OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 UF 345/13

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0403.5UF345.13.0A
2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Verbleib des minderjährigen Kindes A, geboren am ….2011, bei den Beteiligten zu 3 und 4 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.000,-- €.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Verbleib des minderjährigen Kindes A, geboren am ….2011, bei den Beteiligten zu 3 und 4 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.000,-- €. Das minderjährige Kind A wurde am ….2011 geboren und ist der Sohn der nicht miteinander verheirateten Beteiligten zu 1) und 2), welche gemeinsam über das Sorgerecht des Kindes verfügen. A wurde bereits in der 29. Schwangerschaftswoche geboren und befand sich angesichts seines geringen Gewichts für die Dauer der ersten sechs Monate seines Lebens in stationärer ärztlicher Behandlung. Zunächst nicht erkannt wurde, dass A am sog. X-Syndrom leidet. Nach der Entlassung aus der Klinik wurde er im elterlichen Haushalt aufgenommen. Den Eltern gelang es aber nicht, die Probleme des Kindes bei der Nahrungsaufnahme und sein geringes Gewicht in den Griff zu bekommen, obwohl seitens der Klinik ein Kinderpflegedienst und eine Nachsorgehebamme zur Verfügung gestellt wurde. Am 24.12.2012 kam es zu einer erneuten stationären Aufnahme des Kindes aufgrund seines sehr niedrigen Gewichts. Am 1.3.2012 wurde die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes von der Klinik1 O1, in der sich A befand, darüber informiert, dass die Kindesmutter die weitere Behandlung des Kindes ablehne und das Kind gegen den ärztlichen Rat wieder mit in den elterlichen Haushalt nehmen wolle. Es gelang jedoch, die Kindesmutter von einem weiteren stationären Aufenthalt des Kindes zu überzeugen. Es wurde nunmehr bei A eine Gedeihstörung sowie eine sensomotorische Entwicklungsverzögerung festgestellt. Da er sich gleichzeitig eine Infektion zuzog, wurde er zunächst vom 7.3. bis 31.3.2012 wieder in den elterlichen Haushalt zurückgeführt. Ab dem 15.3.2012 wurde den Kindeseltern eine Erziehungshilfe in einem Umfang von acht Stunden pro Woche in Kombination mit einer Hebamme und einer pädagogischen Fachkraft gewährt. Zu weiteren stationären Aufenthalten kam es Ende März 2012 und am 23.5.2012. Mit Schreiben vom 30.5.2012 empfahlen die verantwortlichen Ärzte der Klinik1 O1 wegen der weiterhin stark ausgeprägten Dystrophie eine erneute stationäre Aufnahme und die Etablierung des Kindes in einer Pflegefamilie. Ein entsprechender Antrag nach § 33 SGB VIII wurde von den Kindeseltern gestellt. Am 4.6.2012 kam es zu einer Aufnahme des Kindes in einer Bereitschaftspflegefamilie. Am 15.6.2012 kam es erneut zu einem stationären Aufenthalt von A in Klinik2 in O2, gemeinsam mit seiner Mutter. Am 16.8.2012 konnte A, nachdem er von der zuvor eingesetzte Ernährungssonde entwöhnt werden konnte, wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehren, wobei erneut Erziehungshilfen gewährt wurden. Am 5.11.2012 kam es zu einer erneuten stationären Aufnahme von A in der Klinik1 O1 aufgrund seines weiterhin geringen Gewichts. In der Kinderklinik ging man nun bereits aufgrund des klinischen Befundes von einem X-Syndrom aus. Am 20.11.2012 rief das Jugendamt des Landkreises O1 das Amtsgericht - Familiengericht - Gießen gemäß § 8a SGB VIII an und regte die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB an, da nach Auffassung des Jugendamtes die Kindeseltern A keine hinreichende Unterstützung, vor allem im gesundheitlichen Bereich, gewähren könnten. Den Antrag auf Hilfe zur Erziehung in voll stationärer Form zogen die Kindeseltern am 27.11.2012 zurück. Daraufhin nahm das zuständige Jugendamt das Kind in Obhut. Mit Beschluss vom 28.11.2012 entzog das Amtsgericht Gießen (AZ.: 248 F 2508/12) den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge und bestellte das Jugendamt des Landkreises O1 als Ergänzungspfleger. Mit einem Entlassungsgewicht von 6.650 Gramm wurde A am 29.11.2012 entlassen. Am 29.11.2012 wurde A im Rahmen einer Maßnahme nach § 33 SGB VIII bei den Beteiligten zu 3 und 4) in Pflege gegeben. Die Beteiligten zu 3 und 4 leben seit 2005 im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Lebensbeziehung