OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 279/22

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0626.4U279.22.00
5Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hat das Insolvenzgericht formell rechtskräftig die Berichtigung des Schlussverzeichnisses dahingehend angeordnet, dass der auf eine bestimmte streitige Forderung entfallende Anteil des zur Verteilung stehenden Betrages zurück zu halten ist, hat das Prozessgericht im Tabellenfeststellungsverfahren über diese Forderung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 189 InsO nicht mehr zu überprüfen. 2. Ein aus einer "Limitation Language" resultierendes Leistungsverweigerungsrecht einer GmbH als Garantiegeberin besteht grundsätzlich auch in der Insolvenz der Garantiegeberin fort.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 02.11.2022 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Insolvenzgericht formell rechtskräftig die Berichtigung des Schlussverzeichnisses dahingehend angeordnet, dass der auf eine bestimmte streitige Forderung entfallende Anteil des zur Verteilung stehenden Betrages zurück zu halten ist, hat das Prozessgericht im Tabellenfeststellungsverfahren über diese Forderung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 189 InsO nicht mehr zu überprüfen. 2. Ein aus einer "Limitation Language" resultierendes Leistungsverweigerungsrecht einer GmbH als Garantiegeberin besteht grundsätzlich auch in der Insolvenz der Garantiegeberin fort. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 02.11.2022 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger begehren mit der Klage in dem am 1.1.2020 unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 2) die Feststellung von Ansprüchen aus einem Garantievertrag zur Insolvenztabelle. Der Beklagte zu 1) ist Sachwalter in diesem Insolvenzverfahren. Die Beklagte zu 2) ist ein deutsches Tochterunternehmen des Touristik-Konzerns A, dessen Gesellschaften 2019 in die Insolvenz fielen. Die Kläger sind Treuhänder („trustee“) des englischen B (im Folgenden: B), einem von der britischen Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden: CAA) eingerichteten Sondervermögen zur Finanzierung der Entschädigung von Flugreisenden, welche aufgrund insolvenzbedingten Ausfalls von Flugreiseanbietern Vermögenseinbußen erleiden. Die entsprechenden Entschädigungsansprüche ergeben sich aus den Civil Aviation (Air Travel Organisers´ Licensing) Regulations 2012 (im Folgenden: ATOL-Verordnung). Um ihren Kunden diese Absicherung anbieten zu können, müssen die Reiseanbieter eine sog. Air Travel Organisers´ Licence (im Folgenden: ATOL) bei der CAA erwerben, für welche die Lizenzinhaber pro Fluggast eine Gebühr an den B zahlen. Im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters, der über eine ATOL verfügt, erstattet die CAA aus dem Vermögen des B den Kunden dieses Veranstalters die sich aus der ATOL-Verordnung ergebenden Kosten. Im Gegenzug treten die Kunden ihre Forderungen gegen die ATOL-Inhaber an die Treuhänder des B ab. Auch fünf Reiseveranstalter der A Gruppe besaßen zum Zeitpunkt von deren Insolvenz im Jahr 2019 noch eine solche ATOL. Der B erbrachte an die Kunden dieser Veranstalter Leistungen in zwischen den Parteien streitiger Höhe. Grundlage der Klage ist ein am 10.10.2013 zwischen den Treuhändern des B, vertreten durch die CAA, und den Gesellschaften der A Gruppe, darunter die Beklagte zu 2), abgeschlossener Garantievertrag, in dem sich jeder Garant unwiderruflich und bedingungslos verpflichtete, die näher definierten Verbindlichkeiten der im Anhang aufgeführten ATOL-Inhaber rechtzeitig zu erfüllen (Anl. K9; im Folgenden: „Garantievertrag“). Aufgrund der deutschen Kapitalerhaltungsvorschriften einigten sich die Vertragsparteien auf bestimmte Haftungsbeschränkungen für Gesellschaften mit Sitz in Deutschland. Nach Ziff. 11.2 des Garantievertrages, auf den wegen des genauen Wortlauts Bezug genommen wird, kann eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG als Garantiegeber nicht in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Garantie eine Gesellschafterverbindlichkeit (oder die Verbindlichkeit eines mit dem Gesellschafter verbundenen Unternehmens) absichert und die Durchsetzung der Garantie eine Unterbilanz begründen oder vertiefen würde (sog. „Limitation Language“). Am 10.02.2020 meldeten die Kläger eine Forderung aus dem Garantievertrag in Höhe von 616.310.239 Euro zur Insolvenztabelle an (Anl. K 11). Diese Forderung wurde im amtlichen Prüfungstermin am 05.03.2020 von den Beklagten in voller Höhe bestritten (Anl. K12). Am 18.01.2022 gab das Insolvenzgericht öffentlich bekannt, dass die Schlussverteilung erfolgen solle (Anl. K 13). In dem zugrundeliegenden Verteilungsverzeichnis waren die klägerischen Forderungen nicht enthalten. Am 27.01.2022 reichten die Kläger die vorliegende Klage ein, bezogen