in Stadt2 gemeldet. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den geltend gemachten Anspruch zu verteidigen. Er bestreitet, dass die Antragstellerin tatsächlich entsprechende Zahnbehandlungskosten für seine Kinder gehabt habe. Seine beiden Töchter lebten seit 2016 bei ihm in Deutschland. Die Antragstellerin habe genau gewusst, dass er in Deutschland lebt und habe bewusst die unzutreffende Anschrift in den USA angegeben. Sie habe der Wahrheit zuwider angegeben, dass sie ihm die Antragsschrift zugestellt habe. Tatsächlich habe sie bereits 2013 eine Strafanzeige gegen den Antragsgegner wegen angeblicher Unterhaltspflichtverletzung in Deutschland erstattet, also genau gewusst, dass er in Deutschland lebte. Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss vom 29.6.2017 aufzuheben und den Antrag, das Urteil oder Teile des Urteils des Circuit Court of Twentieth Judicial Circuit in an for Lee County, Florida, Az.: ... vom 11.9.2012 mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückzuweisen Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass die ordnungsgemäße Zustellung des Antrages und der Entscheidung des Ausgangsgerichts von diesem bescheinigt worden sei und die Echtheit des Titels durch die Apostille bestätigt sei. Die Zustellung sei ordnungsgemäß unter der von dem Antragsgegner im Rahmen des Scheidungsverfahrens angegebenen Anschrift erfolgt. Diese Anschrift sei sehr wohl noch existent gewesen. Der Antragsgegner berufe sich selbst nur darauf, dass er das ursprüngliche Postfach gekündigt habe. Dass der Antragsgegner in Stadt2 gemeldet sei, besage nicht, dass er nicht auch eine Zustellungsanschrift in Florida gehabt habe. Trotz der vorgelegten Bescheinigung, nach der er seit 2006 ununterbrochen in Stadt2 gemeldet sei, habe er im Jahr 2007 in Florida das Scheidungsverfahren eingeleitet und in diesem versichert, dass er sich 6 Monate vor der Verfahrenseinleitung ununterbrochen in Florida aufgehalten habe. Den Scheidungsantrag habe er am 6.4.2007 unterzeichnet und als Adresse angegeben „Straße1, Stadt3“. Seine Verlobte A habe diesen Vortrag mit notariell beglaubigter Versicherung an Eides Statt am 9.4.2007 versichert. Durch die Apostille sei die Echtheit des in Florida ergangenen Urteils bestätigt. Der Senat hat zu der Frage der Wirksamkeit der in Florida / USA erfolgten Zustellungen eine Rechtsauskunft des D für ausländisches und internationales Privatrecht, Stadt4 eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftliche Rechtsauskunft des o.g. Instituts vom 12.12.2018 Bezug genommen. Die Beschwerde gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist zulässig, aber unbegründet. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.11.2007 (nachstehend: HUÜ 2007), welches als staatsvertragliches Übereinkommen nach § 1 Nr. 2 a) AUG zur Anwendung kommt. Dieses ist zum 1.1.2017 für die USA in Kraft getreten. Nach der Übergangsregelung des Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 greift das Übereinkommen auch für die Vollstreckung von Unterhaltszahlungen, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat fällig geworden sind, soweit Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen sind, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der in Florida / USA errichtete Titel betrifft Auslagen für ärztliche Behandlungen und Gesundheitsvorsorge der Kinder, sodass der Titel gem. Art. 2 des HUÜ von dem sachlich- persönlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens erfasst ist. Gem. Art. 23 Abs. 5 HUÜ können die Beteiligten die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anfechten oder ein Rechtsmittel gegen sie einlegen. Die von dem Antragsgegner eingelegte Beschwerde gegen den ihm am 6.7.2017 zugestellten Beschluss über die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist am14.7.2017 bei dem Amtsgericht eingegangen und damit innerhalb der gem. § 60 a AUG, Art. 23 Abs. 6 S. 1 HUÜ 2007 maßgeblichen Rechtsmittelfrist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Gem. Art. 23 Abs. 7 HUÜ 2007 kann die Anfechtung seitens des Schuldners nur auf die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 22 HUÜ 2007 gestützt werden. Art. 22 HUÜ enthält einen abschließenden Katalog der Gründe, aus denen die Anerkennung und