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Urteil

4 U 72/23

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1222.4U72.23.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2023 (Az.: 2-14 O 218/22) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 80.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2023 (Az.: 2-14 O 218/22) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 80.000,- Euro. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Anwaltshonorar und Schadensersatz im Zusammenhang mit verwaltungsgerichtlichen Studienplatzverfahren in Anspruch. Die Klägerin suchte die Beklagte auf, um sich von dieser bei ihrem Bemühen, einen Studienplatz für Medizin zu erlangen, anwaltlich vertreten zu lassen. Sie beauftragte die Beklagte mit der Durchführung von Verfahren gegen 13 Universitäten. Die Beklagte vertrat gegen diese Universitäten jeweils mehrere Mandanten, welche miteinander um etwa aufzufindende freie Plätze konkurrierten. Die Verfahren gegen die Universitäten Stadt1-Stadt2, Stadt3, Stadt4, Stadt5 und Stadt6 verliefen erfolglos. In den Verfahren gegen sieben andere Universitäten wurden zusätzliche Kapazitäten aufgedeckt und die somit zu vergebenden weiteren Studienplätze unter allen Klägern verlost. Dies geschah teils infolge verwaltungsgerichtlicher Anordnungen, teils (in den Verfahren gegen die Universitäten Stadt7, Stadt8 und Stadt9) nach Abschluss eines Vergleiches. In diesem letzteren Fall nahmen alle zustimmenden Studienplatzkläger an der Verlosung teil. Wer nicht zustimmte und stattdessen an der Klage beziehungsweise dem Eilantrag festhalten wollte, riskierte, dass die zusätzlich aufgedeckten Studienplätze durch die Verlosung anderen Bewerbern zugeteilt werden würden, so dass eine Weiterführung des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr auf die neu aufgedeckten Kapazitäten gestützt werden konnte. Folgende Verlosungen fanden statt: Universität Stadt10: 20 Plätze unter 357 Bewerbern Universität Stadt9: 7 Plätze unter 168 Bewerbern Universität Stadt8: 2 Plätze unter 147 Bewerbern Universität Stadt7: 4 Plätze unter 202 Bewerbern Universität Stadt11: 1 Platz unter 146 Bewerbern (jeweils Anlage K11) Universität Stadt12: 13 Plätze unter 154 Bewerbern (Anlage K19) Universität Stadt13: 1 Platz unter 58 Bewerbern (Anlage B4 und S. 8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. November 2022 = Bl. 124 d.A.) Die Klägerin wurde in keinem dieser Verfahren ausgelost. Das Verfahren gegen die Universität Stadt14 brachte der Klägerin zunächst einen Erfolg im Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete die Universität im Mai 2019, der Klägerin vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte den klägerischen Antrag auf die Beschwerde der Universität im Januar 2020 ab. Im Hauptsachverfahren bot die Universität der Klägerin daraufhin an, dass sie das Semester noch regulär beenden dürfe, wenn sie die Klage zurücknehme. Die Beklagte riet der Klägerin zur Annahme des Vergleiches und legte im März 2020 das Mandat nieder, als die Klägerin sich dagegen entschied. Im März 2021 wandte sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Hauptsacheverfahren an die Universität und bat insbesondere um detaillierte Erklärungen zur partiellen Funktionsstelle von „A“ (Anlage K57). Die Universität gab dazu im April 2021 eine Erklärung ab, woraufhin das Verwaltungsgericht weitere Nachfragen hatte und die Universität im Mai 2021 eine neue Dienstaufgabenbeschreibung erstellte sowie eine dienstliche Erklärung des „A“ vorlegte. Das Verwaltungsgericht wies daraufhin die Klage im Mai 2021 ab. Im Januar 2022 räumte die Universität erstmals ein, dass „A“ bestimmte Geräte - anders als in der ursprünglichen Dienstaufgabenbeschreibung vermerkt - nicht selbständig warten und reparieren könne. Im August 2022 wies der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung über die in der Hauptsache eingelegte Berufung darauf hin, dass eine rückwirkende Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung kapazitätsrechtlich unzulässig sein dürfte, so dass die geänderte Beschreibung nicht als Grundlage für die Deputatsbemessung dienen könne. Die alte Beschreibung wiederum habe die Universität ersetzt und damit aufgehoben. Dieser fehle es aber auch an einer nachvollziehbaren Rechtfertigung für die Begrenzung des Deputats von „A“, nachdem in der Stellungnahme aus dem Januar 2022 insbesondere eingeräumt worden sei, dass dieser die Geräte nicht selbständig warten und reparieren könne. Die Klägerin und die Universität schlossen einen Vergleich, wonach die Universität die Klägerin immatrikulieren werde. Die Kosten wurden aufgehoben. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten in den diversen Verfahren, den Ersatz von Mehrkosten für das zwischenzeitlich in Ungarn weitergeführte Studium sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr einen Erwerbsschaden wegen eines verzögerten Berufseinstiegs zu ersetzen habe. Die Klägerin hat behauptet, sie hätte die Beklagte nicht beauftragt, wenn sie ordnungsgemäß über deren geplantes Vorgehen, welches allenfalls in Losvergleichen mit gegen null gehenden Erfolgschancen münden würde, aufgeklärt worden wäre. Sie hat gemeint, es sei unzulässig, dass die Beklagte in den Verfahren jeweils mehrere Mandanten vertreten habe. Es stelle eine anwaltliche Pflichtverletzung dar, dass die Beklagte in der zweiten Instanz des Eilverfahrens gegen die Universität Stadt14 nicht die Problematik der partiellen Funktionsstellen thematisiert habe. Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf den ausgesprochen ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2023 (Bl. 283 ff. d.A.) Bezug genommen, soweit dieser nicht vom hier geschilderten Sachverhalt abweicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Anwaltshonorars. Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liege durch die Mehrfachvertretung ebenso wenig vor wie ein Parteiverrat gemäß § 356 StGB. Die Interessen der Mandanten seien nicht konträr, sondern übereinstimmend darauf gerichtet, bei den Universitäten weitere Kapazitäten aufzudecken. Dass die Mandanten untereinander um Plätze konkurrierten und wechselseitig die Chancen der jeweils anderen verringerten, wäre ebenso bei einer Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte der Fall gewesen. Eine Falschberatung oder ein Aufklärungspflichtversäumnis liege nicht vor. Die Beklagte habe der Klägerin vor Beauftragung sämtliche relevanten Informationen zur Verfügung gestellt, so dass dieser bewusst gewesen sei, dass es sich um eine Art Masseverfahren handeln würde. Es sei von einer Zulassungschance von allenfalls 50 Prozent beziehungsweise von 30 bis 50 Prozent die Rede gewesen. Ob tatsächlich eine Chance in dieser Höhe bestand, entziehe sich einer Nachprüfung. Ein Anspruch wegen anwaltlicher Schlechtleistung scheide aus, weil es an dem Nachweis eines kausal auf einer Pflichtverletzung beruhenden Schadens fehle. