Urteil
4 U 287/12
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1106.4U287.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) – 18. Zivilkammer - vom 16.11.2012 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) – 18. Zivilkammer - vom 16.11.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin ist ein in Liquidation befindlicher, in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebener Medienfonds, dessen Gesellschaftszweck die Produktion und der Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen war. Der Beklagte trat der Klägerin als Kommanditist im Jahre 2000 mit einer gezeichneten Einlage in Höhe von 400.000,-- DM (204.516,75 €) bei. Der Gesellschaftsvertrag enthielt unter anderem die folgenden Regelungen: § 1 … 1.4.4 Die Kommanditeinlagen stellen zugleich die in das Handelsregister einzutragenden Hafteinlagen dar…. 1.4.6 Die Einlagen der Gesellschafter sind in Höhe von 48% der gezeichneten Einlage spätestens am 15. Dezember 2000 zu leisten. Der Rest der Einlage (52% der Einlage) soll durch die erwirtschafteten Gewinne aufgefüllt werden. Der Kommanditist hat ab dem Geschäftsjahr 2001 Anspruch auf einen jährlichen Vorabgewinn in Form einer nachschüssigen Verzinsung, und zwar in Höhe von … Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob in der Gesellschaft tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wird. Realisiert werden soll dieser Anspruch durch die Zahlungen von Vergütungen aus mit der A AG geschlossenen Produktionsdienstleistungs- und Verwertungsverträgen an die Gesellschaft… § 2 2.1.1. Ein Kommanditist kann seine Gesellschaftsbeteiligung ganz oder zum Teil nur mit Zustimmung der Komplementärin abtreten oder in sonstiger Weise darüber verfügen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist insbesondere dann gegeben, wenn durch eine teilweise Übertragung der Einlagebetrag von DM 50.000 unterschritten würde oder durch die Teilung einer nicht durch 10.000 ganz zahle teilbare Einlage entstünde. Eine Verfügung über einen Gesellschaftsanteil ist des Weiteren nur möglich, wenn der Rechtsnachfolger voll umfänglich in die Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus diesem Vertrag eintritt. Eine Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung ist nur mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres oder mit Wirkung zum 31. Dezember des laufenden Jahres möglich. Im Verhältnis zu der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern wird die Verfügung nur wirksam, wenn sie vom Abtretenden und von Abtretungsempfänger der Gesellschaft schriftlich angezeigt wird. Der Beklagte zahlte 48% des vorgesehenen Kapitals ein. Für das Jahr 2001 erhielt der Beklagte einen Vorabgewinn von 6.550,85 €. Bereits auf einer Gesellschafterversammlung vom 11.03.2003 wurde mit der erforderlichen ¾ Mehrheit beschlossen, auf die Vorabgewinne seit 2002 zu verzichten. Aufgrund eines wegen ausbleibender Lizenzzahlungen entstehenden Kapitalbedarfs der Klägerin wurde auf einer am 12.11.2007 einberufenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung beschlossen, dass von den Kommanditisten ein Betrag in Höhe von 3% auf die jeweils gezeichnete Einlage bis spätestens zum 03.12.2007 zu leisten sei. Im Juli 2010 wurde die Geschäftsführung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Liquidatorin der Gesellschaft beauftragt, im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft den weiteren Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern durchzuführen und dazu die Kapitalkonten der Gesellschafter auszugleichen. Wegen eines errechneten weiteren Kapitalbedarfs hat die Klägerin mit „Kapitalanforderung 2007“, „Kapitalanforderung 2010“ und „Kapitalanforderung 2011“ schließlich von dem Beklagten eine Zahlung in Höhe von insgesamt 32.109,13 € erfolglos angefordert und anschließend die Forderung gerichtlich geltend gemacht. Mit Vertrag vom 30.11.2007 veräußerte der Beklagte seinen Kommanditanteil an die B GmbH & Co. KG. Nach Ziffer 3 des Kaufvertrages übernimmt der Käufer den Fondsanteil mit allen Rechten und Pflichten. Der Verkäufer wird insofern von allen weiteren Forderungen, die aus diesem