Beschluss
4 U 191/18
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0225.4U191.18.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.02.2019 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 19.10.2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 33.658,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.02.2019 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 19.10.2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 33.658,03 € festgesetzt. I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH gegen den Beklagten Rückgewähransprüche nach §§ 143, 134 Abs. 1 InsO, hilfsweise einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung unabhängig davon, ob die Schuldnerin tatsächlich Zahlungen auf den Kaufpreis für den Geschäftsanteil des Beklagten geleistet habe, schon deswegen nicht bestehe, weil eventuelle Zahlungen jedenfalls nicht unentgeltlich erfolgt seien. Ein etwaiger Darlehensrückzahlungsanspruch scheitere jedenfalls an der mangelnden Fälligkeit. Gegen das dem Kläger am 02.11.2018 zugestellte Urteil hat er am 30.11.2018 Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.12.2018 auf den am 27.12.2018 per Post eingegangenen Antrag des Klägers bis Montag, den 04.02.2019 verlängert. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019, welcher am 06.02.2019 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Kläger die Berufung begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Nach Hinweis des Vorsitzenden, dass die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Kläger am 18.02.2019 beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Auch seinen Prozessbevollmächtigten treffe kein Verschulden an der Fristversäumnis. Die Berufungsbegründungsfrist sei ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert gewesen. Er habe die Berufungsbegründungsschrift am 01.02.2019 diktiert und seiner Büroangestellten Frau A den angefertigten Entwurf zur Korrektur übergeben. Da er am selben Tag spätnachmittags noch einen Auswärtstermin wahrzunehmen hatte und der von Frau A gefertigte Schriftsatzentwurf nur auf den ersten Seiten handschriftliche Korrekturen erforderlich gemacht habe, habe er die Berufungsbegründung auf der letzten Seite unterschrieben und Frau A gebeten, den Schriftsatz, sofern sie die Korrekturen nicht mehr bis zum Feierabend um 16:30 Uhr vornehmen könne, am folgenden Montag, den 04.02.2019 vorab per Telefax und gleichzeitig mit normaler Post an das Oberlandesgericht zu senden. Zur Einhaltung der Fristen sei Frau A angewiesen, fristwahrende Schriftsätze vorab per Telefax zu übermitteln, damit der fristgerechte Eingang bei Gerichten und Behörden im Zweifelsfall nachgewiesen werden könne. Dazu habe er die Anweisung erteilt zu überprüfen, ob die Telefaxnummer der Gerichte und Behörden zutreffend notiert wurden, was durch einen Vergleich mit dem Eingang der auf den entsprechenden gerichtlichen und behördlichen Verfügungen angegebenen Telefaxnummer zu überprüfen sei. Sobald Frau A diese Prüfung vorgenommen habe und außerdem auch überprüft habe, ob die auf dem Telefaxsendebericht aufgeführten Seiten vollständig übermittelt wurden, habe sie die Sendeberichte abzuzeichnen und einzuheften. Erst danach dürften die Fristen in der Fristenliste gelöscht werden. Entsprechend seiner Handlungsanweisung habe Frau A die Berufungsschrift zum Nachweis der Einhaltung der Frist vorab per Telefax übermittelt, wobei sie die Telefaxnummer des Gerichts aus dem Internet übernommen habe. Nachdem sie kontrolliert habe, dass die auf dem Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer mit der auf dem Schriftsatz befindlichen Nummer übereingestimmt und auch die Anzahl der auf dem Sendebericht angegebenen Seiten den Seiten des Schriftsatzes entsprochen habe, habe sie den Sendebericht abgezeichnet und in die Handakte eingeheftet sowie anschließend die Frist im Fristenkalender gelöscht. Auch den Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist vom 21.12.2018 habe Frau A weisungsgemäß vorab per Telefax übermittelt. Dabei habe sie jedoch irrtümlich anstatt der in der Berufungsschrift angegebenen richtigen Telefaxnummer diejenige der Prozessbevollmächtigten des Beklagten verwendet und den Schriftsatz an diese Nummer geschickt. Anschließend habe sie anhand des Sendeberichts überprüft, ob die verwendete Telefaxnummer mit der auf dem Sendebericht wiedergegebenen Empfängernummer übereinstimmte. Dieser Fehler sei allerdings folgenlos geblieben, weil der Eingang des parallel auf dem Postweg versandten Schriftsatzes noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgte, so dass die Frist antragsgemäß bis zum 04.02.2019 verlängert wurde. Bei der Versendung der Berufungsbegründungsschrift habe Frau A wiederum versehentlich die Telefaxnummer der Prozessbevollmächtigten des Beklagten anstatt derjenigen des Gerichts verwendet. Auch insoweit habe sie allerdings überprüft, dass der Schriftsatz sowohl vollständig als auch an die auf dem Schriftsatz befindlichen Nummer übersandt worden sei, und, nachdem sie den Sendebericht insoweit abgeglichen habe, diesen abgezeichnet und in die Handakte geheftet. