Beschluss
4 U 181/18
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0704.4U181.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) - 22. Zivilkammer - vom 18.10.2018 wird auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 170.112,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) - 22. Zivilkammer - vom 18.10.2018 wird auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 170.112,96 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt mit der am 24.10.2017 beim Landgericht eingegangenen Klage von dem beklagten Notar wegen einer behaupteten Verletzung der ihm nach § 17 Abs. 2 a Nr. 2 Beurkundungsgesetz obliegenden Amtspflichten aus eigenem und abgetretenen Recht seiner Ehefrau, der Zeugin A, Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 166.112,96 € Zug um Zug gegen Erklärung der Auflassung einer Eigentumswohnung in Stadt1, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.841,87 €, Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung jedweden weiteren noch entstehenden Schadens sowie Feststellung, dass sich der Beklagte seit dem 19.03.2019 in Annahmeverzug befindet. Der Kaufvertrag, dessen Angebot zum Abschluss der Beklagte zu 2) am 24.10.2007 beurkundet hat, enthält in § 14 Ziff. 8 folgende Regelung: „Der Käufer erklärt nach Belehrung gemäß § 17 Abs. 2a Ziffer a Beurkundungsgesetz, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.“ Das Kaufvertragsangebot selbst enthält auf S.2 folgende Erklärung: „Die Erschienen erklärten, dass sie mindestens zwei Wochen vor der heutigen Beurkundung einen Prospekt mit Kaufvertragsmuster erhalten haben und dass die heutige Beurkundung auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt.“ Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass schon die Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden fraglich sei. Der Vortrag des Klägers, bei entsprechender Belehrung und Einhaltung der gesetzlichen Wartefrist hätten er und seine Ehefrau bei ihrem langjährigen Berater Ihrer Hausbank fachkundigen Rat eingeholt; dieser hätte ihnen vom Erwerb abgeraten, woraufhin sie dann vom Kauf Abstand genommen hätten, sei nicht ausreichend, weil der Berater weder namentlich benannt noch die Grundlagen für dessen fachliche Kompetenz näher dargelegt wurde. Allein die Tätigkeit als Bankmitarbeiter qualifiziere nicht ohne weiteres dazu, den Erwerb einer Immobilie sachgerecht beurteilen zu können. Eine Inanspruchnahme des Beklagten scheitere aber jedenfalls daran, dass der Kläger nicht hinreichend zum Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit vorgetragen habe. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers und insbesondere den Darlegungen in dem vorgelegten Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 26.06.2015 in dem Rechtsstreit gegen die Verkäuferin der Wohnung ergebe sich, dass der für die Vermittlerin, die Fa. X, handelnde Mitarbeiter in ein Konzept eingebunden gewesen sein solle, mit dem Kaufinteressenten zum Kauf einer überteuerten Wohnung überrumpelt werden sollten. Insbesondere der Kläger und seine Ehefrau seien von ihm vor der Beurkundung mit der unzutreffenden Behauptung unter Druck gesetzt worden, ein Rücktritt sei nicht mehr möglich. Warum bei dieser Sachlage eine Haftung des Vermittlers - jedenfalls auf deliktischer Grundlage - nicht infrage kommen solle, sei nicht ersichtlich. Der Kläger lege auch nicht dar, inwieweit er sich bemüht habe, diesen Herrn B ausfindig zu machen und warum eine erfolgversprechende Inanspruchnahme ausscheiden solle. Allein das Vorliegen von Beweisschwierigkeiten hierfür genüge nicht, zumal der Kläger für seine Behauptungen bereits - wie schon im Rechtsstreit gegen die Verkäuferin vor dem Landgericht Stadt1 - seine Ehefrau als Zeugin anbieten könne. Völlig unklar bleibe auch, inwieweit nicht auch eine Haftung des im Urteil des Landgerichts Stadt1 genannten, bei der Vermittlung auftretenden Herrn C auf dieser Grundlage in Betracht kommen solle. Da die Ansprüche nach Ablauf von mehr als 10 Jahren jedenfalls mit Ablauf des 08.11.2017 - 10 Jahre nach Annahme des Angebots durch die Verkäuferin - gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt seien, sei die Klage endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abzuweisen. Gegen das dem Kläger am 22.10.2018 zugestellte Urteil hat er am 14.11.