Urteil
4 U 74/18
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:1002.4U74.18.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25.04.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.328,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.06.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78% und die Beklagte 22% zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14.911,97 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25.04.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.328,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.06.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78% und die Beklagte 22% zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14.911,97 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Vorname1 Nachname1 von der Beklagten Auszahlung des Kontoguthabens auf einem Girokonto i.H.v. 14.911,97 € gemäß § 700 BGB i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte aller Art im Sinne von § 1 KWG. Sie führte seit dem 02.03.2010 für den Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau Vorname2 Nachname1 ein Girokonto als sog. „oder-Konto“. Jeder Kontoinhaber war einzelverfügungsbefugt, die Einzelverfügungsbefugnis konnte jedoch jederzeit widerrufen werden. In dem Kontoeröffnungsvertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die den AGB-Banken entsprechen, einbezogen. Darüber hinaus gewährte die Beklagte dem Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau mit Vertrag vom 04.11.2009 ein Darlehen i.H.v. 30.000 € zu einem Zinssatz von 4,6 % p.a.. Das Darlehen wurde vereinbarungsgemäß valutiert. Am 16.06.2014 wurde aufgrund Insolvenzantrags vom 13.02.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte hatte seit dem 25.03.2014 Kenntnis von dem Insolvenzantrag. Bereits am 10.04.2014 war der Kläger zum sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis nach § 22 InsO bestellt worden. Am 14.04.2014 erklärte er den Widerruf der Verfügungsbefugnis der Ehefrau des Schuldners. Zu diesem Zeitpunkt wies das Girokonto ein Guthaben von 12.987,63 € aus. Mit Schreiben vom 02.06.2014 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag und stellte die Restforderung von 26.305,31 € zur sofortigen Rückzahlung fällig. Am gleichen Tag erklärte sie zudem die Kündigung des Girovertrages und verrechnete das vorhandene Kontoguthaben i.H.v. 14.911,97 € mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Auszahlung des Guthabens aus dem Girokonto Stand 02.06.2014 i.H.v. 14.911,97 €, hilfsweise Zahlung gemeinschaftlich an ihn und die Ehefrau des Schuldners. Er hat die Auffassung vertreten, der von ihm erklärte Widerruf der Verfügungsbefugnis der Ehefrau sei unwirksam und habe damit nicht zu einer Umwandlung des Girokontos in ein „und“-Konto geführt, weil er als schwacher Insolvenzverwalter nicht zur Verfügung über das Konto nach § 22 InsO berechtigt gewesen sei. Daher liege nach wie vor ein „oder“-Konto vor, weshalb er den Auszahlungsanspruch aus dem Girovertrag gegen die Beklagte geltend machen könne. Der Auszahlungsanspruch sei nicht durch die von der Beklagten erklärte Verrechnung des Guthabens auf dem Girokonto mit dem Rückzahlungsanspruch nach Kündigung des Darlehensvertrages erloschen, da die Darlehenskündigung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO der Anfechtung unterliege mit der Folge, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch derzeit nicht als fällig anzusehen sei. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund eines Pfandrechts aufgrund ihrer AGB zur Aufrechnung befugt. Dieses sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil hierdurch der Beklagten nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung gewährt worden sei, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe. Auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung an dem Guthaben des Schuldners könne sich die Beklagte wegen der Anfechtbarkeit des Pfandrechts nicht berufen. Zudem sei der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens erst mit der Kündigung am 02.06.2014 und damit nach Insolvenzantragstellung entstanden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da sich durch den Widerruf der Verfügungsbefugnis der Ehefrau des Schuldners seitens des Klägers das ursprüngliche „oder“-Konto in ein „und“-Konto umgewandelt habe mit der Folge, dass die beiden Kontoinhaber Mitgläubiger seien und nur gemeinschaftlich die Auszahlung verlangen könnten. Darüber hinaus bestehe aber auch kein Auszahlungsanspruch, weil dieser durch Verrechnung mit der Darlehensforderung gemäß § 389 BGB erloschen sei. Die Verrechnung sei nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, weil es an der nach § 129 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligung fehle. Die Verrechnung des Kontoguthabens mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht gläubigerbenachteiligend, weil die Beklagte zuvor an dem Guthaben ein wirksames Pfandrecht erworben habe. Der Darlehensrückzahlungsanspruch entstehe bereits mit der Auszahlung des Darlehens, lediglich die Fälligkeit hänge von der Kündigung bzw. dem Fristablauf ab. Das Pfandrecht sei nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung anfechtbar. Dieses entstehe bereits im Zeitpunkt des Geldeingangs trotz Kontokorrentbindung bei ungekündigter Geschäftsbeziehung. Allenfalls sei das AGB-Pfandrecht an innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung eingehenden Zahlungen anfechtbar. Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.04.2018, auf das gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Das streitgegenständliche Girokonto habe sich durch den wirksamen Widerruf der Verfügungsbefugnis der Ehefrau des Schuldners durch den Kläger vom 14.04.2014 in ein „und“-Konto umgewandelt mit der Folge, dass der Kläger nur gemeinsam mit der Ehefrau des Schuldners über das Kontoguthaben verfügen könne. Zwar sei er nur als vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter bestellt worden. Er sei aber durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 10.04.2014 ermächtigt gewesen, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 93 Abs.1 S. 3 InsO). Aus der Befugnis des Klägers, Bankguthaben des Schuldners einzuziehen, könne nur gefolgert werden, dass er auch den Widerruf der Verfügungsbefugnis der Ehefrau des Schuldners habe vornehmen dürfen. Diese Erklärung stelle sogar noch ein Weniger gegenüber der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Beschluss vom 10.04.2014 dar. Der Kläger könne seine vorläufiger Erklärung nicht nach §§ 129, 130 InsO anfechten. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Gegen das dem Kläger am 30.04.2018 zugestellte Urteil hat er am 28.05.2018 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er verfolgt seine Klageanträge aus der 1. Instanz in vollem Umfang weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger in seiner früheren Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Konto durch einseitige Erklärung wirksam in ein „und“-Konto habe umwandeln können. Hinsichtlich der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat als Anlage zur Ladungsverfügung vom 29.06.2018 rechtliche Hinweise an die Parteien erteilt, wegen deren Inhalts auf Bl. 90, 91 d.A. Bezug genommen wird. Der Kläger hat daraufhin die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall der für die Frage einer Gläubigerbenachteiligung relevante Zeitpunkt der 12.05.2014 sei, weil vereinbart gewesen sei, bei dem Konto quartalsweise einen Rechnungsabschluss vorzunehmen. Der letzte Kontokorrentabschluss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 31.03.2014, mitten zwischen Antragstellung und Eröffnung. Durch den Rechnungsabschluss seien die vor dem 31.03.2014 eingegangenen Gutschriften ersatzlos untergegangen. Allerdings führe erst der Feststellungsvertrag bezüglich des Saldos zu einer Schuldersetzung. Diese trete bei Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen innerhalb von 6 Wochen nach Kontokorrentabschluss ein, im vorliegenden Fall für den Rechnungsabschluss vom 31.03.2014 also am 12.05.2014. Er verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.11.2015, wonach das Pfandrecht täglich neu begründet werde, so dass als Sicherheit lediglich der jeweilige Tagessaldo dienen könne, der vor der Verrechnung zuletzt bestanden habe. Sofern der Kunde nicht über den Tagessaldo verfüge, werde er wiederum im Kontokorrent im nächsten Tagessaldo verrechnet. Das mit jedem Tagessaldo neu entstehende AGB-Pfandrecht sei als inkongruente Sicherung anfechtbar. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass, als die Beklagte sowohl die Kontoverbindung als auch den Darlehensvertrag am 02.06.2014 gekündigt habe, es ihr bis dahin nicht gestattet gewesen sei, aufgrund der Kontokorrentabrede die entgegenstehende Darlehensforderung im Kontokorrent zu verrechnen. Erst mit der Kündigung am 02.06.2014 hätten sich beide Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden. Die Kündigung sei eine Rechtshandlung der Beklagten, welche die Gläubigerbefriedigung ermöglicht habe, indem sie eine Aufrechnungslage zu Gunsten der Beklagten herstelle. Die Kündigung sei kongruent im Sinne von § 130 InsO gewesen, jedoch anfechtbar nach Abs. 1 Nr. 2, weil die Beklagte den Insolvenzantrag kannte. Pfandobjekt sei entweder der Saldo infolge des außerordentlichen Kontokorrentabschlusses zum Kündigungszeitpunkt am 02.06.2014 oder die Forderung des Schuldners aus dem abstrakten Schuldversprechen, welches hier auf den letzten ordentlichen Kontokorrentabschluss am 31.03.2014 zurückwirke, sowie die Ansprüche aus den nachfolgend eingegangenen Gutschriften, soweit sie noch unverrechnet zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Ansprüche sei der Beklagten jedoch der Insolvenzantrag bereits bekannt gewesen, was zu einem Insolvenzanfechtungsrecht nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO führe. Er ist weiterhin der Auffassung, dass, soweit die Beklagte im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung noch Auszahlungen vom Konto zugelassen hat, keine Verrechnung mit den in dieser Zeit eingegangenen Gutschriften möglich sei, weil kein Bargeschäft vorliege. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Auffassung für die Frage der Anfechtbarkeit nicht auf die Zahlungseingänge auf dem Girokonto ankommen könne, sondern lediglich auf die mögliche Erhöhung des Kontoguthabens. Der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung tritt sie entgegen und meint, durch die Kontokorrentabrechnung käme es nicht zu einem Erlöschen des Pfandrechts der Beklagten. Das Gegenteil ergebe sich schon aus § 356 HGB. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass mit der Kontokorrentabrechnung das Pfandrecht an den Einzelforderungen erlösche und zugleich ein neues Pfandrecht an dem Saldo entstanden wäre, fehle es jedenfalls deswegen an einer Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO, weil in diesem Fall lediglich ein Sicherheitentausch vorliege. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Das Gemeinschaftskonto des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau hat sich nicht durch die von dem Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter abgegebene Erklärung des Widerrufs der Verfügungsbefugnis der Ehefrau in ein „und-Konto“ umgewandelt, weil dem Kläger durch den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 10.04.2014 lediglich ein Zustimmungsvorbehalt eingeräumt worden war, nicht aber die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 InsO (vgl. Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn.2.34). Nur in letzterem Fall wäre er aber zum Widerruf der Verfügungsbefugnis der Mitkontoinhaberin berechtigt gewesen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto in Höhe von 3.328,31 € aus §§ 700, 488 Abs.1 S.2 BGB. Der darüber hinausgehende Guthabenbetrag auf dem Girokonto des Schuldners und seiner Ehefrau ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem gegen die Eheleute Nachname1 bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch erloschen (§ 389 BGB). a. Die Beklagte war insoweit zur Aufrechnung berechtigt, als sie an den auf dem Girokonto eingegangenen und gutgeschriebenen Beträgen ein anfechtungsfestes Pfandrecht gemäß § 14 ihrer AGB erworben hat, welches eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO durch die Herbeiführung der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs infolge der von der Beklagten erklärten Kündigung des Darlehensvertrages und der dadurch entstandenen Aufrechnungslage ausschließt. Der Entstehung des Pfandrechts steht nicht entgegen, dass der durch das Pfandrecht gesicherte Darlehensrückzahlungs-anspruch zum Zeitpunkt der Gutschriften auf dem Girokonto noch nicht fällig war, weil es ausreicht, dass die zu sichernde Forderung bereits entstanden war. Nicht erforderlich ist, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch bereits fällig gewesen ist. b. Das einmal anfechtungsfest erworbene Pfandrecht der Beklagten ist nicht durch die im laufenden Girovertrag fortlaufende Bildung eines Tagessaldos nach jedem Buchungsvorgang oder den vertraglich vereinbarten periodischen Rechnungsabschluss nach dem 13.01.2014 untergegangen. Auch wenn die Auffassung des Klägers zutreffend wäre, dass bei einem Kontokorrentkonto das Pfandrecht täglich neu am jeweiligen Tagessaldo begründet wird, so dass als Sicherheit lediglich der jeweilige Tagessaldo dienen könne, der vor der Verrechnung zuletzt bestanden hat, sofern der Kunde nicht über den Tagessaldo verfügt, und durch die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ein neuer Schuldgrund begründet wird, würde es sich, soweit an dem früheren Saldo ein anfechtungsfestes Pfandrecht begründet worden ist, nur um einen reinen Sicherheitentausch handeln mit der Folge, dass der Betrag den Gläubigern bereits zuvor nicht mehr zur Verfügung stand und daher durch die Neubegründung des Pfandrechts in gleicher Höhe keine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Zwar greift entgegen der Auffassung der Beklagten § 356 HGB nach seinem Wortlaut nicht ein, weil die Forderung, die durch Pfand gesichert ist, die Darlehensrückzahlungsforderung ist, welche nicht in die laufende Rechnung aufgenommen wird. Jedoch bestand vor der Novation des Auszahlungsanspruchs des Insolvenzschuldners aus dem Kontoguthaben aufgrund des Rechnungsabschlusses bereits ein Pfandrecht der Beklagten aufgrund § 14 AGB-Banken, das jeweils mit dem Anspruch des Kunden auf Gutschrift, spätestens aber mit dem Anspruch aus der Gutschrift entstanden war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03 -, Rn. 24, juris). Durch den unmittelbaren Sicherheitentausch ist keine zusätzliche Gläubigerbenachteiligung eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2017 – IX ZR 245/14 -, Rn.12, juris). c. Die Beklagte hatte am 02.06.2014 jedoch nur in Höhe von 11.583,66 € ein anfechtungsfestes Pfandrecht an dem Guthaben auf dem Girokonto, gegen welches sie mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnen konnte. Dies entspricht dem niedrigsten Saldo des Girokontos in der Zeit vom 13.01.2014 bis zur Kündigung der Kontoverbindung durch die Beklagte am 02.06.2014. aa. An denjenigen Zahlungseingängen, welche dem Girokonto innerhalb des letzten Monats vor Insolvenzantragsstellung oder danach gutgeschrieben wurden, konnte die Beklagte kein insolvenzfestes Pfandrecht mehr erwerben. Dieses ist als inkongruente Sicherung nach § 131 InsO anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 07.03. 