Urteil
4 U 168/20
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1204.4U168.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer, Einzelrichterin, des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2020, Az.: 2-28 O 309/10, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 33.900,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer, Einzelrichterin, des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2020, Az.: 2-28 O 309/10, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 33.900,00 festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ in Anspruch. Er kaufte im Oktober 2015 von einem Händler ein Fahrzeug der Marke VW Tiguan zu einem Kaufpreis in Höhe von € 33.900,00 und einem Kilometerstand von ca. 8.800 km als Gebrauchtwagen. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Motor des Typs EA 189 verbaut. Das Landgericht hat der auf Rückerstattung des vollen Kaufpreises gerichteten Klage mit dem angefochtenen Urteil unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für in der Zwischenzeit gefahrene Kilometer in Höhe von € 24.364,38 nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 18.10.2015 Zug um Zug gegen Rückgewähr des KFZ sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB zustehe. Auch wenn der Kläger das Auto erst im Oktober 2015 und damit nach Bekanntwerden des sog. „Dieselskandals“ im September 2015 gekauft habe, stehe dies einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Er müsse sich aber Nutzungsersatz anrechnen lassen. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 325 ff. d. Akte) verwiesen. Gegen dieses Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Berufung weiterhin vollumfänglich seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2020, 2-28 O 309/19, wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben und wie folgt abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Tiguan (FIN: …) durch die Beklagtenpartei resultieren. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.419,08 freizustellen. Sowie hilfsweise, 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei € 33.900,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit der Kaufpreiszahlung am 17.10.2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und die Herausgabe des Fahrzeugs VW Tiguan mit der FIN … . 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Tiguan mit der FIN … mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, die bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt bzw. in Gestalt einer Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17⁰C bis 35⁰C reduziert wird (sog. Thermofenster). Die Beklagte beantragt, das am 01. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-28 O 309/19 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger aufgrund des erst im Oktober, und damit nach Bekanntwerden des sog. „Dieselskandals“, erfolgten Kauf des streitgegenständlichen KFZ keine Ansprüche zustehen würden. II. 1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Oktober 2015 zustehen. a) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.7.2020, Az.: VI ZR 5/20, (abrufbar unter BeckRS 2020, 19146, beck-online) entschieden, dass für einen Kauf eines vom sog. „Dieselskandal“ betroffenen Autos nach dem September 2015 dem Käufer weder ein Anspruch nach §§ 823 BGB i.V.m. § 263 StGB noch nach § 826 BGB zusteht. Hinsichtlich des Anspruchs nach §§ 823 BGB i.V.m § 263 StGB hat der BGH in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden ist und ob die Täuschung fortgewirkt und auch noch beim Kläger einen strafrechtlich relevanten Irrtum erregt hat. Denn jedenfalls fehle es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. Dieser vom BGH - in der genannten Entscheidung unter den Randziffern 17 bis 26 ausführlich begründeten Auffassung - schließt sich der Senat vollumfänglich an. b) Hinsichtlich des Anspruchs nach § 826 BGB vertritt der BGH die Auffassung, dass die seitens der Beklagten nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals ergriffenen Maßnahmen die Sittenwidrigkeit ihres Handelns entfallen ließen. Bereits die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Die Beklagte hat ihre ursprüngliche strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, durch die Strategie ersetzt, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen (vgl. hierzu: BGH, aao., Rn. 37). Auch dem schließt sich der erkennende Senat vollumfänglich an. c) Auch kann der Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem behaupteten Einbau eines sog. „Thermofensters“ im Rahmen des „Updates“ herleiten. Die Beklagte erstinstanzlich substantiiert unter Beweisantritt bestritten, dass sie ein sog. „Thermofenster“ im streitgegenständlichen KFZ verwendet habe. Der Kläger ist diesem Vortrag nicht mehr hinreichend entgegengetreten, vor allem aber hat er für seine diesbezüglichen Behauptungen keinen geeigneten Beweis angetreten. d) Mithin stehen dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche zu. Die Klage war daher abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 2. Aus den oben genannten Gründen war die Berufung der Beklagten begründet. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtstreits beruht auf §§ 91, 97 ZPO; die über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 ZPO festzusetzen.