auf die Feststellung von 523.743.721 Euro; dieser Betrag wurde in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich stattgefundene Prüfung und Berechnung der Gesamtkosten auf 516.629.409,79 Euro reduziert. Mit Schreiben vom 01.02.2022 informierten sie den Beklagten zu 1) über die klageweise Geltendmachung der Forderung. Der Beklagte zu 1) übersandte mit Schreiben vom 01.03.2022 ein geändertes Schlussverzeichnis an das Insolvenzgericht, in dem er (auch) die klägerischen Forderungen unter den Gläubigerforderungen aufführte, „bei denen gem. § 189 InsO nachgewiesen wurde, dass Feststellungsklage erhoben wurde“ (Anl. K 30, Bl. 164 d.A.). Mit rechtskräftigem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 09.03.2022 ordnete dieses die Aufnahme der klägerischen Forderungen in das Schlussverzeichnis an mit dem Vermerk, dass der auf diese Forderungen entfallende Anteil zurückbehalten wird, solange der Rechtsstreit anhängig ist (Anl. K 32, Bl. 170 d.A.). Die Kläger haben behauptet, die dem B anlässlich des Ausfalls der britischen A Gesellschaften entstandenen Kosten für ATOL-erfasste Leistungen beliefen sich (nach Korrektur) auf 442.130.432 GBP, dies entspreche nach dem Referenzkurs der EZB im Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Betrag von 516.629.409,79 Euro. Sie sind der Auffassung, die Limitation Language stehe der Forderung nicht entgegen, da diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Anwendung finde. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Kläger hätten die Frist zur Klageerhebung des § 189 Abs. 1 InsO nicht eingehalten. Im Übrigen haben sie die Aktivlegitimation der Kläger bestritten. Jedenfalls bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund der Limitation Language. Überdies sei völlig unklar, welche Verbindlichkeiten durch den Garantievertrag besichert würden. Wegen des weitergehenden Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 189 Abs. 1 InsO erhoben worden sei, so dass ihr das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO fehle. Die Kläger hätten den erforderlichen Nachweis des tatsächlichen Eingangs der Klage bei Gericht und der sonst für die Zustellung erforderlichen Voraussetzungen nicht innerhalb der 2-wöchigen Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO erbracht. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass es auf einen entsprechenden Nachweis nicht ankomme, weil auch der Beklagte zu 1) von einem tauglichen Nachweis ausgegangen sei und das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9.3.2022 rechtskräftig entschieden habe, dass die Klägerin das Schlussverzeichnis aufgenommen würden und damit an der Schlussverteilung teilnehmen könnten. Die vom Gesetzgeber in § 189 InsO normierte Voraussetzung sei wegen der gravierenden Wirkungen des Nachweises für den Insolvenzverwalter und den damit einhergehenden Auswirkungen für die Änderungen im vorliegenden Verzeichnis und die Berührung der Interessen anderer Gläubiger nicht dispositiv. Von der gesetzlichen Regelung dürfe nicht durch individuelle Vereinbarungen bzw. Entscheidungen abgewichen werden, weil dies einer Vereinbarung zulasten Dritter gleichkomme und dem Schutzzweck der Norm widerspräche. Wenn man die Zulässigkeit der Klage bejahen würde, so sei sie zumindest unbegründet. Die Beklagten könnten sich vorliegend auf das in Ziffer 11 des Garantievertrages vereinbarte Leistungsverweigerungsrecht (Limitation Language) berufen. Danach könne eine deutsche Garantiegeberin nicht in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Garantie eine Gesellschafterverbindlichkeit absichere und die Durchsetzung der Garantie eine Unterbilanz begründen oder vertiefen würde. Dies sei hier der Fall, weil aufgrund der Insolvenz der Beklagten zu 2) die Geltendmachung der Forderungen der Kläger eine bestehende Unterbilanz weiter vertiefen würde. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger schütze die Limitation Language nicht nur die Geschäftsführer von Sicherungsgebern vor einer Haftung aus § 43 Abs. 3 GmbHG, sondern auch das Vermögen der sicherungsgebenden Gesellschaft. Diese von den Beklagten vertretene Rechtsansicht würdige den Normzweck des § 30 GmbHG und trage zudem dem gesetzgeberischen Gedanken Rechnung, dass das gesellschaftliche Stammkapital auch oder umso mehr im Insolvenzfall noch schutzwürdig sei. Eine ausdrückliche Einschränkung für den Insolvenzfall werde in dem detailliert durch Anwälte ausgearbeiteten Vertrag gerade nicht getroffen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger die erstinstanzlich geltend gemachte Feststellung zur Insolvenztabelle entsprechend den in der ersten Instanz zuletzt gestellten Anträgen in vollem Umfang weiter. Das Urteil beruhe bereits auf einer Rechtsverletzung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht. Das Landgericht habe seine Annahme, die Limitation