Fonds entstehen, freigestellt. Der Beklagte teilte den Anteilsverkauf der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30.11.2007, 05.12.2007, 15.12.2007, 20.01.2008, 06.03.2008, 22.10.2008, 15.11.2008, 17.02.2009, 05.04.2009 und 20.09.2011 mit, ohne dass eine Reaktion erfolgt wäre. Die Komplementärin der Klägerin hat die zur wirksamen Übertragung ihres Kommanditanteils nach § 2 Ziffer 2.1.1. des Gesellschaftsvertrages erforderliche Zustimmung bislang nicht erteilt. Mit Beschluss vom 31.10.2005 gab das AG Frankfurt/M – Registergericht – dem früheren Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, Herrn C1, auf Antrag des Beklagten gemäß § 166 Abs.3 HGB i.V.m. §§ 145 Abs.1, 146 FGG auf, innerhalb einer Frist von 3 Wochen verschiedene, dort näher genannte Auskünfte an den Beklagten zu erteilen. Die Auskunft wurde in der Folgezeit nicht erteilt, sondern Herr C als Geschäftsführer abberufen. Das Landgericht hat zunächst wegen Säumnis des Beklagten im Termin vom 22.05.2012 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Nachdem der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, hat es mit Urteil vom 16.11.2012, auf das gemäß § 540 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 32.109,13 € gem. §§ 105,161 HGB, 705 BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag habe. Dem Zahlungsanspruch stehe nicht die Regelung in § 1 Ziffer 1.4.6 des Gesellschaftsvertrages entgegen. Die Klägerin könne den noch offenen Teil der Pflichteinlage trotz des Abwicklungsstadiums der Gesellschaft beanspruchen. Den Beklagten treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Durchführung der Abwicklung nicht benötigt werde. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 06.02.2009, 12.07.2010 und 29.07.2011 die finanzielle Situation der Gesellschaft und den daraus resultierenden dringenden Kapitalbedarf in allen Einzelheiten dargelegt. Der Beklagte habe lediglich pauschal die Höhe der liquiden Mitteln bestritten und Überschuldung behauptet, den übrigen von der Klägerin dargestellten Tatsachen aber nicht widersprochen und auch nicht im Einzelnen dargelegt, inwieweit der von der Klägerin dargelegte Kapitalbedarf nicht erforderlich sei. Der Beklagte könne die Zahlung auch nicht wegen Treuwidrigkeit aufgrund der von der Klägerin grundlos nicht erteilten Zustimmung zur Übertragung seiner Anteile verweigern. Der Beklagte könne weiterhin kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, weil die Klägerin die dem Beklagten grundsätzlich zustehende Auskunft und Rechnungslegung verweigert habe. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin auch nicht verjährt. Gegen das dem Beklagten am 21.11.2012 zugestellte Urteil hat er am 19.12.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.02.2013 an diesem Tag begründet. Der Beklagte macht mit dem Ziel der Klageabweisung geltend, das Landgericht habe verkannt, dass ein Anspruch der Klägerin schon dem Grunde nach nicht bestehe. Der Gesellschaftsvertrag sehe eine Zahlungsverpflichtung der Kommanditisten aus eigenen Mitteln nur in Höhe von 48% der gezeichneten Einlage vor. Eine Einlageforderung in Höhe von weiteren 52% sei den Kommanditisten gegenüber nicht wirksam entstanden. Der Kapitalbedarf der Klägerin als Voraussetzung für eine weitere Beitragsforderung sei nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Die Beitragsforderung der Klägerin sei zudem treuwidrig, weil sie grundlos die Zustimmung zur Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten verweigert habe. Dem Beklagten stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Klägerin die ihm geschuldeten Informationen zum wirtschaftlichen und finanziellen Zustand der Gesellschaft sowie zum Verbleib der eingezahlten Gelder in mehrstelliger Millionenhöhe verweigert habe. Schließlich sei die durch die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 12.11.2007 beschlossene Einzahlungsverpflichtung von 3% der gezeichneten Einlage verjährt. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Klägerin steht zwar der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf der Grundlage von §§ 105, 161, 167 Abs. 3 HGB, 705, 735 BGB i. V. m. den vertraglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages in § 1 grundsätzlich zu. Der Beklagte hat seine nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Einlage als Kommanditist nicht vollständig erbracht. Aus dem Zusammenhang der Regelungen in § 1 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich, dass der Beklagte von seiner Pflichteinlage nur 48 % eingezahlt hat. Die Bestimmungen in § 1 Ziffer 1.4.4 Satz 1 und Satz 2 machen deutlich, dass die Kommanditeinlage des Beklagten 400.000 DM betrug; denn die in dieser Höhe in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage stellt „zugleich“ die Pflichteinlage dar. Die in § 1 Ziffer 1.4.6 vereinbarte Zahlung der Einlage in Höhe von 48 % und Verrechnung der übrigen 52 % der Einlage mit garantierten Gewinnen ist keine Aufteilung in Haft- und Pflichteinlage, sondern stellt, da die Einlageforderung grundsätzlich der Parteidisposition unterworfen ist (MünchKomm-K. Schmidt, HGB, §§ 171,172, Rn. 11), eine im Gesellschaftsvertrag zulässige, aber jederzeit durch Beschluss abänderbare Stundung dar. Zwar sollte entsprechend der Regelung In Ziffer 1.4.6. unter Satz 2 der Rest der Einlage durch die erwirtschafteten Gewinne aufgefüllt werden. Jedoch war schon im Prospekt auf Seite 6 darauf hingewiesen worden, dass der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligten im Wesentlichen von der Bonität der Vertragspartner, wie bspw. der A AG abhängig war. Es liegt auf der Hand, dass dann, wenn diese keine Einnahmen erzielten, auch die Pflichteinlagen der Gesellschafter nicht aus deren Erfolgen finanziert werden konnten. 2. Ohne Erfolg erhebt der Beklagte auch die Einrede der Verjährung. Die Fälligkeit der von der Klägerin geltend gemachten Einlageforderung ist in Höhe der jeweiligen Teilbeträge erst mit der Anforderung der weiteren Einlagen aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 12.11.2007, des im Umlaufverfahren gefassten Gesellschafterbeschlusses auf der Grundlage des Schreibens der Geschäftsführung vom 06.02.2009 sowie den Kapitalanforderungen vom 12.07.2010 und 29.07.2011 eingetreten. Der Gesellschaftsvertrag sah in Ziffer 1.4.6. der ursprünglichen Fassung die Stundung der restlichen 52% der gezeichneten Einlage gemäß der in Satz 3 genannten Prozentsätze und Zeitpunkte vor. Durch die Änderung von Ziffer 1.4.6. des Gesellschaftsvertrages rückwirkend zum 30.12.2002 durch den Gesellschafterbeschluss vom 11.03.2003 ist die Stundungsregelung dahingehend geändert worden, dass der noch nicht erbrachte Teil der Einlage so lange gestundet wird, bis diese durch von der Gesellschaft erwirtschaftete Gewinne aufgefüllt werden kann. Die in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages enthaltene Verknüpfung der Stundung mit von der A AG zu erbringenden Zahlungen wurde aufgehoben. Durch den Gesellschafterbeschluss vom 12.11.2007 wurde die Fälligkeit von weiteren 3% der Einlage beschlossen. Durch den im Umlaufverfahren auf der Grundlage des Schreibens der Geschäftsführung vom 06.02.2009 gefassten Gesellschafterbeschluss wurde die Geschäftsführung gemäß dem Beschlussvorschlag 1 u.a. beauftragt, ein verteilungsfähiges Vermögen herzustellen, insbesondere auch durch die Einziehung der gemäß TOP 3 der Gesellschafterversammlung vom 12.11.2007 beschlossenen Zahlungen, sowie ggfs. weiterer Zahlungen. Dem ist die Geschäftsführung mit Schreiben vom 12.07.2010 in der Weise nachgekommen, dass nunmehr Zahlung von insgesamt 49,09% der Einlage von den Kommanditisten gefordert wurde, wodurch die Fälligkeit eines weiteren Teilbetrages eingetreten ist. Mit Schreiben vom 29.07.2011 hat die Geschäftsführung die Kommanditisten aufgrund des ermittelten Kapitalbedarfs anhand einer 2-jährigen Budgetplanung zur Zahlung von insgesamt 60,50% der Einlage aufgefordert, wodurch ein weiterer Teilbetrag fällig wurde. 