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Beschluss

5 WF 154/09

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0812.5WF154.09.0A
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Leitsätze
Untätigkeitsbeschwerde im Umgangsrechtsverfahren
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,- EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Untätigkeitsbeschwerde im Umgangsrechtsverfahren Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,- EUR festgesetzt (§ 3 ZPO). Mit seinem Schreiben vom 1.7.2009 macht der Antragsteller geltend, dass das Amtsgericht das von ihm eingeleitete Umgangsrechtsverfahren nicht ordnungsgemäß betreibe. Die zuständige Richterin weigere sich trotz mehrerer Anträge einen neuen Termin zu bestimmen und in der Sache eine Entscheidung zu treffen, obwohl er ihr deutlich gemacht habe, wie wichtig es sei, dass er wieder einen normalen Umgangskontakt mit seinem Sohn habe. Hinderungsgründe würden nicht angegeben. Der Senat legt die von dem Beschwerdeführer als „Beschwerde aus allen rechtlichen Gründen“ eingereichte Eingabe als Untätigkeitsbeschwerde aus, da das Begehren sich nicht gegen eine Entscheidung richtet, sondern gegen ein Nichttätigwerden. Ob eine solche Untätigkeitsbeschwerde überhaupt statthaft ist, ist streitig. Die Rechtsmittelsysteme der ZPO und des FGG gehen davon aus, dass ein Rechtsmittel den Erlass einer Entscheidung voraussetzt, die angefochten und deren Richtigkeit überprüft werden soll. Demgemäß entsprach es der bisherigen überwiegenden Meinung, dass bei Verweigerung oder Verzögerung der Rechtsgewährung nicht der Rechtsmittelweg eröffnet, sondern die Dienstaufsicht anzurufen ist (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 21 m. w. Nachw.). Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 2001, 753; NJW 2003, 2672) und des EuG H MR (NJW 2001, 2694 ; FamRZ 2009, 1037 LS) scheint allerdings fraglich, ob diese Auffassung noch uneingeschränktaufrecht zu erhalten ist. Die nicht abgeschlossenen Überlegungen des Gesetzgebers zur Frage, ob durch eine Ergänzung des GVG ein Rechtsinstitut der Untätigkeitsbeschwerde für den Fall kodifiziert werden solle, dass ein gerichtliches Verfahren ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist vom Gericht gefördert wird, sind allerdings zwischenzeitlich insoweit modifiziert, dass statt eine Handlungslösung nunmehr nur noch eine Entschädigungslösung angestrebt wird, nach der ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich des durch die überlange Dauer des Gerichtsverfahrens entstandenen materiellen und immateriellen Schadens geschaffen werden soll, soweit der Betroffene zuvor bei dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig war, erfolglos eine Beschleunigung des Verfahrens verlangt hat. Dass eine solche Lösung einen effektiven Rechtsschutz gewähren kann, erscheint allerdings zweifelhaft. Es lässt sich jedenfalls bislang zumindest ein praktisches Bedürfnis für einen effektiven Rechtsschutz gegen überlange Verfahrensdauer feststellen, sofern man eine mangelnde zeitgerechte Förderung des Verfahrens konventions- und verfassungskonform einer Aussetzung des Verfahrens gleichsetzt, die sowohl nach § 252 ZPO als auch nach § 21 II FamFG der Anfechtbarkeit unterliegt (vgl Anm Rixe zu EuGHMR, Urteil vom 4.12.2008, Nr. 44036/02 in FamRZ 2009, 1037). Während teilweise eine Untätigkeitsbeschwerde weiterhin abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Beschl. vom 5.12.2006, Az. 10 B 68/06; LSG Berlin, Beschluss vom 9.11.2006, Az. …), haben der 3., 4. und 5. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main die Möglichkeit der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde dann gesehen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung vorliegt. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Art der Behandlung des Verfahrens zu einer über das Normalmaß hinausgehenden, unzumutbaren Verzögerung einer Entscheidung führt, die im Ergebnis einer durch Untätigkeit verursachten willkürlichen Rechtsverweigerung bzw. einer Art stillschweigender Aussetzung des Verfahrens gleichkommt (Vgl. OLG Frankfurt vom 31.1.2006 Az 3 WF 295/05, vom 30. 