Language sei auch in der Insolvenz anzuwenden, nicht entsprechend den Anforderungen des § 286 Absatz 1 S. 2 ZPO begründet, sondern habe lediglich die Argumente der Parteien aufgezählt und sei dann den Argumenten der Beklagten mit der lapidaren Begründung gefolgt, diese trügen den Eigenkapitalerhaltungsvorschriften Rechnung. Dies genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung. Im Übrigen habe das Erstgericht zu Unrecht ein Feststellungsinteresse der Kläger verneint. Ein solches ergebe sich aus § 189 Abs. 1 und 3 InsO. Das Erstgericht habe unzutreffend gewürdigt, dass die Aufnahme der Forderung in das Schlussverzeichnis und damit ihre Berücksichtigungsfähigkeit bei der Verteilung bereits durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9.3.2022 rechtskräftig entschieden worden sei. Damit sei das Feststellungsinteresse unabhängig davon gegeben, ob die Voraussetzungen des § 189 Abs. 1 InsO erfüllt worden seien. Gegen diesen Beschluss sei trotz entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung weder vom Beklagten zu 1) noch von einem Gläubiger ein Rechtsmittel eingelegt worden. Durch die entsprechende Beschwerdemöglichkeit sei jedenfalls den Interessen der Insolvenzgläubiger hinreichend Rechnung getragen worden. Für die Beurteilung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzungen des § 189 Abs. 1 InsO sei nach § 194 Abs. 1 InsO das Insolvenzgericht funktional zuständig. Für eine Entscheidung durch das Zivilgericht sei daneben kein Raum. Im Übrigen genüge das Schreiben an den Beklagten zu 1) auch den Anforderungen des § 189 Abs. 1 InsO. Den Beklagten stehe auch kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Eine Limitation Language diene ausschließlich dem Schutz der Geschäftsführung vor ihrer persönlichen Haftung. Dies entspreche dem allgemeinen Verständnis und der „Marktüblichkeit“ der Limitation Language. Auch aus Ziffer 11.10 des Garantievertrages gehe ein entsprechender unmissverständlicher Wille der Parteien hervor. Einer ausdrücklichen Einschränkung im Hinblick auf ihre Nichtanwendung im Insolvenzfall habe es nicht bedurft. Eine Limitation Language greife per se nicht in der Insolvenz, weil dies mit ihrem Zweck nicht vereinbar wäre. Die Klage sei auch der Höhe nach begründet. Ein Bestreiten der Forderungen durch die Beklagten mit Nichtwissen sei nicht ausreichend, weil Beträgen, Kalkulationen, Buchungen und sonstigen Einträgen der Kläger Beweiswert zukomme, wenn sie im Zusammenhang mit den für die Garantie geführten Konten stünden. Etwas anderes gelte nur, wenn das erstellte Dokument einem offensichtlichen Fehler unterliege, was hier nicht der Fall sei. Die Kläger beantragen zu erkennen: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.11.2022 wird die Forderung der Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH (Az.: …) zur Insolvenztabelle unter der laufenden Tabellen-Nr. … in Höhe eines Betrages von 516.629.409,79 Euro festgestellt. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Kläger hätten den Nachweis der fristgerechten Klageerhebung nicht innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 InsO erbracht. Das Versäumnis der Nachweisfrist sei auch nicht dadurch geheilt worden, dass der ggf. zur Befriedigung des quotalen Anspruchs der Kläger erforderliche Betrag bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zurückgehalten werde. Zu Recht habe das Landgericht auch festgestellt, dass das Eingreifen der Limitation Language schon aus dem Fehlen jeder auch nur andeutungsweise zum Ausdruck kommenden Einschränkung in den Vertragsunterlagen folge. Der bezweckte Schutz der Geschäftsführer fordere die Anwendung gerade in der Insolvenz. Die Geltung der Limitation Language in diesem Fall lasse sich sogar positiv aus dem Vertragstext unter Ziff. 11.2. des Garantievertrages ableiten. Danach sei eine Haftung immer dann ausgeschlossen, wenn das Nettovermögen der GmbH kleiner sei als ihr Stammkapital. Auch der Schutzzweck der Limitation Language erfordere die Geltung gerade in der Insolvenz. Die Haftung der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 43 Abs. 3 GmbHG stelle keinen Selbstzweck dar, sondern schütze das gem. § 30 GmbHG zum Erhalt des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft vor einem Zugriff der Gesellschafter. Das durch die Vorschrift des § 43 Abs. 3 GmbHG geschützte Rechtsgut sei damit das Stammkapital der Gesellschaft. Selbst wenn man annähme, die Limitation Language diene nur dem Schutz der Geschäftsführer vor einer persönlichen Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG, müsste sie in einem Insolvenzverfahren zwingend Anwendung finden, weil der Geschäftsführer ansonsten bereits aufgrund der Bestellung der Sicherheit bzw. Übernahme der Haftung zugunsten von Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft schadensersatzpflichtig wäre. Denn die Haftung des Geschäftsführers knüpfe daran an, dass dieser dem Gesellschafter bzw. dessen Gläubigern Zugriff auf das Stammkapital der Gesellschaft ermöglicht habe. Eines Schutzes des Stammkapitals bedürfe es gerade in der Insolvenz der GmbH. Im Übrigen seien auch die Höhe der Klageforderung und die Aktivlegitimation der Kläger nicht schlüssig dargelegt. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. 1) Allerdings ist die Klage zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht wegen Nichteinhaltens der Voraussetzungen des § 189 InsO verneint werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die dort normierten Voraussetzungen im Streitfall gewahrt sind oder nicht. Zwar ist die Auffassung des Landgerichts grundsätzlich zutreffend, wonach einer Feststellungsklage, die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 2 InsO erhoben wird, das Feststellungsinteresse fehlt, weil nach § 189 Abs. 3 InsO eine solche Forderung nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. Schuhmacher in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 179 Rdnr. 10; Sinz in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 180 Rdnr. 48). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass das Insolvenzgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.03.2022 ausdrücklich die Berichtigung des Schlussverzeichnisses dahingehend angeordnet hat, dass der auf bestimmte streitige Forderungen (darunter die streitgegenständliche) entfallende Anteil des zur Verteilung stehenden Betrages zurück zu halten ist. Dieser Beschluss ist für alle Beteiligten des Insolvenzverfahrens bindend. Das bedeutet, dass diese Forderungen, sobald ihr Bestehen durch das Prozessgericht rechtskräftig festgestellt oder durch den Insolvenzverwalter wirksam anerkannt ist, an der Schlussverteilung teilnehmen bzw. der für sie nach § 198 InsO hinterlegte Betrag auszuzahlen ist. Es ist zwar zutreffend, wie das Landgericht ausführt, dass die Entscheidung über die Aufnahme einer Forderung nicht zur Disposition des Insolvenzverwalters steht und er daher nicht auf die Einhaltung der Voraussetzungen des § 189 InsO verzichten darf, indem er eine bestrittene Forderung trotz verspäteten Nachweises der Klageerhebung in das Verzeichnis aufnimmt. Die Entscheidung über eine Korrektur des Verteilungsverzeichnisses - sei es, dass zusätzliche Forderungen aufzunehmen sind, sei es, dass Forderungen zu Unrecht aufgenommen wurden - obliegt nach § 194 InsO jedoch nicht - auch nicht indirekt - dem Streitgericht, sondern allein dem Insolvenzgericht, gegen dessen Beschluss eine sofortige Beschwerde zulässig ist (vgl. zu einem Gesamtvollstreckungsverfahren BGH Urteil vom 05.02.1998, IX ZR 259/97, juris Rdnr. 18). So ist auch die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 13.09.2012 [im landgerichtlichen Urteil fälschlich 2022], IX ZB 143/11, in einem Verfahren ergangen, in dem der betreffende Gläubiger nach § 194 Abs. 2 InsO mit der sofortigen Beschwerde die Entscheidung des Insolvenzgerichts angegriffen hat, wonach seine Forderung wegen Versäumung der Ausschlussfrist nicht ins Verteilungsverzeichnis aufgenommen werden sollte. Im vorliegenden Fall hätten nach § 194 Abs. 3 InsO sowohl der Beklagte zu 1) als auch alle anderen Gläubiger, deren Quotenansprüche aufgrund der Aufnahme der streitgegenständlichen Forderungen (potentiell) verringert wurden, gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen können. Aufgrund der formellen Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts ist es nach Auffassung des Senats dem Streitgericht verwehrt, die vom Insolvenzgericht explizit entschiedene Vorfrage der Berücksichtigungsfähigkeit der gegenständlichen Forderungen in der Schlussverteilung abweichend zu beurteilen. Das Prozessgericht ist an diese Entscheidung genauso gebunden wie an eine formell rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichts etwa hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Bestellung eines Insolvenzverwalters (vgl. dazu etwa Pape in Uhlenbruck, aaO, § 6 Rdnr. 22 m.w.Nw.). Auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung des Insolvenzgerichts (also das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 189 InsO) kommt es dabei nicht an. Ist damit die Forderung der Kläger im Falle ihrer rechtskräftigen Feststellung durch das Prozessgericht ohne Weiteres quotal zu berücksichtigen, so besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung. 2) Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger aktiv legitimiert sind und ob der B in dem klägerseits geltend gemachten Umfang erstattungsfähige Aufwendungen nach § 2 des Garantievertrages getätigt hat. Denn den Beklagten steht jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund der „Limitation Language“ in Ziff. 11.2. des Garantievertrages zu. Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Ziff. 11.2 des Garantievertrages grundsätzlich vorliegen. Dass es sich bei der besicherten Forderung um die Verpflichtung eines Gesellschafters eines deutschen Garanten bzw. eines seiner verbundenen Unternehmen i.S.d. Ziff. 11.2 handelt, steht außer Streit. Soweit die Kläger in der Klageschrift pauschal bestritten haben, dass die Durchsetzung der Garantie eine Unterbilanz begründen oder vertiefen würde, haben sich die Beklagten zurecht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die u.a. aus dem Schlussbericht (Anl. K14) hervorgehende Überschuldung berufen. Dem sind die Kläger nicht mehr entgegengetreten. Das daraus resultierende Leistungsverweigerungsrecht wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2) nicht berührt. Bei der Auslegung der vertraglichen Regelung geht der Senat entsprechend dem unwidersprochenen Vortrag der Kläger unter Rdnr. 92 der Klageschrift davon aus, dass auch nach dem gem. § 23 des Garantievertrages grundsätzlich anwendbaren englischen Recht für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite einer vertraglichen Vereinbarung zunächst vom Wortlaut auszugehen und erst in zweiter Linie auf andere Faktoren zurückzugreifen ist, um den Willen und die Intention der Vertragsparteien zu ermitteln, die für die Vertragsauslegung auschlaggebend sind. a) Der Wortlaut des Garantievertrages spricht zunächst für die Anwendbarkeit der Limitation Language auch im Insolvenzfall, da er keine ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach Ziff. 11.2 im Falle einer Insolvenz des Garantiegebers nicht gelten solle. b) Der Auffassung der Kläger, es habe keiner ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedurft, weil ein allgemeines Verständnis bestehe, dass eine Limitation Language im Insolvenzfall nicht gelten solle, kann nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass die Klausel nach dem Willen der Vertragsparteien vor allem dem Zweck dienen sollte, die Geschäftsführer der deutschen GmbH vor einer persönlichen Haftung zu schützen (so allgemein zu Limitation Languages: LG Darmstadt, Urteil vom 25.04.2013, 16 O 195/12, juris Rdnr. 49; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2013, 24 U 80/13, Kuder/Unverdorben in: Schmidt K./Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Restrukturierung und Insolvenz, 6. Aufl. 2023, Rdnr. 4.123; Pleister, ZIP 2015, 1097, 1101) und dass zu diesem Zweck auch die Verhandlung einer Limitation Language zwischen Sicherungsgeber und -nehmer „marktüblich“ ist bzw. war, wie die Kläger in ihrer Replik vom 09.06.2022 vortragen. Dass aber hieraus ohne Weiteres auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien zu schließen wäre, dass die Limitation Language in der Insolvenz des Sicherungsgebers nicht eingreifen solle, vermag der Senat nicht zu erkennen. aa) Soweit ersichtlich, hat erstmals das Landgericht Darmstadt in der Entscheidung vom 25.04.2013, 16 O 195/12, und ihm folgend auch der 24. Zivilsenat des OLG Frankfurt im Berufungsurteil vom 08.11.2013, 24 U 80/13, die Auffassung vertreten, dass im Falle der Insolvenz der Tochtergesellschaft als Sicherungsgeberin kein sachlicher Grund für die Limitation Language mehr vorhanden sei und diese daher auch keine Anwendung mehr finde. Dem haben sich in der Folge einige Literaturstimmen angeschlossen (siehe etwa Pleister, ZIP 2015, 1097, 1101 f.; Becker, ZIP 2017, 1599, 1607; Kuder/Unverdorben in: Schmidt K./Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Restrukturierung und Insolvenz, 6. Aufl. 2023, Rdnr. 4.127). Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Landgerichts Stadt1 sowie des OLG Frankfurt für die Entscheidung nicht tragend war, sondern lediglich eine Hilfsbegründung darstellte und dementsprechend knapp begründet wurde. Den Entscheidungen lag eine Fallkonstellation zugrunde, bei der die spätere Klägerin der Muttergesellschaft ein Schuldscheindarlehen gewährt hatte, welches von verschiedenen Tochtergesellschaften, u.a. der späteren Insolvenzschuldnerin, einer GmbH, besichert wurde. Nachdem über das Vermögen von Mutter- und Tochtergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, begehrte die Klägerin die Feststellung eines Teilbetrages aus dem Garantievertrag zur Insolvenztabelle der Tochtergesellschaft. Das Landgericht Darmstadt hat der Klage mit drei Hauptbegründungen stattgegeben, von denen keine für die vorliegende Fallkonstellation einschlägig ist: Zum einen komme die Limitation Language nach ihrem Wortlaut schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Schuldnerin ihrerseits von der Muttergesellschaft Darlehen erhalten habe, also zunächst auch Geld von der Mutter an die Tochter geflossen sei (Rdnr. 32ff). Zum anderen sei in § 4 des dortigen Garantievertrages geregelt, dass die Verpflichtungen aus dem Garantievertrag durch bestimmte Umstände - u.a. Insolvenzverfahren - nicht berührt würden (Rdnr. 