Urteil
4 U 30/18
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:1025.4U30.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -14. Zivilkammer- abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -14. Zivilkammer- abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des zwischenzeitlich verstorbenen Name A (im Folgenden: Schuldner). Sie nimmt die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung auf Rückerstattung einer von dem Schuldner an die Beklagte geleisteten Zahlung in Anspruch. Zwischen der Beklagten und dem Schuldner bestand ein Mietverhältnis über von dem Schuldner angemietete Gewerberäume. Die Beklagte kündigte den Mietvertrag gegenüber dem Schuldner mit Schreiben vom 26.04.2013 wegen erheblicher Mietrückstände fristlos und erhob gegen den Schuldner eine Klage, mit der sie Zahlung der offenstehenden Mieten in Höhe von 10.495,80 € und Räumung der angemieteten Räumlichkeiten beanspruchte. Am 14.06.2013 schlossen der Schuldner und die Beklagte eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung (Anlage K5), in der die fristlose Kündigung der Beklagten für gegenstandslos erklärt und eine Beendigung des Mietverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2013 vereinbart wurde. Die Vereinbarung sah darüber hinaus vor, dass der Schuldner an die Beklagte bis spätestens zum 05.07.2013 zum Ausgleich der offenen Mieten und entstandener Schäden einen Betrag in Höhe von 5.929,84 € sowie weitere 1.000,00 € für den Einbau einer neuen Tür nebst Fenster zahlen sollte. Daneben enthielt die Aufhebungsvereinbarung folgende Klausel: "Der Mieter verkauft und übereignet seine Einrichtung an die Nachmieterin Frau (…). Der Vermieter ist damit einverstanden und schränkt insofern das geltend gemachte Vermieterpfandrecht ein. In Gegenzug tritt der Mieter seinen Kaufpreisanspruch gegen die Nachmieterin in Höhe von € 5.929,84 plus € 1.000,00 (gesamt: € 6.929,84) an den Vermieter ab. Der Mieter wird der Nachmieterin mitteilen, dass der Kaufpreis in dieser Höhe direkt an den Vermieter gezahlt wird." Zwischen dem Schuldner und der Nachmieterin wurde ein Inventarkaufvertrag geschlossen, mit dem der Schuldner das Inventar der Gewerberäume nebst Warenvorräten zu einem Gesamtkaufpreis von 30.940,00 € an die Nachmieterin veräußerte. Der Vertrag enthielt die Regelung, dass das Eigentum an den verkauften Gegenständen erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergehen sollte. Am 28.06.2013 stellte ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Die Kaufpreiszahlung der Nachmieterin für die durch den Inventarkaufvertrag veräußerten Gegenstände ging am 04.07.2013 auf dem Konto des Schuldners ein. Der Schuldner überwies am 10.07.2013 von seinem Konto den von ihm nach dem Aufhebungsvertrag geschuldeten Betrag von 6.929,84 € an die Beklagte. Ergänzend wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass das Konto des Schuldners nach dem Eingang der Kaufpreiszahlung der Nachmieterin bis zur Zahlung des Schuldners an die Beklagte ein diese Zahlung deckendes Guthaben aufwies. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und angenommen, dass die von dem Schuldner an die Beklagte geleistete Zahlung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Eine durch die Zahlung bewirkte Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO werde nicht durch ein Vermieterpfandrecht der Beklagten ausgeschlossen, da die Beklagte in der Aufhebungsvereinbarung mit dem Schuldner auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet habe. Das Vermieterpfandrecht sei wegen der vereinbarten Abtretung des Kaufpreiszahlungsanspruchs des Schuldners gegen die Nachmieterin auch nicht durch ein gleichwertiges Recht ersetzt worden, da die Beklagte insoweit lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch erhalten habe. Es habe auch kein Ersatzabsonderungsrecht der Beklagten gemäß § 48 InsO an dem Kontoguthaben des Schuldners bestanden, weil dieser das Inventar nicht unberechtigt, sondern mit Zustimmung der Beklagten veräußert habe. Auf die absprachewidrige Einziehung des von der Nachmieterin geschuldeten Betrages durch den Schuldner sei § 48 InsO nicht anwendbar. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21.02.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 21.03.2018 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22.05.