Urteil
4 U 169/20
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0716.4U169.20.00
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Leitsätze
Eine allgemeine Kenntnis vom "Dieselskandal" bei Volkswagen reicht für sich alleine noch nicht aus, um bereits im Jahre 2015 das Unterlassen von Nachforschungen, ob das eigene Fahrzeug einer (anderen) Konzernmarke ebenfalls von diesem Skandal betroffen ist, als grob fahrlässig erscheinen zu lassen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10.7.2020, Az. 3 O 564/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.224,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.290,66 Euro seit 28.1.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A3, FIN: … .
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine allgemeine Kenntnis vom "Dieselskandal" bei Volkswagen reicht für sich alleine noch nicht aus, um bereits im Jahre 2015 das Unterlassen von Nachforschungen, ob das eigene Fahrzeug einer (anderen) Konzernmarke ebenfalls von diesem Skandal betroffen ist, als grob fahrlässig erscheinen zu lassen. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10.7.2020, Az. 3 O 564/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.224,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.290,66 Euro seit 28.1.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A3, FIN: … . Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal geltend. Sie hatte am 18.5.2012 ein Fahrzeug der Marke Audi zu einem Bruttokaufpreis von 25.500 Euro erworben, das mit einem Dieselmotor EA189 der Beklagten ausgestattet ist. Die Laufleistung betrug ausweislich des Kaufvertrages 8829 km. Mit der am 17.12.2019 eingereichten Klage hat sie Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Vorteilsausgleichs, für den sie einen Höchstbetrag angegeben hat, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Aufgrund der umfassenden Berichterstattung sowie der umfassenden Abfragemöglichkeiten müsse die Klagepartei bereits 2015 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt haben. Falls dies nicht der Fall gewesen sei, läge jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis vor. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiter, mit der Maßgabe, dass keine Deliktszinsen mehr begehrt werden und dass die abzuziehende Nutzungsentschädigung an die weitere Laufleistung des Fahrzeugs angepasst wurde, wobei die Klägerin nach ihrem Vortrag eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km zugrunde legt. Sie rügt, das Landgericht habe nicht festgestellt, aus welchen Informationsquellen die Klägerin die entsprechende Kenntnis hätte entnehmen können. Selbst bei Kenntnis dessen, dass das Fahrzeug mit einer Software behaftet sei, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, hätte sich ihr noch nicht aufdrängen müssen, dass dem ein vorsätzliches und sittenwidriges Handeln der Beklagten zugrunde lag. Dazu komme, dass die Klägerin einen Audi erworben habe; dem Laien erschließe sich nicht, dass unter seiner Haube ein VW-Aggregat agiere. Eine Mitteilung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von den Manipulationen betroffen sei, sei erst im Jahre 2016 erfolgt. Die Klägerin beantragt, 1) das Urteil vom 10.7.2020 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klagepartei 25.500 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich eines ins Ermessen gestellten Vorteilsausgleichs in Höhe von höchstens 18.685,75 Euro, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A3, FIN: … ; 2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die öffentlichen Bekanntmachungen und Veröffentlichungen in den Medien hätten auch ausdrücklich Fahrzeuge der Marke Audi betroffen. Bei einer etwaigen Schadensberechnung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß den §§ 826, 31 BGB zu. Sie kann daher - Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs - Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verlangen. a) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen vor, unter denen die Beklagte nach der vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) getroffenen Grundsatzentscheidung wegen der Entwicklung eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Fahrzeugkäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet. Der Senat erachtet die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Einzelnen dargestellte und in weiteren Entscheidungen bestätigte Würdigung für zutreffend und legt sie der Beurteilung der vorliegenden Fallkonstellation zugrunde. Das erworbene Fahrzeug verfügte über einen von der Beklagten entwickelten Dieselmotor des Typs EA 189, der mit einer Abschalteinrichtung versehen war, die bei