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Urteil

4 EK 13/24

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0528.4EK13.24.00
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Leitsätze
1. Verzögerungen durch vertretbare Entscheidungen, welche auf der Grundlage eines Bewertungs- und Abwägungsprozesses getroffen werden, der je nach Gewichtung einzelner Kriterien unterschiedlich ausfallen kann, sind unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht unangemessen im Sinne von § 198 GVG. 2. Dies gilt auch betreffend einen im Beschwerdeverfahren später aufgehobenen Aussetzungsbeschluss. Maßgeblich ist daher die Frage, ob die Aussetzung im konkreten Fall unvertretbar war (entgegen Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.9.2017 - L 6 SF 10/16 EK U, Rn. 31, zitiert nach juris).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 1.100,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verzögerungen durch vertretbare Entscheidungen, welche auf der Grundlage eines Bewertungs- und Abwägungsprozesses getroffen werden, der je nach Gewichtung einzelner Kriterien unterschiedlich ausfallen kann, sind unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht unangemessen im Sinne von § 198 GVG. 2. Dies gilt auch betreffend einen im Beschwerdeverfahren später aufgehobenen Aussetzungsbeschluss. Maßgeblich ist daher die Frage, ob die Aussetzung im konkreten Fall unvertretbar war (entgegen Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.9.2017 - L 6 SF 10/16 EK U, Rn. 31, zitiert nach juris). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 1.100,- Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder nach einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Rechtskraft dürfte erst einen Monat nach Zustellung des Schlussurteils - mithin Ende März 2024 - eingetreten sein. Die Klage ging beim Oberlandesgericht bereits im Juli 2024 ein. Die erst im Februar 2025 erfolgte Zustellung war nicht der Klägerin anzulasten. Vielmehr blieb die bereits unmittelbar nach Anforderung getätigte Einzahlung des Kostenvorschusses hier zunächst unbemerkt. Daher liegt - wie auch das beklagte Land einräumt - eine Zustellung demnächst gemäß § 167 ZPO vor (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 167, Rn. 12 m.w.N.). II. Die Klage ist nicht begründet, weil zwar eine Verzögerungsrüge erhoben wurde (1.), das Verfahren jedoch gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG nicht unangemessen lange gedauert hat (2.). 1. Die nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderliche Verzögerungsrüge wurde eingelegt. Dabei kommt es nicht auf die durch das beklagte Land thematisierte Frage der Wirksamkeit der ersten Rügen an, denn jedenfalls im November 2022 und im Oktober 2023 erfolgten wirksame Verzögerungsrügen. 2. Das Ausgangsverfahren hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG nicht unangemessen lange gedauert. a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese in § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien sind zwar besonders bedeutsam, jedoch nur beispielhaft ("insbesondere") und nicht abschließend zu verstehen. Weitere gewichtige Beurteilungskriterien sind die Verfahrensführung durch das Gericht sowie die zur Verfahrensbeschleunigung gegenläufigen Rechtsgüter. Darunter fallen vor allem die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen Richters. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verfahrensbeschleunigung nicht zum Selbstzweck wird. Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann er welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Der Rechtsuchende hat keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung. Demgemäß wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Dabei ist darauf abzustellen, wie das Ausgangsgericht die Lage aus seiner Sicht „ex ante“ einschätzen durfte. Unvertretbar ist es, wenn ein entscheidungsreifes Verfahren nicht mehr gefördert wird und sich die "Tätigkeit" des Gerichts auf ein Liegenlassen der Akten beschränkt. Eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung begründet dagegen auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt hat. Im Entschädigungsprozess findet