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass anderer anwaltlicher Vortrag im Verfahren gegen die Universität Stadt14 zu einem für die Klägerin günstigen Verfahrensausgang geführt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine Rechtsauffassung auf Umstände gestützt, welche erst nach der Beendigung des Mandats der Beklagten eingetreten seien. Es sei nicht ersichtlich, welcher Vortrag im Eilverfahren, welches bereits im Januar 2020 geendet habe, zu einem klägerischen Erfolg hätte führen können. Hinsichtlich angeblicher anwaltlicher Schlechtleistung in den sonstigen geführten Verfahren fehle es an schlüssigem Vortrag dazu, dass und weshalb sich eine Pflichtverletzung kausal ausgewirkt habe. Entsprechendes gelte für eine etwaig pflichtwidrig unterlassene Information der Klägerin durch die Beklagte betreffend den Verlauf der Verfahren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 30. März 2023 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am 19. April 2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni 2023 am 20. Juni 2023 begründet. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und moniert, das Landgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass die Beklagte die Klägerin zutreffend über die Chancen und Risiken aufgeklärt habe. Angegeben worden sei eine hohe Erfolgsquote von 50 Prozent. Eine solche Chance habe jedoch absehbar nicht bestanden. Es sei abzusehen gewesen, dass die Chancen „quasi null“ gewesen seien. Die Beklagte hätte die Klägerin fragen müssen, bevor sie Vergleiche betreffend Losverfahren für sie abschließe. Entgegenstehende Regelungen in der Mandatsvereinbarung seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Beklagte habe die zu verklagenden Universitäten schlecht ausgewählt und auch Verfahren gegen Universitäten veranlasst, welchen in den Vorjahren keine Fehler nachgewiesen worden seien. In einigen Fällen habe die Beklagte zu Unrecht die Einlegung von Rechtsmitteln unterlassen, in anderen Fällen zu Unrecht Rechtsmittel eingelegt und damit Kosten verursacht, teils auch, nachdem der Klägerin bereits ein vorläufiger Studienplatz in Stadt14 zugesprochen worden sei. Im Eilverfahren gegen die Universität Stadt14 hätte die Beklagte im Beschwerdeverfahren nach dem Gebot des sichersten Weges weiteren Sachvortrag zur Aufdeckung von Kapazitätsresten leisten müssen. Die Kapazitätsberechnungen der Universität hätten der Beklagten seit dem 5. Dezember 2018 zur Verfügung gestanden. Dortige Dienstaufgabenbeschreibungen seien nicht vorhanden, zweifelhaft oder offensichtlich unzutreffend gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte auf entsprechenden Vortrag im Eilverfahren der Klägerin ihren vorläufigen Studienplatz belassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch der Tatbestand der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO gegeben. Die Mandanten hätten wegen der untereinander bestehenden Konkurrenz keine gleichgerichteten Interessen gehabt. Die Klägerin habe aufgrund ihrer guten Abiturnote eher ein Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung gehabt, andere Mandanten eher an Verlosungen. Ein Parteiverrat gemäß § 356 StGB habe vorgelegen, denn die Beklagte habe das Mandat für die Klägerin im Hauptsacheverfahren gegen die Universität Stadt14 niedergelegt, andere Mandanten aber weiterhin vertreten. Sie habe außerdem ihr Einverständnis mit der vollständigen Kostenlast auch in Verfahren erklärt, in denen zusätzliche Studienplätze aufgedeckt worden seien. Der Einzelrichter hat die Klägerin mit Beschluss vom 30. August 2023 (Bl. 310 d.A.) insbesondere darauf hingewiesen, dass die Anträge zu 1.) einerseits und die Anträge zu 2.) und 3.) andererseits wohl kaum sämtlich Erfolg haben könnten. Denn bei einem Erfolg des Antrags zu 1.) wäre zugrunde zu legen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung keine anwaltliche Vertretung (auch nicht durch andere anwaltliche Vertreter, denn ansonsten wären dieselben Kosten angefallen) nachgesucht und keine Verfahren - auch nicht gegen die Universität Stadt14 - geführt hätte. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 28. September 2023 (Bl. 383 ff. d.A.) vorgetragen, bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Klägerin ausschließlich gegen die Universität, nicht aber gegen die anderen Universitäten, Verfahren eingeleitet. Auf weiteren Hinweis des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2023 (Bl. 405 d.A.), dass unklar sei, ob die Klägerin selbst oder das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf etwaige Probleme mit den partiellen Funktionsstellen aufmerksam geworden sei, hat die Klägerin noch mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21. November 2023 vorgetragen. Danach habe sie selbst im Februar 2022 auf einen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichtes ablehnend reagiert und die partiellen Funktionsstellen in diesem Zusammenhang problematisiert Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2023, Az. 2-14 O 218/22, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.489,27 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.532,80 Euro nebst vier Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2022 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihren Erwerbsschaden in Höhe eines Jahresbruttogehalts der Gehaltsgruppe 1 nach dem TV-Ärzte/VKA, Stand 2025, nebst Renteneinbußen zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wendet sich insbesondere gegen den Vorwurf des Parteiverrats und der unzulässigen Mehrfachvertretung. Kein Prozessbevollmächtigter könne zu Gunsten des Einen und zu Lasten des Anderen Einfluss darauf nehmen, wer letztlich einen Studienplatz erhalte. Eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten liege nicht vor. Die Beklagte habe weder mit einer 50-prozentigen Zulassungschance geworben, noch eine solche zum Beratungsinhalt gemacht. Vortrag der Klägerin zu den Mandatsbedingungen sei präkludiert. Abgesehen