OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 40/22

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0222.4U40.22.00
5Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Veranlasst eine als Bürgin für eine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommenen Bank zunächst einen ihr gegenüber haftenden Drittsicherungsgeber, zur Vermeidung der Verwertung seiner Sicherheit den Forderungsbetrag auf ein bei ihr geführtes Konto der Insolvenzschuldnerin zu überweisen, werden die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin benachteiligt, wenn die Bank anschließend zur Erfüllung der Bürgschaftsforderung die Überweisung dieses Betrages an den Gläubiger veranlasst.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Veranlasst eine als Bürgin für eine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommenen Bank zunächst einen ihr gegenüber haftenden Drittsicherungsgeber, zur Vermeidung der Verwertung seiner Sicherheit den Forderungsbetrag auf ein bei ihr geführtes Konto der Insolvenzschuldnerin zu überweisen, werden die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin benachteiligt, wenn die Bank anschließend zur Erfüllung der Bürgschaftsforderung die Überweisung dieses Betrages an den Gläubiger veranlasst. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin in dem am 15. Juni 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Überweisung, die die Beklagte von dem bei ihr geführten Geschäftskonto der Schuldnerin vorgenommen hat, auf Erstattung des überwiesenen Betrages in Anspruch. Die Schuldnerin führte bei der Beklagten ein von ihr als Geschäftskonto genutztes Girokonto. Die Beklagte übernahm gegenüber der B GmbH, einer Einkaufsgenossenschaft, der die Schuldnerin angehörte, für Forderungen der B GmbH gegenüber der Schuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 12.500 Euro (Anlagen K 4, B 1, BK 1). Die Bürgschaft der Beklagten war dadurch abgesichert, dass die Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin ein bei der Beklagten bestehendes Wertpapierdepot verpfändet hatten (Anlage BK 9). Die Schuldnerin bat die Beklagte mit E-Mail vom 03.04.2020 (Anlage K 5), keine Abbuchungen mehr von ihrem Geschäftskonto zuzulassen, da sie Insolvenzantrag gestellt habe, was allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Fall war. Mit Schreiben vom 24.04.2020 (Anlagen K 7, B 2, BK 2) nahm die B GmbH die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Schuldnerin die Zahlungen an sie eingestellt habe, aus der Bürgschaft auf Zahlung von 10.962,66 Euro in Anspruch. Die Beklagte bat die Schuldnerin mit E-Mail vom 06.05.2020 (Anlagen B 3, BK 3) um Mitteilung, ob Einwendungen gegen die Inanspruchnahme bestehen, und kündigte an, die Inanspruchnahme dem Geschäftskonto der Schuldnerin am 12.05.2020 zu belasten, sofern sie keine andere Weisung erhalte. Die Schuldnerin übermittelte der Beklagten mit E-Mail vom 07.05.2020 (Anlage B 4) „als Antwort“ auf deren Schreiben eine Mitteilung ihres Schuldnerberaters, in der dieser ihr anriet, die Zahlung freizugeben, und bat die Beklagte um Rückruf. In Abstimmung mit der Beklagten überwiesen die Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin am 07.05.2020 einen Betrag von 10.962,66 Euro auf das Konto der Schuldnerin. Als Verwendungszweck war in dem Überweisungsbeleg (Anlagen B 5, BK 4) unter Bezugnahme auf einen telefonischen Auftrag des Vaters der Geschäftsführerin der Schuldnerin angegeben: „Ausgleich für Bürgschaftsinanspruchnahme B GmbH“. Die Beklagte gab später mit Schreiben vom 19.05.2020 (Anlage BK 8) die Verpfändung des Wertpapierdepots frei. Die Schuldnerin stellte mit einem bei dem Insolvenzgericht am 11.05.2020 eingegangenen Schreiben vom 08.05.2020 (Anlage K 2) den Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte. Nachdem die B GmbH gegenüber der Beklagten zwischenzeitlich nur noch eine reduzierte Forderung in Höhe von 10.347,95 Euro geltend gemacht hatte, veranlasste die Beklagte am 19.05.2020 eine Überweisung dieses Betrages vom Geschäftskonto der Schuldnerin an die B GmbH und gab in dem Überweisungsbeleg als Verwendungszweck „Bürgschaftsteilinanspruchnahme aus Bankbürgschaft …“ an (Anlagen K 9, B 7, BK 6). Daneben unterrichtete die Beklagte die B GmbH mit Schreiben vom 19.05.2020 (Anlagen B 7, BK 6) über die vorgenommene Überweisung und erklärte, dass diese „unter Anrechnung und in Erfüllung unserer Bürgschaftsverpflichtung …“ erfolgt sei. Die Klägerin hat sich erstinstanzlich in erster Linie darauf berufen, dass ihr gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch gemäß § 675u S. 2 BGB zustehe, da der Zahlung vom 19.05.2020 kein wirksamer Überweisungsauftrag der Schuldnerin zugrunde gelegen habe. Hilfsweise hat die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf eine Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO gestützt. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO zustehe. Die am 19.05.2020 vorgenommene Zahlung vom Konto der Schuldnerin sei nach Stellung des Eröffnungsantrags erfolgt, um einen Anspruch der Beklagten zu befriedigen. Der Beklagten sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Information der Schuldnerin auch die Stellung des Insolvenzantrages bekannt gewesen. Die von der Beklagten veranlasste Zahlung vom Konto der Schuldnerin stelle sich nach dem Schreiben der Beklagten vom 19.05.2020 an die Bürgschaftsgläubigerin sowohl für diese als auch für einen objektiven Dritten als Zahlung der Beklagten dar. Mit der Zahlung sei zugleich ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin gemäß § 774 BGB erfüllt worden. Bei der vorangegangenen Zahlung des Vaters der Geschäftsführerin der Schuldnerin auf deren Konto handele es sich um eine Zuwendung an die Schuldnerin. Dass diese insoweit ungerechtfertigt bereichert gewesen sei, könne dem geltend gemachten Anspruch gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegengesetzt werden, da es sich bei dem Bereicherungsanspruch lediglich um eine einfache Insolvenzforderung gehandelt habe. Falls die Zahlung an die Bürgschaftsgläubigerin nicht der Beklagten, sondern der Schuldnerin zurechenbar wäre, ergäbe sich der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 675u S. 2 BGB, da die Zahlung von der Schuldnerin nach deren Kommunikation mit der Beklagten nicht autorisiert worden sei. Die Beklagte hat gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 20.01.2022 zugestellte Urteil mit am 21.02.2022 (Montag) bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese innerhalb der zuletzt bis zum 23.05.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am Tag des Fristablaufs bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten begründet. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie meint, das Landgericht sei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sie gemäß § 774 BGB einen Erstattungsanspruch gegen die Schuldnerin erlangt habe, nachdem sie von der B GmbH mit Schreiben vom 24.04.2020 aus der von ihr übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei und sodann am 19.05.2020 zur Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung die Zahlung an die B GmbH geleistet habe. Es liege rechtlich nach der auch insoweit zutreffenden Würdigung des Landgerichts in der vom Konto der Schuldnerin geleisteten Zahlung eine unter Abkürzung des Zahlungsweges erfolgte Leistung der Beklagten und keine Zahlung der Schuldnerin. Das Landgericht habe jedoch zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin ein Anfechtungsanspruch zustehe, weil es allein die buchungstechnische Abwicklung betrachtet, die zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Leistungsbeziehungen dagegen völlig unberücksichtigt gelassen und insoweit unstreitigen und erheblichen Vortrag der Beklagten übergangen habe. Entscheidend sei, dass die Gläubiger der Schuldnerin durch die von deren Konto vorgenommene Zahlung der Beklagten nicht objektiv gemäß § 129 InsO benachteiligt worden seien. Eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, weil die Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin mit der Zahlung auf das Konto der Schuldnerin am 07.05.2020 materiell-rechtlich eine Leistung an die Beklagte erbracht hätten. Es habe sich deshalb bei dem Ablösebetrag um schuldnerfremdes Vermögen gehandelt. Der auf dem Konto der Schuldnerin verbuchte Ablösebetrag sei aber auch deshalb schuldnerfremd gewesen, weil er aufgrund einer zuvor zwischen der Beklagten und dem Vater bzw. den Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin getroffenen Vereinbarung einer