Beschluss
4 U 265/14
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0210.4U265.14.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.11.2014 ist zwar zulässig, hat in der Sache nach Überzeugung des Senats jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat in zutreffender Weise festgestellt, dass die Klägerin für die Monate Januar bis März 2013 keinerlei Vergütungsansprüche aus dem zwischen den Parteien am 07.12.2012 geschlossenen Werkvertrag über Leistungen der "Objektüberwachung für den Bereich A, Fertigstellung Kopfbauten Ost und West" zum Bauvorhaben Neubau B in Stadt1 mehr hat, weil das Vertragsverhältnis wirksam zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 29.11.2013 zum 31.12.2013 beendet wurde. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Werkvertrages formlos erfolgen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien unter § 4 Ziffer 4.3. des Vertrages geregelt, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf. Es handelt sich daher nicht um eine gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB, sondern um eine gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB. Gemäß § 127 Abs. 2 BGB gehört zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser gehören aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail oder das Computerfax (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 06.05.2013, Az. 2 W 35/13 Rn. 23 - juris). Grundsätzlich können die Parteien frei vereinbaren, ob die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Beachtung der Form abhängig sein soll (konstitutive Bedeutung des Formerfordernisses) oder ob die Einhaltung der Form nur Beweisoder Dokumentationszwecken dienen soll (deklaratorische Bedeutung des Formerfordernisses). Auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen für einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, etwa die Vereinbarung der Schriftform oder elektronischen Form für Kündigungserklärungen, dürfte es sich im Regelfall nicht um ein konstitutives, sondern lediglich um ein deklaratorisches Form erfordern is handelt, da die Schriftform in der Regel der Beweiserleichterung dienen soll (vgl. Münchener Kommentar/Einsele 6. Aufl., 2012, § 127 Rn. 4 f.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, dass die in § 4 Ziffer 4.3 vereinbarte Schriftform der Kündigung über die beweisrechtliche, deklaratorische Wirkung hinaus als konstitutives Form erfordern is vereinbart werden sollte. Daran ändert auch nichts die von der Klägerin vorgelegte Rüge der Beklagten vom 02.09.2013 über die unabgestimmte Abwesenheit der Klägerin, die der Klägerin per Einschreiben mit Rückschein zugesandt wurde. Eine solche Abmahnung war anders, als die vereinbarte Kündigungsregelung, nicht an bestimmte Fristen gebunden. Die Beklagte hatte dementsprechend keine Probleme, ein solches Schreiben schriftlich, mit Nachweis des Zugangs, als eingeschriebenen Brief mit den normalen Postlaufzeiten zu versenden. Auch die Kündigung des befristeten Anstellungsvertrages mit Herrn Zeuge1 durch schriftlichen Brief, der mit Einschreiben per Rückschein versandt wurde, spricht nicht für eine entsprechende Auslegung für den streitgegenständlichen Vertrag mit der Klägerin. Anders als bei einem Werkvertrag sieht § 623 BGB bei einem Arbeitsvertrag nicht nur per gesetzlicher Vorschrift die Schriftform vor, so dass die zusätzliche Vereinbarung der Schriftform in Ziffer 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht unbedingt erforderlich war. Vielmehr schließt § 623 BGB auch ausdrücklich die elektronische Form aus. Für eine deklaratorische Bedeutung der Kündigung spricht auch der Inhalt des in der E-Mail enthaltenen Anschreibens, nachdem die Kündigung der Klägerin vorab bereits angekündigt war, und dass der Weg der elektronischen Übermittlung "aufgrund der zeitlich angespannten Situation" gewählt worden war. Da die Klägerin ihre Einwände gegen die Kündigung nicht unverzüglich, sondern erst nach fast einen Monat mit ihrem Schreiben vom 27.12.2013 vorgebracht hat, musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin keine Bedenken gegen die gewählte Form der Kündigung erheben würde. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte die vereinbarte Schriftform nicht einseitig abgeändert, sondern hat mit ihrer per E-Mail versandten Kündigung, der eine PDF-Datei angehängt war, aus der sich auch ein formales Kündigungsschreiben mit Briefkopf und Unterschriften des Geschäftsführers und der Prokuristin ergeben, die vereinbarte Schriftform eingehalten. Für die Klägerin bestand keinerlei Unklarheit, von wem die E-Mail stammt, und dass mit ihr die Kündigung des Werkvertrages zum 31.12.2013 begehrt wird. Das Bestreiten der Klägerin, dass die Beklagte das Kündigungsschreiben zunächst handschriftlich unterschrieben und dann eingescannt hat, ist nicht verständlich. Aus dem vom der Klägerin mit der Anlage K 3 vorgelegten Schreiben, das als PDF-Datei der E-Mail angehängt war, ergibt sich, dass es sich um ein ausgedrucktes Schreiben mit Unterschriften handelt. Ob es sich dabei um handgeschriebene Unterschriften handelt, die später eingescannt wurden, oder um mechanisch hergestellte Unterschriften handelt, ist unerheblich, da diesbezüglich bei der elektronischen Übermittlung keine Unterscheidung gemacht wird (vgl. auch Staudinger/Hertel BGB 2012 § 127 Rn. 44 f.) Unabhängig von der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung bestehen auch Bedenken an den weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Werklohns. Gemäß § 3 Ziffer 3.2. des Vertrages erfolgt eine Abrechnung/Vergütung grundsätzlich nur auf Nachweis unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Leistungsstandes. Soweit keine konkreten Arbeiten anfallen, die die Klägerin ausgeführt hat, dürfte daher auch kein Vergütungsanspruch bestehen. Ein Vergütungsanspruch für die geltend gemachten Samstage besteht ebenfalls nicht, weil sich eine generelle Vereinbarung der Samstagsarbeit aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt. Aus dem Schreiben vom 06.11.2013 ist ersichtlich, dass aufgrund der angespannten Terminsituation allenfalls für die Endphase im November/Dezember 2013 für Samstagsarbeit die Freigabe erteilt wurde. Da der Vertrag aber bereits zum November 2012 begonnen hatte, bedeutet dies, dass für die überwiegende Vertragslaufzeit von 12 Monaten keine Samstagsarbeit angefallen war. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 2 Wochen.