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am Tag des Fristablaufs bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten begründet. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie macht u.a. geltend, dass keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten sei. Sie habe ihr Vermieterpfandrecht aufgrund der mit dem Schuldner geschlossenen Aufhebungsvereinbarung nicht verloren, weil die vereinbarten Voraussetzungen für die Veräußerung von dem Schuldner nicht eingehalten worden seien. Der Schuldner habe die Abtretung gegenüber der Nachmieterin entgegen der Vereinbarung nicht offen gelegt und die Nachmieterin den Kaufpreis auch nicht direkt an die Beklagte gezahlt. Selbst im Falle eines Erlöschens eines durch das Vermieterpfandrecht begründeten Absonderungsrechtes führe die absprachewidrige Zahlung der Nachmieterin auf das Konto des Schuldners aber jedenfalls zu einem Anspruch auf Ersatzabsonderung in analoger Anwendung des § 48 InsO. Dafür sei es ausreichend, dass ein den Absonderungsbetrag deckender "Bodensatz" auf dem Konto des Schuldners vorhanden gewesen sei. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, das Landgericht habe den Aufhebungsvertrag zutreffend dahin ausgelegt, dass die Beklagte auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet habe. Es wäre ansonsten keine wirksame Eigentumsübertragung auf die Nachmieterin möglich gewesen. Im Übrigen sei ein Vermieterpfandrecht spätestens mit der Kaufpreiszahlung der Nachmieterin erloschen, weil mit dieser Zahlung alle Bedingungen für einen Eigentumsübergang auf die Nachmieterin eingetreten seien. Es sei nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch keine analoge Anwendung des § 48 ZPO möglich. Die Abtretung des Kaufpreiszahlungsanspruchs an die Beklagte sei darüber hinaus zumindest gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar und deshalb unbeachtlich. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte wegen der vom Schuldner am 10.07.2013 an die Beklagte geleisteten Zahlung keine Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO oder § 133 Abs. 1 InsO zu. Es fehlt an der für eine Insolvenzanfechtung gemäß § 129 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner durch die geleistete Zahlung entweder ein bis zum Eigentumsübergang an die Nachmieterin fortbestehendes Vermieterpfandrecht oder ein an seinem Kontoguthaben gemäß § 48 InsO bestehendes Ersatzabsonderungsrecht der Beklagten abgelöst hat. Der Beklagten stand gegen den Schuldner wegen ihrer in der Aufhebungsvereinbarung geregelten mietvertraglichen Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 6.929,84 € ein Vermieterpfandrecht im Sinne des § 562 Abs. 1 S. 1 BGB an dem von dem Schuldner in die Mietsache eingebrachten Inventar und den Warenvorräten zu. Das Vermieterpfandrecht begründete für die Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 InsO in der Insolvenz des Schuldners ein insolvenzfestes Absonderungsrecht. Das Vermieterpfandrecht der Beklagten ist nicht durch einen "Verzicht" der Beklagten erloschen. Der in der Aufhebungsvereinbarung zu der Veräußerung der Einrichtung an die Nachmieterin getroffenen Regelung kann nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen kein "Verzicht" der Beklagten auf ihr Vermieterpfandrecht entnommen werden. Die Vereinbarung beinhaltet dem Wortlaut nach zunächst lediglich die Erklärung des Einverständnisses der Beklagten mit dem Verkauf und der Übereignung der Einrichtungsgegenstände an die Nachmieterin. Da der Schuldner als Eigentümer der von ihm in das Mietobjekt eingebrachten Gegenstände unabhängig von dem Vermieterpfandrecht der Beklagten auch ohne deren Einverständnis zu einer Eigentumsübertragung an die Nachmieterin berechtigt war, kann das erklärte Einverständnis der Beklagten mit der Übereignung von vornherein nur so verstanden werden, dass der Schuldner zu einer zum Wegfall des Vermieterpfandrechts führenden, d.h. lastenfreien Eigentumsübertragung an die Nachmieterin ermächtigt sein sollte. Eine solche Wirkung des Einverständnisses der Beklagten wird nach dem weiteren Wortlaut der Vereinbarung dadurch klargestellt, dass die Beklagte das geltend gemachte Vermieterpfandrecht "insofern" einschränkt. Die