davon sei der Abschluss der Vergleiche sachgerecht gewesen und habe zum theoretisch bestmöglichen Ergebnis geführt. Soweit in einzelnen Verfahren leistungsgerechte Zuweisungen zu erwarten gewesen wären, sei der Leistungsrang der Klägerin dafür zu schlecht gewesen. Bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen liege kein Pflichtverstoß vor. Die Beklagte habe ihre Quellen für Auswahlinformationen. Diese gingen die Klägerin nichts an. Es sei nicht überraschend, dass sich in manchen Verfahren auch einmal keine Studienplätze finden ließen. Die Weiterführung anderer Verfahren auch nach Zuspruch eines vorläufigen Studienplatzes in Stadt14 sei geboten gewesen, weil die Klägerin da noch nicht immatrikuliert gewesen sei. Betreffend das Eilverfahren gegen die Universität Stadt14 habe die Klägerin nicht beweisen können, dass sie dort mit dem später im Hauptsacheverfahren gehaltenen Sachvortrag zweitinstanzlich obsiegt hätte. Sie trage nicht vor, was dafür konkret habe vorgetragen werden müssen. Auch bleibe unklar, welche anderen Bewerber zu jener Zeit mit welchem Ergebnis mit der Klägerin um aufgefundene Studienplätze konkurriert hätten. Beziehungsweise es hätten mindestens vier Studienplätze aufgefunden werden müssen, weil die Klägerin auf Rang vier der Reserverangliste gestanden habe. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der durch die geführten Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von 12.489,27 Euro. a) Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagten sei eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung zur Last zu legen, ohne welche die Kosten nicht angefallen wären, kann dem nicht gefolgt werden. aa) Die Klägerin sieht eine Pflichtverletzung insbesondere in dem Umstand, dass ihr im Rahmen der Mandatsanbahnung suggeriert worden sei, sie könne mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent einen Studienplatz erlangen, während tatsächlich klar gewesen sei, dass die Chancen „quasi null“ gewesen seien. Sie hätte die Beklagte nicht beauftragt beziehungsweise lediglich die Verfahren gegen die Universität Stadt14 geführt, wenn ihr bewusst gewesen sei, dass sie derart schlechte Chancen habe und dass die Beklagte mehrere Studienplatzanwärter vertreten würde, anstatt die Klägerin individuell zu vertreten und so deren gute Abiturnote zur Geltung zu bringen. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beratungen wie von ihr behauptet abgelaufen sind, ergibt sich daraus keine Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte. (1) Die Chancen der Klägerin, die ja letztlich auch tatsächlich einen Studienplatz erlangte, waren mitnichten „quasi null“. Eine rechnerische Quantifizierung der ex ante bestehenden Chancen ist naturgemäß nicht möglich. Allenfalls kann man sich diesen nähern durch eine Bewertung von Indizien. Das Landgericht hat dazu vorgetragene Daten des Statistischen Bundesamtes ausgewertet. Nach hiesiger Auffassung kann man sich den klägerischen Chancen auf einen Studienplatz in der vorliegenden speziellen Fallkonstellation mit zahlreichen Verlosungen noch besser annähern, indem man die ex post erzielten Ergebnisse untersucht. Betrachtet man zunächst die zwölf Verfahren außer gegen die Universität Stadt14, so kam es in sieben dieser Verfahren zur Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze, welche unter den dortigen Klägern verlost wurden. Die Chancen der Klägerin auf einen Loserfolg mögen isoliert betrachtet recht gering gewesen sein, allerdings auch dann nicht „quasi null“, sondern von 0,7 Prozent (Stadt11) bis 8,4 Prozent (Stadt12) reichend. Jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher sieben Verlosungen ergab sich aber die beträchtliche Erfolgswahrscheinlichkeit von rund 21,8 Prozent. Denn es hätten für einen durchschlagenden Misserfolg in jedem einzelnen Verfahren für sich genommen Misserfolge eintreten müssen - nach den Gesetzen der Stochastik ergibt die Multiplikation sämtlicher Misserfolgswahrscheinlichkeiten (Stadt10 rund 0,94 von 1; Stadt9 rund 0,96 von 1 etc.) die kumulative Gesamtmisserfolgswahrscheinlichkeit von 0,78 von 1. Umgekehrt betrug die Wahrscheinlichkeit, wenigstens in einem dieser Losverfahren zu obsiegen, rund 22 Prozent. Zudem dürfte auch in den fünf übrigen Verfahren, in denen es nicht zu einer Verlosung kam, die Erfolgschance nicht von vornherein bei exakt null Prozent gelegen haben. Dies kann aber hier zugunsten der Klägerin sogar unterstellt werden. Denn es kommt noch das aussichtsreichste Verfahren gegen die Universität Stadt14 hinzu, welches letztlich auch erfolgreich endete. Die Klägerin selbst trägt vor, dass in diesem Verfahren ex ante die besten Chancen bestanden hätten. Sie geht sogar so weit, dass sie behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die generell angeblich schlechten Chancen hätte sie gleichwohl dieses Verfahren ausgewählt und geführt, weil sich dort eben doch gute Chancen geboten hätten. Es muss daher dort nach ihrer eigenen Einschätzung einen signifikanten Unterschied der Erfolgswahrscheinlichkeit gegenüber den übrigen Verfahren gegeben haben. Dies erscheint auch deswegen plausibel, weil dort die gute Abiturnote der Klägerin zur Geltung kommen konnte, weil nicht gelost, sondern mit einer Reserverangliste gearbeitet wurde. Das Verfahren gegen die Universität Stadt12 als das Verfahren mit den zweitbesten Chancen bot ex post betrachtet eine Erfolgschance von 8,4 Prozent. Mithin muss die Erfolgswahrscheinlichkeit des Verfahrens gegen die Universität Stadt14 signifikant höher angesetzt werden. Bei vorsichtiger Schätzung ist davon auszugehen, dass diese für die Klägerin mindestens 15 Prozent betrug. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin weder in den sieben Losverfahren noch in dem gegen die Universität Stadt14 geführten Verfahren obsiegen würde, betrug daher rund 66,4 Prozent (rund 0,78 mal 0,85). Umgekehrt war ein Erfolg der Klägerin mithin unter Berücksichtigung dieser Betrachtung ex post zu 33,6 Prozent wahrscheinlich. Diese Erfolgswahrscheinlichkeit von mehr als einem Drittel unterscheidet sich nicht gravierend von der laut dem Klägervortrag angekündigten Erfolgswahrscheinlichkeit von 50 Prozent, sondern liegt weniger als ein Drittel unter diesem Wert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prognose ex ante naturgemäß nicht genau voraussagen konnte, welche Chancen sich in den einzelnen Verfahren ex post tatsächlich ergeben. Man kann es der Beklagten nicht zum Vorwurf machen, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeiten letztlich nicht ganz erreicht werden. Aber selbst wenn man stärker auf die letztlich erreichten Ergebnisse abstellen wollte, muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie ex post ja tatsächlich einen Studienplatz erlangte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich gegen die Durchführung eines der von der Beklagten vorgeschlagenen Verfahren (gegen die Universität Berlin) entschied und so selbst eine Verringerung der ex ante bestehenden Chancen bewirkte, dafür aber auch weniger Kosten zu tragen hatte. In einer der Beklagten zuzurechnenden Werbung (siehe dazu S. 3 des landgerichtlichen Urteils = Bl. 284 d.A.; siehe insoweit auch den Tatbestandsberichtigungsbeschluss) hieß es, bei Kosten in Höhe von circa 18.000,- Euro bestünden Chancen in Höhe von circa 30 bis 50 Prozent. Daran gemessen ist eine mit lediglich rund 12.500,- Euro „erkaufte“ Erfolgswahrscheinlichkeit von 33,6 Prozent erst Recht nicht zu beanstanden - schon gar nicht, wenn man mit der Klägerin (S. 13 der Berufungsbegründung = Bl. 236 d.A.) eine deutschlandweite Erfolgsquote von lediglich 1,5 Prozent pro Verfahren annimmt, was bei 13 Verfahren kumuliert eine Misserfolgswahrscheinlichkeit von 82,2 Prozent und mithin eine Erfolgswahrscheinlichkeit von lediglich 17,8 Prozent ergäbe. Diese vermochte die Beklagte insbesondere durch die Auswahl der Verfahren ersichtlich deutlich zu steigern. Aber auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dieser sei in der individuellen vorvertraglichen Beratung tatsächlich eine Erfolgschance von 50 Prozent genannt worden, wäre dies nach den obigen Ausführungen noch keine Aufklärungspflichtverletzung. Die Klägerin wurde vorvertraglich auch nicht etwa darüber getäuscht, dass ihre Abiturnote bedeutsam für ihre Erfolgschancen sei. Erstens befanden sich die Erfolgschancen nach den obigen Ausführungen im Ergebnis jedenfalls ungefähr im angekündigten Bereich. Zweitens kam die Abiturnote zugunsten der Klägerin vereinzelt sehr wohl zum Tragen, etwa beim erstinstanzlichen Obsiegen im Eilverfahren gegen die Universität Stadt14. (2) Darüber, wie die Beklagte die Verfahren zu führen gedachte, musste sie die Klägerin nicht aufklären, weil dies deren im Ergebnis wie dargelegt ja hinreichend bestehenden Erfolgschancen nicht abträglich war. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe durch die Vertretung mehrerer Mandanten in denselben Verfahren pflichtwidrig gehandelt und so einen Schaden bei der Klägerin verursacht, trifft auch dies nicht zu. Das Landgericht hat - in Übereinstimmung mit den Bewertungen der Rechtsanwaltskammer und der Staatsanwaltschaft sowie nicht zuletzt der Verwaltungsgerichte, welche offensichtlich keine Bedenken gegen die seit Jahrzehnten bestehende bei ihnen geübte Praxis haben - überzeugend herausgearbeitet, dass eine Verletzung von § 356 StGB oder § 43a Abs. 4 BRAO nicht vorliegt. Die von der Beklagten vertretenen Mandanten verfolgten jedenfalls keine gegenläufigen Interessen, auf deren Durchsetzung die Beklagte in einer Weise Einfluss hätte nehmen können, dass die Durchsetzung der Interessen des einen Mandanten diejenige der Interessen des anderen Mandanten beeinträchtigt hätte. Dies gilt zunächst in Fällen, in denen aufgedeckte zusätzliche Kapazitäten bei den Universitäten dazu führen, dass über Losvergleiche ermittelt wird, welchen Klägern diese zugutekommen. Zwar ist im Losverfahren naturgemäß jeder Kläger ein Konkurrent der anderen Kläger. Es gibt aber keine Einflussmöglichkeiten der sie vertretenden Rechtsanwälte auf das Ergebnis. Die Zustimmung zu den Losvergleichen wiederum ist ohnehin alternativlos, weil eine Verweigerung der Zustimmung dazu führen würde, dass es im dann fortgeführten Verfahren keine Studienplätze mehr zu verteilen gäbe (siehe dazu noch unten, b) bb)). Es lag nicht im Einflussbereich der Beklagten, darauf hinzuwirken, dass anstelle eines Losvergleiches eine gerichtliche Sachentscheidung ergeht. Es mag dafür gute Argumente gegeben haben. Die Beklagte konnte aber faktisch nicht verhindern, dass die aufgedeckten Kapazitäten gleichwohl durch Vergabe per Los „verbraucht“ wurden. Aber auch in Fällen, in denen Reserveranglisten geführt werden und die Kläger daher auch hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungskriterien miteinander konkurrieren, können die sie vertretenden Rechtsanwälte keinen Einfluss auf das Ergebnis nehmen. Diese tragen naturgemäß vor, inwieweit der jeweilige Kläger die Zulassungskriterien erfüllt. Es ist aber bei realistischer Einschätzung nicht ersichtlich, dass sie darüber hinaus die Einordnung dieses Vortrags bei der Erstellung der Rangliste beeinflussen können. Ohne dass es darauf noch ankommt, profitierte die Klägerin im Übrigen in dem einen Fall, in dem mit einer Reserverangliste gearbeitet wurde, gerade davon, weil ihr im erstinstanzlichen Eilverfahren ein vorläufiger Studienplatz bei der Universität Stadt14 zugesprochen wurde. Inwieweit sie mehr erreicht haben könnte, wenn ihr anwaltlicher Vertreter dort keinen weiteren Studienplatzbewerber vertreten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, ein Parteiverrat gemäß § 356 StGB habe wegen der Weitervertretung anderer Mandanten bei Niederlegung des klägerischen Mandats im Hauptsacheverfahren gegenüber der Universität Stadt14 vorgelegen, ist bereits nicht ersichtlich, welcher kausale Schaden sich daraus ergeben haben soll. Die Klägerin erhielt in diesem Verfahren den angestrebten Studienplatz auch ohne die weitere Vertretung durch die Beklagte. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie im Falle der Weitervertretung durch die Beklagte mehr Erfolg gehabt hätte. Aber ohnehin ist in dem Verhalten der Beklagten kein Parteiverrat zu sehen, denn für die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Mandanten gab es den sachlichen Grund, dass die Klägerin der Prozessstrategie der Beklagten nicht folgen wollte. Diese hatte der Klägerin zur Annahme eines Vergleichs geraten, dem wollte die Klägerin nicht folgen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Niederlegung des Mandats als jedenfalls nachvollziehbare Reaktion, denn so wurde der Klägerin ermöglicht, ihre eigene Prozessstrategie selbst umzusetzen, während die Beklagte keine Strategie verfolgen musste, für welche ihr die Überzeugung fehlte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sondern vielmehr ausgesprochen fernliegend, dass bei den übrigen weiterhin vertretenen Mandanten eine ähnliche Problematik vorlag. bb) Ohne dass es in Ermangelung einer Pflichtverletzung darauf noch entscheidend ankommt, ist der Einzelrichter auch davon überzeugt, dass das vorvertragliche Verhalten der Beklagten - sollte man es doch als Pflichtverletzung bewerten - jedenfalls nicht kausal zu einem Schaden führte. Vielmehr hätte die Klägerin die Beklagte auch dann beauftragt, wenn ihr von vornherein Erfolgschancen in Höhe von 33,6 % bei einer Investition von rund 12.500,- Euro avisiert worden wären bei gleichzeitiger Offenlegung durch die Beklagte, dass sie in den jeweiligen Verfahren mehrere Mandanten mit im Wesentlichen austauschbaren Schriftsätzen vertreten würde. (1) Zwar hat der Bundesgerichtshof im Anwalts- und Steuerberatervertragsrecht die Regel entwickelt, bei Verstößen gegen die Beratungspflicht spreche zu Gunsten des Mandanten die Vermutung, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93 -, Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris). Dieser Grundsatz kommt freilich nur zur Anwendung, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (a.a.O.; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12 -, Rn. 2, zitiert nach juris). (2) Hier wäre eine Ablehnung der Klägerin nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Die Beklagte wirbt mit Erfolgschancen von 30 bis 50 Prozent bei einer Investition von rund 18.000,- Euro. Dieser Werbung liegt ersichtlich die Erwartung zugrunde, dass sich Studienplatzbewerber in ausreichender Anzahl finden werden, denen es einen fünfstelligen Betrag wert ist, sich eine solche Erfolgschance zu sichern. Dies ist auch nicht unplausibel, denn eine derartige Entscheidung der Mandanten erscheint als durchaus rational, wenn man bedenkt, dass jedes Jahr, um welches sich der Berufsstart verzögert, Gehaltseinbußen von netto rund 35.000,- Euro nebst Renteneinbußen bedeutet (vgl. die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 9. November 2022 = Bl. 146 d.A.). Erst Recht wäre es daher zu erwarten, dass Mandanten sich für 12.500,- Euro eine Chance von 33,6 Prozent sichern würden. Dass dabei eine Mehrfachvertretung vorliegt und die Erwägung angestellt werden mag, dass die Beklagte auf diesem Weg mit überschaubarem Aufwand recht hohe Einnahmen generiert, dürfte den Mandanten typischerweise mit Blick auf die Bewertung der für sie im Vordergrund stehenden eigenen Chancen - in welche diese Mehrfachvertretung bereits „eingepreist“ ist - und gegenüber dem Kriterium der von ihnen zu tragenden Kosten nicht sonderlich wichtig sein. Zwar könnte es sich trotz allem gerade bei der Klägerin um eine Mandantin handeln, deren Präferenzen ausnahmsweise so gelagert waren, dass sie von Gerichtsverfahren generell Abstand genommen hätte, wenn diese ihr nicht mindestens eine Erfolgschance von 50 Prozent gebracht hätten. Davon hat die Klägerin den Einzelrichter jedoch nicht überzeugen können. Sie hat auf gerichtlichen Hinweis hin selbst ausgeführt, dass ihr - sich lediglich aus guten Vorjahresergebnissen ergebende - „hinreichende Erfolgsaussichten“ genügt hätten, um das Verfahren gegen die Universität Stadt14 zu führen. Dieser Vortrag erweckt den Eindruck, dass nun ex post das einzig erfolgreiche Verfahren herausgegriffen wird und lediglich passend zur Prozesstaktik behauptet wird, ausschließlich dieses hätte man geführt. Weshalb es nicht auch lohnend gewesen wäre, beispielsweise das Verfahren gegen die Universität Stadt12 zu führen (Erfolgschance ex post 8,4 Prozent bei einer überschaubaren Einzelinvestition), erläutert die Klägerin nicht. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich - ex ante nicht wissend, welches Verfahren wie viel zu der Gesamtchance von 33,6 Prozent beitragen würde - auch bei bester Aufklärung für die Durchführung sämtlicher später auch tatsächlich durchgeführter Verfahren entschieden hätte. b) Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, die Beklagte habe die letztlich erfolglosen zwölf Verfahren falsch geführt und so einen Schaden bei der Klägerin verursacht, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. aa) Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Universitäten falsch ausgewählt. Die Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, dass sie ihre Gründe für die Auswahl gehabt habe, welche sie gegenüber der Klägerin nicht offenlegen müsse. Angesichts der guten Erfolgsquote bei der Auswahl der Universitäten sieht der Einzelrichter ebenfalls kein Rechtfertigungsbedürfnis der Beklagten, die ersichtlich nach bestem Wissen und Gewissen auf der Basis ihrer jahrzehntelangen Erfahrung Universitäten vorschlug und - soweit die Klägerin dem zugestimmt hatte, was nicht bei allen Universitäten der Fall war - Verfahren einleitete. Hätte das Vorgehen der Beklagten ausschließlich dazu geführt, dass keine zusätzlichen Studienplätze aufgedeckt werden, so könnte man unter Umständen ein Erläuterungsbedürfnis sehen. Hier allerdings wurden in acht von 13 Verfahren zusätzliche Kapazitäten von insgesamt 54 Studienplätzen aufgedeckt. Dies erscheint durchaus beachtlich, weil auch die Universitäten aus früheren Fehlern lernen müssten und daher eigentlich zu erwarten ist, dass klägerische Erfolge auf diesem Gebiet nicht beliebig wiederholbar sind. Dass dabei auch in fünf Verfahren keine weiteren Kapazitäten aufgedeckt werden konnten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht bedenklich und spricht insbesondere nicht für eine anwaltliche Fehlleistung bei der Auswahl der Verfahrensgegner. Zwar meint die Klägerin, die Beklagte hätte keine Universitäten auswählen sollen, bei denen bereits in Vorjahren keine Überkapazitäten festgestellt werden konnten. Die Annahme, dies werde dann auch in Zukunft so sein, erscheint aber nicht zwingend. Es lässt sich etwa auch die Annahme vertreten, dass Universitäten gerade dann unvorsichtiger und damit fehleranfälliger werden, wenn sie über längere Zeit nicht durch gerichtliche Niederlagen sensibilisiert wurden. Auch könnte es strukturelle Veränderungen geben wie die Einrichtung zusätzlicher Lehrstühle etc. Letztlich gibt es eine Fülle an denkbaren Erwägungen, welche die Beklagte jedenfalls angesichts der beachtlichen für eine sorgfältige Auswahl sprechenden Quote (acht von 13; Steigerung der statistischen Erfolgswahrscheinlichkeit von lediglich 17,8 Prozent auf fast den doppelten Wert von 33,6 Prozent) nicht offenlegen muss. bb) Soweit die