2002 - IX ZR 223/01 -, BGHZ 150, 122-133). Denn hierbei handelt es sich um künftige Forderungen, an welchen das Pfandrecht erst mit dem Anspruch des Kunden auf Gutschrift entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2010, IX ZR 111/08, Rn. 6 Juris). Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Entscheidung des BGH vom 02.02.2017 (Az.: IX ZR 254/14) entgegen, weil in dem dort zu entscheidenden Fall eine gläubigerbenachteiligende Wirkung des aufgrund § 14 der AGB - Banken entstehenden Pfandrechts der Bank nur deswegen verneint wurde, weil anders als im vorliegenden Fall die den Zahlungseingängen auf dem Konto zu Grunde liegenden Forderungen gegen Kunden des Insolvenzschuldners bereits zuvor der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren. bb. Soweit die Beklagte in diesem Zeitraum von dem kreditorisch geführten Konto in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Girovertrag Verfügungen der Kontoinhaber ausgeführt und dadurch einen Aufwendungsersatzanspruch erlangt hat, den sie durch Einstellung in das Kontokorrent mit eingegangenen Gutschriften verrechnet hat, handelt es sich um eine kongruente Deckung. Die in dieser Zeit vorgenommenen Soll- und Habenbuchungen sind als Bargeschäft nach § 142 InsO anzusehen und damit der Anfechtung entzogen, weil das Kreditinstitut absprachegemäß und zeitnah nach der Veranlassung der Zahlung an Dritte seine Aufwendungsersatzansprüche gedeckt erhält. Vertragliche Grundlage hierfür ist der Girovertrag (vgl. Kirstein in: Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 3. Aufl., Teil IV Rn. 101 f.). Soweit die Beklagte allerdings zwischenzeitlich höhere Auszahlungen zugelassen hat als sie mit vorher gutgeschriebenen neuen Zahlungseingängen verrechnen konnte, hat sie das Pfandrecht freigegeben. Sie konnte es anschließend in der kritischen Zeit nicht mehr an neuen Einzahlungen anfechtungsfest erwerben, so dass es jeweils bei dem niedrigsten Kontostand verbleibt. Lässt die Bank es zu, dass der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie insoweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Kontostand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 12.02.2004, IX ZR 98/03, DB 2004, 1095). cc. Ausweislich des als Anl. K8 zur Klageschrift vorgelegten Kontoauszuges wies das Girokonto am 13.01.2014 ein Guthaben in Höhe von 11.779,29 € zu Gunsten des Insolvenzschuldners aus. Maßgeblich ist auf den Kontostand einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags am 13.02.2014, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgrund inkongruenter Deckung im 2. und 3. Monat vor Insolvenzantragstellung vorlagen. Nach dem 13.01.2014 erfolgten zunächst am 15.01.2014 noch zwei Auszahlungen i.H.v. 191,43 € und 4,20 € von dem Girokonto, bevor am 31.01.2014 wieder eine Einzahlung i.H.v. 606 € durch einen Dritten einging. Folglich betrug der Kontostand am Ende des 15.01.2014 11.583,66 €. In dieser Höhe bestand zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehensvertrages am 02.06.2014 ein anfechtungsfestes Pfandrecht der Beklagten am Kontoguthaben des Insolvenzschuldners. Die Differenz beträgt mithin 3.328,31 €. In Höhe der Differenz in Höhe von 3.328,31 € zum Kontostand von 14.911,97 € bei Kündigung der Geschäftsverbindung benachteiligte die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs mit dem Guthaben auf dem Girokonto die Gläubiger und war daher nach § 96 InsO unzulässig. Dieser Betrag ist folglich nunmehr von der Beklagten an den Kläger auszukehren. 3. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zinsanspruch ab dem Tag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß den §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F., 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, 291 ZPO bis zum Inkrafttreten der Neufassung der InsO am 05.04.2017 zu. Für den folgenden Zeitraum ergibt sich der Zinsanspruch nach der Übergangsvorschrift des Artikel 103j Abs. 2 EGInsO wegen der am 05.04.2017 bereits eingetretenen Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs jedenfalls aus § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. i.V.m. den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 und 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, inwieweit die von der Rechtsprechung zum debitorisch geführten Konto entwickelten Grundsätze, inwieweit Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft anzusehen sind, bisher noch nicht höchstrichterlich entscheiden sind (ausdrücklich offen gelassen im Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 98/03 -, Rn.26). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 GKG, §§ 3, 4 ZPO.