Vereinbarung einer Ermächtigung des Schuldners zur lastenfreien Eigentumsübertragung entsprach auch der jeweiligen Interessenlage des Schuldners und der Beklagten. Einerseits konnte der Schuldner das Eigentum an den in das Mietobjekt eingebrachten Gegenständen wirtschaftlich sinnvoll nur durch eine lastenfreie Eigentumsübertragung verwerten, andererseits war die Beklagte durch die erteilte Ermächtigung davon entlastet, ihr Vermieterpfandrecht selbst verwerten zu müssen. Dem Sicherungsinteresse der Beklagten war dabei durch den Fortbestand des Vermieterpfandrechts bis zur Bewirkung der lastenfreien Eigentumsübertragung und die Teilabtretung des gegen die Nachmieterin gerichteten Kaufpreiszahlungsanspruchs des Schuldners Rechnung getragen. Das Vermieterpfandrecht der Beklagten bestand nach der in der Aufhebungsvereinbarung getroffenen Regelung zumindest bis zu der am 04.07.2013 von der Nachmieterin an den Schuldner geleisteten Kaufpreiszahlung fort, da wegen des in dem Inventarkaufvertrag vereinbarten Eigentumsvorbehaltes ein zum Erlöschen des Vermieterpfandrechts führender lastenfreier Eigentumsübergang auf die Nachmieterin jedenfalls nicht vor vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen konnte. Die für einen lastenfreien Eigentumsübergang erforderliche vollständige Erfüllung der Kaufpreisforderung konnte durch die von der Nachmieterin an den Schuldner geleistete Zahlung - wegen der Teilabtretung des Kaufpreisanspruchs an die Beklagte und mangels einer Ermächtigung des Schuldners zur Einziehung des abgetretenen Teils der Kaufpreisforderung - nur bewirkt werden, wenn der Zahlung mangels Kenntnis der Nachmieterin von der Teilabtretung gemäß § 407 Abs. 1 BGB schuldbefreiende Wirkung zukam. Gerade in dieser Konstellation entstand aber - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nach der Rechtsprechung des BGH ein Ersatzabsonderungsrecht der Beklagten an der in das Schuldnervermögen gelangten Gegenleistung der Nachmieterin, weil die ohne entsprechende Befugnis bewirkte Einziehung eines fremden Anspruchs als unberechtigte "Veräußerung" im Sinne des § 48 S. 1 InsO zu erfassen ist (BGH, Urteil vom 19.01.2006, IX ZR 154/03, Rn. 22 ff., zit. nach juris). Es kommt dabei für die Entstehung und den Fortbestand des Ersatzabsonderungsrechts darauf an, dass die Gegenleistung in dem Schuldnervermögen noch unterscheidbar vorhanden ist (BGH, a.a.O., Rn. 23). Die notwendige Unterscheidbarkeit ist beim bargeldlosen Zahlungsverkehr gegeben, solange und soweit nach einer Kontogutschrift noch ein den Absonderungsbetrag deckender "Bodensatz", d.h. ein entsprechender positiver Kontensaldo, auf dem Konto vorhanden ist (vgl. Lohmann, Kayser/Thole, HK InsO 9. Aufl., § 48 Rn. 11; Brinkmann, Uhlenbruck InsO 14. Aufl., § 48 Rn. 36; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Ein Ersatzabsonderungsrecht der Beklagten bestand nach diesen Maßstäben im Falle einer schuldbefreienden Leistung der Nachmieterin ab der Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto des Schuldners bis zu der von dem Schuldner am 10.07.2013 an die Beklagte geleisteten Zahlung in Höhe des geschuldeten Betrages von 6.929,84 €, da das Konto des Schuldners nach der Überweisung der Nachmieterin bis zur Zahlung des Schuldners unstreitig ein den geschuldeten Betrag deckendes Guthaben aufwies. Die von dem Schuldner am 10.07.2013 an die Beklagte geleistete Zahlung bewirkte nach der vorstehenden Würdigung im Falle eines vorherigen Erlöschens des Vermieterpfandrechts der Beklagten durch lastenfreien Eigentumserwerb der Nachmieterin die Ablösung eines an dem Kontoguthaben des Schuldners bestehendes Ersatzabsonderungsrechts der Beklagten. Demgegenüber löste die von dem Schuldner an die Beklagte geleistete Zahlung anderenfalls, d.h. in einer Konstellation, in der die Nachmieterin - etwa mangels Besitzübertragung an den übereigneten Gegenständen oder mangels schuldbefreiender Wirkung der von ihr an den Schuldner geleisteten Zahlung - noch kein lastenfreies Eigentum erworben hatte, unmittelbar das dann noch fortbestehende Vermieterpfandrecht der Beklagten ab. In beiden möglichen Konstellationen trat infolge der vom Schuldner an die Beklagte geleisteten Zahlung keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO ein. Maßgebend ist, dass nach der in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.04.2012, IX ZR 67/09, Rn. 22, zit. nach juris) eine Befriedigung, die ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts erlangt, die Gesamtheit der Gläubiger nicht benachteiligt. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zahlung des Betrages ablöst, den der Absonderungsberechtigte durch Verwertung des Sicherungsgutes hätte erzielen können, und kommt auch nicht in Betracht, wenn der Käufer des belasteten Gegenstands einen dem Wert des Absonderungsrechts entsprechenden Kaufpreis unmittelbar an den Absonderungsberechtigten zahlt (BGH, a.a.O.). Es ergibt sich daher zunächst keine objektive Gläubigerbenachteiligung, falls der Schuldner mit der an die Beklagte geleisteten Zahlung ein Absonderungsrecht der Beklagten abgelöst hat, das sich aus einem Fortbestand des Vermieterpfandrechts ergab. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig und unter Berücksichtigung der Höhe des von der Nachmieterin geleisteten Kaufpreises auch offensichtlich, dass der Wert des von dem Vermieterpfandrecht erfassten Sicherungsgutes den von dem Schuldner an die Beklagte gezahlten Betrag deckte. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn die von dem Schuldner an die Beklagte geleistete Zahlung ein an dem Kontoguthaben des Schuldners bestehendes Ersatzabsonderungsrecht der Beklagten abgelöst hat. Denn das betreffende Ersatzabsonderungsrecht der Beklagten trat nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH gegebenenfalls wegen einer unberechtigten Einziehung des an die Beklagte abgetretenen Teils der Kaufpreisforderung durch den Schuldner an die Stelle des der Beklagten aufgrund der Teilabtretung gegen die Nachmieterin zustehenden Zahlungsanspruchs, der auf eine von der Nachmieterin als Käuferin des belasteten Gegenstandes unmittelbar an die Beklagte als Absonderungsberechtigte zu leistende Zahlung gerichtet war und damit nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BGH einer von dem Schuldner zum Zwecke der Ablösung des Vermieterpfandrechts geleisteten Zahlung gleichgestanden hätte. Die Gleichstellung einer von dem Käufer des belasteten Gegenstandes unmittelbar an den Absonderungsberechtigten geleisteten Zahlung mit einer von dem Schuldner selbst zur Ablösung des Absonderungsrechtes an den Absonderungsberechtigten geleisteten Zahlung schließt es zugleich aus, dass die Teilabtretung des Kaufpreisanspruchs des Schuldners gegen die Nachmieterin an die Beklagte - wie von dem Kläger geltend gemacht - gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder aus einem anderen Grund anfechtbar ist. Denn es liegt mit der Teilabtretung des von einer lastenfreien Eigentumsübertragung abhängigen Kaufpreisanspruchs an die Beklagte ein anfechtungsrechtlich neutraler Tausch von Sicherungsrechten vor, da die Abtretung ab dem Zeitpunkt der Bewirkung der lastenfreien Eigentumsübertragung an die Stelle des der Beklagten zustehenden Vermieterpfandrechts tritt. Der Annahme eines anfechtungsrechtlich neutralen Tauschgeschäfts steht auch keine Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger des Schuldners entgegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.04.2012, IX ZR 67/09, Rn. 24), weil das Vermieterpfandrecht der Beklagten nach der oben dargelegten Auslegung der zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossenen Aufhebungsvereinbarung nicht erloschen ist, bevor die Teilabtretung des Kaufpreisanspruchs gegen die Nachmieterin wirksam und werthaltig geworden ist. Gläubiger des Schuldners konnten nach Begründung des Vermieterpfandrechts zu keinem Zeitpunkt auf ein nicht mit diesem Pfandrecht belastetes Eigentum des Schuldners an den an die Nachmieterin verkauften Gegenständen oder einen dem Wert des Vermieterpfandrechts entsprechenden Teil der Kaufpreisforderung gegen die Nachmieterin zugreifen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO ist nach § 713 ZPO nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Ein Grund, der gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten könnte, liegt nicht vor. Die die Entscheidung tragenden Erwägungen stützen sich auf eine Anwendung von in der Rechtsprechung des BGH anerkannten Rechtsgrundsätzen auf den vorliegenden Einzelfall.