Klägerin sich durch den Abschluss von Losvergleichen geschädigt sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat insoweit jedenfalls keinen kausalen Schaden dargelegt und bewiesen. Die Zustimmung zu den Vergleichen war alternativlos, weil eine Verweigerung der Zustimmung dazu geführt hätte, dass es im dann fortgeführten Verfahren keine Studienplätze mehr zu verteilen gegeben hätte. Dies ist letztlich die Auswirkung der verwaltungsgerichtlichen Praxis, solche Vergleiche vorzuschlagen. Diese Praxis kann man hinterfragen, weil die üblichen Vergabekriterien dadurch bedeutungslos werden. Man kann sie auch mit dem Vorzug zu rechtfertigen versuchen, dass so eine rasche und klare Lösung herbeigeführt wird. Jedenfalls mussten sich die Klägerin und die Beklagte mit dieser Praxis arrangieren, weil die Klägerin ansonsten nicht einmal die oben beschriebenen prozentualen Chancen erhalten hätte, sondern vollständig leer ausgegangen wäre (anschauliche Beschreibung des erzwungenen Pragmatismus auf S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28. August 2023 = Bl. 302 d.A.: „Wenn weg, dann weg.“). Die Klägerin hat auch nicht substantiiert überzeugend darlegen können, dass sie ohne den Abschluss der Vergleiche im weiteren Verfahrensverlauf einen Studienplatz erlangt hätte. Dem Vortrag der Beklagten, soweit in einzelnen Verfahren leistungsgerechte Zuweisungen zu erwarten gewesen wären, sei der Leistungsrang der Klägerin dafür zu schlecht gewesen, ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten, sondern hat letztlich gemeint, darauf komme es nicht an (S. 18 der Berufungsbegründung = Bl. 241 d.A.). Einen erfolgversprechenden Leistungsrang hatte die Klägerin zwar in Stadt14 - wo kein Losvergleich geschlossen wurde. Alleine deshalb ist jedoch nicht zwingend davon auszugehen, dass sie einen solchen Rang auch in Verfahren gegen andere Universitäten gehabt hätte. Aber ohnehin wären die aufgefundenen Studienplätze in den anderen Verfahren auch beim besten Leistungsrang der Klägerin wie dargelegt durch die Losvergleiche auch dann „verbraucht“ worden, wenn sich die Klägerin an diesen Vergleichen nicht beteiligt hätte. Da der Abschluss der Vergleiche das einzig interessengerechte Vorgehen und somit im Sinne der Klägerin war, ist es unschädlich, dass die Beklagte sich zuvor bei dieser nicht vergewisserte, ob der Vergleich wirklich abgeschlossen werden sollte. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin angesichts der klaren Interessenlage bei einer Vorab-Information einem Vergleichsschluss entgegengetreten wäre. Daher kann es dahinstehen, ob der klägerische Vortrag zur Unwirksamkeit der Mandatsvereinbarung, soweit diese Praxis dort vorgesehen wurde, präkludiert ist und ob diesem zu folgen wäre. Soweit die Klägerin moniert, die Beklagte habe ihr Einverständnis mit der vollständigen Kostenlast auch in Verfahren erklärt, in denen zusätzliche Studienplätze aufgedeckt worden seien, fehlt es nach der Überzeugung des Einzelrichters ebenfalls an einem kausalen Schaden. Auch insoweit spricht die klare Interessenlage dafür, dass die Klägerin dem Vergleichsschluss bei einer Vorab-Information nicht entgegengetreten wäre. Wer fünfstellige Beträge auszugeben bereit ist, um die eigenen Chancen auf einen Studienplatz zu verbessern, wird wohl kaum davor zurückschrecken, nach einem ersten Teilerfolg der Aufdeckung weiterer Kapazitäten dann doch auf die sich ja gerade konkretisierenden Chancen zu verzichten, um keine Verfahrenskosten tragen zu müssen. Bezeichnenderweise war die Klägerin im Hauptsacheverfahren gegen die Universität Stadt14 vor dem Verwaltungsgerichtshof mit einer Kostenaufhebung im Vergleich einverstanden, obwohl sie ihrem eigenen Vortrag zufolge in der Sache voll obsiegte und den begehrten Studienplatz erhielt. Im Gegensatz dazu stand die vollständige Übernahme der Kostenlast bei den Losvergleichen noch eher im Einklang mit dem sonstigen Inhalt der Vergleiche, weil die Universitäten sich in der vergleichsweisen Regelung weit überwiegend durchsetzten, wenn sie allen Klägern insgesamt lediglich eine sehr begrenzte Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung stellten. cc) Es ist nicht ersichtlich, dass die Einlegung von einzelnen Rechtsmitteln durch die Beklagte für die Klägerin pflichtwidrig erfolgte. Es reicht nicht aus, in einer Beurteilung ex post festzustellen, dass ein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Vielmehr dürften von vornherein keine realistischen Erfolgschancen bestanden haben. Dafür ist in den hier gerügten Fällen nichts substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, es seien auch Rechtsmittel eingelegt und damit Kosten verursacht worden, nachdem ihr bereits ein vorläufiger Studienplatz in Stadt14 zugesprochen worden sei, darf nicht außer Betracht bleiben, dass nach damaliger Einschätzung der Beklagten - welche sich überdies später als zutreffend erwies - der Zuspruch des vorläufigen Studienplatzes keinen Bestand haben würde. Zudem hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsmittel bei der Universität Stadt14 noch nicht immatrikuliert gewesen sei, so dass das Rechtsschutzbedürfnis in den anderen Verfahren noch nicht entfallen war. dd) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Unterlassen der Einlegung von einzelnen Rechtsmitteln durch die Beklagte für die Klägerin pflichtwidrig erfolgte. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, was der Beklagten dort Veranlassung hätte geben sollen, Rechtsmittel einzulegen. Vielmehr entsteht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des klägerischen Vortrags der Eindruck, dass die Klägerin nicht konsistent vorträgt. Wo kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wäre nach ihrer ex post gebildeten angeblichen Überzeugung unbedingt eines einzulegen gewesen und umgekehrt. Konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolg, der durch weitere Rechtsmittel hätte erreicht werden können, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen hat die Klägerin auch nicht dargelegt und bewiesen, dass sie durch das Unterlassen der Einlegung von einzelnen Rechtsmitteln einen kausalen Schaden erlitt, dass sie also in diesen Verfahren einen Studienplatz erhalten hätte. 2. Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung von Schäden, welche ihr nach ihrem Vortrag entstanden sind, weil sie - nach der Zuweisung eines vorläufigen Studienplatzes in der ersten Instanz des Eilverfahrens - nicht durchgehend an der Universität Stadt14 studieren konnte. Insoweit fehlt es an einer anwaltlichen Pflichtverletzung, jedenfalls aber am Nachweis eines kausalen Schadens. a) Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor. aa) Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muss um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Er ist zu rechtzeitigem Vortrag verpflichtet und muss damit verhindern, dass einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen werden. Auch hat er die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist (BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - IX ZR 155/11 -, Rn. 8 m.w.N., zitiert nach juris). Im Zivilprozess obliegt die Beibringung des Tatsachenstoffs in erster Linie der Partei. Der für sie tätige Anwalt ist über den Tatsachenvortrag hinaus verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Rechtsauffassung richtig ist. Daher muss der Rechtsanwalt alles - einschließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. Etwaige Versäumnisse des Gerichts schließen die Mitverantwortung des Rechtsanwalts für eigenes Versehen grundsätzlich nicht aus. (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 272/14 -, Rn. 8 m.w.N., zitiert nach juris). bb) Nicht zu prüfen ist in diesem Zusammenhang das Verhalten der Beklagten im Hauptsacheverfahren, in welchem die Klägerin dank des letztlich abgeschlossenen Vergleiches ohnehin einen Studienplatz erhielt und - da sie selbst anstelle der Beklagten nach der Niederlegung des Mandats so agierte, wie sie es betreffend das Eilverfahren von der Beklagten verlangt - sich nicht unzureichend vertreten sah. Auf den im Rahmen der nun geprüften Ansprüche streitgegenständlichen zwischenzeitlichen Verlust des Studienplatzes ausgewirkt haben kann sich eine etwaige Pflichtverletzung von vornherein allenfalls im Eilverfahren, wo eine zweitinstanzliche Bestätigung der erstinstanzlichen Zuweisung eines vorläufigen Studienplatzes bewirkt hätte, dass die Klägerin in Stadt14 ohne Unterbrechung hätte weiterstudieren können. Der Verwaltungsgerichtshof stützte seine Rechtsauffassung auf die Abänderung der Dienstaufgabenbeschreibung und auf das erst danach abgegebene Eingeständnis der Universität, die alte Beschreibung sei unzutreffend gewesen, mithin auf Umstände, welche erst nach der Beendigung des Mandats der Beklagten eintraten. Gleichwohl könnte eine Pflicht der Beklagten bestanden haben, durch weiteren Vortrag das Gericht zu weiterer Aufklärung zu veranlassen und das Vorliegen dieser Umstände bereits im Eilverfahren zu „provozieren“. Somit kommt es auf die Frage an, ob es der Beklagten anzulasten ist, dass dort zweitinstanzlich keine Problematisierung der partiellen Funktionsstellen erfolgte. cc) Dass die Beklagte die partiellen Funktionsstellen im Eilverfahren nicht thematisierte, stellt nach dem obigen Maßstab keine anwaltliche Pflichtverletzung dar. Insbesondere hat die Beklagte nicht gegen das Gebot, sich um zusätzliche Aufklärung zu bemühen und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtzeitig und umfassend vorzutragen, verstoßen. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn sie sich hätte gedrängt sehen müssen, die Kapazitätsberechnung der Universität Stadt14 hinsichtlich der Dienstaufgabenbeschreibung von „A“ zu hinterfragen. Dies war jedoch nach Abwägung aller Umstände nicht der Fall, auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass die Klägerin von der Beklagten enttäuscht ist, weil die Klägerin - jedenfalls bei einem Telefonat mit dem Gericht unterstützt durch ihre Mutter, eine Rechtsanwältin - im Hauptsacheverfahren das Verwaltungsgericht selbst auf den Gedanken brachte, die Dienstaufgabenbeschreibung könnte problematisch sein. Indes ist hier von besonderer Bedeutung, dass sich das Verwaltungsgericht im Eilverfahren in der zugunsten der Klägerin ergangenen Entscheidung auf fast einer Seite mit der Stelle von „A“ bereits beschäftigte und insoweit keine Beanstandungen hatte. Dabei führte das Verwaltungsgericht insbesondere unter Verweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich aus, dass eine weitere Klärung, ob die technische Funktionstätigkeit auch durch nichtwissenschaftliches Personal ausgeführt werden könne, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben könne, zumal die Reduzierung der Lehrverpflichtung des Inhabers dieser Stelle seit vielen Jahren unbeanstandet bestehe. Damit hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung bereits der Umstand, dass die Dienstaufgabenbeschreibung bisher unbeanstandet geblieben sei, das Erfordernis einer weiteren Sachaufklärung sowie einer näheren Prüfung im Eilverfahren betreffend die Durchführung der technischen Funktionstätigkeit auch durch nichtwissenschaftliches Personal entfallen lasse. Diese Überlegungen können ohne weiteres auf andere etwaige Beanstandungen hinsichtlich dieser Stelle übertragen werden, denn die Stelle wurde nicht nur betreffend die besagte Durchführung gebilligt, sondern vielmehr umfassend, und zwar nicht nur durch das Verwaltungsgericht, sondern auch durch den Verwaltungsgerichtshof. Jedenfalls für das Eilverfahren schien das Ergebnis der Überprüfung nach diesen Ausführungen bereits festzustehen und konnte realistischer Weise nicht angenommen werden, der Verwaltungsgerichthof werde eine bereits geklärte Materie, welche im Hauptsacheverfahren noch ein weiteres Mal umfassend würde geklärt werden können, im Eilverfahren näheren Prüfungen unterziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 86 VwGO geltende Amtsermittlungsgrundsatz im Eilverfahren nicht in gleichem Maße Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt wie im Hauptsacheverfahren. Das Gericht ist befugt und je nach Sachlage gehalten, von sich aus zusätzliche Ermittlungen vorzunehmen, solange der besondere, vom Zeitablauf bestimmte Charakter des Eilverfahrens dem im Einzelfall nicht entgegensteht. Eine förmliche Beweisaufnahme etwa durch Vornahme eines Augenscheins, Einvernahme eines Zeugen oder gar Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens wird regelmäßig wegen Zeitmangels untunlich sein, ist aber mit Blick auf die vorrangig gebotene Amtsermittlung nicht ausgeschlossen; sie steht deshalb nach Sachlage im prozessualen Ermessen des Gerichts (BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker-Breunig, § 86, Rn. 12 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war hier nicht zu erwarten, dass das gerichtliche Ermessen im