Beschluss
4 U 129/22
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0111.4U129.22.00
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Leitsätze
Zur Hemmung der Verjährung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen den Steuerfiskus
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.4.2022 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Hemmung der Verjährung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen den Steuerfiskus Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.4.2022 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Insolvenzanfechtungsansprüche geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 2.5.2017 wurde über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzschuldnerin leistete im Zeitraum vom 15.3.2013 bis 16.9.2016 insgesamt 34 Zahlungen in Höhe von insgesamt 55.668,49 € an das beklagte Land auf verschiedene Steuerforderungen. Der Kläger erklärte vorprozessual die Anfechtung dieser Zahlungen. Im Zeitraum vom 8.12.2020 bis zum 21.12.2020 führten die Parteien Verhandlungen über eine etwaige Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen. Am 29.12.2020 beantragte der Kläger „als Insolvenzverwalter für A GmbH“ beim Amtsgericht Hünfeld einen Mahnbescheid über 55.668,49 €. Zur Begründung der Hauptforderung gab er an: „Anfechtungsanspruch gemäß § 133 InsO gemäß Anspruchsschreiben vom 23.11.2020 vom 29.12.20“. Der Mahnbescheid wurde dem als Antragsgegner benannten Finanzamt Stadt1 ausweislich des Aktenauszugs des Mahngerichts am 9.1.2021 an dessen Adresse in Stadt1 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.1.2021 schickte das Finanzamt Stadt1 den Mahnbescheid an das Amtsgericht Hünfeld zurück und wies darauf hin, dass dieser bislang nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei; es wies darauf hin, dass die Prozessvertretung des Landes Hessen vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main übertragen sei (Bl. 13 der Akten). Nachdem der Antragsteller hiervon in Kenntnis gesetzt wurde, beantragte er am 29.1.2021 die Neuzustellung des Mahnbescheids, wobei er angab, dass die Bezeichnung des Antragsgegners richtig „Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main“, die Adresse „…“ und der gesetzliche Vertreter „Oberfinanzpräsident X“ laute (Bl. 17 d.A.). Der Mahnbescheid wurde gleichwohl zunächst erneut an das Finanzamt Stadt1 zugestellt; erst auf erneute Rücksendung durch das Finanzamt Stadt1 und Schreiben der Klägervertreterin vom 3.3.2021 mit Hinweis auf den Berichtigungsantrag (Bl. 28 d.A.) erfolgte am 15.3.2021 die Zustellung an die Oberfinanzdirektion. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, dass das beklagte Land jedenfalls berechtigt gewesen sei, wegen Verjährung die Leistung zu verweigern. Die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2017 begonnen, so dass die streitgegenständlichen Anfechtungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt seien. Die Verjährung sei nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids am 5.1.2021 an das Finanzamt Stadt1 gehemmt worden, weil das Finanzamt Stadt1 weder der zutreffende Anspruchsgegner noch für das beklagte Land als zutreffendem Anspruchsgegner vertretungsberechtigt gewesen sei. Auch die Zustellung des nunmehr gegen die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main gerichteten Mahnbescheides am 15.3.2021 habe die Verjährung nicht gehemmt, weil der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert gewesen sei. Bei Geltendmachung mehrerer Einzelansprüche gehöre zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs, dass die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrages für den Antragsgegner bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar sei. Vorliegend sei ohne Kenntnis der beiden im Mahnbescheid zitierten Anspruchsschreiben vom 23.11.2020 und vom 29.12.2020 die Zusammensetzung der Forderung nicht nachvollziehbar gewesen. Die Kenntnis des Inhalts dieser Schreiben müsse sich das beklagte Land nicht zurechnen lassen, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 30.6.2011, IX ZR 155/08 im Einzelnen ausführt. Eine Wissenszurechnung zwischen zwei verschiedenen Behörden sei von weiteren Voraussetzungen abhängig, auch wenn sie demselben Rechtsträger angehören. Eine Wissenszurechnung erfolge erst, wenn eine Behörde bei ihrer Tätigkeit in Zusammenarbeit mit anderen Behörden gezielt deren Wissen zum Vorteil des gemeinsamen Rechtsträgers bei der Abwicklung eines konkreten Vertrages nutze. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Der Mahnantrag sei durch Bezugnahme auf die außergerichtlichen Anspruchsschreiben hinreichend bestimmt. Dem Finanzamt Stadt1 sei, wie sich aus dessen Schreiben ergebe, die Zuordnung des Mahnbescheides zur Steuernummer der Schuldnerin möglich gewesen. Anhand der Angaben im Mahnbescheid und einer einfachen Suche im E-Bundesanzeiger sei auch die Oberfinanzdirektion in der Lage gewesen, zu ermitteln, dass die Schuldnerin ihren Sitz in Stadt2 hatte und das Finanzamt Stadt1 ursprünglich zuständig gewesen sei. Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main sei die Kenntnis der vorgerichtlichen Anspruchsschreiben des Finanzamts Stadt1 als Vertreterin des Landes Hessen nach § 166 BGB zuzurechnen. Das Finanzamt Stadt1 und die Oberfinanzdirektion Frankfurt bildeten eine handlungsbezogene Handlungs- und Informationseinheit. Die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien seien erfüllt: - Sowohl der Adressat der Zurechnung ebenso wie die wissenstragende Behörde träten gegenüber dem Schuldner nicht neutral auf. - Ein Informationsaustausch sei nötig und geboten, weil beide Behörden dieselbe Angelegenheit - das Anfechtungsbegehren des Klägers - bearbeiteten. - Es liege eine Funktionsnachfolge von Ämtern desselben Verwaltungsträgers hinsichtlich der Abwehr von Anfechtungsansprüchen des Klägers vor; die Oberfinanzdirektion übernehme die Funktion der Anspruchsabwehr im gerichtlichen Kontext. - Ein gegenseitiger Informationsaustausch sei erforderlich, damit die Oberfinanzdirektion ihre Aufgaben als Prozessvertreter ordnungsgemäß ausführen könne. Das funktionale Zusammenwirken der Behörden habe für die Beklagte auch rechtswahrende Funktion. - Das Finanzamt Stadt1 habe aufgrund des ihm zuerst zugestellten Mahnantrags einen konkreten Anlass gehabt, die Prozessvertretungen ihres Rechtsträgers über die prozessuale Geltendmachung des Streitgegenstandes in Kenntnis zu setzen. Die Zustellung des Mahnbescheides sei innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 203 BGB nach Beendigung der Verhandlungen zum 21.12.2020 und somit noch vor Eintritt der Verjährung erfolgt. II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Zustellung des Mahnbescheides an die Oberfinanzdirektion am 15.3.2021 führte nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BGB zu einer Hemmung der Verjährung, weil die geltend gemachte Forderung nicht hinreichend individualisiert war. Für die das beklagte Land im Verfahren vertretende Oberfinanzdirektion war nicht erkennbar, welche Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden. Eine Sachverhaltskenntnis des Finanzamtes Stadt1 muss sie sich insoweit nicht zurechnen lassen. Zwar sind im Verhältnis zwischen dem Finanzamt Stadt1 und der Oberfinanzdirektion grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach der klägerseits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere der Entscheidung vom 30.6.2011, IX ZR 155/08, eine behördenübergreifende Pflicht zum gegenseitigen Informationsaustausch besteht. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können, und es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Daraus folgt aber zunächst nur die Obliegenheit, die Organisationsstruktur so zu gestalten, dass die der Organisation tatsächlich zugegangenen Informationen, die mit den vorhandenen Entscheidungsgrundlagen in sachlichem Zusammenhang stehen, innerhalb dieser Organisation an die hiervon betroffenen Stellen weitergegeben werden (BGH aaO., Rdnr. 17, 18 - juris). Nach diesen Maßstäben kann sich die Oberfinanzdirektion als gesetzliche Vertreterin des beklagten Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen grundsätzlich nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnisse über einen bestimmten Vorgang habe, weil das Verfahren bislang ausschließlich beim Finanzamt geführt worden sei. Sie ist vielmehr verpflichtet, sich die erforderlichen Informationen bei dem Finanzamt zu verschaffen. Tut sie dies nicht bzw. unterlässt das Finanzamt die Herausgabe relevanter Informationen, muss sich das beklagte Land gleichwohl so behandeln lassen, als habe es Kenntnis von allen relevanten Umständen. Eine Informationspflicht, bei deren Nichterfüllung eine Wissenszurechnung in Betracht kommt, setzt jedoch voraus, dass ein Informationsaustausch möglich und zumutbar ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass aus dem der Oberfinanzdirektion zugestellten Mahnbescheid (Bl. 35 d.A.) nicht hervorging, welches Finanzamt für den vorliegenden Sachverhalt zuständig war. Als Anspruchsgrund war lediglich angegeben „Anfechtungsanspruch gemäß § 133 InsO gemäß Anspruchsschreiben vom 23.11.2020 vom 29.12.20“. Weder war der Adressat des Anspruchsschreibens benannt, noch eine Steuernummer, die eine Zuordnung ermöglicht hätte. Der einzige Anhaltspunkt zur Identifizierung war der Name der Insolvenzschuldnerin, allerdings ohne Angabe von deren Sitz, Geschäftsadresse oder sonstigen Merkmalen. Eine Verpflichtung der Oberfinanzdirektion, bei allen Finanzämtern und sonstigen Behörden der Finanzverwaltung in Hessen nachzuforschen, ob dort in den letzten Jahren Zahlungen einer A GmbH eingegangen seien, bezüglich derer insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche geltend gemacht worden waren, würde die Anforderungen überspannen. Die Festlegung unterschiedlicher Zuständigkeiten für die Vertretung des Landes Hessen innerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Finanzen bei außergerichtlicher Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen einerseits und bei gerichtlicher Geltendmachung andererseits darf zwar grundsätzlich nicht zu Lasten des Anfechtungsberechtigten gehen, ebenso wie auch sonst eine organisationsbedingte Wissensaufspaltung sich nicht zu Lasten eines Geschäftspartners auswirken darf. Allerdings obliegt es dem Kläger als Anspruchsteller, bei der Anbringung eines Mahnantrags dafür Sorge zu tragen, dass den Anforderungen des § 690 ZPO Genüge getan wird. Dazu gehört es auch, den Anspruch in einer Weise zu bezeichnen, dass er für den (richtigen) Adressaten identifizierbar ist. Eine solche Identifizierbarkeit für die Oberfinanzdirektion herbeizuführen wäre dem Kläger ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. So hätte er zumindest das Finanzamt Stadt1 als Adressaten des von ihm bezeichneten Anspruchsschreibens angeben können und müssen. Es bestand auch keine Verpflichtung des Finanzamtes Stadt1, die Oberfinanzdirektion von sich aus auf eine drohende gerichtliche Inanspruchnahme hinzuweisen und ihr schon im Vorfeld fallrelevante Informationen zukommen zu lassen. Das Finanzamt Stadt1 hat etwaigen behördlichen Fürsorgepflichten gegenüber dem Kläger jedenfalls dadurch Genüge getan, dass es den Mahnbescheid mit der Angabe des richtigen Prozessvertreters einschließlich der zugehörigen Anschrift an das Mahngericht zurückgeschickt hat. Eine inhaltliche Prüfung des Mahnbescheides oder sonstige weitergehende Maßnahmen waren nicht veranlasst. Es war allein Sache des Klägers, ob er den Mahnantrag nunmehr tatsächlich an die Oberfinanzdirektion richtete, und wenn ja, ob er dies in einer den Anforderungen des § 690 ZPO entsprechenden Art und Weise tat. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen, beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und dabei auch mitzuteilen, ob die Berufung trotz der mitgeteilten Bedenken durchgeführt werden soll. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühren bei einer Rücknahme des Rechtsmittels reduzieren.