3. Der Beklagte macht aber mit Erfolg geltend, die Klägerin handle treuwidrig, weil sie bislang die Zustimmung zur Übertragung des Kommanditanteils an die B GmbH & Co. KG verweigert hat. Nach § 2 Ziffer 2.1.1. S.4 ist eine Verfügung über den Gesellschaftsanteil möglich, sie bedarf aber der Zustimmung der Komplementärin, welche nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Geschäftsanteil nur teilweise übertragen wird und dadurch bestimmte Mindestsummen unterschritten werden oder die Stückelung nicht mehr durch 10.000 teilbar wäre. Zudem ist erforderlich, dass der Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvertrag eintritt. Die erforderliche Zustimmung zur Abtretung des Gesellschaftsanteils unterliegt sowohl bei Personengesellschaften als auch bei einer personalistisch gestalteten GmbH den Vorschriften der §§ 182 ff BGB. Eine Abtretung ohne die notwendige Zustimmung ist zunächst schwebend unwirksam und wird durch die Genehmigung wirksam (BGH, Urteil vom 28. April 1954 – II ZR 8/53–, BGHZ 13, 179-188, juris Rn.13). Die Erteilung der Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück. Dem Veräußerer kann im Einzelfall gegenüber den Mitgesellschaftern ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung aus dem Gesellschaftsvertrag oder der gesellschafterlichen Treupflicht zustehen (Bamberger/Roth-Timm/Schöne, 2. Aufl., zu § 719 BGB, Rn.10). Wird die Zustimmung verweigert, so hat der Veräußerer des Anteils ein Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 07. Juni 2007 – 2 U 78/06–, juris). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung der Komplementärin der Beklagten, der Übertragung des Kommanditanteils zuzustimmen, aus § 2 Ziffer 2.1.1. des Gesellschaftsvertrages. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Versagung der Zustimmung hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Klägerin hat auf die mehrfachen Mitteilungen des Beklagten hinsichtlich der Anteilsübertragung und auf seine Bitten um Erteilung der Zustimmung vielmehr überhaupt nicht reagiert, auch nicht im vorliegenden Rechtsstreit. Ein wichtiger Grund ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Geschäftsanteil wurde ungeteilt übertragen und der Kaufvertrag sieht vor, dass der Erwerber den Fondsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernimmt. Der Beklagte könnte daher Leistungsklage gegen die Komplementärin auf Zustimmung zur Erteilung der Genehmigung erheben, welche dann auf den Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile, den 01.01.2008, zurückwirken würde. Diese bewirkt, dass im Innenverhältnis der Erwerber als Rechtsnachfolger des Veräußerers voll in dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung bestehende Rechtsstellung als Gesellschafter eintritt (Palandt-Sprau, 72. Aufl., zu § 719 BGB, Rn.7). Die Klägerin könnte die Klageforderung daher nur noch gegen den Erwerber geltend machen. Indem die nach dem Gesellschaftsvertrag für die Erteilung der Zustimmung zuständige Komplementärin die Bitte des Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zur Anteilsübertragung bis heute ignoriert und ihn weiterhin in Anspruch nimmt, obwohl der Beklagte einen klagbaren Anspruch auf Erteilung der Zustimmung hat, handelt die Klägerin treuwidrig (dolo-agit-Einwand). 4. Da die Klage bereits unbegründet ist, kann letztlich dahinstehen, ob dem Beklagten darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von der Klägerin bislang nicht erteilten Auskunft gemäß Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt – Registergericht – vom 31.10.2005 zusteht, was allerdings zu bejahen sein dürfte. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO kann zwar nur geltend gemacht werden, wenn die gegenseitigen Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt stammen. Die vielfältigen, zwischen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft bestehenden Rechtsbeziehungen sind entsprechend der Rechtsprechung des BGH aber als ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis anzusehen (OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2011, 8 U 151/10 - juris). Der dem Beklagten gemäß § 166 HGB aus seiner Gesellschafterstellung zustehende Auskunftsanspruch und die ihm obliegende Verpflichtung zur Erbringung seiner Einlage gemäß den Anforderungen der Gesellschaft vom 06.02.2009, 12.07.2010 und 29.07.2011 stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.