erkanntem Prüfstandslauf eine verstärkte Abgasrückführung aktivierte. Es handelte sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007 S. 1 ff.), durch deren Verwendung die Beklagte dem Kraftfahrtbundesamt bei der Erlangung der (jeweiligen) Typgenehmigungen vorspiegelte, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen. Die Beklagte hat dadurch auf Grundlage einer auch in Bezug auf mehrere Tochterunternehmen getroffenen strategischen Entscheidung zur Erhöhung ihres Gewinns über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht und die unwissenden Kraftfahrzeugkäufer unter Ausnutzung von deren Arglosigkeit und Vertrauen sittenwidrig geschädigt. Es bestanden für die Käufer insbesondere erhebliche rechtliche Risiken, weil die unzulässige Abschalteinrichtung zur Anordnung einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die Zulassungsbehörde hätte führen können. Der Senat nimmt im Übrigen auf die Würdigung der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten Bezug, wie sie sich im Einzelnen aus der bereits zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 13-28, zit. nach juris). Die grundlegende strategische Entscheidung der Beklagten zur Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ist nach dem als unstreitig zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin mit Wissen des vormaligen Vorstandes der Beklagten oder zumindest einzelner Vorstandsmitglieder getroffen worden und der Beklagten damit gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Die Klägerin durfte aufgrund gegebener tatsächlicher Anhaltspunkte in prozessual zulässiger Weise vortragen, dass der vormalige Vorstand der Beklagten von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis hatte. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit den Motoren der Serie EA189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sondern auch die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten (BGH, a.a.O., Rn. 39). Die Beklagte trifft danach unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung näher dargestellten Maßstäbe (siehe dazu im Einzelnen BGH, a.a.O., Rn. 35-39) eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass ihr vormaliger Vorstand von der Entwicklung und Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Kenntnis hatte. Es oblag der Beklagten daher zumindest, zu ihrer damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihr veranlassten Ermittlungen vorzutragen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40). Da die Beklagte dieser sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klägerseite zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 37). b) Der Klägerin ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB ein Schaden entstanden, der im Erwerb des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs liegt. Nach den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2020 im Einzelnen überzeugend dargestellten rechtlichen Maßstäben kann sich ein Vermögensschaden in Fällen, in denen jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wird, den er sonst nicht geschlossen hätte, auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung daraus ergeben, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass die Verkehrsanschauung den Vertragsschluss den Umständen nach als unvernünftig und nachteilig ansieht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 46). In diesem Sinne hat die Beklagte die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, durch ihr einer arglistigen Täuschung gleichstehendes sittenwidriges Verhalten zum Erwerb des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs veranlasst und sie damit geschädigt, weil sie eine für ihre Zwecke nicht voll brauchbare Gegenleistung erhalten hat, die den Vertragsschluss nach der Verkehrsanschauung als unvernünftig und nachteilig erscheinen lässt. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin das im Folgenden nicht weiterveräußerte, sondern selbst genutzte Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus resultierenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung Kenntnis gehabt hätte. Zwar macht die Beklagte geltend, bei einer Kenntnis der Klägerin von allen Umständen sei das Abstandnehmen vom Kaufvertrag keineswegs die einzig der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Handlungsmöglichkeit gewesen. Zum einen habe es vielfältige Anreize für die Klagepartei gegeben, das Fahrzeug auch bei Kenntnis von der streitgegenständlichen Umschaltlogik zu erwerben. Auch das nachvertragliche Verhalten streite gegen die Kausalität: Die Klagepartei habe das Fahrzeug nicht nur nach Vertragsschluss über einen langen Zeitraum