1. 2007 FamRZ 2007, 1030 vom 10. 8. 2007 4 WF 72/07 und vom 20. November 2008 5 WF 199/08, so wohl auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 127 Rz. 34 f m. w. N.; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdnr. 11 m. w. N.; Schneider, MDR 1968, 254; 1998, 1368; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1653 ). Versteht man es demgemäß als ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in derartigen Fällen die Beschwerde zu eröffnen, so kann es aber keinesfalls als zulässig erachtet werden, wenn die Untätigkeitsbeschwerde darauf gerichtet wird, das Familiengericht aufzufordern, eine inhaltlich bestimmte Entscheidung zu treffen. Ziel der Beschwerde kann nur sein, die Vorinstanz anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben, wobei zu beachten sein wird, dass durch die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren nicht insgesamt weiter verzögert wird (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 21a ). Die Beschwerde hat vorliegend keinen Erfolg. Das Verfahren vor dem Amtsgericht gibt keine Veranlassung zu der Annahme, es liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des Familiengerichts vor, die zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Stillstand des Verfahrens geführt habe. Das Amtsgericht hat auf den am 16.3.2009 eingegangenen Antrag vom 15.3.2009, der nicht einmal Namen und Anschrift der Antragsgegnerin anführt, mit Verfügung vom 24.3.2009 einen Verfahrenspfleger bestimmt und auf den 7.5.2009 terminiert. Es hat zudem veranlasst, dass der Antrag der Antragsgegnerin zugestellt wurde –offenbar war deren Anschrift aus anderen Verfahren bekannt- ebenso dem zu beteiligenden Jugendamt. Ausweislich des Protokolls vom 7.5.2009 wurden die Parteien und der Verfahrenspfleger des Kindes eingehend angehört. Der Verfahrenspfleger machte deutlich, dass A derzeit einem Besuchskontakt negativ gegenübersteht. Im Hinblick darauf sollte vorsichtig ein betreuter Umgang angebahnt werden. Der Beschwerdeführer ging laut den Aufzeichnungen des Protokolls auf diese Anregung nicht ein, sondern erklärte, dass er keinen Psycho-Kram machen wolle. Er wolle sein Besuchsrecht ausüben und seinen Sohn sehen. Da der Vertreter des Jugendamtes an dem Termin nicht teilnahm, beschloss das Gericht, dass ein Jugendamtsbericht einzuholen sei. Der Jugendamtsbericht ging am 25.5.2009 bei dem Amtsgericht ein. Der Bericht kommt ebenfalls zu der Anregung, dass ein Vater-Kind-Kontakt durch einen Mitarbeiter der Beratungsstelle, welcher A schon kennt, angebahnt werden soll. Ein entsprechendes Angebot wurde dem Antragsteller unterbreitet. Gleichwohl kam es zu keiner Kontaktanbahnung. Mit Verfügung vom 30.6.2009 bestimmte nach Dezernatswechsel die nunmehr zuständige Richterin einen Termin auf den 30.7.2009. Mit Verfügung vom 9.7.2009 wurde der Termin wegen Verhinderung der Kindesmutter und des Kindes verlegt auf den 24.9.2009. Die Kindesmutter hat inzwischen belegt, dass sie sich mit A in der Zeit vom 29.7.2009 bis 19.8.2007 in einer Kureinrichtung befindet. Der Verfahrensgang belegt, dass das Familiengericht bemüht ist, das Verfahren zu fördern und eine sachgerechte Entscheidung zu finden. Eine solche könnte möglicherweise schon gefunden sein, wenn der Antragsteller sich zu einer Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter der Beratungsstelle hätte entschließen können. Ein Kind im Alter von 11 Jahren, welches seit 2 Jahren keinen Kontakt mehr mit seinem Vater hatte, lässt sich nicht gegen seinen Willen zu einem Umgangskontakt zwingen. Hier bedarf es sachkundiger Vermittlung und vor allem Einfühlungsvermögen. Das Abtun solcher Hilfsangebote als „Psycho-Kram“ ist der Sache nicht dienlich und führt keineswegs auf schnellem Weg zu dem angestrebten Umgang mit dem Kind. Der Verfahrensgang ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.