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.04.2019 am 23.04.2019 begründet. Er verfolgt seine Klageanträge aus der 1. Instanz weiter und beantragt hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht. Er rügt, dass das Landgericht seinen Vortrag nebst Beweisangebot zur Kausalität der Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ohne vorherigen Hinweis als unzureichend angesehen habe. Bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises hätte er vorgetragen, dass es sich bei diesem um Herrn D von der Bank1 eG gehandelt habe, und benennt diesen nunmehr als Zeugen für die Behauptung, dass er ihnen bei entsprechender Nachfrage vom Erwerb abgeraten und diese demzufolge die Wohnung nicht gekauft hätten. Weitergehenden Vortrages seinerseits zur fachlichen Kompetenz des Bankberaters habe es seiner Auffassung nach nicht bedurft. Zu Unrecht habe auch das Landgericht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in einer persönlichen Inanspruchnahme des für die Fa. X seinerzeit handelnden Herrn B gesehen. Es habe nicht beachtet, dass eine Inanspruchnahme, ebenso wie eine solche des Herrn C, auf deliktischer Grundlage vorausgesetzt hätte, dass er den Beweis hätte erbringen können, dass diese vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt hätten. Hierfür hätten ihm jedoch keinerlei Beweismittel zur Verfügung gestanden. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wäre auch am Nachweis der Bereicherungsabsicht gescheitert, weil der erstrebte Vermögensvorteil durch Erlangung von Provisionen nicht stoffgleich mit dem aus dem Vermögen der Käufer stammenden Schaden sei. Auch eine Klage auf Grundlage von § 826 BGB sei nicht aussichtsreich gewesen, weil der Kläger das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einer etwaigen Täuschung nicht hätte beweisen können. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 09.05.2019 (Bl.274 - 280 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 26.06.2019, wegen dessen Inhalts auf Bl. 287 f d.A. verwiesen wird, Stellung genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.05.2019 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 26.06.2019 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass dem Kläger eine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme des Mitarbeiters der Fa. X, Herrn B, zur Verfügung stand, welche er schuldhaft nicht genutzt hat. Eine zumutbare andere Ersatzmöglichkeit besteht zwar dann nicht, wenn derjenige, der durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars geschädigt wurde, mit einer Klage gegen einen angeblich ersatzpflichtigen Dritten wegen Beweisschwierigkeit abgewiesen werden müsste (BGH, Urteil vom 07. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, BGHZ 196, 166-179, Rn. 33). Ein solcher Fall liegt hier jedoch entgegen der Meinung des Klägers nicht vor. Innere Tatsachen wie Vorsatz des Anspruchsgegners sind allerdings dem Beweis nur eingeschränkt zugänglich und können meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Die Feststellung innerer Tatsachen ist aber jedenfalls in der Weise möglich, dass Umstände festgestellt werden, die nach der Lebenserfahrung auf das Vorhandensein der festzustellenden Tatsache schließen lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 1993 - 2 BvR 459/93 -, Rn. 26; BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 - IX ZR 203/12 -, juris). Die von dem Kläger behauptete wahrheitswidrige Äußerung des Herrn B über eine bereits vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages eingetretene Bindungswirkung erlaubt in der Zusammenschau mit der Tatsache, dass dieser für eine Firma tätig war, welche den Erwerb von Immobilien zu Steuersparzwecken vermittelte, nach der Lebenserfahrung den Schluss darauf, dass ihm die objektive Unrichtigkeit seiner Behauptung bekannt war und er mit ihr das Ziel verfolgte, den Kläger und seine Ehefrau zum Abschluss des Kaufvertrages in notarieller Form zu bewegen. Wäre dem Kläger der Beweis gelungen, dass Herr B die entsprechende Aussage ihm gegenüber tatsächlich getätigt hat, wofür ihm seine Ehefrau als Zeugin zur Verfügung stand, hätte auch ein vorsätzliches Handeln festgestanden. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz folgt aus §§ 3 ZPO, 47 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 09.05.2019 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Der Kläger verlangt mit der am 24.10.2017 beim Landgericht eingegangenen Klage von dem beklagten Notar wegen einer behaupteten Verletzung der ihm nach § 17 Abs. 2 a Nr. 2 Beurkundungsgesetz obliegenden Amtspflichten aus eigenem und abgetretenen Recht seiner Ehefrau, der Zeugin A, Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 166.112,96 € Zug um Zug gegen Erklärung der Auflassung einer Eigentumswohnung in Stadt1, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.841,87 €, Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung jedweden weiteren noch entstehenden Schadens sowie Feststellung, dass sich der Beklagte seit dem 19.03.2019 in Annahmeverzug befindet. Der Kaufvertrag, dessen Angebot zum Abschluss der Beklagte zu 2) am 24.10.2007 beurkundet hat, enthält in § 14 Ziff. 8 folgende Regelung: „Der Käufer erklärt nach Belehrung gemäß § 17 Abs. 2a Ziffer a Beurkundungsgesetz, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.