beschwerdefrei genutzt; auch noch nach Bekanntwerden der EA189-Thematik seien mehr als vier Jahre vergangen, ohne dass sie substantiiert zu angeblichen Einschränkungen der Nutzbarkeit vorgetragen hätte. Wäre die Umschaltlogik von entscheidender Bedeutung für den Vertragsabschluss gewesen, sei davon auszugehen, dass die Klagepartei in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Thematik mit der Beklagten oder dem Verkäufer des Fahrzeugs in Kontakt getreten wäre. Dem ist nicht zu folgen. Das Vorbringen der Beklagten spricht nicht gegen die Richtigkeit des vom BGH ausdrücklich „nach eigener Prüfung“ gebilligten Erfahrungssatzes, wonach auszuschließen sei, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (aaO Rdnr. 49, 51). Denn die beklagtenseits aufgeführten Merkmale eines Autos wie Ausstattung, Komfort, Design und Leistung, die grundsätzlich für die Kaufentscheidung relevant sind, sind nicht so einzigartig, dass sie nur bei diesem konkreten Modell zu finden wären. Gründe, wonach im vorliegenden für die Zwecke der Klägerin nur dieses eine Modell in Frage kam, sind nicht ersichtlich. Auch dass die Klägerin nach Bekanntwerden der Umschaltlogik zunächst das Fahrzeug weiternutzte, bildet kein Indiz dafür, dass sie den Kaufvertrag auch bei vorheriger Kenntnis der Problematik abgeschlossen hätte. c) Es ist nach den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2020 (a.a.O., Rn. 60-63) dargestellten Maßstäben auch ein auf den ungewollten und unvernünftigen Vertragsabschluss bezogener Schädigungsvorsatz der auf Seiten der Beklagten im Sinne des § 31 BGB haftungsbegründend handelnden Personen feststellbar. Der Senat hat vor dem Hintergrund, dass der Vorstand der Beklagten oder zumindest einzelne seiner Mitglieder Kenntnis von der mit der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen strategischen Entscheidung hatten und diese auch jahrelang umgesetzt wurde, keine Zweifel daran, dass die betreffenden Vorstandsmitglieder die mit dem ungewollten Vertragsabschluss eines Käufers verbundene Schädigung vorausgesehen und zur Erreichung der mit der strategischen Entscheidung angestrebten Zwecke billigend in Kauf genommen haben. d) Die Klägerin kann allerdings nur Rückzahlung des Nettokaufpreises (21.428,57 Euro) verlangen, da sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten vorsteuerabzugsberechtigt ist und ihr daher in Höhe der auf den Kaufpreis entfallenden Umsatzsteuer kein Schaden entstanden ist. e) Sie muss sich außerdem nach der überzeugenden Würdigung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25.05.2020 (a.a.O., Rn. 64-77), auf die der Senat Bezug nimmt, im Wege des schadensrechtlichen Vorteilsausgleichs die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gezogenen Nutzungen des Kraftfahrzeugs anrechnen lassen. Die Höhe dieser Nutzungen bestimmt der Senat in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.05.2020 (a.a.O., Rn. 80-83) gebilligten Berechnungsweise, indem er ausgehend von einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis durch diese bei dem Fahrzeug zum Erwerbszeitpunkt noch zu erwartende Gesamtlaufleistung (291.171 km) teilt und mit den von der Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gefahrenen Kilometern (233.773 km) multipliziert. Dabei ist im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegend der Nettokaufpreis in Ansatz zu bringen. Hieraus ergibt sich ein Abzug von 17.204,40 Euro. e) Der Geltendmachung des Anspruchs steht die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen, da die Verjährung durch die Klageerhebung rechtzeitig gehemmt wurde (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 BGB). aa) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos zu führen. Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen. Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (zu alledem BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 - juris Rndr. 8, m.w.Nw.). Für Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung ist die erforderliche Tatsachenkenntnis im Sinne dieser Vorschriften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, dann anzunehmen, wenn die Klägerseite Kenntnis vom Dieselskandal allgemein hat und darüber hinaus weiß, dass auch ihr individuelles Fahrzeug hiervon betroffen ist. Bereits diese Tatsachen legen den Schluss nahe, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte. Damit liegt auch der Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten nahe (aaO Rdnr. 17 ff). bb) Vorliegend begann die Verjährung nicht vor Ende des Jahres 2016. (i) Eine Kenntnis der Klägerin von den maßgeblichen Tatsachen bereits im Jahr 2015 ist nach den unter aa) dargelegten