und sind seit 2008 durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden. Die Beteiligte zu 3 ist frühverrentete Lehrerin, auch die Beteiligte zu 4 hat wegen der Pflege von A eine berufliche Auszeit genommen. Am 4.12.2012 wurde seitens des Instituts für Humangenetik der Klinik3 O3 bei A die Diagnose eines X-Syndroms gesichert gestellt. Die Beteiligten zu 3 und 4 wurden vom Amtsgericht als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen. Das Amtsgericht holte im ersten Rechtszug ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten nur zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen B vom 31.5.2013 und auf das Ergebnis seiner mündlichen Anhörung ausweislich des Sitzungsvermerks des Amtsgerichts vom 25.7.2013. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehrten im erstinstanzlichen Verfahren die Rückübertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Beteiligten zu 3 und 4 beantragten, den Verbleib des Kindes A bei ihnen anzuordnen. Die Kindeseltern traten diesem Antrag entgegen. Das Jugendamt befürwortete einen Verbleib von A bei den Beteiligten zu 3 und 4. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 und 4 beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine ergänzende kinderpsychologische Begutachtung im Hinblick auf die Möglichkeit der Rückführung des Kindes zu den Kindeseltern bzw. dem Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern. Die Kindeseltern und auch die Verfahrensbeiständin traten dem nicht entgegen, soweit ein weiteres Gutachten zeitnah eingeholt werde. Das Amtsgericht holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten jedoch nicht ein. Es hatte im Termin vom 25.7.2013 den Sachverständigen B auch zu seiner Einschätzung hinsichtlich der Rückführung des Kindes befragt, die dieser im Ergebnis befürwortete. Mit Beschluss vom 28.8.2013 hob es die einstweilige Anordnung vom 28.11.2012 (248 F 2508/12) auf und entschied, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beteiligten zu 1 und 2 verbleibe. Den Kindeseltern gab es auf, umgehend für die kinderärztliche und therapeutische Versorgung des Kindes in erreichbarer Nähe ihres Wohnortes Sorge zu tragen und die vom Sachverständigen empfohlenen Anträge auf Hilfen zur Erziehung zu stellen. In den Gründen führt das Amtsgericht aus, dass der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 auf Anordnung zum Verbleib des Kindes bei ihnen gemäß § 1632 Abs. 4 BGB zurückzuweisen sei. Mit Berichtigungsbeschluss vom 13.9.2013 nahm es auch die Zurückweisung des Antrages der Beteiligten zu 3 und 4 auf Anordnung des Verbleibes des Kindes bei ihnen in den Tenor auf. Gegen die Ablehnung des weiteren Verbleibes des Kindes bei ihnen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind der Auffassung, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Herausgabe des Kindes an seine Eltern nicht hinreichend aufgeklärt habe und in unzulässiger Weise ihren Antrag auf weitere Beweiserhebung durch Einholung eines ergänzenden kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens abgelehnt habe. Sie haben die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Verfahrens an das Amtsgericht beantragt. Der Senat hat zunächst auf ein Einvernehmen sämtlicher Beteiligter hingewirkt, dass vor einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde A bei den Beschwerdeführern verbleibt. Die Kindeseltern erhielten begleiteten Umgang mit A, der sich zunächst wegen der angespannten Lage zwischen Eltern und Pflegeeltern als nicht einfach darstellte. Der Senat hat die angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben und zurückverwiesen, sondern selbst ein ergänzendes kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen dessen Einzelheiten wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen C vom 17.1.2014 und seine mündliche Erörterung in der Sitzung vor dem Senat vom 19.3.2014, wie dies in dem entsprechenden Sitzungsvermerk festgehalten ist. Derzeit findet ein vierzehntätiger Umgang des Kindes mit den Eltern statt, nämlich montags in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr. Da sich der Konflikt zwischen Eltern und Pflegeeltern entschärft hat, soll zunächst probeweise versucht werden, den Umgang unbegleitet durchzuführen. Der Senat hat die Beteiligten in der Sitzung vom 19.3.2014 persönlich angehört. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 ist nach § 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und die Pflegepersonen sind nach gefestigter Rechtsprechung in Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB auch beschwerdebefugt (BGH FamRZ 2000, 219; 2005, 975). Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 hat auch in der Sache Erfolg, soweit die Beschwerdeführer eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB begehren. Obwohl das Amtsgericht die Frage der tatsächlichen Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB nicht hinreichend aufgeklärt hat und insbesondere auch den Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens in unzulässiger Weise umgangen hat, hat der Senat von einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens, wie es auch von den Beschwerdeführern beantragt worden ist, abgesehen. Zwar kann das Beschwerdegericht nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren, wie hier, an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und auch ein Beteiligter die Zurückverweisung, wie hier, beantragt. Die Zurückverweisung steht jedoch im Ermessen des Beschwerdegerichts und ist nicht zwingend vorgeschrieben (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 69 Rndr. 13). Im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens ist eine Abwägung zwischen dem drohenden Verlust einer Tatsacheninstanz einerseits und den Nachteilen des Zeit- und Kostenaufwandes andererseits vorzunehmen (BGH FamRZ 2005, 971). Da in Kindschaftssachen dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG) besondere Bedeutung zukommt, hat der Senat vor allem im Interesse des betroffenen Kindes auf eine Zurückverweisung an das Ausgangsgericht verzichtet und die erforderliche Beweiserhebung zeitnah selbst durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Verbleibs des betroffenen Kindes bei seinen Pflegeeltern liegen vor. Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht gemäß § 1632 Abs. 4 BGB von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. A befindet sich bereits seit dem 29.11.2012 bei den Beschwerdeführern in einem Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des § 33 SGB VIII. Die Familienpflege besteht auch bereits seit längerer Zeit. Der Zeitbegriff ist nach herrschender Auffassung nicht absolut, sondern kinderpsychologisch zu verstehen und muss sich am kindlichen Zeitempfinden, insbesondere der Erlebnisverarbeitung von Kindern orientieren (Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, 1998, S. 71 ff). Maßgeblich ist insoweit, ob das Kind in der Pflegezeit seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat. An dieser Voraussetzung besteht vorliegend kein Zweifel. A befindet sich nunmehr bereits seit etwa einem Jahr und vier Monaten im Haushalt der Beschwerdeführerinnen und ist dort sozial und emotional integriert. Schließlich beabsichtigen auch die Eltern, die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt und damit auch die Wegnahme von seinen Pflegepersonen, so dass letztlich entscheidend die Frage aufzuklären war, ob und wie lange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre. Die Entscheidung dieser Frage ist von besonderer verfassungsrechtlicher Brisanz. Bei einem Rückführungsverlangen der leiblichen Eltern eines Kindes besteht ein Konflikt des elterlichen Grundrechtes aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auf Pflege und Erziehung des Kindes mit den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten von Pflegeeltern aus Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 79, 51, 60 ). Schließlich ist in dieser Grundrechtskollision auch das Grundrecht des Pflegekindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 2 Abs. 2 GG) tangiert. Schließlich bedarf das Kind als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Persönlichkeitsrecht gerade im Rahmen eines Pflegekindverhältnisses des besonderen Schutzes im Rahmen des staatlichen Wächterauftrages nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG, wie dies auch Artikel 20 Abs. 1 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes gebietet. Damit ist auch im Rahmen von Verbleibensanordnungen nach § 1632 