keine Überprüfung der rechtlichen Überlegungen statt, die der Richter seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt hat. Da hier der Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit betroffen ist, darf die Rechtsauffassung des Richters - abgesehen von aus der „ex ante“-Perspektive eklatanten Rechtsanwendungsfehlern - im Entschädigungsprozess grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden. Die Grenze zwischen Angemessenheit der Verfahrensdauer und Richtigkeit der Rechtsanwendung darf nicht verwischt werden. Denn in dem Bewusstsein, dass richterliche Entscheidungen fehlerhaft sein können, stellen die Verfahrensordnungen dem Rechtsschutzsuchenden gerade Rechtsmittel zur Verfügung, die der Überprüfung und Korrektur von Entscheidungen dienen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine richterliche Entscheidung nicht selten auf der Grundlage eines Bewertungs- und Abwägungsprozesses getroffen wird, der je nach Gewichtung einzelner Kriterien anders ausfallen kann. Aus diesem Grund kann nicht jede (tat-)richterliche Entscheidung, welche für rechtsfehlerhaft gehalten wird, als Verletzung der Verfahrensgarantie angesehen werden. Der Entschädigungskläger kann daher regelmäßig nicht damit gehört werden, dass die Einholung eines Gutachtens überflüssig gewesen sei und die Klage bei zutreffender rechtlicher Würdigung durch die erste Instanz schon nach dem ersten Termin hätte abgewiesen werden können und müssen. Ein Verfahren dauert unangemessen lang im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG (Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter) ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdauer muss einen gewissen Schweregrad erreichen und daher insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Dabei ist stets in den Blick zu nehmen, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die gerichtliche Pflicht verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21 -, Rn. 26 ff. m.w.N., zitiert nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Fall einer länger währenden völligen Untätigkeit des Gerichts eine entschädigungsrechtlich relevante Verzögerung nicht vom ersten Tag der Untätigkeit an angenommen werden. Ein Entschädigungsanspruch kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn ein nach den Umständen des Einzelfalls angemessener Zeitraum für die sorgfältige Erarbeitung der anstehenden gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verstrichen ist. Hinsichtlich der Person des Entscheidenden ist ein objektivierter Maßstab anzulegen, abzustellen ist mithin auf den Zeitraum, den ein pflichtgetreuer Durchschnittsrichter für die Erarbeitung einer derartigen Entscheidung benötigt. Darüber hinaus ist diesem ein angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit Beurteilungsspielraum betreffend die Verfahrensführung zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist einem Gericht in der Regel ein Zeitraum von einem Jahr (ab Entscheidungsreife) zuzubilligen, binnen dessen eine ausbleibende Entscheidung als noch nicht unangemessen erscheint. Eine Abweichung von dieser Regelfrist von einem Jahr kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Verfahrensgegenstand für die Partei aus besonderen Gründen in besonderer Weise eilbedürftig oder umgekehrt ohne besondere Bedeutung ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2016 - 4 EK 15/16 -, Rn. 20 m.w.N., zitiert nach juris). b) Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben ist in dem Ausgangsverfahren keine entschädigungsrelevante Verzögerung festzustellen. aa) Die spätere Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses durch den Bundesgerichtshof führt nicht dazu, dass die Zeit der Aussetzung als unangemessene Verzögerung zu werten wäre. Unter Berücksichtigung des obigen Maßstabs kann die Richtigkeit eines Aussetzungsbeschlusses im Entschädigungsprozess wegen der Betroffenheit des Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit nicht überprüft werden, sondern sind nur aus der „ex ante“-Perspektive eklatante Rechtsanwendungsfehler relevant. Verzögerungen durch immerhin vertretbare Entscheidungen, welche auf der Grundlage eines Bewertungs- und