Maßstäben nicht hinreichend vorgetragen. Die Beklagte behauptet zwar, die Klagepartei habe bereits im Jahre 2015 Kenntnis von der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Umschaltlogik gehabt und beruft sich zur Stützung ihres - klägerseits bestrittenen - Vorbringens auf die Information der Öffentlichkeit durch die Beklagte selbst und die umfangreiche Berichterstattung in den Medien. Sie trägt jedoch keine Umstände vor, aus denen sich eine positive Kenntnis der Klägerin von der Betroffenheit gerade ihres eigenen Fahrzeugs ergeben könnte. (ii) Die von der Beklagten vorgetragene Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten und der Audi AG im Jahr 2015 begründen auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin in diesem Jahr. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 186/17 -, Rn. 19, juris). Der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis in Bezug (auch) auf die Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs wäre der Klägerin dann zu machen, wenn es aufgrund der Umstände völlig naheliegend gewesen wäre, selbst aktiv - etwa durch Nutzung der von der Audi AG geschalteten Webseite - in Erfahrung zu bringen, ob ihr eigenes Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen ist. Dafür hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass auch der in ihrem Audi-Fahrzeug verbaute Motor im Zusammenhang mit dem in allen Medien und sozialen Netzwerken thematisierten „Dieselskandal“ von Abgasmanipulationen betroffen sein könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis sind die Medienberichte. Sich direkt anhand von Pressemitteilungen oder Ad-hoc-Mitteilungen zu informieren, kann von Konsumenten grundsätzlich nicht verlangt werden. Dass aus der Pressemitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 deutlich hervorgeht, dass auch andere Konzernmarken betroffen sind, ist daher für sich betrachtet ohne Belang. Dasselbe gilt für die Pressemitteilung zur Freischaltung der FIN-Überprüfungs-Webseite. Auch über sie wird der Fahrzeugbesitzer regelmäßig erst aus den Medien erfahren. Aus der Medienberichterstattung wiederum lässt sich nicht der Schluss einer groben Fahrlässigkeit ziehen, weil die Marke Audi nur vereinzelt erwähnt wurde. Die Beklagte zitiert eine Fülle von Medienberichten und spricht von über 1000 Artikeln allein im September 2015. Jedoch hat die Beklagte (in der Klageerwiderung sowie auf entsprechenden Hinweis des Senats ergänzend mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.6.2021) insgesamt nur sechs Berichte erwähnt, in denen zumindest deutlich gemacht wurde, dass auch Audi betroffen ist (A.de vom 02.10.2015; B Online vom 02.10.2015, C.de vom 02.10.2015; in weiteren Fällen wurde zusätzlich über einzelne Modelle berichtet: zwei Beiträge auf D.de vom 25.09.2015 und A.de vom 07.11.2015). Nur der Beitrag auf B Online deutet schon in der Überschrift auf Audi hin. Die Mehrzahl der von der Beklagten angeführten Beiträge, die sich mit der Marke Audi beschäftigen, weisen in ihrer Überschrift ausschließlich auf VW hin, teilweise sogar auf die „Marke VW“ (einer der Berichte auf D.de). Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt - was nicht vorgetragen ist -, dass auch die D (und nicht nur deren Online-Auftritt) am 25.09.2015 über die Betroffenheit von Fahrzeugen der Marke Audi berichtet hat und dass den Berichten von A.de, B Online und C.de jeweils auch Berichte in den Print-Ausgaben entsprechen, ergibt sich daraus nicht das Bild einer ubiquitären Berichterstattung, der man sich nicht verschließen konnte. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass gerade über die Freischaltung der Audi-Webseite intensiv berichtet wurde. Dass die Möglichkeit einer individuellen Fahrzeugabfrage Gegenstand der Medienberichterstattung war (für ein Fahrzeug der Marke Audi darauf abstellend: OLG Stuttgart, Urteil vom 07. April 2020 - 10 U 455/19 -, Rn. 62, juris), trifft zwar zu. Es ändert aber nichts daran, dass der Bezug zu Audi insoweit nicht stärker war als in der sonstigen Berichterstattung. Auch ist es keine ungewöhnlich grobe Sorgfaltspflichtverletzung, wenn der Fahrzeugbesitzer den Zusammenhang zwischen dem allgemein wahrgenommenen VW-Dieselskandal und dem eigenen Fahrzeug der Marke Audi nicht herstellt. Es ist schon fraglich, ob es jedem unabhängig von seinem Interesse an Wirtschaft und Technik bekannt sein muss, dass die Audi AG eine Tochtergesellschaft der Beklagten ist bzw. dass Fahrzeuge der Marke Audi zahlreiche Bauteile enthalten, die von der Beklagten entwickelt worden sind. Solange jedenfalls nur ein ganz bestimmter Motor, nämlich die VW-Entwicklung EA 189, im Zentrum der Kritik stand und