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Beschluss

5 UF 200/18

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0228.5UF200.18.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich Ziffer III der Beschlussformel um folgende Anordnung ergänzt: „Dem Kindesvater wird ferner untersagt, den Umgang mit den Kindern A und B in seiner Wohnung auszuüben.“ Ferner wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Befristung in Ziffer VI der Beschlussformel wegfällt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre eigenen Kosten jeweils selbst zu tragen. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich Ziffer III der Beschlussformel um folgende Anordnung ergänzt: „Dem Kindesvater wird ferner untersagt, den Umgang mit den Kindern A und B in seiner Wohnung auszuüben.“ Ferner wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Befristung in Ziffer VI der Beschlussformel wegfällt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre eigenen Kosten jeweils selbst zu tragen. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder A, geboren 20XX, und B, geboren 20XX. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens ist es zur Trennung der Kindeseltern gekommen. Der Kindesvater ist als Beruf1 berufstätig, die Kindesmutter arbeitet an zwei Tagen in der Woche (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.). Der Kindesvater ist bereits mehrfach wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Minderjährigen in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (…) v. XX.XX.XXXX wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kindesvater am XX.XX.200X über einen Live-Chat Kontakt zu einer für ihn erkennbar unter 14-Jährigen aufnahm und über eine Web-Cam dem Kind seinen erigierten Penis zeigte und mit diesem masturbierende Bewegungen ausführte. Sodann forderte er das Kind auf, seinen Pullover hochzuziehen und ihm seine Brüste zu zeigen, was das Mädchen auch tat. Ferner nahm der Kindesvater am XX.XX.200X wiederum mittels Web-Cam Kontakt mit drei Minderjährigen, die unter 14 Jahre alt waren, auf und forderte die Mädchen auf, sich auszuziehen und sich gegenseitig zu küssen, an den Brüsten zu massieren und an ihren „Muschis“ zu lecken. In der Anklageschrift war ihm ferner vorgeworfen worden, am XX.XX.200X ebenfalls ein unter 14-jähriges Mädchen dadurch belästigt zu haben, dass er ihr seinen erigierten Penis zeigte und masturbierende Bewegungen ausführte. Auf seine Aufforderung hin soll sich das Kind sodann vollständig entkleidet haben und über die Brüste und über ihren Schambereich gestreichelt haben. Der diesbezügliche Tatvorwurf wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Als Bewährungsauflage wurde dem Kindesvater aufgegeben, mindestens drei Gespräche im Männerzentrum zu führen und eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Den Bewährungsauflagen ist der Kindesvater nachgekommen und mit Beschluss vom 02.12.2013 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung am XX.XX.200X waren bei dem Kindesvater zahlreiche kinderpornographische Bild- und Videodateien gefunden worden. Insoweit wurde das Strafverfahren (Aktenzeichen …) durch Beschluss eines Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom XX.XX.XXXX im Hinblick auf die am XX.XX.XXXX erfolgte Verurteilung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 177 d.A.). Ein im Jahr 201X gegen den Kindesvater geführtes Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen …), bei dem es ebenfalls darum ging, dass über das Internet Kontakt zu Minderjährigen aufgenommen wurde, um diese zu sexuellen Handlungen zu verleiten, wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Internetanschluss, über den diese Kontakte liefen, außer vom Kindesvater auch von anderen Personen genutzt werden konnte. Im Februar 201X wurde gegen den Kindesvater ein neuerliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitet (D …). Der Kindesvater hatte über eine App Kontakt zu einem damals 13-jährigen Mädchen aufgenommen. Wahrheitswidrig hatte das Mädchen ihr tatsächliches Alter zunächst mit 28 Jahren angegeben. Im Laufe des Chat-Kontaktes offenbarte das Mädchen aber ihr tatsächliches Alter, was den Kindesvater aber nicht davon abhielt, zu versuchen, sich mit dem Mädchen zum Austausch sexueller Kontakte zu verabreden. Er äußerte dabei, dass er dem Mädchen „auch die Muschi lecken“ würde. Auch erkundigte er sich danach, ob die Betroffene bereits über sexuelle Erfahrungen verfüge. Bedenken des Mädchens hinsichtlich ihres viel zu jungen Alters kommentierte er mit den Worten: „Find ich nicht, sobald man Lust darauf hat, kann man es machen“. Er wollte das Mädchen in Kenntnis ihres Alters auf diese Weise zu einem Treffen mit ihm veranlassen, bei dem es zu sexuellen Handlungen kommen sollte. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde am XX.XX.201X bei dem Kindesvater eine Durchsuchung der Wohnung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem eine externe Festplatte sichergestellt, auf der sich tausende pornografische Dateien ohne strafbaren Inhalt befanden, aber auch 268 kinderpornografische Bilddateien. Diese zeigten Großaufnahmen der Geschlechtsteile von Kindern, teilweise mit extrem gespreizten Beinen, sowie Kinder in Posen, mit denen ihre Geschlechtsteile sexuell aufreizend zur Schau gestellt wurden. Diese Dateien befanden sich sämtlich im einfach gelöschten Bereich und konnten problemlos wiederhergestellt werden. Die Löschung der Bilder war im Jahr 201X erfolgt. Nach Angaben des Kindesvaters habe es sich um Dateien gehandelt, welche er bereits vor seiner Verurteilung im Jahr XXXX auf CD besessen habe und die mit den oben genannten und im Jahr 200X gefundenen Dateien identisch seien. Er habe die CDs sodann wiedergefunden, die Bilder auf mit seinen Computer auf eine Festplatte überspielt und sie sodann wieder gelöscht. Auf Grund dieser Taten wurde der Kindesvater mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom XX.XX.XXXX (Az. …) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des Besitzes von Kinderpornografie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, der Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Jugendamt war 2017 von der Polizei über die Ermittlungen informiert worden. Der Versuch des Jugendamtes, einen Schutzplan gemeinsam mit den Eltern zu verabreden, scheiterte zunächst an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Kindesvaters. Die Kindeseltern, die damals noch zusammenlebten, gaben an, dass die Betreuung der Kinder in der Zwischenzeit so geregelt sei, dass der Kindesvater keine Zeit alleine mit den Kindern verbringe. Soweit die Kindesmutter an zwei Werktagen berufsbedingt abwesend sei, sei die Betreuung so geregelt, dass die Großmutter mütterlicherseits und die Eltern des Vaters die Betreuung der Kinder bis zum Wiedereintreffen der Kindesmutter nach ihrer Arbeit sicherstellten. Die Betreuung von A werde zunächst von der Großmutter mütterlicherseits übernommen, die B auch um … vom Kindergarten abhole. Die Kinder würden sodann in die Wohnung der Eltern verbracht, wo die Eltern des Vaters bis zum Eintreffen der Kindesmutter anwesend seien. Das Amtsgericht leitete auf Anregung des Jugendamtes gemäß § 8 a Abs. 2 SGB VIII ein Verfahren der einstweiligen Anordnung (Aktenzeichen …) sowie das vorliegende Hauptsacheverfahren ein. Im Hauptsacheverfahren ordnete es die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens an, welches insbesondere die Frage klären sollte, ob vom Kindesvater Gefahren für das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder ausgehen und ob die Kindesmutter dazu in der Lage sei, etwaigen Gefahren entgegenzuwirken und die Kinder wirksam zu schützen. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Frau C beauftragt. Der Verfahrensbeistand der Kinder und auch das Jugendamt hatten sich bereits im damaligen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dafür ausgesprochen, den Kindesvater vorläufig bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens in der Hauptsache aus der Wohnung zu verweisen. Mit Beschluss vom 01.02.2018 hat das Amtsgericht im EA-Verfahren entschieden, dass es keiner familiengerichtlichen Maßnahme im Wege einstweiliger Anordnung bedürfe. Eine konkrete und gegenwärtige Gefahr für die Kinder lasse sich nicht hinreichend sicher feststellen. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wurde im Beschwerdeverfahren … mit Senatsbeschluss vom 04.04.2018 die im EA-Verfahren getroffene Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Kindeseltern auferlegt, die ihnen vom Jugendamt auf ihren Antrag hin bewilligte Familienhilfe anzunehmen und durch die Fortsetzung der von ihnen damals praktizierten Betreuungsregelung sicherzustellen, dass der Kindesvater mit den gemeinsamen Kindern nicht alleine verkehrt. Gegen diese Entscheidung des Senats hatte die Verfahrensbeiständin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese hat das BVerfG mit Beschluss vom XX.XX.XXXX (Az. …) nicht zur Entscheidung angenommen, da mit Wirksamkeit der Hauptsacheentscheidung - die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist - das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen die im EA-Verfahren ergangene Entscheidung entfallen sei. Die im vorliegenden Hauptsacheverfahren beauftragte Sachverständige gelangt in ihrem Gutachten vom 28.06.2016 zu der Feststellung, dass