Abwägungsprozesses getroffen werden, der je nach Gewichtung einzelner Kriterien unterschiedlich ausfallen kann, sind nicht unangemessen im Sinne von § 198 GVG. Daran ist auch in Ansehung der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 20. September 2017 - L 6 SF 10/16 EK U -, Rn. 31, zitiert nach juris) festzuhalten. In dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt war (ebenfalls) ein Aussetzungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben worden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht erfüllt gewesen seien. Das Hessische Landessozialgericht kam zu dem Schluss: „Durch diese Aussetzung des Verfahrens wurde das Verfahren verzögert. Der Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts kann die Untätigkeit nicht rechtfertigen, da er rechtswidrig war und deshalb im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde.“ Damit wurde - in Abweichung vom obigen Maßstab - allem Anschein nach das Erfordernis aufgegeben, ein rechtlicher Fehler müsse, um entschädigungsrelevant zu sein, eklatant beziehungsweise unvertretbar sein. Dieser Linie - die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor und nach der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts nicht in Übereinstimmung zu bringen ist - vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zunächst gilt dies in genereller Hinsicht, denn die Prüfung von Klagen auf Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren gibt dem Senat keine Veranlassung, als „Super-Beschwerdeinstanz“ zu agieren. Mit gutem Grund ist keine strenge Richtigkeitskontrolle der in richterlicher Unabhängigkeit getroffenen Entscheidungen auszuüben. Dies muss auch in der spezifischen Situation der Überprüfung eines Aussetzungsbeschlusses gelten. Zwar mag die Nähe des Aussetzungsbeschlusses, der faktisch stets zu einem längeren Liegenlassen der Sache führt, zu den üblicherweise entschädigungsrelevanten Fällen, in denen Akten ebenfalls länger unbearbeitet bleiben, dazu verleiten, diese Konstellationen identisch zu bewerten und die temporäre Nichtbearbeitung auch dann als Verzögerung zu sehen, wenn der dies rechtfertigende Beschluss seine Legitimationswirkung zu verlieren scheint, weil er später aufgehoben wird. Diese Sichtweise wäre indes falsch, weil sie verkennt, dass „ex ante“ sehr wohl ein wirksamer, in richterlicher Unabhängigkeit ergangener Aussetzungsbeschluss vorlag, der die Grundlage für die temporäre Nichtbearbeitung war. Würde man dem Aussetzungsbeschluss diese Legitimationswirkung alleine infolge der späteren Aufhebung mit der Wirkung „ex tunc“ absprechen, so würde man die richterliche Unabhängigkeit untergraben. Maßgeblich ist daher die Frage, ob die Aussetzung im konkreten Fall unvertretbar war. Dagegen spricht hier bereits erheblich, dass das Landgericht die gegen die Aussetzung gerichtete Beschwerde der Klägerin nach gründlicher Prüfung sowie mit ausführlicher Begründung zurückwies. Wäre der amtsgerichtliche Beschluss eklatant fehlerhaft gewesen, so wäre vielmehr eine Entscheidung zu erwarten gewesen, welche diesen aufhebt. Der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung lässt sich auch entnehmen, dass das Landgericht in dem Fall des Auseinanderfallens des materiell-rechtlichen Schuldners eines dinglichen Rechts und des formal-grundbuchrechtlich verpflichteten Eigentümers Neuland zu betreten meinte, weil dieser Fall weder in § 148 ZPO geregelt noch bislang obergerichtlich entschieden sei. Aus diesem Grund ließ das Landgericht die Rechtsbeschwerde zu. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dem Amtsgericht einen offensichtlichen Fehler vorzuwerfen. Aber auch bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Verfahren hätte ausgesetzt werden sollen, erscheinen die für eine Aussetzung sprechenden Erwägungen immerhin plausibel und lässt sich ein eklatanter Fehler nicht feststellen. Wenn um die Löschung von Vormerkungen für ein bestimmtes Recht gestritten wird, erscheint der Ansatz, den Abschluss eines anderen Verfahrens, dem ein Streit darüber zugrunde liegt, ob dieses Recht überhaupt besteht, abzuwarten, gemäß den Begründungen der Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Landgerichts