34ff). Des Weiteren liege im konkreten Fall schon kein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG vor, weil im Hinblick auf einen Gewinnabführungsvertrag die Voraussetzungen des [zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar noch nicht in Kraft getretenen, aber nach Meinung des LG Darmstadt auch auf Altfälle anwendbaren] § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG erfüllt seien (Rdnr. 37ff). Die vorliegend klägerseits in den Vordergrund gerückte weitere Begründung, wegen Sinn und Zweck der Limitation Language sei diese im Insolvenzfall nicht anwendbar, wird lediglich ergänzend erwähnt. bb) Aus diesem - nach Abschluss des streitgegenständlichen Garantievertrages veröffentlichten - obiter dictum des Landgerichts Darmstadt, dem das OLG Frankfurt als Berufungsinstanz gefolgt ist, kann noch nicht auf ein allgemeines Verständnis des Rechtsverkehrs dahingehend geschlossen werden, dass eine Limitation Language im Falle einer Insolvenz des Garantiegebers nicht anwendbar sein soll. Weder ergibt sich aus dem insoweit knappen Wortlaut der beiden Entscheidungen, dass diese damit eine allgemeine Rechtsauffassung wiedergeben, noch haben die Kläger substantiiert dazu vorgetragen, dass eine solche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Garantievertrages bestand. Auch nach Veröffentlichung der beiden Urteile wurde im Übrigen in der Literatur mit gutem Grund die Auffassung vertreten, dass die Limitation Language gerade im Insolvenzfall ihre Berechtigung habe (so etwa Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 30 Rdnr. 145, 147; Undritz/Degenhardt, NZI 2015, 348, 353; Heerma/Bergmann, ZIP 2017, 803, 807). cc) Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass die Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG kein Selbstzweck ist, sondern dass durch § 30 Abs. 1 GmbHG, an dessen Verletzung § 43 Abs. 3 GmbHG anknüpft, das Stammkapital der Gesellschaft geschützt werden soll (Heerma/Bergmann, ZIP 2017, 803, 804; Undritz/Degenhardt, NZI 2015, 348, 353); auch das LG Darmstadt betont neben dem Schutz des Geschäftsführers vor einer Haftung den Zweck, das zur Erhaltung des nominellen Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen zu schützen (aaO. Rdnr. 40, 49)). Dieses soll den Gläubigern der Gesellschaft uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Dieser Schutzzweck besteht aber auch und erst recht im Insolvenzfall; insoweit haben nach der gesetzlichen Konzeption Drittgläubiger regelmäßig Vorrang vor Gesellschaftern. Auch wenn in jüngerer Zeit als Schutzzweck des § 30 GmbH teilweise vorrangig die Erhaltung des Stammkapitals als „Ausstattungsminimum eines going concern“ zur Vorbeugung gegen Insolvenzrisiken angenommen wird (vgl. Ekkenga in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl. 2022, § 30 Rdnr 15), behält gleichwohl die Idee einer „Befriedigungsreserve“ (Pentz in: Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 30 Rdnr. 1; Saenger/Inhester, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 30 Rdnr.1), die den Gläubigern gleichmäßig zur Verfügung stehen soll, auch in der Insolvenz ihre Bedeutung. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb Gläubiger eines Gesellschafters der sicherungsgebenden GmbH, welche sich aufgrund der Limitation Language bei Gefährdung des Stammkapitals der GmbH nicht aus der von dieser gestellten Sicherheit befriedigen dürfen, insoweit also gegenüber anderen („originären“) Gläubigern der GmbH schlechter gestellt sind, allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Weiteres mit allen anderen Gesellschaftsgläubigern gleichgestellt werden und dieselbe Quote wie diese erhalten sollten. Dies würde im Übrigen auch dazu führen, dass diese Sicherungsgläubiger im hohen Maße daran interessiert wären, eine bereits gefährdete GmbH in die Insolvenz zu treiben, um wenigstens einen Teil ihrer stammkapitalrelevanten Forderungen realisieren zu können (vgl. Heerma/Bergmann aaO.). In diesem Kontext steht auch ein von der Beklagten aufgezeigter Wertungswiderspruch im Zusammenhang mit der Ermittlung einer nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzantragspflicht auslösenden Überschuldung der GmbH. Soweit sie der Limitation Language unterfällt, ist die Forderung der Sicherungsgläubiger bei der Prüfung einer Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO nicht zu berücksichtigen, da insoweit gerade keine Verbindlichkeit der GmbH besteht. Sobald jedoch bereits ohne diese Forderung eine Überschuldung vorliegt und dementsprechend ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, würde sich die Überschuldung allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe dieser Forderung vertiefen. c) Vor diesem Hintergrund bedürfte es zumindest irgendwelcher Anhaltspunkte im Garantievertrag, die darauf schließen lassen, dass die Parteien tatsächlich von einer Nichtanwendbarkeit der Limitation Language im Insolvenzfall ausgingen beziehungsweise eine solche gerade vereinbaren wollten. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. aa) Sie ergeben sich entgegen der Auffassung der Kläger noch nicht aus. 11.10 des Garantievertrages. Dort ist ergänzend zu Ziff. 11.2 (und der korrespondierenden Regelung für Aktiengesellschaften in Ziff. 11.1) geregelt, dass die Begünstigten auch dann auf die Durchsetzung der Garantie verzichten, wenn aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Durchsetzung der Garantie zu einer persönlichen Haftung eines Geschäftsführers bzw. Vorstandsmitgliedes führen würde. Die Kläger sehen dies als Beleg dafür, dass die Limitation Language ausschließlich zum Schutz der Geschäftsführer in den Garantievertrag aufgenommen wurde. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn im Gegensatz zu Ziff. 11.10 steht die Anwendung der Ziff.11.2 gerade nicht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass durch die Inanspruchnahme der Garantie eine Haftung des Geschäftsführers droht. Im Übrigen ergibt sich auch aus dieser Klausel keine Gleichsetzung von Insolvenz mit Nichthaftung der Geschäftsführer. bb) Tatsächlich sprechen die Regelungen des Garantievertrages gegen die Nichtanwendbarkeit der Limitation Language im Insolvenzfall. Im Garantievertrag sind verschiedenste Szenarien in großer Ausführlichkeit geregelt, darunter auch in Ziff. 11.1 - 11.10 die Voraussetzungen, unter denen deutsche Gesellschaften als Garantiegeber nicht in Anspruch genommen werden können. Innerhalb dieser äußerst detaillierten Regelungen, mit denen offensichtlich der einschlägigen Rechtsprechung Genüge getan werden sollte, um einen Verstoß gegen deutsche Kapitalerhaltungsvorschriften zu vermeiden, finden sich unter Ziff. 11.5. auch Voraussetzungen, unter denen die Limitation Language nicht (mehr) anwendbar sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund man bei dieser Detailliertheit auf die Formulierung einer Rückausnahme für den Fall der Insolvenz verzichtet haben sollte, wenn eine solche denn dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Insolvenz eines Garantiegebers kein völlig untypisches Szenario darstellt, von dem anzunehmen sein könnte, dass es die vertragsschließenden Parteien übersehen hätten oder hinsichtlich dessen sie kein Regelungsbedürfnis gesehen haben. Denn auch wenn der Garantievertrag nicht danach unterscheidet, aus welchem Grund der jeweilige ATOL-Inhaber Verbindlichkeiten gegenüber der CAA nicht begleicht, so ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass Hauptgrund der Garantie die Absicherung im Falle von Zahlungsschwierigkeiten des ATOL-Inhabers sein soll. Denn soweit der ATOL-Inhaber eine Zahlung aus rechtlichen Gründen verweigert, würden im Falle einer Inanspruchnahme im Zweifel dieselben rechtlichen Erwägungen auch vom Garantiegeber eingewandt. Zahlungsschwierigkeiten des ATOL-Inhabers, die nicht nur vorübergehender Natur sind, werden aber regelmäßig zu dessen Insolvenz führen. Dabei ist es bei Insolvenz eines Konzernunternehmens (wie vorliegend der ATOL-Inhaber der A-Gruppe) nicht fernliegend, dass auch weitere Konzernunternehmen (wie hier die konzernangehörigen Garantiegeber) Insolvenz anmelden müssen (vgl. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 30 Rdnr. 147). Darüber hinaus regelt Ziff. 11.2.2 ausdrücklich auch den Fall einer bereits bestehenden Unterbilanz, also eines bereits eingetretenen Krisenfalls. d) Selbst, wenn man entgegen den Ausführungen zu b) und c) der Auffassung der Kläger folgen würde, wonach die Limitation Language nur dann eingreifen sollte, wenn die Geschäftsführer ansonsten einer Haftung ausgesetzt wären, würde dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Unanwendbarkeit führen. Denn eine Haftung der (früheren) Geschäftsführer erscheint auch bei Auszahlungen nach Insolvenzeröffnung nicht ausgeschlossen. (1) Nach der Entscheidung des BGH vom 21.03.2017, II ZR 93/16 kommt es für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 30 GmbHG vorliegt, jedenfalls bei dinglichen Sicherheiten nicht auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme, sondern bereits auf den Zeitpunkt der Bestellung an. Die Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Sicherungsnehmers kommt als Auszahlung i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in Betracht, weil dem Gesellschafter dadurch im Ergebnis ebenso wie bei der direkten Auszahlung eines Darlehens Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Dabei kommt es nicht auf die unmittelbare Auswirkung in der Handelsbilanz an, sondern es ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Keine Auszahlung liegt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG dann vor, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist (BGH aaO, juris Rdnr. 14 - 