bei dem Kindesvater eine Sexsucht vorliege. Seine sexuelle Präferenz liege bei erwachsenen Frauen, jedoch habe er auch eine Neigung zur Pädophilie, eher zur Hebephilie. Die Persönlichkeit des Kindesvaters weise narzisstische Züge auf. Einerseits sei er ein liebevoller, verantwortungsvoller Vater, andererseits lasse er niemanden an sich heran, wirke partiell emotionslos und sei in seinem sexuellen Handeln zu wenig eigenverantwortlich und unreif. Er sehe keine Neigung zur Pädophilie, da er diese Begriffe mit dem Berühren von Kindern verbinde und er seine Neigungen allein mit dem Betrachten von Bildern oder Chatten auslebe. Es habe Suchtcharakter, dass er sich mit seinem zwanghaften Sexualverhalten nicht auseinandersetze. Bei dem Kindesvater scheine jedoch durch die Grenzüberschreitungen keine Intensivierung seines Fehlverhaltens eingetreten zu sein. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine eigenen Kinder derzeit durch den Kindesvater einer Gefährdung ausgesetzt seien. B und A würden in ihrem Elternhaus Geborgenheit, Zuwendung, Führung und Förderung erfahren. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sie missbraucht worden sein könnten. Weder in der Person des Vaters noch in der Person der Kinder würden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hier ein Missbrauch geschehen könne. Die Bindungen der Kinder seien zu beiden Elternteilen von Vertrauen gekennzeichnet. Sie hätten keinerlei Angst vor ihrem Vater und würden das Zusammensein mit ihm genießen. Die Kindesmutter vermöge sehr empathisch, Liebe und Geborgenheit gebend mit den Kindern umzugehen, sie zu fördern und mit einem klaren Erziehungsverhalten zu führen. Eine Gefährdung der Kinder bestehe durch das Sexualverhalten des Kindesvaters insoweit, als es möglich werden könne, dass sie ihn beim Onanieren beobachten könnten. Ferner seien sie erheblich beeinträchtigt dadurch, dass das Sexualverhalten des Kindesvaters die Beziehung der Kindeseltern zerstört habe, was die Kinder jedoch bislang wegen ihres Alters noch nicht hätten bemerken können. Es sei zwar unwahrscheinlich, dass die Kinder mit zunehmendem Alter durch den Vater gefährdet sein könnten, jedoch nicht auszuschließen, zumal dieser bereits zum wiederholten Male Impulskontrollverluste gezeigt habe. Ein sexuelles Interesse an kindlicher Sexualität könne durchaus einem sexuellen Missbrauch vorausgehen. Zum Wohl der Kinder sei dringend zu empfehlen, dass sie in absehbarer Zeit mit ihrer Mutter alleine leben und ihren Vater in Begleitung ihrer Mutter oder ihrer Großmütter so häufig als möglich sehen. Die Erziehungseignung der Kindesmutter sei nur leicht aufgrund einer Konfliktängstlichkeit beeinträchtigt. Sie vermöge es aber, ihre Kinder zu schützen. Sie könne zwar lange Zeit die Augen vor Missständen schließen. Derzeit werde sie jedoch - auch mit Blick auf die inzwischen von ihr erlangten Erkenntnisse - nicht als schwache Mutter erlebt. Sie zeige Verantwortungsbewusstsein, den Willen und Mut zur Veränderung. Das Kind B wurde vom Familiengericht am 02.08.2018 angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 194 d.A.) Bezug genommen. Das Familiengericht hat in einem Anhörungstermin vom 03.08.2018 die Kindeseltern angehört. An diesem Termin nahm auch die Sachverständige teil. Sie erklärte im Rahmen ihrer Anhörung, dass die Hauptdiagnose beim Kindesvater seine Sexsucht sei. Er konzentriere sich zwar im Wesentlichen auf Erwachsene bzw. auf Frauen ab 16 Jahre, habe aber einen sehr hohen Trieb. Das Erregungspotential könne bei ihm so groß werden, dass ihm das Alter egal sei. Sie gehe zwar davon aus, dass er in Bezug auf die eigenen Kinder keine Grenzen verletzen werde, dies könne aber letztlich nicht mit Gewissheit gesagt werden. Es bedürfe einer jahrelangen intensiven Therapie, um bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Die Sachverständige hat eine Trennung der Eltern befürwortet, auch wenn sie in den nächsten Monaten keine konkrete Gefahr für die Kinder sehe. Sie erachte es als positiv für eine Therapie, dass der Kindesvater offen und ehrlich mit seinem Sexualverhalten umgehe. Seine narzisstische Persönlichkeit erschwere es ihm aber, aus sich selbst heraus die Notwendigkeit der Therapie zu erkennen und sie motiviert durchzuhalten. Obwohl die Sachverständige heftigere Reaktionen der Kindesmutter auf das Gutachten erwartet habe, erachte sie die Kindesmutter weiterhin für geeignet, Umgänge der Kinder mit dem Kindesvater zu begleiten und diese zu schützen. Wegen der Angaben der Beteiligten und der Sachverständigen im Rahmen der Anhörung vor dem Familiengericht wird auf die Sitzungsniederschrift v. 03.08.2018 (Bl. 200 - 211 d.A.) Bezug genommen. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 11.09.2018 1. dem Kindesvater aufgegeben, die Familienwohnung unverzüglich zu verlassen und diese der Kindesmutter mit den Kindern zur alleinigen Nutzung zu überlassen, 2. dem Kindesvater untersagt, die Familienwohnung zu betreten oder sich dort aufzuhalten; dies gelte auch für eine eventuelle neue Wohnung der Kindesmutter mit den Kindern, 3. dem Kindesvater untersagt, mit den Kindern in Abwesenheit der Kindesmutter zu verkehren, 4. der Kindesmutter aufgegeben, jederzeit unangekündigte Besuche des Jugendamtes oder vom Jugendamt hiermit beauftragter Personen zu gestatten, 5. der Kindesmutter aufgegeben, die vom Jugendamt bewilligte Familienhilfe anzunehmen. Das Familiengericht hat seine Anordnungen bis 10.09.2020 befristet. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 11.09.2018 (Bl. 215 - 231 d.A.) Bezug genommen. Gegen einzelne Regelungen des Beschlusses haben sowohl die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt als auch die Kindeseltern Beschwerde eingelegt. Unterdessen ist es zum Auszug des Kindesvaters und zur Trennung der Eltern gekommen. Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin richtet sich gegen die Regelung, wonach die Kindesmutter die Umgänge des Kindesvaters begleiten kann. Sie hält die Kindesmutter nicht für geeignet, die Kinder vor den pädophilen Neigungen des Kindesvaters zu schützen. So sei der Kindesvater zunächst auch nach Bekanntgabe des Beschlusses noch in der Wohnung gewesen, bis er in eine eigene Wohnung umzog. Sie hält einen Umgang der Kinder mit dem Vater nur mit einer professionellen Umgangsbegleitung für vertretbar. Diese Zielrichtung verfolgt auch das Jugendamt mit seiner Beschwerde. Ferner bedürfe es einer Regelung auch dahingehend, dass sich die Kinder nicht in der Wohnung des Kindesvaters aufhalten dürfen. Der Kindesvater beanstandet mit seiner Beschwerde, dass sich die Wegweisungsanordnung durch den zwischenzeitlich erfolgten Auszug des Kindesvaters erledigt habe. Der Beschluss widerspreche dem Sachverständigengutachten, da die Sachverständige festgestellt habe, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Kinder jemals Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden seien und sie auch keine akute Gefährdung gesehen habe. Dass die Kinder den Kindesvater beim Onanieren beobachten könnten, sei reine Spekulation. Der Kindesvater mache mit Erfolg eine Therapie. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Großeltern nicht zur Umgangsbegleitung geeignet sein sollten. Das seien unbescholtene Bürger, die durch den Beschluss in „Sippenhaft“ genommen würden. Es gebe keinen Grund, dem Kindesvater das Aufsuchen der Wohnung zu verbieten - etwa um mit den Kinder gelegentlich gemeinsam zu Abend zu essen - wenn die Kindesmutter dabei anwesend ist. Die Kindesmutter beanstandet mit ihrer Beschwerde die Regelung zu Ziffer 2. Die Kindeseltern hätten sich getrennt. Die Kindesmutter habe durch eigene Initiativen den Auszug des Vaters beschleunigt. Es diene nicht dem Kindeswohl, wenn der Kindesvater sich zu keiner Zeit in der Wohnung aufhalten dürfe und damit der Umgang stets außerhalb der Wohnung zu erfolgen habe. Die Kindesmutter sei in der Lage, die Kinder zu schützen, auch wenn - etwa bei Geburtstagsfeiern - der Kindesvater in der Wohnung zu Besuch sei. Der Senat hat die Kindeseltern, die Verfahrensbeiständin und die Vertreter des Jugendamtes am 05.12.2018 persönlich angehört. Die Kindeseltern haben geschildert, wie die Trennung vollzogen wurde. Die Kindesmutter hat berichtet, wie der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern gehandhabt wird und wie die Kinder auf die Trennung reagiert haben. B sei wegen der Trennung sauer auf den Vater, was sie ihm auch zeige. Die Kindesmutter beanstandet, dass es zu unangemessenen Kontrollen des Jugendamtes gekommen sei, indem Mitarbeiter des Jugendamtes nachts gegen Mitternacht erschienen seien, um sich davon zu überzeugen, dass sich der Kindesvater nicht in der Wohnung aufhält, wobei auch Schränke durchsucht worden seien. Das Jugendamt hat über die derzeitige sozialpädagogische Familienhilfe berichtet. Die Mutter bedürfe keiner Unterstützung hinsichtlich der Betreuung und Erziehung der Kinder oder bei Behördengängen. Der Familienhelfer, der Psychologe sei, habe vielmehr die Aufgabe, die Kindesmutter darin zu unterstützen, wie sie sich vom Kindesvater abgrenzen müsse. Das Jugendamt vermisst bei der Kindesmutter eine sichtbare Empörung über das Verhalten des Kindesvaters. Das Jugendamt hat daher Zweifel, ob die Kindesmutter wirklich in der Lage sei, die Kinder im Ernstfall vor Übergriffen des Kindesvaters zu schützen. Es sei eine professionelle Umgangsbegleitung erforderlich, wobei der Umgang nicht zwingend in einer Einrichtung stattfinden müsse, sondern auch so organisiert werden könne, dass ein Umgangsbegleiter mit in die Wohnung komme. Eine solche professionelle Umgangsbegleitung wird auch von der Verfahrensbeiständin für erforderlich erachtet. Die Annahme, der Kindesvater werde gegenüber den eigenen Kindern nicht übergriffig werden, sei nicht gerechtfertigt. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2018 Bezug genommen. II. Die Beschwerden sind gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Die Beschwerden der Kindeseltern sind unbegründet. Die Beschwerden des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin führen nur insoweit zu einer Abänderung der Entscheidung, als es dem Kindesvater zusätzlich untersagt wird, mit den Kindern in seiner Wohnung zu verkehren, und zudem die Befristung aufgehoben wird. Im Übrigen sind auch die Beschwerden des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin unbegründet. Die Wegweisungsanordnung des Familiengerichts (Ziffer I der Beschlussformel) ist nicht zu beanstanden. Wird das körperliche, geistige oder seelische wohl des Kindes gefährdet und sind seine Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Hierzu gehören gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch Verbote, vorrübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung zu nutzen oder sich darin auch nur zu Besuchszwecken aufzuhalten. Entgegen der Annahme des Kindesvaters ist diese Maßnahme zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der Kinder B und A erforderlich. Soweit der Kindesvater mit seiner Beschwerde geltend macht, es bestehe keine für eine solche Anordnung hinreichende Gefährdungslage, verkennt er, dass Maßnahmen zum Schutz der Kinder nicht erst dann geboten sind, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung vorliegt, sondern dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung in Abhängigkeit zu dem Maß des Schadens steht, der bei einer Verwirklichung der Gefährdung zu erwarten ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts steht somit in Relation zur Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der zeitlichen Nähe eines Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH v. 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212; OLG Karlsruhe v. 03.08.2018 - 18 UF 91/18, FamRZ 2018, 1830; OLG Frankfurt - 1 UF 4/18, FamRZ 2018, 926). Es bestehen hier konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die Gefahr einer sexuellen Grenzverletzung durch den Kindesvater gegenüber seinen Töchtern ergibt. Der Kindesvater ist bereits mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden und zudem wegen des Besitzes von Kinderpornographie. Dabei verkennt der Senat nicht, dass er nach den Feststellungen des Strafverfahrens auf die kinderpornographischen Dateien bereits seit mehreren Jahren nicht mehr zugegriffen hat und der sexuelle Missbrauch nicht durch körperlichen Kontakt mit Kindern, sondern durch Chat-Kontakte im Internet mit unter 14 Jahre alten Mädchen verwirklicht wurde. Dies vermag jedoch die beim Kindesvater bestehenden Risikofaktoren in Bezug auf seine Töchter nicht zu beseitigen. B wird zwar in wenigen Wochen erst … Jahre und A in einigen Monaten erst … Jahre alt. Nach den Feststellungen des von der sehr erfahrenen Sachverständigen C erstellten Gutachtens hat das Sexualverhalten des Kindesvaters jedoch Suchtcharakter. Auch wenn seine sexuelle Präferenz bei erwachsenen Frauen liegt, hat er doch auch eine Neigung zur Pädophilie, jedenfalls in der Ausformung der Hebephilie. Pädophilie kann auch als Nebenströmung auftreten, wenn der Betroffene, wie vorliegend der Kindesvater, Interesse sowohl an erwachsenen Sexualpartnern als auch an Kindern zeigt (Wallner NZFam 2015, 610). Die Sachverständige konnte zwar keine Feststellungen darüber treffen, dass es bereits zu einem sexuellen Übergriff gegen die Töchter gekommen ist. Sie konnte jedoch auch nicht ausschließen, dass sich eine Grenzverletzung auch in Bezug zu seinen Töchtern ereignen könne, zumal die Persönlichkeit des Kindesvaters narzisstische Züge aufweist und er durch seine Taten gezeigt hat, dass er in sexueller Erregung dazu neigt, die Grenzen seines Sexualverhaltens zu negieren. Es gibt keine verlässlichen Grundlagen für die Annahme, dass ein solcher Täter in Bezug auf die eigenen Kinder Grenzverletzungen verhindern wird. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Schaden eines solchen Übergriffs für die Kinder ganz erheblich wäre. Dies gilt nicht nur dann, wenn er gegenüber seinen Kindern körperlich sexuell übergriffig würde, wovon der Senat bei dem Alter der Kinder derzeit nicht ausgeht. Aber auch schon dann, wenn die Kinder mit der Wahrnehmung konfrontiert würden, dass der Kindesvater durch Posen oder Handlungen von Kindern sexuell erregt wird und er dieser Erregung durch Onanieren Befriedigung verschafft, hätte dies höchst schädliche Folgen für die Entwicklung der Kinder. Auch ohne körperliche Übergriffigkeit führt es zu dauerhaften Störungen bei Kindern, wenn sie einen Elternteil sexuell grenzverletzend erleben und sie wahrnehmen müssen, dass Kinder von Erwachsenen zum Objekt ihrer sexuellen Begierden gemacht werden. Da jede Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern für diese schwerwiegende Schäden hervorruft und eine erhebliche Gefahr auch für andere Kinder, die nicht bereits selbst Opfer einer solchen Tathandlung waren, begründet, hat der Gesetzgeber durch § 72a SGB VIII ein umfassendes Tätigkeitsverbot für wegen sexuellen Missbrauchs von Kinder oder wegen des Besitzes von Kinderpornographie vorbestrafte Personen im Bereich der Jugendhilfe normiert. Dadurch kommt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass Kinder des besonderen Schutzes vor solchen Personen bedürfen (OLG Karlsruhe v. 03.08.2018 - 18 UF 91/18 Rdn. 64, FamRZ 2018, 1830). Die Gefährdung der Kinder ist besonders groß, wenn sie mit einer Person mit den Neigungen und der Persönlichkeitsstruktur des Kindesvaters in einem Haushalt leben. Das eigene Zuhause ist ein Schutzraum, der Kindern zur Verfügung stehen muss, ohne Grenzverletzungen befürchten zu müssen. Es ist beim Zusammenleben in einem Haushalt nicht dauerhaft möglich, durch Aufsichtsmaßnahmen anderer Erwachsenen - etwa der Kindesmutter - zu gewährleisten, dass es zu keiner Grenzverletzung kommt. Kinder sehen sich zu Hause keiner Gefahr ausgesetzt und sind dort besonders gefährdet, Warnhinweise nicht zu erkennen und sich vertrauensvoll Situationen hinzugeben, die von Personen mit den Neigungen und der Persönlichkeitsstruktur des Kindesvaters zur eigenen Befriedigung seines sexuellen Triebs ausgenutzt werden können. Einer solchen Gefährdung kann unter den hier vorliegenden Umständen nur dadurch begegnet werden, dass solchen Personen der Zutritt zum Zuhause der Kinder verwehrt wird. Dass der Kindesvater in solcher Weise gegen seine Töchter übergriffig wird, kann zwar nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Der Senat kann daher nicht feststellen, dass es wahrscheinlicher ist, dass ein solcher Übergriff gegen die Töchter stattfinden wird als dass er nicht stattfinden wird. Es besteht nach Auffassung des Senats jedoch beim Zusammenleben in einem Haushalt mit den Kindern und selbst beim Aufenthalt des Kindesvaters zu Besuchszwecken in der Wohnung der Kinder oder beim Aufenthalt der Kinder in der Wohnung des Kindesvaters eine Wahrscheinlichkeit von 25 Prozent, dass es zu einer entsprechenden Grenzverletzung kommen kann. Ein solcher Grad der Wahrscheinlichkeit rechtfertigt es bei der Wertigkeit des im Falle eines Übergriffs für die Kinder drohenden Schadens, Maßnahmen nach § 1666 BGB in Form einer Wegweisung anzuordnen und den Aufenthalt des Kindesvaters in der Wohnung der Kinder und den Aufenthalt der Kinder in der Wohnung des Kindesvaters zu verbieten. Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschluss v. 03.08.2018 - 18 UF 91/18, FamRZ 2018, 1830) kann bei einem solchen Grad der Wahrscheinlichkeit sogar eine Fremdunterbringung der Kinder geboten sein, wenn ihr Schutz auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Der darin liegende erhebliche Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des Kindesvaters ist von diesem hinzunehmen, da ein Schutz der Kinder auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann. Insbesondere können die Kinder in der Wohnung der Kindesmutter oder in der Wohnung des Kindesvaters nicht dadurch geschützt werden, dass die Kindesmutter oder andere Personen zugegen sind. Dies gilt auch dann, wenn an dem Bemühen der Aufsichtspersonen - etwa der Kindesmutter -, die Kinder nicht mit dem Kindesvater alleine zu lassen, keine Zweifel bestehen. Denn in der Wohnung kann schon aus objektiven Gründen nie ausgeschlossen werden, dass es zu einem unbeobachteten Zusammensein des Vaters mit den Kindern kommt und damit zu einer Situation, die ein grenzverletzendes Verhalten begünstigt. Bei dieser Sachlage erachtet es der Senat für erforderlich, dass durch Weisungen nach § 1666 BGB nicht nur ein Zusammenleben der Kinder mit dem Vater unter den gegenwärtigen Umständen verhindert wird, sondern auch der Aufenthalt des Vaters in der Wohnung der Kinder zu Besuchszwecken oder umgekehrt der Aufenthalt der Kinder in der Wohnung des Vaters zu Besuchszwecken ausgeschlossen wird. Eine solche Anordnung findet ihre Grundlage in § 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB. Ungeachtet dessen liegen aber auch die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB vor, da diese Beschränkung des Umgangs erforderlich ist, um eine Gefährdung des Kindeswohls der Kinder B und A zu verhindern. Der Senat teilt daher auch hinsichtlich der Anordnung zu Ziffer II der Beschlussformel des angefochtenen Beschlusses die Beurteilung des Familiengerichts. Auf die Beschwerde des Jugendamtes weitet der Senat die Umgangsbeschränkung dahingehend aus, dass ein Umgang in der Wohnung des Kindesvaters nicht stattfinden darf. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die Kinder die mit diesen Anordnungen verbundenen Auswirkungen befremdlich sind und diese von ihnen als für sie nachteilig empfunden werden dürften. Die Kinder hatten - was auch das Sachverständigengutachten bestätigt hat - ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Vater, den sie als liebevollen und zugewandten Elternteil erlebt haben. Für sie ist es irritierend, dass er nicht mehr bei ihnen lebt und er sie auch nicht mehr in der Wohnung besuchen kann. Die Kindesmutter hat im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht dargelegt, dass insbesondere B dem Vater zum Vorwurf macht, dass er nicht mehr in der Wohnung lebt. Der hierin liegende Nachteil ist aber mit Blick auf die auf andere Weise nicht abwendbare Gefährdung und die Wertigkeit des drohenden Schadens hinzunehmen. Die Wegweisungsanordnung ist nicht bereits deshalb entbehrlich geworden, weil die Kindeseltern zwischenzeitlich getrennt leben. Es handelt sich bei der Wohnung, in der die Kinder leben, um die Ehewohnung der Kindeseltern. Schon wegen der damit für den - wenn auch getrenntlebenden - Ehemann verbundenen Rechtsposition an der Ehewohnung ist es weiterhin geboten, durch eine solche Wegweisungsverfügung die Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass er Besitz- oder Nutzungsansprüche an der Ehewohnung nicht geltend machen kann. Da es auch bei einem Umgang außerhalb der Wohnung der Kinder oder des Vaters zu einer Gefährdung der Kinder kommen kann, hat das Familiengericht zu Recht unter Ziffer III der Beschlussformel angeordnet, dass der Vater mit seinen Kindern nur verkehren darf, wenn die Kindesmutter anwesend ist. Soweit mit der Beschwerde des Kindesvaters angestrebt wird, auch eine Anwesenheit der Großeltern ausreichen zu lassen, kann der Senat dem nicht entsprechen. Ein Schutz der Kinder kann nur von einer Person gewährleistet werden, die die Neigungen des Kindesvaters und die daraus resultierenden Gefahren für die Kinder kennt und diese Gefahren auch ernst nimmt. Dies ist bei den Angehörigen des Kindesvaters nicht gewährleistet. Nach den Angaben des Kindesvaters über deren Reaktion auf die staatsanwaltlichen Ermittlungen, die Verurteilung und die familiengerichtliche Reaktion muss der Senat davon ausgehen, dass diese die Taten des Kindesvaters bagatellisieren und sie eine Gefährdung der Kinder vollständig negieren. Bei einer solchen Haltung kann der Senat nicht hinreichend verlässlich davon ausgehen, dass die Eltern des Kindesvaters einen unbeobachteten Umgang mit den Kindern verhindern würden. Es besteht nach dem Sachverständigengutachten und dem vom Senat aus der Anhörung gewonnenen Eindruck jedoch kein Anlass, die Anwesenheit der Kindesmutter bei den Umgängen außerhalb der Wohnung der Kindesmutter oder der Wohnung des Kindesvaters stattfindenden Umgängen nicht als ausreichenden Schutz anzusehen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, dass der Umgang des Kindesvaters nur in Begleitung durch entsprechend geschulte Fachkräfte zuzulassen wäre. Dies wäre zwar sicherlich dann geboten, wenn die Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs durch den Kindesvater geworden wären. Dies ist aber nach den Feststellungen der Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, auszuschließen. Die Umgangsbegleitung ist hier deshalb erforderlich, um zu verhindern, dass es während des Umgangs zu einer sexuellen Grenzverletzung durch den Kindesvater kommen kann. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Kindesmutter alles in ihrer Macht stehende unternehmen würde, um eine solche Grenzverletzung des Kindesvaters gegen die Kinder zu verhindern. Dafür, dass die Kindesmutter es hinnehmen würde, dass die Kinder beim Umgang mit sexuell übergriffigem Verhalten des Kindesvaters konfrontiert werden, gibt es keine auch nur im Ansatz hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte. Die Sachverständige hat die Erziehungseignung der Kindesmutter bestätigt und insoweit lediglich beanstandet, dass die Kindesmutter lange Zeit die Augen vor den Internetaktivitäten des Kindesvaters und seinen sexuellen Kontakten mit anderen Frauen verschlossen hat. Es ist zwar auch für den Senat befremdlich, mit welcher scheinbaren Gelassenheit die Kindesmutter über lange Zeit die aus dem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse hingenommen hat, ohne bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Trennung herbeizuführen. Dies erklärt sich allerdings damit, dass die Kinder - auch nach den Feststellungen der Sachverständigen - eine starke Bindung an den Kindesvater haben und die konfliktscheue Kindesmutter bis zum Vorliegen des Sachverständigengutachtens die Hoffnung hatte, den Kindern könne eine „heile Familie“ erhalten werden. Auch dass es nach Bekanntgabe des Beschlusses noch einige Wochen dauerte, bis der Vater die Wohnung tatsächlich verlassen hat, begründet keine Zweifel an der Eignung der Kindesmutter, die Kinder zu schützen. Die Kindeseltern gingen auf Grund unzutreffender Rechtsberatung zunächst noch davon aus, dass durch die eingelegten Beschwerden der Beschluss noch nicht wirksam sei. Dass die Kindesmutter dem Kindesvater geholfen hat, eine Wohnung zu finden, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, sie sei im Schutz der Kinder nicht hinreichend entschlossen. Dadurch wurde die räumliche Trennung begünstigt und nicht verschleppt. Nachdem die Trennung vollzogen wurde, steht für den Senat nicht in Frage, dass die Kindesmutter grundsätzlich geeignet ist, die Kinder vor einer etwaigen Grenzverletzung durch den Vater während des Umgangs zu schützen. Dies gilt aber nur, wenn die objektiven Umstände einen solchen Schutz nicht erschweren. In der Wohnung der Kinder und in der Wohnung des Kindesvaters kann ein solcher Schutz von der Kindesmutter nicht gewährleistet werden, auch wenn an ihrer Motivation keine Zweifel bestehen. Für die Anordnung eines fachkundig begleiteten Umgangs besteht auch deshalb kein Anlass, weil die Kindesmutter die Unterstützung durch die vom Jugendamt gewährte Familienhilfe in Anspruch nimmt. Ihr steht ein Psychologe als Familienhelfer zur Seite, womit gerade der Zweck verfolgt wird, sie - auch in ihrer Schutzkompetenz - noch weiter zu stärken. Die Anordnungen zu Ziff. IV und V sind mit den Beschwerden nicht angefochten worden. Die Kindesmutter nimmt die Familienhilfe in Anspruch und wendet sich auch nicht gegen unangekündigte Besuche des Jugendamtes, die ohnehin nur den Zweck hatten zu überprüfen, ob den Anordnungen aus Ziff. I und Ziff. II der Beschlussformel entsprochen wird. Die vom Familiengericht unter Ziffer VI vorgesehene Befristung der Anordnung ist nicht geboten. Eine solche Befristung dient zwar dazu, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Unter den hier vorliegenden Umständen ist jedoch eine unbefristete Anordnung nicht unverhältnismäßig. Nach den Feststellungen der Sachverständigen, denen sich der Senat auch insoweit auf Grund des von dem Kindesvater gewonnenen Eindrucks anschließt, wird es einer langdauernden Therapie des Vaters bedürfen, um die in seiner Person bestehenden Risikofaktoren zu beseitigen, sofern dies überhaupt möglich ist. Dass dies innerhalb der vom Familiengericht vorgesehenen Befristung gelingen kann, ist höchst unwahrscheinlich. Es ist erforderlich, dass der Kindesvater die von ihm begonnenen Maßnahmen nicht mit Blick auf eine gerichtliche Frist, sondern mit Blick auf einen Therapieerfolg fortsetzt und gegebenenfalls ausweitet. Er hat die Möglichkeit, nach erfolgreicher Therapie gem. § 1696 BGB eine Änderung der gerichtlichen Anordnungen zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 FamFG. Da die Beschwerden sämtlicher Beteiligten weitgehend keinen Erfolg hatten, entspricht es nicht der Billigkeit, einzelne Beteiligte mit Gerichtskosten zu belasten und die Erstattung von Kosten unter den Beteiligten anzuordnen. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 FamGKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertbemessung. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 FamFG zuzulassen. Der Senat folgt mit seiner Entscheidung hinsichtlich des für Eingriffe in die elterliche Sorge erforderlichen Grades der Wahrscheinlichkeit der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 03.08.2018 (Az. 18 UF 91/18). Ob ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad ausreicht, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die vom OLG Karlsruhe zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt. Bei dieser Sachlage muss auch den Beteiligten dieses Verfahrens die Möglichkeit eröffnet werden, die hier vertretene Rechtsauffassung einer Überprüfung im Wege der Rechtsbeschwerde zuzuführen.