jedenfalls nachvollziehbar, da auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes je nach Einzelfall auch bei lediglich gemeinsamen Vorfragen eine Aussetzung grundsätzlich in Betracht kommt. Darauf, ob schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gemäß den klägerischen Schriftsätzen die besseren Argumente gegen eine Aussetzung sprachen, kommt es nicht an. bb) Auch der Umgang mit dem - zwar durch die Aussetzung erforderlich gewordenen, von dieser aber grundsätzlich getrennt zu betrachtenden - klägerischen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25. November 2022 führte nicht zu einer entschädigungsrelevanten Verzögerung. (1) Selbst wenn man insoweit von einer verzögerten Sachbehandlung ausgehen würde, so übersteigen etwaige Verzögerungen von Dezember 2022 bis zur Aktenanforderung Ende Oktober 2023 - mithin innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums von lediglich elf Monaten - jedenfalls nicht die oben dargestellte „Regelfrist“ von einem Jahr, von der abzuweichen hier mangels besonderer Eilbedürftigkeit oder besonderer Bedeutsamkeit der Sache nicht angezeigt erscheint. (2) Davon abgesehen lagen nach der Überzeugung des Senats ohnehin allenfalls so geringe Verzögerungen vor, dass diese jedenfalls durch die spätere ausgesprochen zügige Sachbehandlung des Amtsgerichts wieder kompensiert wurden. Einer Wiederaufnahme beziehungsweise einem Weiterbetreiben des Verfahrens stand bei Eingang des Wiederaufnahmeantrags Ende November 2022 entgegen, dass das Amtsgericht daran faktisch gehindert war, weil der Bundesgerichtshof die Verfahrensakte noch einbehielt und erst im Dezember 2023 übersandte. Die Klägerin selbst teilte im Dezember 2022 mit (Bl. 549 RS in Band IV der Beiakte): „Dafür, dass eine Entscheidung hierüber erst nach Eingang der Verfahrensakte beim Amtsgericht Alsfeld sinnvoll ergehen kann, besteht hier Verständnis. Auch dürfte den Beklagten noch rechtliches Gehör zu gewähren sein.“ Ersichtlich ging die Klägerin selbst ebenso wie das Amtsgericht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Bundesgerichtshof die Verfahrensakte von sich aus übersenden würde, wenn er diese nicht mehr benötigen würde. Aus der Sicht des Bundesgerichtshofes wiederum war es nachvollziehbar, die Verfahrensakte noch zu behalten, weil die Beschwerde - wenn auch mit vorhersehbarem Ergebnis - auch betreffend den dortigen Beklagten zu 2.) beziehungsweise dessen Erben noch zu entscheiden war, was im Juni 2023 erfolgte. Auch die bis Anfang September 2023 ausbleibende Rückübersendung der Verfahrensakte war aus der Sicht des Bundesgerichtshofes nachvollziehbar, weil der Bundesgerichtshof in diesem Monat noch den Rechtsbeschwerdewert festsetzte. Auf die erneute Verzögerungsrüge aus dem Oktober 2023 erkundigte sich das Amtsgericht noch im selben Monat beim Bundesgerichtshof nach den Verfahrensakten, welche sodann im Dezember 2023 übersandt wurden. Ab dieser Erkundigung des Amtsgerichts sieht auch die Klägerin keine Verzögerung des Rechtsstreits mehr. Nach alledem könnte man dem Amtsgericht gegebenenfalls vorwerfen, erst Ende Oktober 2023 und nicht bereits unmittelbar auf ein weiteres klägerisches Schreiben aus dem September 2023 hin - mit der Anregung, das Verfahren solle „nun alsbald wiederaufgenommen werden, bevor auch noch der letzte Prozessbeteiligte verstorben oder dement ist“ (Bl. 590 in Band IV der Beiakte) - auf eine Übersendung der Akte durch den Bundesgerichtshof hingewirkt zu haben. Ein noch früheres Hinwirken auf die Übersendung (etwa im Juli oder August 2023) hätte demgegenüber angesichts der erst Ende August 2023 erfolgten Wertfestsetzung ersichtlich nichts bewirkt, denn höchstwahrscheinlich hätte der Bundesgerichtshof weder die Akte kurz vor der Wertfestsetzung zurückgesandt, noch hätte sich aus dessen Sicht die Anfertigung einer Duplo-Akte gelohnt. Eine durch das erst Ende Oktober 2023 erfolgte Hinwirken auf Rückübersendung womöglich bewirkte Verzögerung des Verfahrens um mithin lediglich etwa anderthalb Monate wurde jedoch, wie das beklagte Land zutreffend ausführt, jedenfalls durch das anschließende sehr schnelle Vorgehen des Amtsgerichts kompensiert. Die Verfahrensakte ging dort