18). Ist der Freistellungsanspruch bei der Bestellung der Sicherheit nicht werthaltig, liegt bereits darin die Auszahlung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und sind nachfolgende Verschlechterungen ohne Bedeutung. Die Auszahlung und damit die Bestellung der Sicherheit sind nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verboten, wenn der Wert des Vermögensabflusses durch die Bestellung der Sicherheit, der einer unterstellten Verwertung im Zeitpunkt der Bestellung entspricht, durch den Freistellungsanspruch nicht ausgeglichen wird und die rechnerische Unterdeckung - unabhängig davon, ob sie sich in einer Handelsbilanz abbilden würde - zu einer Unterbilanz führt oder eine Unterbilanz vertieft. Führt der Vermögensabfluss dagegen nicht zu einer Unterbilanz oder vertieft er nicht eine bestehende Unterbilanz, ist die Auszahlung an den Gesellschafter erlaubt und es entsteht kein Erstattungsanspruch. Eine weitergehende Verschlechterung der Werthaltigkeit des Freistellungsanspruchs oder das spätere Entstehen einer Unterbilanz sind dann ebenfalls ohne Bedeutung (aaO. Rdnr. 20 m.w.Nw.). Ist der Freistellungsanspruch bei Bestellung der Sicherheit werthaltig, führt die spätere Verschlechterung des Freistellungsanspruchs zwar nicht dazu, dass die Verwertung der Sicherheit zu einer unerlaubten Auszahlung i.S.d. § 30 Abs. 1 GmbHG wird. Allerdings besteht eine Verpflichtung des Geschäftsführers, die Vermögensverhältnisse des Gesellschafters zu beobachten und auf eine sich andeutende Bonitätsverschlechterung mit der Anforderung von Sicherheiten oder der Durchsetzung des Freistellungsanspruchs zu reagieren. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung kommt eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht (aaO. Rdnr. 22). (2) Ob diese für die Bestellung einer Grundschuld ergangene Rechtsprechung auch auf schuldrechtliche Sicherheiten anwendbar ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, wird aber in der Literatur vielfach angenommen (vgl. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 30 Rdnr. 125; Verse in: Scholz, GmbHG, Stand 9/2022, § 30 Rdnr. 98; Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl. 2023, § 30 Rdnr. 34), auch wenn hier durchaus Unterschiede bestehen: Während bei einer dinglichen Sicherheit der Vermögensverlust des Sicherungsgebers auf den Wert des Sicherungsgutes begrenzt ist, entspricht das Risiko bei einer schuldrechtlichen Sicherung (Bürgschaft, Garantie) der Höhe der besicherten Forderung, soweit nicht ausdrücklich ein (anderer) Höchstbetrag vereinbart ist. Im vorliegenden Fall besteht dabei die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit (= des Abschlusses des Garantievertrages) anders als etwa bei der Besicherung eines Darlehens die Höhe der potentiellen Verpflichtung völlig unbekannt war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien den Umfang der „Garantierten Verbindlichkeiten“ i.S.d. Ziff. 1.1 des Garantievertrages seinerzeit auch nur annäherungsweise abschätzen konnten. Schon deshalb dürfte bei entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BGH bereits in der Übernahme der Garantie ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu sehen sein. Angesichts des tatsächlichen Volumens der geltend gemachten Ansprüche von über 500 Mio Euro erscheint es wenig wahrscheinlich, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen vollwertigen Rückgriffsanspruch gegeben haben könnte, auch wenn bei der Bewertung des Risikos der Inanspruchnahme aus der ex-ante-Sicht ein geringerer Betrag anzusetzen wäre. Zwar wurden Auszahlungen aus der Garantieverpflichtung durch die Limitation Language zunächst auf den nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG noch zulässigen Umfang begrenzt, so dass eine Haftung der seinerzeitigen Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG jedenfalls mangels adäquat kausal verursachten Schadens nicht eintreten konnte. Wäre jedoch die Limitation Language dahingehend auszulegen, dass sie im Falle der Insolvenz der Beklagten zu 2) nicht (mehr) eingreifen sollte, so würde die (quotale) Befriedigung der Garantieansprüche durch den Insolvenzverwalter dazu führen, dass eine den anderen (Insolvenz-)Gläubigern aus dem Stammkapitel etwa noch zur Verfügung stehende Haftungsmasse weiter gemindert würde, so dass aus der in der Übernahme der Garantieverpflichtung liegenden Pflichtverletzung tatsächlich auch ein Schaden entstünde. 3) Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gegen dieses Urteil war wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO). Die Frage, ob Vertragsklauseln wie die hier vorliegende „Limitation Language“ bei Sicherheitenstellung zugunsten von Gesellschaftern oder ihnen gleichgestellten verbundenen Unternehmen auch in der Insolvenz der GmbH noch eingreifen, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.