“ Das Kaufvertragsangebot selbst enthält auf S.2 folgende Erklärung: „Die Erschienen erklärten, dass sie mindestens zwei Wochen vor der heutigen Beurkundung einen Prospekt mit Kaufvertragsmuster erhalten haben und dass die heutige Beurkundung auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt.“ Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass schon die Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden fraglich sei. Der Vortrag des Klägers, bei entsprechender Belehrung und Einhaltung der gesetzlichen Wartefrist hätten er und seine Ehefrau bei ihrem langjährigen Berater Ihrer Hausbank fachkundigen Rat eingeholt; dieser hätte ihnen vom Erwerb abgeraten, woraufhin sie dann vom Kauf Abstand genommen hätten, sei nicht ausreichend, weil der Berater weder namentlich benannt noch die Grundlagen für dessen fachliche Kompetenz näher dargelegt wurde. Allein die Tätigkeit als Bankmitarbeiter qualifiziere nicht ohne weiteres dazu, den Erwerb einer Immobilie sachgerecht beurteilen zu können. Eine Inanspruchnahme des Beklagten scheitere aber jedenfalls daran, dass der Kläger nicht hinreichend zum Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit vorgetragen habe. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers und insbesondere den Darlegungen in dem vorgelegten Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 26.06.2015 in dem Rechtsstreit gegen die Verkäuferin der Wohnung ergebe sich, dass der für die Vermittlerin, die Fa. X, handelnde Mitarbeiter in ein Konzept eingebunden gewesen sein solle, mit dem Kaufinteressenten zum Kauf einer überteuerten Wohnung überrumpelt werden sollten. Insbesondere der Kläger und seine Ehefrau seien von ihm vor der Beurkundung mit der unzutreffenden Behauptung unter Druck gesetzt worden, ein Rücktritt sei nicht mehr möglich. Warum bei dieser Sachlage eine Haftung des Vermittlers - jedenfalls aufgrund deliktischer Grundlage - nicht infrage kommen solle, sei nicht ersichtlich. Der Kläger lege auch nicht dar, inwieweit er sich bemüht habe, diesen Herrn B ausfindig zu machen und warum eine erfolgversprechende Inanspruchnahme ausscheiden solle. Allein das Vorliegen von Beweisschwierigkeiten hierfür genüge nicht, zumal der Kläger für seine Behauptungen bereits - wie schon im Rechtsstreit gegen die Verkäuferin vor dem Landgericht Stadt1 - seine Ehefrau als Zeugin anbieten könne. Völlig unklar bleibe auch, inwieweit nicht auch eine Haftung des im Urteil des Landgerichts Stadt1 genannten, bei der Vermittlung auftretenden Herrn C auf dieser Grundlage in Betracht kommen solle. Da die Ansprüche nach Ablauf von mehr als 10 Jahren jedenfalls mit Ablauf des 08.11.2017 - 10 Jahre nach Annahme des Angebots durch die Verkäuferin - gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt seien, sei die Klage endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abzuweisen. Gegen das dem Kläger am 22.10.2018 zugestellte Urteil hat er am 14.11.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.04.2019 am 23.04.2019 begründet. Er verfolgt seine Klageanträge aus der 1. Instanz weiter und beantragt hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht. Er rügt, dass das Landgericht seinen Vortrag nebst Beweisangebot zur Kausalität der Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ohne vorherigen Hinweis als unzureichend angesehen habe. Bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises hätte er vorgetragen, dass es sich bei diesem um Herrn D von der Bank1 eG gehandelt habe, und benennt diesen nunmehr als Zeugen für die Behauptung, dass er ihnen bei entsprechender Nachfrage vom Erwerb abgeraten und diese demzufolge die Wohnung nicht gekauft hätten. Weitergehenden Vortrages seinerseits zur fachlichen Kompetenz des Bankberaters habe es seiner Auffassung nach nicht bedurft. Zu Unrecht habe auch das Landgericht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in einer persönlichen Inanspruchnahme des für die Fa. X seinerzeit handelnden Herrn B gesehen. Es habe nicht beachtet, dass eine Inanspruchnahme, ebenso wie eine solche des Herrn C, auf deliktischer Grundlage vorausgesetzt hätte, dass er den Beweis hätte erbringen können, dass diese vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt hätten. Hierfür hätten ihm jedoch keinerlei Beweismittel zur Verfügung gestanden. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wäre auch am Nachweis der Bereicherungsabsicht gescheitert, weil der erstrebte Vermögensvorteil durch Erlangung von Provisionen nicht stoffgleich mit dem aus dem Vermögen der Käufer stammenden Schaden sei. Auch eine Klage auf Grundlage von § 826 BGB sei nicht aussichtsreich gewesen, weil der Kläger das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einer etwaigen Täuschung nicht hätte beweisen können. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 18.10.2018 ist zwar zulässig, hat in der Sache nach Überzeugung des Senats jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 19 Abs.1 BNotO verneint, weil dem Kläger nach seinem Vortrag eine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung stand, welche er schuldhaft nicht genutzt hat (§ 19 Abs.1 S.2 BNotO). Dem Kläger und seiner Ehefrau stand ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen den Mitarbeiter X Herrn B zu. Dieser hat nach dem Vortrag des Klägers ihn und seine Ehefrau in einem Gespräch vor dem Beurkundungstermin am 24.10.2007 mit der Mitteilung unter Druck gesetzt, dass ein Rücktritt von dem Kauf der hier streitgegenständlichen Eigentumswohnung nicht mehr möglich sei. Unmittelbar im Anschluss daran seien er und seine Frau von einem Fahrer zu dem Beklagten gefahren worden, wo in Anwesenheit des Fahrers anschließend die Beurkundung stattfand (Bl.65 d.A.). Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung zu Lasten des Klägers. Es ist davon auszugehen, dass der für eine Vermittlerin von Immobilien zu Steuersparzwecken tätige Berater positiv weiß, dass ein Kaufvertrag über eine Immobilie zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf und vor der notariellen Beurkundung noch keine Bindung der Kaufinteressenten vorliegt. Die Vorspiegelung einer tatsächlich nicht bestehenden, bereits eingetreten Bindung der Kaufinteressenten ist geeignet, diese zu einer Vermögensdisposition durch die Abgabe des dann tatsächlich bindenden Kaufvertragsangebots in notarieller Form zu veranlassen. Genau diese Wirkung ist bei dem Kläger und seiner Ehefrau auch tatsächlich eingetreten, war mithin kausal für den eingetretenen Vermögensschaden. Der Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler umfasst sämtliche im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadenspositionen, denn auch von Herrn B hätten der Kläger und seine Ehefrau verlangen können, so gestellt zu werden, als hätten sie den Vertrag nicht geschlossen. Die Inanspruchnahme wäre dem Kläger zumutbar gewesen. Eine zumutbare andere Ersatzmöglichkeit besteht zwar dann nicht, wenn derjenige, der durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars geschädigt wurde, mit einer Klage gegen einen angeblich ersatzpflichtigen Dritten wegen Beweisschwierigkeit abgewiesen werden müsste (BGH, Urteil vom 07. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, BGHZ 196, 166-179, Rn. 33). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger hätte nachweisen müssen, dass Herr B die von ihm behauptete Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Zum Beweis hierfür hätte er sich wie auch im vorliegenden Prozess gegen den Beklagten auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen können. Die Beweisschwierigkeiten wären somit im Prozess gegen Herrn B nicht besser oder schlechter gewesen als diejenigen im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten hinsichtlich des Nachweises der unterlassenen Belehrung. Das Beweisergebnis wäre offen und von der Würdigung des persönlichen Eindrucks und der Aussagen der Ehefrau des Klägers einerseits und des aus Gründen der Waffengleichheit vermutlich als Partei zu vernehmenden Herrn B abhängig gewesen. Mittlerweile ist ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen Herrn B allerdings gemäß § 199 Abs.3 Nr.1 BGB verjährt. Das Verweisungsprivileg aus BNotO § 19 Abs 1 S 2 greift aber auch dann ein, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hat (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 240/98 -, juris). So liegt der Fall hier. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen Herrn B trat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, mit Ablauf des 08.11.2017 ein. Schon vor diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers, weshalb er in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen und den Anspruch zu verfolgen. III. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 3 Wochen.