Abs. 4 BGB das Kindeswohl die oberste Richtschnur der Entscheidung (BVerfG FamRZ 2010, 865; Staudinger/Salgo § 1632 BGB Rdnr. 44), sodass es in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend darauf ankommt, dass dem Elternrecht generell gegenüber dem Recht der Pflegeeltern der Vorrang zukommt (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1593; BeckOK-BGB/Veit § 1632 BGB Rdnr. 26). Geht es um die Frage der Rückführung des Pflegekindes zu seinen Eltern, so genügt für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls nicht allein das Bestehen einer sozialen Eltern-Kind-Beziehung zwischen Kind und Pflegepersonen (BVerfG FamRZ 2010, 865; BGH BeckRS 2014, 05454; OLG Frankfurt am Main, JAmt 2013, 218). Wegen der besonderen Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sollen nämlich Pflegeverhältnisse grundsätzlich nicht in einer Weise verfestigt werden, dass die leiblichen Eltern mit der Wegnahme des Kindes in nahezu allen Fällen den dauerhaften Verlust des Kindes befürchten müssen. Unter den demnach bestehenden strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist entscheidend, ob die mit der von den Eltern verlangten Rückführung einhergehende Änderung des Lebensumfeldes des Kindes bei diesem zu erheblichen Schäden, insbesondere im seelischen Bereich, führen kann, nicht aber, ob die beabsichtigte Herausnahme aus dem Pflegeverhältnis solche Schäden voraussichtlich mit ziemlicher Sicherheit mit sich bringt. Maßgeblich ist daher mithin, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sein darf, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen oder physischen Schädigungen bei dem Kind führen kann, wobei eine Restmöglichkeit, dass solche Störungen nicht eintreten, außer Acht zu bleiben hat (BVerfG FamRZ 2010, 865; Salgo/Lack in: Prenzlow (Hrsg.), Handbuch Elterliche Sorge und Umgang, 2013, Rdnr. 1334). Denn in einem solchen Fall ist es dem Kind nicht zumutbar, dass seine Trennung von den Pflegeeltern bei ihm zu psychischen oder physischen Schädigungen führt. Diese Voraussetzungen liegen, insbesondere nach den vom Senat selbst durchgeführten Ermittlungen, vor. Der Sachverständige C ist in seinem Gutachten zu der unmissverständlichen Schlussfolgerung gelangt, dass eine Herausgabe des Kindes A an seine Eltern sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl unter den gegebenen Umständen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwer und nachhaltig gefährden würde. Er hat dabei auch die Erkrankung von A an dem sog. X-Syndrom in besonderer Weise gewürdigt. A ist infolge dieser Erkrankung unzweifelhaft in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung benachteiligt. Sein Entwicklungsalter liegt unterhalb seines tatsächlichen Lebensalters. A ist, worauf der Sachverständige besonders hingewiesen hat, innerhalb einer für ihn existenzieller Phasen seiner Entwicklung aus dem elterlichen Umfeld herausgenommen worden. Den überwiegenden Teil seiner ersten Lebensmonate befand er sich in stationärer ärztlicher Behandlung. Bei seinen Pflegeeltern befindet sich der heute dreijährige A nunmehr bereits seit Ende November 2012, also einem Zeitraum von ca. einem Jahr und vier Monaten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat A zu seinen beiden Pflegeltern gesicherte emotionale Bindungen aufgebaut. Da sich personenspezifische Bindungen schon bereits im ersten Lebensjahr des Kindes entwickeln, hat A bereits mit der Begründung des Pflegschaftsverhältnisses und der Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt einen Bindungsabbruch zu seinen Eltern durchleben müssen. Gleichzeitig hat er nach den Untersuchungen des Sachverständigen neue Bindungen zu seinen Pflegeeltern entwickelt. Dies sei, so die überzeugende Ansicht des Sachverständigen, keineswegs selbstverständlich. Es habe durchaus auch die Gefahr bestanden, dass A infolge des erlebten Bindungsabbruchs keine neuen Bindungen hätte eingehen können. Dass A angesichts seiner schwierigen frühen Sozialisationsbedingungen sowie seiner Erkrankung besonderer Pflege und Zuwendung bedarf, steht auch für den Senat außer Frage. Ebenso steht außer Frage, dass es den Pflegepersonen gelungen ist, während der Dauer des Pflegschaftsverhältnisses A in seiner Entwicklung zu stabilisieren und ihm die