Beschluss
5 UF 15/19
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0329.5UF15.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000,-- €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 3.000,-- €. I. Die Beteiligte zu 1) ist die Großmutter väterlicherseits des oben genannten minderjährigen Kindes und begehrt nach Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt die Rückführung des Kindes zu ihr. Den Eltern des Kindes, Frau Name X und Herrn Name Y, wurde im Verfahren des Amtsgerichts Stadt1, AZ: …, mit Beschluss vom 16.7.2014 die Sorge entzogen und das Jugendamt Stadt2 als Vormund bestellt. Zu diesem Zeitpunkt lebte Name Z bereits im Haushalt seiner Großmutter, der Beteiligten zu 1). Nachdem die Eltern gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt hatten, erhob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.12.2014 über die Frage, ob Name Z im Haushalt seiner Großeltern verbleiben könne, ein ergänzendes psychologisches Sachverständigengutachten durch die Dipl.-Psychologin Name B. Nachdem der Senat und auch das Jugendamt im Verfahren … zum Ergebnis gelangten, dass damals kein Grund für die Herausnahme von Name Z aus dem Haushalt seiner Großeltern bestand, nahmen die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2015 ihre Beschwerden zurück. Nachdem Name Z am 24.8.2018 im Rahmen eines Ausfluges seiner Tagesgruppe einer Betreuerin mitgeteilt hatte, er sei von der Oma auf den Po geschlagen worden, nachdem es zu einem Streit über die Nutzung eines Handys bzw. Laptops gekommen sein soll, bat Name Z gegenüber dem Jugendamt darum, nicht mehr zur Großmutter zurückgebracht zu werden, weshalb das Jugendamt des …kreises ihn am selbigen Tag nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in Obhut genommen hatte. Seit dem 27.8.2018 befindet sich Name Z in einer betreuten Wohngruppe in Stadt3 und hat dort bis heute Umgang mit seinen Eltern und auch seiner Großmutter, der Beschwerdeführerin. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2.10.2018 beantragte die Beteiligte zu 1), den Amtsvormund anzuweisen, den ständigen Aufenthalt des Kindes Name Z in ihrem Haushalt zu bestimmen. Das Jugendamt und der Amtsvormund sind der Auffassung, dass die Großeltern von Name Z nicht hinreichend erziehungsgeeignet seien, insbesondere sei die Beteiligte zu 1) nicht dazu in der Lage, Name Z hinreichende Grenzen zu setzen und Bindungen von Name Z auch zu seiner Mutter zuzulassen. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren am 7.11.2018 eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführt. Auch wurde Name Z im Beisein seiner Verfahrensbeiständin angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird Bezug genommen auf den Vermerk vom 7.11.2018. Mit Beschluss vom 19.12.2018 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Es hat dabei darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB nicht vorliegen würden, weil das Wohl von Name Z durch die Wegnahme aus dem Haushalt der Großmutter nicht gefährdet sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), die nach wie vor anstrebt, dass Name Z in ihren Haushalt zurückkehren solle. Der Senat hat die Akten … beigezogen und die im ersten Rechtszug unterbliebene Anhörung der Kindeseltern (§ 160 FamFG) nachgeholt. Ebenso wurde Name Z im Beisein der Verfahrensbeiständin vom Einzelrichter des Senats am 5.3.2019 nochmals persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf den Vermerk vom 5.3.2019. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwere der Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB noch das von der Beschwerde begehrte Ziel, den Vormund anzuweisen, sein Aufenthaltsbestimmungsrecht in anderer Weise auszuüben. Für eine Weisung gegenüber dem Vormund fehlt es nämlich schon an einer Rechtsgrundlage. Dem Familiengericht ist lediglich die Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds nach § 1837 BGB zugewiesen. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Vormund in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Sorge betreffend den Mündel ist insoweit nicht vorgesehen. Soweit das Amtsgericht auf die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB abgestellt hat, ist § 1632 Abs. 4 BGB nach Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt seiner Pflegepersonen nicht unmittelbar anzuwenden, da sein „Verbleib“ schon begrifflich nicht gerichtlich angeordnet werden kann. Über den Wortlaut von § 1632 Abs. 4 BGB hinaus können jedoch Pflegepersonen nach einer Herausnahme des Kindes die Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Rückführung in ihren Haushalt beanspruchen (BGH ZKJ 2017, 142). Voraussetzung ist allerdings, dass die geltend gemachte Herausgabe des Kindes in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB stehen muss (BGH ZKJ 2017, 142). Grund hierfür ist, dass § 1632 Abs. 4 BGB das Kind vor einer Herausnahme aus einer Pflegefamilie zu Unzeit schützen will, und dass ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden soll (BT-Drucksache 8/2788, S. 40, 52; BVerfG FamRZ 1989, 31). Ob dies im vorliegenden Fall gegeben war, nachdem der gerichtliche Antrag der Beteiligten zu 1) erst etwa fünf Wochen nach Inobhutnahme des Kindes gestellt worden ist, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn eine Verbleibensanordnung in Gestalt der Anordnung einer Rückführung des betroffenen Kindes kann nur dann noch ergehen, wenn im Zeitpunkt der über den entsprechenden Antrag zu treffenden Entscheidung nach wie vor ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegeperson besteht (OLG Koblenz v. 20.8.2018 - 9 UF 247/18, juris). Der BGH hat zwar in der oben genannten Entscheidung die Frage, ob ein solcher zeitlicher Zusammenhang auch zwischen der Entscheidung und der Herausnahme des Kindes bestehen muss, offen gelassen. Angesichts des Schutzzweckes von § 1632 Abs. 4 BGB besteht jedoch kein Zweifel, dass bei einem nicht mehr gegebenen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Herausnahme des Kindes und der Entscheidung über den Rückführungsantrag der Zweck, auf bestehende Bindungen Rücksicht zu nehmen und das Kind vor Schädigungen infolge eines Bindungsabbruches zu schützen, nicht mehr erreicht werden kann. Die Herausnahme von Name Z liegt nunmehr bereits über sieben Monate zurück. Er hat sich in seine neue Umgebung eingewöhnt und fühlt sich in der betreuten Einrichtung, in der er lebt, nach eigenem Bekunden im Rahmen seiner Anhörung im Beschwerdeverfahren wohl und hat dort auch Freunde gefunden. Er bekommt regelmäßig Besuche von seinen Eltern und seinen Großeltern und hat auch die Gelegenheit, regelmäßige Telefonate mit Angehörigen zu führen. Im Rahmen seiner Befragung, antwortete er auf die Frage, wo er denn am liebsten wohnen würde, zwar zunächst, dass dies bei der Oma sei. Als Grund hierfür gab er jedoch insoweit nicht sein persönliches Verbundenheit mit der Beschwerdeführerin an, sondern er verwies auf die vielen Spielsachen, die sich im Haushalt der Großmutter befinden würden. Im Zuge seiner weiteren Befragung offenbarte er, dass er eigentlich den Wunsch hat, mit seiner Mutter zusammen zu leben, soweit er die bei der Großmutter befindlichen Spielsachen dorthin mitnehmen könnte, was aber die Großmutter nicht erlaube. Hierbei wurde sehr deutlich, dass Name Z sehr unter einem Loyalitätskonflikt leidet, der seine Ursache in dem streitbelasteten Verhältnis zwischen seiner Großmutter väterlicherseits und seiner Mutter hat. Auch sein Wunsch nach Inobhutnahme Ende August 2018 dürfte in diesem Kontext zu sehen sein und hat dieser hat weniger in der von Name Z beschriebenen körperlichen Züchtigung durch die Großmutter seine Ursache. Eine Kindeswohlgefährdung infolge eines Abbruchs der Bindungen zu der Beschwerdeführerin kann mithin aus heutiger Sicht nicht mehr festgestellt werden. Es obliegt daher dem Vormund, darüber zu entscheiden, wo der gewöhnliche Aufenthalt von Name Z liegen soll. Die Bindungen von Name Z zu der Beschwerdeführerin können im Übrigen wegen der ortsnahen Unterbringung des Kindes ohne Weiteres durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts nach § 1685 Abs. 1 BGB aufrechterhalten werden, soweit dieser dem Wohl des Kindes dient. Von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen werden. Eine solche hat im ersten Rechtszug stattgefunden, ihre Wiederholung vermag keine neuen Erkenntnisse für die Entscheidung zu offenbaren. Da die Beschwerde damit ohne Erfolg ist, trägt die Beschwerdeführerin nach § 84 FamFG auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht vorhanden.