am 29. Dezember 2023 ein (Bl. 664 in Band IV der Beiakte). Bereits am 2. Januar 2024 - dem nächsten Arbeitstag nach dem 29. Dezember 2023 - beschloss das Amtsgericht die beantragte Rubrumsberichtigung, bezog den Betreuer des dortigen Beklagten zu 1.) mit ein und erteilte Hinweise, zu denen binnen vier Wochen Stellung genommen werden konnte (Bl. 665 in Band IV der Beiakte). Obwohl das Amtsgericht sodann auf die Akte wegen einer Anforderung des Landgerichts, welches der Bundesgerichtshof bei der Rücksendung der Akte nicht einbezogen hatte, für drei Wochen verzichten musste, bearbeitete es das Verfahren erneut bereits am nächsten Arbeitstag nach Rückkehr der Akte wieder und empfahl den dortigen Beklagten ein Anerkenntnis. Nach Abgabe des Anerkenntnisses durch den dortigen Beklagten zu 1.) erging bereits am 16. Februar 2024 ein „Anerkenntnis-Teilurteil“. Am 27. Februar 2024 wurde das vereinfachte schriftliche Verfahren gemäß § 495a ZPO angeordnet mit der Ankündigung, eine Entscheidung sei ab dem 22. März 2024 beabsichtigt. Am 25. März 2024 - dem nächsten Arbeitstag nach dem 22. März 2024 - erging das Schluss-Urteil. Dieses überobligatorisch schnelle Vorgehen führte durch eine straffe und stringente Verfahrensführung sowie vor allem durch die mehrfach erfolgte Bearbeitung jeweils am Folgetag nach dem Akteneingang zu einer Dauer von weniger als drei Monaten nach Aktenrücksendung - obwohl die Akten zwischenzeitlich auf Anfrage des Landgerichts sogar noch für drei Wochen nicht zur Verfügung standen. Dabei gelang es sogar, nach rund anderthalb Monaten im Wege des durch Hinweise „provozierten“ „Anerkenntnis-Teilurteils“ bereits den wesentlichen noch offenen Streitpunkt (Löschung der zugunsten des Beklagten 1) eingetragenen Vormerkung) - betreffend den ursprünglichen Beklagten zu 2.) ging es nach dessen Tod lediglich noch um Grundbuchkosten in Höhe von 25,- Euro) - zu bereinigen. Ein verzögerungsfrei geführtes Verfahren hätte insoweit auch vorgelegen, wenn vom Akteneingang bis zum Schlussurteil viereinhalb Monate (ein Monat für die Einarbeitung, drei Monate Terminsvorlauf, ein halber Monat für die Ausarbeitung der Entscheidung nebst Verkündung) vergangen wären und es keine „Abschichtung“ durch ein Anerkenntnisurteil gegeben hätte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 91 ZPO. Die Revision war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen von § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Zwar folgt der Senat nicht der vorzitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts. Die Abweichung von einer Entscheidung eines gleichgeordneten Gerichts (auch eines anderen Gerichtszweigs, siehe BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, § 543 Rn. 26 m.w.N.) begründet die Divergenz gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof nach dieser Entscheidung bereits Gelegenheit, seinen zuvor entwickelten Maßstab zu bekräftigen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21 -, Rn. 26 ff. m.w.N., zitiert nach juris). Das Hessische Landessozialgericht wiederum ist nach eigener Einschätzung offenbar nicht bewusst vom Maßstab des Bundesgerichtshofes abgewichen. Es hat diesen jedenfalls nicht thematisiert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Es findet unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegen das Urteil statt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der mit der Revision von der jeweiligen Partei geltend zu machenden Beschwer gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu gering. Die Streitwertfestsetzung folgt dem durch die Klägerin geltend gemachten Entschädigungsbetrag. Die Klägerin begehrt mit ihrer am 23. Juli 2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Klage von dem beklagten Land die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.100,- Euro wegen überlanger Verfahrensdauer eines beim Amtsgericht Alsfeld anhängig gewesenen Verfahrens. Im dortigen Verfahren hatte die Klägerin im Oktober 2019 Klage erhoben. Mit dieser Klage nahm sie als Grundstückserwerberin die dortigen Beklagten auf Zustimmung zur Löschung von Vormerkungen für Nießbrauchsrechte mit der Begründung in Anspruch, sie habe das Grundeigentum gutgläubig