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Kopien der abgezeichneten Telefax-Sendeberichte vorgelegt sowie eine eidesstattliche Versicherung von Frau A. Hierin hat sie ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Kontrolle der Einhaltung der Fristen die allgemeine Anweisung erteilt habe, fristwahrende Schriftsätze zum Nachweis des fristgerechten Eingangs vorab per Telefax zu übermitteln. Insoweit sei sie angehalten zu überprüfen, ob die Telefaxnummer der Gerichte und Behörden zutreffend notiert worden sei, was sie durch einen Vergleich mit der auf den entsprechenden gerichtlichen und behördlichen Verfügungen angegebenen Telefaxnummer zu kontrollieren habe. Bei der Berufungsschrift habe sie die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts aus dem Internet übernommen und anschließend überprüft, ob die auf dem Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer mit derjenigen auf dem Schriftsatz übereinstimmte und auch die Anzahl der auf dem Sendebericht angegebenen Seiten den Seiten des Schriftsatzes entsprochen habe. Bei der Fertigung des Schriftsatzes mit dem Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe sie anstatt der in der Berufungsschrift angegebenen Telefaxnummer des Oberlandesgerichts versehentlich diejenige des Prozessbevollmächtigten der Beklagten verwendet und nach der Versendung des Schriftstückes per Telefax anhand des Sendeberichts überprüft, ob die verwendete Telefaxnummer mit der auf dem Sendebericht wiedergegebenen Empfängernummer übereinstimmte. Bei der Abfassung der Berufungsbegründung am 01.02.2019 habe sie sich irrtümlich an der Telefaxnummer auf dem Fristverlängerungsantrag vom 21.12.2018 orientiert und diese übernommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 04.02.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Der Antrag des Klägers vom 18.02.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet, weil der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, wonach er ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert gewesen ist. Es liegt vielmehr ein dem Kläger gemäß § 85 Abs.2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis vor. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers dargelegten organisatorischen Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze sind nicht ausreichend, um ein Verschulden des Rechtsanwalts auszuschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist. Denn diese Art der Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer und ihrer Übertragung in den Schriftsatz ausschließen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7, vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8 und 12, vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15, NJW-RR 2016, 1199 Rn. 19 f. und vom 27. Juni 2017 - VI ZB 32/16, NJW-RR 2017, 1139 Rn. 6). Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, dass Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden, kann allerdings auch durch die Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, wenn sichergestellt ist, dass diese ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt aber voraus, dass zusätzlich die generelle Anweisung besteht, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7, vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 27. Juni 2017 - VI ZB 32/16, NJW-RR 2017, 1139 Rn. 7). Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden. Infolge des vorangegangenen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuverlässigen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich selbst als ausreichend zuverlässige Quelle anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - VI ZB 32/16, aaO Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – XI ZB 16/17 –, Rn. 7 - 9, juris). Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erfüllt. Die von dem Kläger vorgetragene und durch die eidesstattlichen Versicherungen der Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten, Frau A, glaubhaft gemachte Anweisung zu überprüfen, ob die Telefaxnummer der Gerichte und Behörden zutreffend notiert wurden, was sie durch einen Vergleich mit der auf der entsprechenden gerichtlichen und behördlichen Verfügung angegebenen Telefaxnummer zu kontrollieren habe, umfasst nach der weiteren Schilderung der Abläufe in der eidesstattlichen Versicherung der Büromitarbeiterin Frau A und im Wiedereinsetzungsantrag nur einen einmaligen Vorgang bei der erstmaligen Übersendung eines fristwahrenden Schriftstücks an das Gericht, nicht jedoch bei jedem weiteren folgenden Schriftsatz. Bei diesem besteht vielmehr die Übung, die Telefaxnummer aus einem vorangegangenen Schriftsatz zu übernehmen, ohne nochmals einen Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle vorzunehmen. Ansonsten wäre Frau A schon vor der Versendung des Fristverlängerungsantrags vom 21.12.2018 aufgefallen, dass die auf dem Schriftsatz notierte Telefaxnummer nicht diejenige des Oberlandesgerichts ist. Weder aus der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten noch aus der Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich, dass Frau A in diesem Punkt die allgemeine Handlungsanweisung des Rechtsanwalts missachtet hätte. Vielmehr wird als Versehen lediglich der Umstand benannt, dass Frau A überhaupt eine unzutreffende Telefaxnummer auf dem Schriftsatz vermerkt hat, nicht jedoch, dass vor der Versendung durch sie kein nochmaliger Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle erfolgt ist. Dieser Fehler hat sich bei der Fertigung der Berufungsbegründungsfrist fortgesetzt, indem sie die unzutreffende Telefaxnummer vom Fristverlängerungsantrag übernommen hat, ohne nochmals anhand einer zuverlässigen Quelle zu überprüfen, ob es sich hierbei um diejenige des Oberlandesgerichts handelt. Auch in diesem Zusammenhang wird der unterbliebene Abgleich der auf dem Schriftsatz notierten Telefaxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle nicht als Versäumnis oder Mißachtung der allgemeinen Handlungsanweisung benannt. Die Anweisung, die richtige Eingabe der Faxnummer und die vollständige Übertragung des Schriftsatzes an das richtige Gericht nach der Versendung anhand des Sendeberichts zu überprüfen, genügt nicht, da damit kein Abgleich der im Sendebericht angegebenen Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle verlangt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - VI ZB 32/16, NJW-RR 2017, 1139 Rn. 8 mwN). Einer derartigen Konkretisierung hätte es aber bedurft. Der Rechtsanwalt hat seine organisatorischen Anweisungen klar und unmissverständlich zu formulieren, weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden Schritte in der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 15 und vom 27. Juni 2017 - VI ZB 32/16, aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.