Beschluss
4 W 29/21
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1105.4W29.21.00
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Leitsätze
Zur Mutwilligkeit der eigenen Rechtsverteidigung, wenn die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung dem Rechtsstreit auf Seiten des Versicherten beigetreten ist
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 3.8.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Mutwilligkeit der eigenen Rechtsverteidigung, wenn die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung dem Rechtsstreit auf Seiten des Versicherten beigetreten ist Die Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 3.8.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche i.H.v. 60.005 € geltend wegen Beschädigung seines Hauses durch ein vom Beklagten zu 2) geführtes Kraftfahrzeug, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, wobei im vorliegenden Verfahren lediglich eine nach Sanierung des Hauses etwa noch verbliebene Wertminderung streitgegenständlich ist. Dem Beklagten zu 2) wird vorgeworfen, das Unfallereignis vorsätzlich herbeigeführt zu haben, um seine als Fußgängerin in der Nähe befindliche Ehefrau zu töten. Er wurde zwischenzeitlich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beklagte zu 1) ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2) beigetreten. Der Beklagte zu 2) begehrt für seine Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe. Er macht u.a. geltend, er habe nicht schuldhaft gehandelt, sondern im Zustand einer krankhaften seelischen Störung. Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 3.8.2021 zurückgewiesen (Bl. 398 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtsverteidigung sei vorliegend mutwillig, weil eine verständige Partei nicht kostenpflichtig einen eigenen Anwalt mandatieren würde, sondern sich durch die Beklagte zu 1) und deren Rechtsanwalt vertreten ließe. Diese habe ein eigenes Interesse daran, alle Ansprüche in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer. Der Fall sei auch nicht vergleichbar einem Verdachtsfall einer Unfallmanipulation, weil es vorliegend keinen Interessenkonflikt zwischen den Beklagten gebe. Der einzige Unterschied in der Rechtsverteidigung bestehe darin, dass der Beklagte zu 2) sich auch auf eine von ihm behauptete Schuldunfähigkeit berufe. Diese Behauptung sei jedoch völlig unsubstantiiert; eine diesbezügliche Rechtsverteidigung biete keine Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen habe der Beklagte zu 2) auch seine wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Der Beklagte zu 2) hat gegen diesen Beschluss am 10.8.2021 Beschwerde eingelegt, mit der er zum einen weitere Unterlagen betreffend seine Vermögensverhältnisse vorlegt und sich zum anderen gegen die Annahme des Landgerichts wendet, seine Rechtsverteidigung sei mutwillig. Eine eigene Rechtsverteidigung des Haftpflichtversicherten sei auch dann notwendig, wenn, wie vorliegend, ein Rückgriff des Versicherers drohe. Wegen dieser Rückgriffsmöglichkeit sei es für die Beklagte zu 1) im Ergebnis gleich, wie der Rechtsstreit ausgehe; dies zeige sich auch daran, dass die Beklagte zu 1) vorliegend einen angesichts der Sach- und Rechtslage nicht veranlassten Vergleich angeboten habe. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.8.2021 nicht abgeholfen. II. Das Rechtsmittel des Beklagten zu 2) ist als sofortige Beschwerde nach den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1) Zwar geht der Senat nach den mittlerweile vorgelegten Unterlagen davon aus, dass der Beklagte zu 2) derzeit nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) 2) Das Landgericht hat jedoch mit zutreffenden Gründen angenommen, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) mutwillig ist, weil sich eine verständige Partei durch die Beklagte zu 1) und deren Rechtsanwalt verteidigen lassen würde. Anders als im Verdachtsfall einer Unfallmanipulation besteht im Falle eines drohenden Regresses des Versicherers weder für die Beklagten selbst noch für einen beide vertretenden Rechtsanwalt im Haftpflichtprozess eine Interessenkollision zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Halter bzw. Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Beim Vorwurf eines „gestellten“ Unfalls geht die Verteidigung des Haftpflichtversicherers dahin, dass der mitbeklagte Versicherungsnehmer an einem Versicherungsbetrug beteiligt war und nunmehr einen Prozessbetrug versuche, während der Versicherungsnehmer eine Entscheidung über die Höhe der Schäden anstrebt. Für ihn ist es von besonderem Interesse, ob die Klage mit der Begründung abgewiesen wird, es liege ein von ihm mitmanipulierter Unfall vor, oder aufgrund seines Einwandes, die vom Kläger geltend gemachten Schäden seien nicht auf den konkreten Verkehrsunfall zurückzuführen (BGH Urteil vom 6.7.2010, VI ZB 31/08 - juris Rdnr. 10). Im vorliegenden Fall haben jedoch beide Parteien ein gleich gelagertes Interesse daran, dass Klage abgewiesen wird, weil der geltend gemachte Schaden nicht bestehe. Der Einwand des Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) sei in geringerem Maße am Ausgang des Verfahrens interessiert als er selbst, weil sie ja später Regress nehmen könne, überzeugt nicht. Zum einen wäre es aus Sicht der Beklagten zu 1) schon deshalb wenig sinnvoll, sich im Haftpflichtprozess nicht ordnungsgemäß zu verteidigen, weil der Beklagte zu 2) ihr etwaige diesbezügliche Versäumnisse im Regressverfahren entgegenhalten könnte. Zum anderen kommt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte zu 1) angesichts der Höhe der insgesamt vom Beklagten zu 2) verursachten Schäden und seiner Vermögenslage nicht ohne Weiteres damit rechnen kann, dass sie etwaige von ihr an den Kläger des vorliegenden Verfahrens zu leistende Zahlungen tatsächlich in voller Höhe vom Beklagten zu 2) zurückerhalten wird. Allein die Möglichkeit, dass die Beklagte zu 1) eher zu einem Vergleichsabschluss mit dem Kläger geneigt sein könnte als der Beklagte zu 2), begründet kein hinreichendes Interesse des Beklagten zu 2) an der Beauftragung eines eigenen Anwaltes. Sollte die Beklagte zu 1) einen dem aktuellen Sach- und Streitstand offensichtlich nicht angemessenen Vergleich abschließen, könnte der Beklagte zu 2) auch dies ggf. im Regressprozess entgegenhalten. Ein etwaiges Interesse des Beklagten zu 2), weitgehend ohne Kostenrisiko - insbesondere das Risiko, im Unterliegensfall mit hohen Sachverständigenkosten belastet zu werden - prozessieren zu können, und damit ein solches Kostenrisiko auch bei der Frage eines Vergleichsabschlusses nicht berücksichtigen zu müssen, ist nicht schutzwürdig. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient nicht der Besserstellung einer bedürftigen Partei, sondern lediglich der Gleichstellung mit einer Partei, die die Prozesskosten selbst aufzubringen hätte. Diese würde auch ein bestehendes Kostenrisiko bei ihrer Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs berücksichtigen. Ob ein schützenswertes Interesse des Beklagten zu 2) an einer eigenen Prozessvertretung anzuerkennen wäre, wenn er sich mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen könnte, im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt zu haben, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass seine Rechtsverteidigung insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat. Dem ist der Beklagte zu 2) in der Beschwerdebegründung auch nicht mehr entgegengetreten. 3) Der Beklagte zu 2) hat nach § 22 GKG i.V.m. KV Nr. 1812 die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. 4) Gegen diesen Beschluss war nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil der Senat mit diesem Beschluss von einer Entscheidung des 22. Zivilsenats des OLG Frankfurt abweicht. Dieser hat mit Beschluss vom 10.5.2017, 22 W 6/17, im Falle eines drohenden Rückgriffs des Versicherers das Begehren eines Versicherungsnehmers nach Vertretung durch einen eigenen Anwalt nicht als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO gewertet.