fast ausschließlich über einen Skandal bei der Beklagten berichtet wurde, musste sich nicht jedem ohne Weiteres aufdrängen, dass dieser Motor auch in einem Audi-Fahrzeug verbaut sein könnte. Die Zugehörigkeit zum VW-Konzern sagt nichts über die Herkunft der Motoren aus. Ebenso gut könnte es sein, dass der Motor als zentrales Bauteil des Fahrzeugs Teil des jeweiligen „Markenkerns“ ist. Es ist bereits objektiv nicht der Fall, dass sämtliche Fahrzeuge des Konzerns mit Motoren ausgestattet sind, die von der Beklagten entwickelt worden sind. cc) Die somit nicht vor Ablauf des 31.12.2019 endende Verjährungsfrist ist durch die Klageeinreichung am 17.12.2019 rechtzeitig gehemmt worden (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO). Die Zustellung der Klage am 29.1.2020 erfolgte schon im Hinblick auf die Feiertage zur Jahreswende noch „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO, nachdem der am 19.12.2019 angeforderte Gerichtskostenvorschuss am 17.1.2020 dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben wurde. 2) a) Der Zinsanspruch in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ergibt sich ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Leistungsklage aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Erhöhung des der Zinsforderung zugrundeliegenden Hauptforderungsbetrages für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht berücksichtigt gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, Rn. 38, zit. nach juris) die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene sukzessive Verminderung des Kaufpreiserstattungsanspruchs durch die mit zunehmender Fahrleistung anzurechnenden Nutzungsvorteile. Der Senat geht bei der Berechnung mangels abweichender Anhaltspunkte im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO von einer gleichmäßigen Zunahme der Fahrleistung vom Tag der Erstellung der Klageschrift (19.11.2019) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus. Auf der Grundlage der vorgetragenen unstreitigen Laufleistung am 19.11.2019 von 178.499 km und am 14.6.2021 von 242.602 km ergibt sich danach eine Laufleistung zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (29.1.2020) von 186.554 km. Der Zinsanspruch bezieht sich sodann auf den gemittelten Hauptforderungsbetrag im Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. b) Der beklagtenseits geschuldete Schadensersatzanspruch umfasst auch vorgerichtliche Anwaltskosten der Klägerin. Die Beklagte hat eine entsprechende vorgerichtliche anwaltliche Beratung nicht bestritten. Allerdings ist bei der Berechnung des Gegenstandswertes, aus dem eine 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer geschuldet sind, zu berücksichtigen, dass der Berechnung in der Klageschrift ein am Bruttokaufpreis des Fahrzeugs orientierter Gegenstandswert zugrunde lag (11.078,05 Euro). Da tatsächlich nur ein Anspruch auf Rückzahlung des Nettokaufpreises (unter Anrechnung entsprechender Nutzungsvorteile) bestand, kann lediglich ein Gegenstandswert von bis zu 10.000 Euro zugrunde gelegt werden. 3) Der auf Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten gerichtete Klageantrag zu 2) ist nicht begründet (§§ 293 ff. BGB). Auch wenn die Klägerin in der Berufungsinstanz von ihrer ursprünglichen (unbegründeten) Forderung von Deliktszinsen Abstand genommen hatte, war ihr wörtliches Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung insoweit weiterhin an eine unberechtigte Bedingung geknüpft, als sie Rückzahlung des Bruttokaufpreises verlangte. Auch wenn die von der Klägerin zugestandene Nutzungsentschädigung unter Zugrundelegung des Nettokaufpreises ebenfalls geringer ausfällt, ergibt sich hieraus immer noch eine Zuvielforderung von rund 20 %. Dies hält der Senat nicht mehr für so geringfügig, dass hierin ein annahmefähiges Angebot gesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2021, VI ZR 521/19). 4) Die Kosten beider Instanzen waren nach § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem jeweiligen Maß des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz war dabei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur mit ihrer Hauptforderung (mindestens 11.078,05 Euro) insoweit unterlegen ist, als der aufgrund des km-Standes bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geschuldete Betrag (5.241,47 Euro) hinter dieser Forderung zurückbleibt, sondern auch hinsichtlich der geforderten Deliktszinsen, die in der Summe rund 7.600 Euro betragen. Danach erscheint eine Kostenquotelung von 30:70 zu Lasten der Klägerin angemessen (vgl. dazu Flockenhaus in: Musielak/Voit, 18. Aufl., § 92 ZPO Rdnr. 4). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall.