Beschluss
5 WF 160/10
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0729.5WF160.10.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter X wird für begründet erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter X wird für begründet erklärt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens. Der Antragsteller hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2010 den Richter X, dienstansässig beim Amtsgericht Offenbach am Main, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der abgelehnte Richter war früher als Rechtsanwalt in der Sozietät tätig, die im vorliegenden Güterrechtsverfahren die Antragsgegnerin vertritt. Sachbearbeitende Anwältin ist Frau Rechtsanwältin Y. Mit Schriftsatz vom 6.7.2005 an das Amtsgericht Offenbach am Main leitete damals die Antragsgegnerin das Scheidungsverfahren ein. Die Antragsschrift bezeichnete im Rubrum alle Anwälte der Sozietät, einschließlich des abgelehnten Richters, als Prozessbevollmächtigte. Unterzeichnet wurde der Schriftsatz von dem abgelehnten Richter ohne besondere Vertretungshinweise auf einen anderen Sachbearbeiter. Mit der beigefügten Prozessvollmacht wurde nachgewiesen, dass sämtliche Mitglieder der Sozietät bevollmächtigt worden waren. Sachbearbeitende Rechtsanwältin war auch damals Frau Rechtsanwältin Y. Die Unterzeichnung der Antragsschrift erfolgte, weil der abgelehnte Richter intern ihr Urlaubsvertreter war. Inhaltlich war er mit den Ausführungen in der Antragsschrift nicht befasst, auch waren ihm die Parteien persönlich nicht bekannt. Auf diesen Tatbestand wies der abgelehnte Richter die Parteien im vorliegenden Verfahren hin, hielt sich selbst aber nicht für befangen und sah auch keine Notwendigkeit für eine Selbstablehnung. Mit Beschluss vom 24.6.2010 hat das Amtsgericht das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 2.7.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 20.7.2010 hat das Amtsgericht eine Abhilfe abgelehnt und die Vorlage der Beschwerde an das OLG Frankfurt am Main verfügt. Die in der Familienstreitsache (§ 112 Nr. 2 FamFG) nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 46 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Für das Beschwerdeverfahren ist gemäß Art 112 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das seit 1. September 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil bereits das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 42 ZPO kann ein Richter, sofern er nicht kraft Gesetztes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Da eine solche Ablehnung die Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO eng auszulegen. Es müssen objektive Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht sein, die vom Standpunkt eines Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und ruhiger und besonnener Abwägung die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Partei oder der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Zöller, ZPO, § 42, Rn. 9). Ein solcher triftiger Grund, der aus der Sicht des Antragstellers bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet erscheint, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen, liegt nach Auffassung des Senats vor. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter ist nicht bereits aufgrund eines gesetzlichen Ausschlussgrundes begründet, denn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1, 1. Alt. ZPO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO sind nicht erfüllt. Danach ist ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in Sachen ausgeschlossen, in denen er als Prozessbevollmächtigter einer Partei bestellt gewesen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er alleiniger Vertreter war oder ob er in seiner Vertretereigenschaft überhaupt inhaltlich tätig wurde (BGH, I ZR 58/00, Beschl. vom 5.3.2001; Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl. § 41 Rdnr. 20). Insofern käme es nicht darauf an, ob der neben den anderen Anwälten bevollmächtigte abgelehnte Richter als Sachbearbeiter oder nur aufgrund Urlaubsvertretung tätig wurde. § 41 Nr. 4 ZPO gilt nach seinem Wortlaut aber nur, wenn der frühere Prozessbevollmächtigte in der gleichen Sache nunmehr als Richter tätig werden wollte. Allerdings erschöpft sich der Sinn dieser Vorschrift, wie der BGH zum inhaltsgleichen § 22 Nr. 4 StPO bereits ausgeführt hat (BGHSt 28, 262-266), nicht nur darin, das Verfahren gegen eine aus früherer anderweitiger Tätigkeit abzuleitende Voreingenommenheit des Richters zu schützen, sondern liegt auch darin, bereits den Schein eines Verdachts der Parteilichkeit zu vermeiden. Daraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn es an der vorausgesetzten Verfahrenseinheit fehlt. Für den Bereich der Strafverfahren hat der BGH ein Aufkommen des Verdachts der Parteilichkeit vernünftigerweise nur dann für annehmbar gehalten, wenn zwischen mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehende Verfahren zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Sachzusammenhang besteht (BGH a.a.O.). Inwieweit dieser Rechtsprechung für den Bereich des Zivilrechts zu folgen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn jedenfalls besteht zwischen dem damaligen Scheidungsverfahren, das im Jahre 2006 rechtskräftig abgeschlossen wurde, und dem neuen Güterrechtsverfahren kein derart enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Sachzusammenhang über den Umstand hinaus, dass es sich bei beiden Verfahren um Familiensachen im Sinne des § 111 FamFG handelt und die Scheidung der Ehe nach §§ 1372, 1384 BGB Voraussetzung für den Zugewinnausgleichsanspruch ist. Nach Auffassung des Senats ist aber im Rahmen des § 42 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 ZPO das Misstrauen des Antragstellers gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters wegen dessen früherer persönlicher oder geschäftlicher bzw. beruflicher Nähe zur Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und wegen der von ihm für die Partei erfolgten Interessenwahrnehmung gerechtfertigt. Er war nicht nur der Urlaubsvertreter der Prozessbevollmächtigten, sondern er hat auch die Scheidungsantragsschrift mit seinem Namen unterschrieben, ohne auf eine bürointerne Vertretungssituation hinzuweisen. Das Unterschriftserfordernis nach § 130 Nr. 6 ZPO ermöglicht bei bestimmenden Schriftsätzen nicht nur die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung (BVerfG, NJW 2007, 3117 ), sondern mit der Unterschrift bringt der Rechtsanwalt auch seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rn. 29, jeweils m.w.N.). Damit begründet sich aus der Sicht des Antragstellers bei vernünftiger Betrachtung der Anschein, dass der Richter die Interessen der Partei im Rahmen der erteilten Prozessvollmacht wahrnehmen wollte und ihr entsprechend nahe stand. Wenn nunmehr dieser Richter in einem Rechtsstreit, in dem dieselbe Partei wiederum Prozesspartei ist und durch die damals von ihm urlaubsbedingt vertretene sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte vertreten wird, entscheiden soll, dann liegen damit ausreichende Gründe vor, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Ob der Richter sich selbst für befangen hält, ist nicht entscheidend. Eine Kostenentscheidung im erfolgreichen Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.7.2005, Az 3 WF 119/05; Zöller ZPO, 28. Aufl., § 46, Rdnr. 20 m.w.N.).