Eilverfahren zugunsten weiterer Ermittlungen ausgeübt werden würde. Denn die Wahrscheinlichkeit neuer Erkenntnisse war angesichts des Umstandes, dass die Stelle bisher unbeanstandet geblieben war, ausgesprochen gering. Demgegenüber hätte eine weitere Ermittlung betreffend die Stelle von „A“ gedroht, durchaus aufwändig zu werden und jedenfalls das Verfahren erheblich zu verzögern. Der spätere Ablauf im Hauptsacheverfahren zeigt anschaulich, dass es von der ersten gerichtlichen Nachfrage bis zur Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme durch „A“ rund zweieinhalb Monate dauerte (Anlagen K57 ff.), so dass die Erwartung nicht fernliegend ist, das Eilverfahren wäre im Falle weiterer Aufklärung zu diesem Punkt um mehrere Monate verzögert worden. Das bestehende Eilbedürfnis war jedoch erheblich, eine Klärung vor Ablauf des Wintersemesters ersichtlich erstrebenswert. Nach alledem war kein Abwägungsergebnis zugunsten weiterer Aufklärung zu erwarten, so dass nach den an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei realistischer Betrachtungsweise nicht angenommen werden konnte, der Verwaltungsgerichtshof werde auf weiteren klägerischen Vortrag hin insoweit weiter aufklären oder gar etwas beanstanden. Zwar war die Beklagte zu umfassendem Vortrag und zum Beschreiten des sichersten Weges verpflichtet. Den Bogen anwaltlicher Pflichten würde man jedoch überspannen, wenn man Rechtsanwälten abverlangen würde, rein formell auch Vortrag zu Aspekten zu halten, welche bei realistischer Betrachtungsweise keine Rolle für die gerichtliche Entscheidung spielen werden. Anderes hätte allenfalls dann gegolten, wenn die Dienstaufgabenbeschreibung entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts offenkundig fehlerhaft gewesen wäre. Dies behauptet (wohl) die Klägerin, die (allerdings eher allgemein) vorträgt, Dienstaufgabenbeschreibungen seien nicht vorhanden, zweifelhaft oder offensichtlich unzutreffend gewesen. Die Dienstaufgabenbeschreibung für die Stelle von „A“ war jedoch unzweifelhaft vorhanden (vorgelegt als Anlage K54). Die klägerische Einschätzung, dass sie offensichtlich unzutreffend gewesen wäre, erscheint nicht anschlussfähig. Ohne innere Widersprüche wird dort aufgelistet, durch welche konkreten Aufgaben „A“ in welchem Umfang von Lehrtätigkeiten abgehalten wird. Dass dabei keine konkreten Stundenzahlen genannt werden, sondern lediglich eine Prozentzahl von 50 Prozent, erscheint in diesem Zusammenhang nicht als offensichtlicher Fehler und wurde jedenfalls durch das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof (in der durch das Verwaltungsgericht zitierten früheren Entscheidung zu dieser Stelle) nicht beanstandet. Auch die E-Mail der Klägerin vom 12. Februar 2021, mit welcher sie das Verwaltungsgericht für eine mögliche Problematik der partiellen Funktionsstellen sensibilisierte, benannte noch über ein Jahr nach der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keine offensichtlichen Fehler, sondern beschränkte sich im Wesentlich darauf, die fehlende Darlegung der Deputatsminderungen mit konkretem zeitlichem Aufwand zu bemängeln und betreffend „Funktionsstellen“ allgemein eine nicht hinreichend transparente Darstellung zu monieren. Die Dienstaufgabenbeschreibung des „A“ wurde dort nicht konkret angesprochen. Dieser Umstand ist nicht mit der Annahme zu vereinbaren, diese habe einen offensichtlichen Fehler aufgewiesen, denn dann hätte die Klägerin diesen erkannt und dann auch erwähnt. Ob dann eine Erwähnung der besagten Beschreibung im anschließenden Telefonat der Mutter der Klägerin mit dem Gericht erfolgte, trägt die Klägerin nicht vor. Dies kann aber auch dahinstehen, weil ein etwa entdeckter offensichtlicher Fehler zweifellos bereits in der E-Mail angesprochen worden wäre. Anders ausgedrückt stocherte die Klägerin über ein Jahr nach der Eilentscheidung selbst noch ersichtlich im Nebel und konnte durch ihre - nicht ungeschickte - Thematisierung weiterer möglicher Problembereiche erreichen, dass das Verwaltungsgericht, das anders als im Eilverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz in Ermangelung eines Ermessensspielraums ein größeres Gewicht geben musste, nun dazu gedrängt werden konnte, der Angelegenheit nachzugehen. Dadurch wurden die Ereignisse ausgelöst, welche letztlich zur für die Klägerin vorteilhaften Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes führten. Dieser Erfolg stellt nach alledem nicht die obige Einschätzung in Frage, dass der Beklagten im Eilverfahren ein entsprechendes Vorgehen nicht abzuverlangen war. Entsprechendes gilt erst Recht, soweit die Klägerin Vortrag der Beklagten zu Dienstaufgabenbeschreibungen für andere Stellen als diejenige von „A“ vermisste. b) Jedenfalls fehlt es auch bei unterstellter Pflichtverletzung an einem kausalen Schaden, denn die Klägerin konnte nicht zur Überzeugung des Einzelrichters gemäß § 286 ZPO beweisen, dass sie im Eilverfahren zweitinstanzlich obsiegt hätte, wenn die Beklagte dort weiteren Vortrag zur Stelle von „A“ gehalten hätte. Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, dass die Klägerin im Eilverfahren mit dem später im Hauptsacheverfahren gehaltenen Sachvortrag obsiegt hätte, konnte nicht erlangt werden. Angesichts der bereits genannten (siehe oben, a)) Umstände (Ermessen betreffend Amtsermittlung, lange Dauer der tatsächlichen Klärung, klare Äußerungen des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Ausreichens einer erst im Hauptsacheverfahren erfolgenden Klärung) erscheint es im Gegenteil überwiegend wahrscheinlich, dass der Verwaltungsgerichtshof einem - dem späteren Vortrag in der E-Mail der Klägerin im Hauptsacheverfahren entsprechenden - Vortrag der Beklagten im Eilverfahren keine Beachtung geschenkt und den Eilantrag gleichwohl abgelehnt hätte. Die gegenteilige Entwicklung erscheint fernliegend. Allenfalls ist die Annahme, dass die Klägerin dann obsiegt hätte, spekulativ. 3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren war nach § 97 Abs. 1 ZPO zu treffen. Die Revision war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus der Addition der mit den Zahlungsanträgen verlangten Beträge sowie dem Wert des Feststellungsantrags. Dieser wird auf 80 Prozent (Abschlag wegen des Feststellungsbegehrens) von 35.000,- Euro - mithin auf 28.000,- Euro - angesetzt (vgl. die Ausführungen beider Parteien in den Schriftsätzen vom 9. November 2022 = Bl. 146 d.A. und vom 21. Dezember 2022, S. 28 = Bl. 193 d.A.).