Vollstreckung -außer wegen fehlender Zuständigkeit nach Art. 20 HUÜ- nach dem Übereinkommen verweigert werden darf. Liegt ein Versagungsgrund nach Art. 22 vor, so ist das um Anerkennung oder Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung ersuchte Gericht im Zweitstaat zu deren Versagung berechtigt, aber nicht verpflichtet; ihm ist diesbezüglich ein Ermessensspielraum eingeräumt (Hausmann, Int.EuFamR, 2. Aufl. M Rn. 537, Rauscher / Kern, Europ. Zivilprozess- und Kollisonsrecht, 4. Aufl. § 22 HuntVerfUbk. Rn. 15). Nach Art. 22 e) i) ii) HUÜ kann die Anerkennung und Vollstreckung dann verweigert werden, wenn der Schuldner entweder von dem Ursprungsverfahren nicht benachrichtigt wurde oder, sofern das Recht des Ursprungsverfahrens keine Benachrichtigung vorsieht, keine ordnungsgemäße Benachrichtigung von der Entscheidung erfolgte und er nicht die Möglichkeit hatte, diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzufechten. Ob dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück und /oder die Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurden, richtet sich nach den im Ursprungsland geltenden Zustellungsvorschriften (vgl. Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl., M Rn. 185). Nach der Rechtsauskunft des D für ausländisches und internationales Privatrecht in Stadt4 vom 12.12.2018 kann das Gericht in Verfahren, welche die Zahlung von Kindesunterhalt betreffen, gem. § 61. 13 (1) (a) des Child Support einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil zu jeder Zeit durch Beschluss verpflichten, weitere Unterhaltszahlungen zu leisten. Für die Zustellung von Schriftstücken in diesen Verfahren gilt gem. § 742.032 (1) des in Florida geltenden Statutes die Besonderheit, dass die Partei, gegen die ein Beschluss zur Zahlung von Unterhalt ergangen ist, verpflichtet ist, bei dem örtlich zuständigen Gericht und einem dafür eingerichteten Staatsregister (State Registry) Informationen über ihren Aufenthalt und ihre Identität (einschließlich Sozialversicherungsnummer, Wohn- und Postanschrift, Telefonnummer, Nummer des Führerscheins und Anschrift des Arbeitsgebers) zu hinterlegen und eventuelle Änderungen mitzuteilen. Erfolgt seitens des Unterhaltsschuldners keine Mitteilung über eine Änderung der ursprünglich angegebenen Daten, so kann das Gericht die Zustellung von Schriftstücken durch Übersendung an die früher angegebene Anschrift bewirken, wenn der Gläubiger des Unterhaltsanspruchs nachweist, dass ein ernsthafter Versuch unternommen wurde, den Unterhaltsschuldner zu lokalisieren. Es wird insoweit auf die Auskunft vom 12.12.2018 und die dort wörtlich zitierten Vorschriften Bezug genommen. Im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe hat das Gericht die grundsätzliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt für seine Kinder festgelegt und in den Gründen ausgeführt, dass im Rahmen weiterer von der Ehefrau initiierter Verfahren eine nähere Überprüfung erfolgen soll, weshalb zunächst eine vorläufige Festlegung erfolgte. Der Antragsgegner musste damit rechnen, dass durch die Antragstellerin weitere Verfahren hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der Kinder initiiert werden würden. Er hatte aufgrund der durch die im Zusammenhang mit der Scheidung grundsätzlich festgelegte Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt die Verpflichtung, der zuständigen Registrierungsstelle bei dem Gericht jeweils seine neue Anschrift und die übrigen geänderten Daten mitzuteilen. Da er dies nicht getan hat, konnte die Zustellung sowohl der Antragsschrift als auch der Endentscheidung wirksam durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Die zwischen EU Staaten geltende EuUntVO (Verordnung(EG) Nr. 4/2009 v. 18.12.2008 (ABl EU 2009 L 7,1), die eine fiktive Form der Zustellung nicht zulässt, kommt vorliegend nicht zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 EuUntVO). Nach den Ausführungen der Rechtsauskunft verstößt es nach der Rechtsprechung zu § 742.032 (1), (2) der Florida Statutes bei Unterhaltspflichtverletzungen nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (due process), wenn der Schuldner die fiktive Zustellung an die letzte dem Gericht bekannte Anschrift durch die unterlassene Mitteilung der Änderung seiner Anschrift veranlasst hat. Es ist somit von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen, sodass die Voraussetzungen für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung gem. Art. 22 e),i) ii) HUÜ nicht vorliegen. Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin habe sich die Zustellung erschlichen, wäre zwar gem. Art. 22 b) HUÜ grundsätzlich geeignet, der Anerkennung der Vollstreckung entgegen zu stehen, ist jedoch nicht hinreichend konkret dargetan. Nach Art. 22 b) HUÜ kann die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung versagt werden, wenn die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Verfahren ist. Dieser Versagungsgrund ist eine spezielle Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. Gemeint ist der Fall, dass bei dem zuständigen Gericht durch Täuschung seitens eines Verfahrensbeteiligten ein Irrtum erregt worden ist, der sich auf die getroffene Unterhaltsentscheidung ausgewirkt hat (vgl. Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. M, Rn. 539; Rauscher / Kern, Europ. Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2015, § 22 HUntVerfUbk. Rn. 4). Die Darlegungs- und Beweislast für einen behaupteten ordre - public - Verstoß trägt der Schuldner (vgl. OLG Zweibrücken v. 19.9.2005, NJW-RR 2006, 207 zu Art. 34 Nr. 1 EuGVO). Aus der von dem Antragsgegner vorgelegten erweiterten Meldebescheinigung vom 15.5. 2017 ergibt sich als frühere Hauptwohnung für die Zeit vom 1.11.2000 bis 4.1.2013 die Anschrift Stadt2, Straße2 und ab 4.1.2013 die Anschrift Stadt2, Straße3 sowie ein Einzugsdatum 20.9.2005 mit unbekannter Adresse, welches nicht nachvollziehbar ist. Gleichzeitig hat der Antragsgegner unstreitig im Rahmen des Scheidungsverfahrens unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung einer Freundin vorgetragen, dass er ununterbrochen 6 Monate vor der im April 2007erfolgten Antragseinreichung in Florida gelebt hat. Dies macht deutlich, dass die Beibehaltung einer Meldeanschrift kein Beweis über den tatsächlichen Aufenthalt einer Person unter der Meldeanschrift ist. Dass der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beantragung der Vollstreckbarerklärung im Mai 2017 die aktuelle Anschrift des Antragstellers bekannt war, bedeutet nicht, dass ihr diese auch im Jahr 2012, als sie den Titel erstritten hat, bekannt war. Der Antragsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Antragstellerin sich die Zustellung des Titels durch Verschleierung der Adresse des Antragsgegners erschlichen hat. Die Zustellung erfolgte nicht lediglich an eine PO Box, sondern auch unter der Anschrift Straße1, Stadt3, welche der Antragsgegner bei Einreichung des Scheidungsantrages als Wohnanschrift angegeben hatte. Zu Recht weist die Antragstellerin daraufhin, dass eine Person unter mehreren Anschriften gemeldet sein kann. Soweit der Antragsgegner einwendet, dass er in der Zeit von 2008 bis 2017 den gerichtlich festgelegten Unterhalt bezahlt habe, steht auch dies einer Anerkennung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung nicht entgegen, da sich der Titel nicht auf laufenden Unterhalt, sondern zusätzliche ärztliche Behandlungskosten bezieht. Da der Antragsgegner gleichzeitig bestreitet, dass derartige Kosten überhaupt angefallen sind, kann der Erfüllungseinwand (Art. 23 Abs. 8 HUÜ) nicht greifen. Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen, wobei klarzustellen ist, dass das am 11.9.2012 durch Richterin am Circuit Court B erlassene Urteil in Verbindung mit dem Beschluss des beisitzenden Richters C vom 15.8.2012 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, da sich der eigentliche Zahlbetrag nur aus dem angenommenen Beschluss vom 15.8.2012 ergibt (vgl. BGH vom 14.2.2007, XII ZR 163/5 FamRZ 2007, 717). Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 91 ff. ZPO. Das vorliegende vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des AUG, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache (BGH v. 31.5.2017, XII ZB 122/16 MDR 2017, 1141). Dem Antragsgegner sind gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen. Einer gerichtlichen Wertfestsetzung bedarf es nicht, da für Verfahren mit Auslandsbezug in Vollstreckbarkeitserklärungssachen Nr. 1710 Ziff. 2, 1720 KV FamGKG eine Festgebühr vorsieht.