nötige Zuwendung und Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, was sich auch darin zeigt, dass beide Beschwerdeführerinnen derzeit keine Beschäftigung ausüben und sich allein der Betreuung und Pflege des Kindes widmen. Schließlich spricht für einen weiteren Verbleib von A auch der Umstand, dass er unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte und seiner krankheitsbedingten Einschränkungen ein besonderes Bedürfnis nach Kontinuität hinsichtlich seiner Erziehung, Pflege und seines Aufenthaltes bedarf, wie dies vom Sachverständigen ebenfalls festgestellt worden ist. Für eine Rückführung von A in den elterlichen Haushalt spricht zwar der Umstand, dass den Kindeseltern jedenfalls keine schwerwiegenden Vorwürfe bei der sicher schwierigen vormaligen Pflege und Betreuung des Kindes zu machen sind, auch wenn sie ihre Zustimmung zur Begründung des Pflegschaftsverhältnisses nach § 33 SGB VIII widerrufen haben und das Amtsgericht in der Folge gehalten war, ihnen wegen der Gefährdung der gesundheitlichen Belange des Kindes vorläufig Teile des Sorgerechts zu entziehen. Auch ist der Sachverständige B im erstinstanzlichen Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für einen dauerhaften Entzug des Sorgerechts nicht vorliegen. Gegen die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Trennung von A von seinen Pflegeeltern und eine Rückkehr zu seinen Eltern zu nachhaltigen seelischen und körperlichen Schädigungen des Kindes führen, spricht aber vorliegend die nicht hinreichende Erziehungseignung beider Elternteile. Eine Rückführung von A bei gleichzeitiger Trennung von seinen Pflegeeltern würde unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Kindes und seiner Erkrankung an dem X-Syndrom unzweifelhaft erhöhte Anforderungen an die Erziehungs- und Pflegekompetenz der Betreuungspersonen stellen. Auch wenn es im Hauptsacheverfahren - für den Senat durchaus nachvollziehbar und der nicht unumstrittenen Ansicht des Bundesgerichtshofs in BeckRS 2014, 05454 gerecht werdend - nicht zum Entzug der elterlichen Sorge gekommen ist, hat nicht nur der Sachverständige C im Beschwerdeverfahren, sondern auch der Sachverständige B im ersten Rechtszug bei der Kindesmutter erhebliche Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit festgestellt. Auf S. 45 seines Gutachtens stellt der Sachverständige fest, dass durch die Kindesmutter aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur potentiell eine Gefährdung von A infolge der Ausgestaltung des kindlichen Alltags und der Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse darstelle. Auch hinsichtlich des Kindesvaters hat der Sachverständige B auf der gleichen Seite seines Gutachtens Einschränkungen seiner Erziehungskompetenz beschrieben und beide Eltern auch in ihrem elterlichen Zusammenspiel als unreif und eingeschränkt belastbar bezeichnet. Von einer Empfehlung eines Sorgerechtsentzugs hat er deswegen abgesehen, weil nach seiner Auffassung mit ausreichender Unterstützung durch ambulante Hilfesysteme zu erwarten sei, dass die Eltern den Unterstützungs- und Förderungsbedürfnissen des Kindes noch gerecht werden könnten. Auch wenn der Sachverständige B in der mündlichen Verhandlung vom 25.7.2013 im Rahmen seiner Befragung sich dahin geäußert hat, dass er sich gegen einen Verbleib des Kindes gegen den Willen der Eltern bei den Pflegeeltern ausgesprochen hat und einen Wechsel von A zurück zu seinen Eltern für nicht unzumutbar gehalten hat, war dem aus Sicht des Senats nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu folgen. Der Sachverständige B wurde vom Amtsgericht nicht dazu beauftragt, ein Gutachten über die Frage der Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGGB zu erstatten, sondern ausschließlich zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und eines im Raum stehenden Sorgerechtsentzugs nach § 1666 BGB. Er hat während der Erstellung seines Gutachtens die Pflegeeltern weder mit einbezogen noch Untersuchungen in dieser Richtung vorgenommen. Seine Auffassung, die Feststellung von Bindungstypen und Bindungsverhalten seien allein durch den Inhalt der Akte, die Erhebung der Vorgeschichte und die Befragung von Dritten zu beurteilen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb auch im