treuhänderischen Zweckbindung im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.04.2012, IX ZR 67/09) unterlegen habe. Wegen der treuhänderischen Zweckbindung des materiell-rechtlich an die Beklagte geleisteten Ablösebetrages habe dieser zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung der Schuldnerin gestanden und nicht zu deren Vermögen gehört. Die Beklagte habe sich durch die Abbuchung vom 19.05.2020 somit aus dem ihr zustehenden Ablösebetrag und nicht aus dem Schuldnervermögen befriedigt. Die Beklagte trägt im Hinblick auf die geltend gemachte treuhänderische Zweckbindung ergänzend vor, dass bei einem am 07.05.2020 zwischen dem Vater der Geschäftsführerin der Schuldnerin und dem zuständigen Kundenberater der Beklagten geführten Telefonat vereinbart worden sei, dass der Vater bzw. die Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin den von der Beklagten angeforderten Bürgschaftsbetrag durch eine Umbuchung von einem gemeinsamen Sparkonto der Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin zur Verfügung stelle, um eine Inanspruchnahme des verpfändeten Wertdepots zu vermeiden. Diese telefonische Absprache sei anschließend im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz vom 07.05.2020 (Anlage BK 10) festgehalten worden. Die Beklagte beruft sich ferner darauf, dass sie entgegen der Annahme des Landgerichts bei der Vornahme der Zahlung am 19.05.2020 von dem am 11.05.2020 eingegangenen Eröffnungsantrag vom 08.05.2020 noch keine Kenntnis gehabt habe, weil ihr der Antrag bis zum 19.05.2020 nicht übermittelt worden sei. Die Klägerin habe eine entsprechende Kenntnis auch selbst nicht behauptet. In Bezug auf einen Anspruch der Klägerin nach § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 675u BGB beruft sich die Beklagte darauf, dass ein solcher Anspruch nach der zutreffenden Würdigung des Landgerichts ausscheide, weil die Beklagte schon nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin erlangt habe. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, die Berufung sei bereits unzulässig, da sie den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO nicht genüge. Das Landgericht habe das Urteil hilfsweise auf § 812 BGB in Verbindung mit § 675u S. 2 BGB gestützt. Dies sei von der Beklagten mit ihren Ausführungen nicht angegriffen worden. Die Klägerin bestreitet, dass es sich bei der am 07.05.2020 vorgenommenen Überweisung um eine Zahlung an die Beklagte gehandelt habe. Sie behauptet, die Überweisung sei erfolgt, um dem Geschäftskonto der Schuldnerin genügend Geld zuzuführen und damit die Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin gegenüber der B GmbH zu erfüllen. Die Klägerin rügt den Vortrag der Beklagten zu einer Absprache zwischen dem Vater der Geschäftsführerin der Schuldnerin und einem Mitarbeiter der Beklagten als verspätet und bestreitet das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Beklagte selbst nicht behaupte, dass die Schuldnerin als Inhaberin des Geschäftskontos, auf dem sich der angeblich treuhänderisch gebundene Betrag befand, in die behauptete Treuhandabrede involviert gewesen sei. Die Klägerin meint, das Vorbringen der Beklagten sei insoweit bereits unschlüssig. II. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2, Nr. 2-4 ZPO nicht nur hinsichtlich der Würdigung, mit der das Landgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO bejaht hat, sondern auch hinsichtlich des vom Landgericht hilfsweise erwogenen Anspruchs der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB i. V. m. § 675u S. 2 BGB. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es in der Berufungsbegründung überhaupt einer Auseinandersetzung mit den vom Landgericht hilfsweise angestellten Erwägungen bedurfte, weil das Landgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB i. V. m. § 675u S. 2 BGB nur für den Fall bejaht hat, dass entgegen seiner Feststellung keine der Beklagten zuzurechnende Zahlung vorliege. Die Beklagte hat sich mit den vom Landgericht hilfsweise angestellten Erwägungen in der Berufungsbegründung aber jedenfalls in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2, Nr. 2-4 ZPO genügenden Weise auseinandergesetzt, indem sie einer Haftung gemäß § 812 Abs. 1 BGB den Einwand entgegengesetzt hat, dass sie nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin erlangt habe. Der von der Beklagten erhobene Einwand knüpft - ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme bedurfte - erkennbar an die vorangegangenen Ausführungen der Berufungsbegründung an, mit denen die Beklagte geltend macht, dass die Zahlung vom Konto der Schuldnerin aus schuldnerfremden Vermögen geleistet worden sei. 2. In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der am 19.05.2020 vom Konto der Schuldnerin vorgenommenen Zahlung aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO ein Zahlungsanspruch in Höhe des überwiesenen Betrages zu. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor. aa) Mit der durch die Beklagte am 19.05.2020 veranlassten Überweisung des Betrages von 10.347,95 Euro vom Konto der Schuldnerin an die B GmbH liegt eine Rechtshandlung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO vor. Ausreichend ist für eine Anfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO auch die Rechtshandlung eines Dritten. bb) Die Rechtshandlung erfolgte im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach dem Insolvenzantrag, der bei dem Insolvenzgericht am 11.05.2020 eingegangen ist. cc) Die Überweisung der Beklagten vom Konto der Schuldnerin hat zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO geführt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 09.12.2021, IX ZR 201/20, Rn. 12, zit. nach juris). Die von der Beklagten veranlasste Überweisung vom Konto der Schuldnerin hat das Aktivvermögen der Schuldnerin vermindert, weil das Bankkonto der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Überweisung aufgrund der vorangegangenen Gutschrift des am 07.05.2020 auf das Konto überwiesenen (höheren) Betrages ein entsprechendes Guthaben aufwies. (1) Die Überweisung vom 07.05.2020 hat dazu geführt, dass die Beklagte der Schuldnerin durch eine entsprechende Buchung eine Kontogutschrift erteilt hat (vgl. dazu Grüneberg/Grüneberg, BGB 82. Aufl., § 675f Rn. 37). Aufgrund der erteilten Gutschrift bestand auf dem Konto der Schuldnerin im Folgenden bis zu der von der Beklagten am 19.05.2020 an die B GmbH vorgenommenen Überweisung ein Kontoguthaben, aus dem ein Auszahlungsanspruch der Schuldnerin resultierte, der für die Schuldnerin verfügbar war und von Gläubigern der Schuldnerin hätte gepfändet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, IX ZR 289/18, Rn. 38 m.w.N., zit. nach juris). Das zum Aktivvermögen der Schuldnerin gehörende Kontoguthaben ist durch die von der Beklagten am 19.05.2020 vorgenommene Überweisung an die B GmbH in Höhe des überwiesenen Betrages unter Benachteiligung der Gläubiger der Schuldnerin vermindert worden, weil für die Gläubiger der Schuldnerin nach der Überweisung in Höhe des an die B GmbH überwiesenen Betrages kein pfändbares Kontoguthaben mehr zur Verfügung stand. (2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht der Zuordnung des durch die Überweisung vom 07.05.2020 entstandenen Kontoguthabens der Schuldnerin zu deren Aktivvermögen nicht entgegen, dass mit der Überweisung vom 07.05.2020 nach dem aus dem Überweisungsbeleg ersichtlichen Verwendungszweck „Ausgleich für Bürgschaftsinanspruchnahme B GmbH …“ eine Leistung der Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin an die Beklagte bewirkt worden ist, um eine Freigabe des vom den Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin an die Beklagte verpfändeten Wertpapierdepots zu bewirken. Denn die der Überweisung vom 07.05.2020 im Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin zugrundeliegenden Vereinbarungen und Zweckbestimmungen betreffen allein die in diesem Rechtsverhältnis gegebene Leistungsbeziehung, ändern jedoch nichts daran, dass die Überweisung einen zur Erteilung einer Gutschrift zugunsten der Schuldnerin führenden Zahlungsvorgang bildete (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 675f Rn. 38). Dass die Schuldnerin ihrerseits weder gegenüber den Eltern ihrer Geschäftsführerin noch gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Überweisung hatte, ließ den durch die Gutschrift begründeten Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte auf Auszahlung des entstandenen Kontoguthabens nicht entfallen, sondern begründete - wie im Folgenden noch auszuführen ist - lediglich einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch der Beklagten. (3) Es bestand bezüglich des aus der Gutschrift resultierenden Auszahlungsanspruchs der Schuldnerin kein die Vermögenszuordnung veränderndes Treuhandverhältnis. Ein Treuhandverhältnis hätte in Bezug auf den Auszahlungsanspruch allenfalls mit der Schuldnerin begründet werden können, da der Auszahlungsanspruch zum Vermögen der Schuldnerin gehörte. Es fehlt aber schon im Ansatz an einer Vereinbarung, nach der die Schuldnerin hinsichtlich des durch die Kontogutschrift begründeten Auszahlungsanspruchs eine Stellung als Treuhänderin einnehmen sollte. Die für die Überweisung vom 07.05.2020 einseitig getroffene Verwendungszweckbestimmung vermochte keine Pflichten der Schuldnerin in Bezug auf den überwiesenen Betrag zu begründen. Die Beklagte konnte eine Treuhänderstellung der Schuldnerin auch nicht ohne deren Mitwirkung durch Vereinbarungen mit dem Vater oder den Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin begründen. Es ist offenkundig, dass andere Personen ein Kontoguthaben nicht ohne die Einwilligung des Kontoinhabers einer treuhänderischen Bindung unterwerfen können. Im Übrigen gilt für Treuhandkonten, dass ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Kontoinhabers nur bestehen kann, wenn das Konto offen als Treuhandkonto ausgewiesen oder sonst nachweisbar ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist. Die bloße Abrede, dass Forderungen, die einem Dritten zustehen, über das Konto des späteren Insolvenzschuldners beglichen werden sollen, genügt nicht. Die Annahme eines Treuhandkontos scheidet auch aus, wenn das Konto zugleich als Eigenkonto des Schuldners geführt wird; die Trennbarkeit von Eigen- und Treuhandgut genügt insoweit nicht, entscheidend ist die Wahrung des Vermögenstrennungsprinzips, das nicht beachtet wird, wenn der Treuhänder Treugut abredewidrig verwendet oder mit Eigenmitteln vermischt (zum Ganzen: Brinkmann, in: Uhlenbruck InsO, 15. Aufl., § 47 Rn. 94 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Eine treuhänderische Bindung der Schuldnerin hinsichtlich des überwiesenen Betrages scheitert danach auch daran, dass sich eine Treuhandabrede nicht auf einzelne Gutschriften hätte beschränken können, sondern für das Konto als solches hätte getroffen werden müssen. Darüber hinaus hätte das Geschäftskonto der Schuldnerin auch nicht als Treuhandkonto anerkannt werden können, weil es erkennbar als Eigenkonto der Schuldnerin geführt wurde. (4) Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH vom 17.06.2004 (IX ZR 124/03, NZI 2004, 492) und 26.04.2012 (IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517) sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Die Entscheidungen betreffen das Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung in Fällen, in denen Banken ein unanfechtbar verpfändetes Kontoguthaben bzw. einen treuhänderisch gebundenen Erlös aus der Veräußerung von Sicherungseigentum mit einem Negativsaldo auf einem bei ihnen geführten Schuldnerkonto verrechnet haben. Es liegt im Streitfall keine solche Verrechnung vor, weil mit der Überweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin kein Negativsaldo des Kontos vermindert, d.h. ein Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin auf Rückführung eines Negativsaldos ausgeglichen worden ist. Vielmehr führte die Überweisung zu einem Kontoguthaben, das einen gegen die Beklagte gerichteten Auszahlungsanspruch der Schuldnerin begründete. (5) Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf Obermüller (Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 6.985 f.) stützt, betreffen die in Bezug genommenen Ausführungen die „Erfüllung“ gesicherter Forderungen der Bank durch Verwertung eines Erlöses aus einer Sicherheit der Bank (vgl. Obermüller, a.a.O. Rn. 6.985), die im Wege einer Buchung auf ein debitorisches Konto des Schuldners abgewickelt werden und ggf. zum Erlöschen der gesicherten Forderung der Bank gegen den Kontoinhaber führen kann (vgl. Obermüller, a.a.O., Rn. 6.986). Es ergibt sich insoweit keine Abweichung von der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BGH. Denn es wurde durch die zu einem Kontoguthaben der Schuldnerin führende Überweisung weder ein Negativsaldo des Kontos zurückgeführt noch die Erfüllung einer anderweitigen Forderung der Beklagten gegen die Schuldnerin bewirkt. (6) Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagten an der Kontogutschrift und dem aus dem Kontoguthaben resultierenden Auszahlungsanspruch der Schuldnerin möglicherweise ein AGB-Pfandrecht zustand (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.09.2020, IX ZR 289/18, Rn. 36 ff.). Denn der Erwerb eines solchen Pfandrechts wäre ebenfalls als eine nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erlangte inkongruente Sicherung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 33). Es läge insoweit auch kein masseneutraler Sicherungstausch (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 37) vor, weil der Beklagten vor der Überweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin dieser gegenüber keine Rechte zustanden, die durch die Überweisung hätten abgelöst werden können. (7) Es liegt offenkundig auch keine Konstellation vor, in der es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.06.2012, IX ZR 59/11, NZI 2012, 805) deshalb an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt, weil ein Dritter Verbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin aus eigenen Mitteln beglichen hat. Vielmehr ist durch die Überweisung vom 19.05.2020 nach der oben dargestellten Würdigung das Kontoguthaben der Schuldnerin vermindert und damit eigenes, nicht treuhänderisch gebundenes Vermögen der Schuldnerin dem Zugriff ihrer Gläubiger entzogen worden. (8) Dem Vermögen der Schuldnerin sind danach durch die von der Beklagten vorgenommene Überweisung vom 19.05.2020 unter Benachteiligung der Gläubiger der Schuldnerin Mittel entzogen worden. dd) Die Rechtshandlung der Überweisung vom Konto der Schuldnerin hat der Beklagten als Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO eine Befriedigung ermöglicht, die sie nicht in der Art zu beanspruchen hatte. (1) Der Beklagten stand gegen die Schuldnerin aufgrund der Überweisung vom 07.05.2020 ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Aus dem angegebenen Verwendungszweck der Überweisung ergab sich vor dem Hintergrund der vorangegangenen E-Mail der Beklagten vom 06.05.2020 für die Schuldnerin, dass ihr durch die Überweisung auf Veranlassung (Anweisung) der Beklagten Mittel zur Verfügung gestellt wurden, die dazu dienen sollten, die Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft über das Geschäftskonto der Schuldnerin abzuwickeln. Es lag nach dem maßgebenden Empfängerhorizont der Schuldnerin eine Leistung der Beklagten im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens vor (vgl. zum Leistungsbegriff und zur Person des Leistenden: Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 812 Rn.14, 16). Dass die Überweisung sich aus Sicht der Beklagten als Leistung der Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin darstellte, steht der Annahme eines weiteren Leistungsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Schuldnerin nicht entgegen, da im Dreipersonenverhältnis in Anweisungsfällen durch eine tatsächliche unmittelbare Zuwendung in zwei Leistungsverhältnissen Leistungen bewirkt werden und der Bereicherungsausgleich zwischen den am mangelhaften Rechtsverhältnis beteiligten Personen stattfindet (vgl. Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 57a ff.). Es fehlte für die von der Beklagten an die Schuldnerin bewirkte Überweisung auch an einem Rechtsgrund, weil zwischen der Schuldnerin und der Beklagten keine Vereinbarung darüber zustande kam, dass die Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft über das Geschäftskonto der Schuldnerin abgewickelt werden sollte. (2) Die Überweisung vom 19.05.2020 hat dazu geführt, dass der mit der vorangegangenen Überweisung vom 07.05.2020 entstandene bereicherungsrechtliche Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin der Sache nach in Höhe des überwiesenen Betrages befriedigt worden ist. Ausreichend ist, dass der Anspruch der Beklagten nach der Überweisung vom 19.05.2020 zumindest deshalb weggefallen ist, weil in Höhe des überwiesenen Betrages eine Entreicherung der Schuldnerin im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB eingetreten ist. Der Beklagten stand nach der Überweisung gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 3 BGB auch kein durchsetzbarer Anspruch auf Herausgabe eines von der Schuldnerin erworbenen Surrogats zu, da als ein aufgrund der Überweisung entstandener Ersatzanspruch der Schuldnerin unter dem Aspekt eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs lediglich ein gegen die Beklagte selbst gerichteter Erstattungsanspruch der Schuldnerin gemäß § 675u S. 2 BGB in Betracht kommt. (3) Die Beklagte konnte die Befriedigung ihres bereicherungsrechtlichen Anspruchs nicht in der Art beanspruchen. Es bestehen schon Bedenken, ob die Beklagte aufgrund ihres bereicherungsrechtlichen Anspruchs von der Schuldnerin eine Zahlung an die B GmbH als Dritte hätte beanspruchen können. Der Beklagten stand aber jedenfalls kein Anspruch darauf zu, sich durch eine von der Schuldnerin nicht autorisierte Überweisung vom Bankkonto der Schuldnerin Befriedigung zu verschaffen. Es handelte sich bei der von der Beklagten vom Konto der Schuldnerin vorgenommene Überweisung um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang im Sinne des § 675u BGB. Die von der Beklagten vorgenommene Überweisung ist nach der zutreffenden Würdigung des Landgerichts von der Schuldnerin nicht autorisiert worden. Die in der E-Mail der Beklagten an die Geschäftsführerin der Schuldnerin vom 06.05.2020 enthaltene Ankündigung, die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft dem laufenden Geschäftskonto der Schuldnerin zu belasten, „sofern wir keine andere Weisung erhalten“, führt nicht dazu, dass die von der Beklagten in der Folge vom Konto der Schuldnerin vorgenommene Überweisung mangels eines Widerspruchs der Schuldnerin gegen diese Ankündigung von der Schuldnerin autorisiert worden ist. Denn die Beklagte hatte es nicht in der Hand, der Schuldnerin durch ihre Ankündigung einseitig eine Erklärungslast zuzuweisen und einem Schweigen der Schuldnerin Erklärungswirkung beizulegen. Die Schuldnerin hat mit ihrer E-Mail vom 07.05.2020 der Beklagten auch keine Weisung erteilt, die Überweisung zu tätigen. Vielmehr beschränkt sich die E-Mail der Schuldnerin auf die Übermittlung einer Information ihres Schuldnerberaters mit der ausdrücklichen Bitte um einen Rückruf der Beklagten. Dass der Schuldnerberater der Schuldnerin seinerseits angeraten hat, die Zahlung freizugeben, steht einer eigenen Weisung der Schuldnerin nicht gleich. Vielmehr ergab sich daraus, dass die Schuldnerin dem Anraten des Schuldnerberaters in ihrer E-Mail nicht nachgekommen ist, sondern die Beklagte um Rückruf gebeten hat, zweifelsfrei, dass die Schuldnerin der Beklagten mit ihrer E-Mail jedenfalls noch keine entsprechende Weisung erteilen wollte. (4) Die vorstehenden Ausführungen zu einer von der Beklagten der Art nach nicht zu beanspruchenden Befriedigung gelten gleichermaßen, soweit die Beklagte meint, dass mit der von ihr vorgenommenen Überweisung vom 19.05.2020 die gemäß § 774 Abs. 1 S. 1 BGB auf sie als Bürgin übergegangene Hauptforderung der B GmbH gegen die Schuldnerin erloschen sei. Es kommt hinzu, dass der Beklagten ein Anspruch aus übergegangenem Recht der B GmbH zum Zeitpunkt der Überweisung vom 19.05.2020 tatsächlich (noch) nicht zustand. Denn mit der Überweisung vom 19.05.2020 ist nach dem von der Beklagten bei der Überweisung gegenüber der B GmbH angegebenen Verwendungszweck „Bürgschaftsteilinanspruchnahme aus Bankbürgschaft …“ und der von der Beklagten mit Schreiben vom 19.05.2020 gegenüber der B GmbH abgegebenen Erklärung, dass die Überweisung „unter Anrechnung und in Erfüllung unserer Bürgschaftsverpflichtung …“ erfolgt sei, keine die Schuldnerin von ihrer Leistungspflicht befreiende Zahlung auf die Hauptschuld geleistet worden, sondern eine Zahlung auf die Bürgschaftsforderung der B GmbH. Die Überweisung konnte danach als Leistung der Beklagten an die B GmbH unabhängig davon, dass sie aus Mitteln der Schuldnerin getätigt wurde, nicht zum Erlöschen der Hauptforderung der B GmbH führen, da diese Forderung gemäß § 774 Abs. 1 S. 1 BGB erst mit der Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung auf die Beklagte überging. Eine abweichende Würdigung ergäbe sich ferner auch nicht für einen Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin aus § 775 Abs. 1 BGB, zu dessen Voraussetzungen überdies nichts vorgetragen ist und der sich auch in Fällen einer Inanspruchnahme des Bürgen und einer Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nur auf Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit und nicht auf Zahlung richtet (vgl. Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 775 Rn. 1 m.w.N.). b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte darüber hinaus auch gemäß § 675u S. 2 Alt. 1 BGB zu. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift liegen vor, weil es - wie oben dargestellt - an einer Autorisierung der von der Beklagten am 19.05.2020 vorgenommenen Überweisung durch die Schuldnerin fehlt. Fraglich kann allenfalls sein, ob die Beklagte dem Erstattungsanspruch der Schuldnerin die gemäß § 774 Abs. 1 S. 1 BGB auf sie als Bürgin übergegangene Hauptforderung der B GmbH und/oder einen durch die vorangegangene Überweisung vom 07.05.2020 auf das Konto der Schuldnerin entstandenen gegenläufigen Bereicherungsanspruch entgegenhalten kann. Einem entsprechenden Aufrechnungseinwand der Beklagten steht aber gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen, dass die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Für die Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist es ausreichend, dass irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnung in anfechtbarer Weise geschaffen wurde, wie zum Beispiel die Begründung der Hauptforderung, der Gegenforderung oder der Gegenseitigkeit (Sinz, in: Uhlenbruck, InsO 15. Aufl., § 96 Rn. 46). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte die Aufrechnungslage deshalb in anfechtbarer Weise hergestellt, weil es sich bei der nicht autorisierten Überweisung vom Konto der Schuldnerin nach der oben dargestellten Würdigung um eine gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung handelte. c) Falls entgegen der oben dargestellten Würdigung keine inkongruente Deckung vorläge, ergäbe sich die Anfechtbarkeit der nach dem Insolvenzantrag erfolgten Überweisung vom Geschäftskonto der Schuldnerin aus § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO, da die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Überweisung kannte. Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht vorgetragen oder sonst feststellbar ist, dass sie zum Zeitpunkt der nach dem Eröffnungsantrag vorgenommenen Überweisung Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte. Die Beklagte hatte aber bei der Überweisung am 19.05.2020 jedenfalls Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassen. Zunächst hatte die Schuldnerin die Beklagte bereits mit E-Mail vom 03.04.2020 darauf hingewiesen, dass sie einen Insolvenzantrag gestellt habe. Unabhängig davon, dass der Insolvenzantrag von der Schuldnerin tatsächlich erst später gestellt worden ist, ergab sich für die Beklagte aus dem Schreiben der Schuldnerin bereits ein eindeutiger Hinweis auf eine Insolvenzreife der Schuldnerin. Die Beklagte ist überdies im Folgenden von der B GmbH mit Schreiben vom 24.04.2020 aus der für die Schuldnerin gestellten Bürgschaft in Anspruch genommen und dabei darüber unterrichtet worden, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen an die B GmbH eingestellt habe. Es kam im Folgenden noch hinzu, dass die Schuldnerin der Beklagten mit ihrer E-Mail vom 07.05.2020 Informationen des von ihr konsultierten Schuldnerberaters übermittelte, aus denen sich ergab, dass eine „Gläubigerliste“ existierte. Der Beklagten war danach sowohl aufgrund einer eigenen Erklärung der Schuldnerin als auch aufgrund einer Erklärung einer Gläubigerin der Schuldnerin und eines Schuldnerberaters Umstände bekannt, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergab. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und des Berufungsurteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist gemäß § 713 ZPO nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. 5. Ein Grund, der gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall und wirft keine Fragen auf, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Der Senat weicht mit der Entscheidung auch nicht von anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Es besteht insbesondere - wie ausgeführt - keine Abweichung von der seitens der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.