lastenfrei erworben und zudem bestehe der gesicherte Anspruch nicht. Nach dem corona- und krankheitsbedingten Scheitern mehrerer Verhandlungstermine im Frühjahr 2020 und der Ablehnung der Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die dortigen Beklagten kam es im Oktober 2020 zu einer mündlichen Verhandlung. Im Verkündungstermin im November 2020 wurden die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und Hinweise erteilt. Im Dezember 2020 setzte das Amtsgericht Alsfeld das Verfahren aus. Hintergrund war der Umstand, dass beim Landgericht Gießen ein weiteres Verfahren anhängig war zwischen den Beklagten des beim Amtsgericht Alsfeld geführten Verfahrens und der Verkäuferin des Grundstücks, in welchem sie deren Zustimmung zur Eintragung der Nießbrauchsrechte in das Grundbuch verlangten. Das Amtsgericht begründete die Aussetzung damit, dass es für den Ausgang seines Rechtsstreits auf das Bestehen der Nießbrauchsrechte ankomme. Dass die Klägerin im landgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt sei, stehe der Aussetzung nicht entgegen. Gegen die Aussetzung erhob die Klägerin noch im Dezember 2020 sofortige Beschwerde und stellte im Wesentlichen darauf ab, dass das landgerichtliche Verfahren nicht vorgreiflich sei. Die Rechtskraft der dortigen Entscheidung könne sich nicht auf die Klägerin erstrecken. Nach der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht wies das Landgericht die sofortige Beschwerde im März 2021 zurück. Auch bei fehlender Rechtskrafterstreckung seien Fälle denkbar, in denen eine Aussetzung sinnvoll erscheine. Dies sei hier der Fall, weil es problematisch erscheine, wenn es in beiden Verfahren unterschiedliche Ergebnisse betreffend das Bestehen der Nießbrauchsrechte gebe. Das Landgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil der Fall des Auseinanderfallens des materiell-rechtlichen Schuldners eines dinglichen Rechts und des formal-grundbuchrechtlich verpflichteten Eigentümers weder in § 148 ZPO geregelt noch bislang obergerichtlich entschieden sei. Im April 2021 wurden die Verfahrensakten wegen der durch die Klägerin eingelegten Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof übersandt. Im Januar 2022 verstarb der dortige Beklagte zu 2.). Daraufhin konnte - nach anfänglichen Schwierigkeiten wegen einer fehlenden Zustimmung der Erben - die ihn betreffende Vormerkung gelöscht werden, weil er ein etwaiges Nießbrauchsrecht naturgemäß nicht mehr ausüben konnte. Insoweit verlangte die Klägerin letztlich lediglich noch die Erstattung von Grundbuchkosten in Höhe von 25,- Euro. Zudem war das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof infolge des Versterbens insoweit zunächst unterbrochen und wurde vorerst lediglich betreffend den dortigen Beklagten zu 1.) fortgeführt. Ihn betreffend hob der Bundesgerichtshof im September 2022 den Aussetzungsbeschluss auf. Das landgerichtliche Verfahren sei nicht vorgreiflich. Ein Ausnahmefall, in welchem trotz fehlender Parteiidentität eine Vorgreiflichkeit bestehe, liege nicht vor. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen sei auch im Falle einer Aussetzung nicht völlig gebannt. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück, behielt jedoch die Akten wegen der noch ausstehenden Entscheidung betreffend den verstorbenen Beklagten zu 2.) beziehungsweise seine Erben. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin im November 2020 (eingehend im Dezember 2020) und im Juni 2021 die Verzögerung des Verfahrens gerügt. Entsprechende Rügen erfolgten auch im November 2022 sowie im Oktober 2023. Die Klägerin beantragte Ende November 2022 - zunächst erfolglos - die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil das landgerichtliche Verfahren seinerseits infolge des Versterbens des dortigen Beklagten zu 2.) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachlassverfahrens (welches wiederum geruht habe und erst im Oktober 2022 wieder aufgenommen worden sei) ausgesetzt sei (Bl. 540 in Band IV der Beiakte). Das Amtsgericht wandte sich im November 2022 an das Landgericht und erhielt von dort im Dezember 2022 die Nachricht, die Akte befinde sich noch beim Bundesgerichtshof, an den die Schriftstücke mit einer Bitte um Sachstandsnachricht weitergeleitet würden. Die Klägerin wandte sich im Dezember 2022 erneut an das Amtsgericht und vertrat die Auffassung, auch wenn eine Entscheidung betreffend den dortigen Beklagten zu 2.) (oder dessen Erben) noch ausstehe, bestehe Anlass dafür, das Verfahren gemäß § 150 ZPO wieder aufzunehmen. Das Amtsgericht müsse unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofes und der Aussetzung des landgerichtlichen Verfahrens eine neue Ermessensentscheidung treffen beziehungsweise bestehe mangels eines Aussetzungsgrundes sogar eine Fortsetzungspflicht. Sodann wurde noch ausgeführt (Bl. 549 RS in Band IV der Beiakte): „Dafür, dass eine Entscheidung hierüber erst nach Eingang der Verfahrensakte beim Amtsgericht Alsfeld sinnvoll ergehen kann, besteht hier Verständnis. Auch dürfte den Beklagten noch rechtliches Gehör zu gewähren sein.“ Im Februar 2023 erklärte der Bundesgerichtshof das Verfahren den verstorbenen Beklagten zu 2.) betreffend für aufgenommen. Im Juni 2023 hob er den Aussetzungsbeschluss auch diesen betreffend auf. Eine verfügte Rückübersendung der Akten an die Vorinstanz wurde nicht ausgeführt. Im August 2023 entschied der Bundesgerichtshof noch über die Wertfestsetzung. Die verfügte Rückübersendung der Akten an die Vorinstanz wurde erst im Dezember 2023 ausgeführt, nachdem das Amtsgericht (welches der Klägerin unmittelbar zuvor wiederholt irrig mitgeteilt hatte, die Akte befinde sich beim Landgericht) im Oktober 2023 um die Rückübersendung der Akten gebeten hatte. Die Akten gingen Ende Dezember 2023 beim Amtsgericht ein, welches den dortigen Parteien mit umfassender Verfügung Fristen von vier Wochen setzte. Nach einer vorübergehenden Übersendung der Akten an das Landgericht und der Erteilung von Hinweisen erging beim Amtsgericht nach der durch dieses angeregten Abgabe eines Anerkenntnisses durch den dortigen Beklagten zu 1.) im Februar 2024 ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen den dortigen Beklagten zu 1.) und im März 2024 ein Schlussurteil betreffend die Verpflichtung der Erben des dortigen Beklagten zu 2.) zur Erstattung von Grundbuchkosten in Höhe von 25,- Euro. Die Klägerin begehrt Entschädigung für Verzögerungen in der Zeit von Dezember 2022 bis Oktober 2023 und stellt ausdrücklich klar, dass sie lediglich diesen Zeitraum zum Streitgegenstand mache (S. 12 der Klageschrift = Bl. 12 d.A.), auch wenn sie ihrem Vortrag zufolge des Verfahrens auch in der Zeit davor für verzögert hält. Sie ist - unter Verweis auf ein Urteil des Landessozialgerichts (Hessisches LSG, Urteil vom 20. September 2017 - L 6 SF 10/16 EK U -, zitiert nach juris) - der Auffassung, die Zeitdauer des Stillstands der Rechtspflege durch einen rechtswidrigen Aussetzungsbeschluss sei zu entschädigen. Jedenfalls im Dezember 2022 - nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes betreffend den Beklagten zu 1.) zur fehlenden Vorgreiflichkeit - hätte das Amtsgericht das Verfahren wiederaufnehmen müssen. Sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.100,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens 30 C 494/19 (70) vor dem Amtsgericht Alsfeld für die Zeit von Dezember 2022 bis Oktober 2023 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, das Amtsgericht habe das Verfahren vor der Aussetzung und nach der Rückkehr der Akte zügig gefördert. Die Aussetzung sei hier - anders als in dem durch das Landessozialgericht entschiedenen Fall - nicht rechtswidrig gewesen. Vielmehr habe der Bundesgerichtshof mit der vorliegenden Entscheidung seine Rechtsprechung geändert. Ohnehin dürften wegen der richterlichen Unabhängigkeit lediglich eklatante Fehler einen Verzögerungsanspruch begründen. Solche lägen hier nicht vor. Zudem sei die Klägerin damit einverstanden gewesen, dass vor einer Wiederaufnahme zunächst der Eingang der Papierakten vom Bundesgerichtshof abgewartet werde. Diese seien erst im Dezember 2023 übersandt worden. Soweit die Klägerin dies ausweislich ihrer Äußerungen im Sommer 2023 möglicherweise nicht mehr habe gelten lassen wollen, sei eine etwaige Verzögerung ab dann jedenfalls durch das anschließende sehr schnelle Vorgehen kompensiert worden.