Beschwerdeverfahren im Rahmen der den Senat treffenden Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG, ein eigenständiges kinderpsychologisches Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit einer Verbleibensanordnung einzuholen war. Der Sachverständige C hat im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens seine Schlussfolgerung, dass bei A unter Berücksichtigung seiner Erkrankung auf der einen Seite und unter Einbeziehung der Defizite bei den Eltern auf der anderen Seite sogar die Gefahr bestehe, dass bei einer Rückführung von A dieser noch stärker in einen Entwicklungsrückstand verfallen würde, überzeugend dargelegt. Dass er zur Frage des Entstehens von Bindungen die Zeitdauer des Aufenthalts des Kindes bei den Pflegepersonen, sein Lebensalter und entwicklungspsychologische Gesichtspunkte berücksichtigt hat, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Sachverständigengutachten ist auch methodisch nicht anzuzweifeln. Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Wege und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt. Sowohl Umfang als auch die Auswahl der Methoden und standardisierten Verfahren bleiben ihm überlassen (BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 463). Es ist daher weder zu beanstanden, dass der Sachverständige auf eine Interaktionsbeobachtung zwischen Kind und Eltern verzichtet hat als auch, wie vom Verfahrensbeistand moniert, das sog. International Personality Disorder Examination-Testverfahren nicht berücksichtigt hat. Schließlich kann entgegen der Ansicht der Kindeseltern und wohl auch des Verfahrensbeistandes auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine stufenweise Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer seelischen Schädigung bei dem Kind verhindern würde. Der Sachverständige C hat sich sogar dahingehend geäußert, dass er eine gestufte Rückführung für hoch problematisch halte. Eine schrittweise Rückführung von A würde aus der nachvollziehbarer Sicht des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Vorgeschichte für A einen Dauerstress darstellen, der für das Kind nicht zuträglich und wegen des bereits dann zweiten Bindungsabbruchs im Leben des Kindes nicht zu verantworten wäre. Da damit die auch verfassungsrechtlich eng zu ziehende Risikogrenze im Sinne des § 1632 Abs. 4 BGB vorliegend eindeutig überschritten ist, war anzuordnen, dass das Kind weiterhin bei den Beschwerdeführerinnen verbleibt. Dabei ist der Senat dem Sachverständigen C auch dahin gefolgt, die Verbleibensanordnung ohne zeitliche Begrenzung auszusprechen. Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass ungeachtet des Zwecks von Verbleibensanordnungen, die Herausgabe des Kindes zu Unzeit zu verhindern, Verbleibensanordnungen ohne zeitliche Begrenzung möglich sind (BayObLG FamRZ 2001, 563; Müko-BGB/Huber § 1632 Rdnr. 58). Der Senat kann insoweit keine Prognose darüber treffen, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt die Gefährdungsschwelle von § 1632 Abs. 4 BGB unterschritten sein kann. Hier wird nicht nur das Verhältnis von A zu seinen Pflegeeltern, sondern auch der Verlauf der weiteren Umgangskontakte des Kindes mit seinen Eltern von ausschlaggebender Bedeutung sein. Anders als im vorliegenden Verfahren wird es künftig auch eine Rolle spielen, ob und wenn ja das Kind fähig sein wird, einen eigenen Willen hinsichtlich seines Aufenthaltes zu bilden. Die Verbleibensanordnung ist aber eine kindesschutzrechtliche Maßnahme im Sinne des § 1696 Abs. 2 BGB (Staudinger/Coester § 1696 BGB, Rdnr. 115), sodass eine Abänderung der Entscheidung jederzeit von Amts wegen oder auf Anregung in Betracht zu ziehen ist. Auch hat das Familiengericht gemäß § 166 Abs. 2 FamFG in angemessenen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach wie vor gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Erhebung von Gerichtskosten war auch für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Für eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen bestand ebenfalls keine Veranlassung. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren (§ 40 FamGKG) war abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren mit dem Regelwert von § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG festzusetzen.