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Beschluss

4 U 190/12

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0305.4U190.12.0A
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Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 02.10.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 22. Zivilkammer – vom 03.07.2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 3. Der Streitwert wird auf 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Klägers vom 02.10.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 22. Zivilkammer – vom 03.07.2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 3. Der Streitwert wird auf 65.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar Auskunft, Rechenschaftslegung und Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Angebots sowie einer Annahmeerklärung hinsichtlich eines Kaufvertrags über ein Hausgrundstück in O1. Für den weiteren Sachverhalt und die erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2012 als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der Anträge auf Auskunft, Rechenschaftslegung und der geltend gemachten Nebenforderung sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Die im Wege der Teilklage erhobene Zahlungsklage sei unzulässig, da der Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert worden sei. Für die weitere Begründung wird auf Bl. 166 ff. d. A. Bezug genommen. Das landgerichtliche Urteil ist dem Klägervertreter ausweislich seines Empfangsbekenntnisses (Bl. 172 d. A.) am 09.07.2012 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2012, per Fax bei Gericht am selben Tag eingegangen, fristgemäß Berufung eingelegt (§ 517 ZPO). Die Berufungsbegründung, auf die wegen der Anträge Bezug genommen wird, ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 02.10.2012 (Bl. 183 ff. d. A.), per Fax bei Gericht am selben Tag eingegangen, erfolgt. Gleichzeitig hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die ansonsten stets zuverlässige, sorgfältig ausgewählte und regelmäßig überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte A aufgrund eines Augenblicksversagens vergessen habe, die Berufungsbegründungsfrist des vorliegenden Rechtsstreits im Fristenkalender einzutragen. Der Rechtsanwaltsfachangestellten A sei aufgegeben worden, Berufungsfristen und Berufungsbegründungsfristen stets in den Fristenkalender einzutragen und entsprechend vor dem Ablauf der Fristen die Akten dem Klägervertreter zur Bearbeitung vorzulegen. Der Klägervertreter habe die Eignung und Zuverlässigkeit der Rechtsanwaltsfachangestellten A in der Vergangenheit laufend überwacht und durch Stichproben alle 14 Tage geprüft, ob die Fristen richtig eingetragen sind. Die Rechtsanwaltsfachangestellte A habe bislang stets fehlerfrei gearbeitet. II. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils nicht eingehalten worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 02.10.2012 ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 ZPO). Er ist jedoch unbegründet. Der Kläger war nicht gemäß § 233 ZPO ohne sein Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Er muss sich nämlich das Verschulden des Klägervertreters nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, das darin liegt, dass dieser weder gegenüber seiner Bürokraft angeordnet hat, einen Erledigungsvermerk in der Handakte über die Notierung der Berufungsbegründungsfrist anzubringen, noch selbst die Notierung der Berufungsbegründungsfrist anlässlich der Vorlage der Handakten für die Fertigung der Berufungsschrift überprüft hat. Damit ist der Klägervertreter den ihm obliegenden Sorgfaltsanforderungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur anwaltlichen Fristenkontrolle muss der Prozessbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 03.05.2011, VI ZB 4/11, Rn. 6; Beschluss v. 21.04.2004, XII ZB 243/03, Rn. 5, zitiert nach juris). Zwar darf der Prozessbevollmächtigte die routinemäßige Fristberechnung und Fristkontrolle auf eine zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokraft übertragen. Hiervon ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden, die dem Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung obliegt (BGH Beschluss v. 03.05.2011, VI ZB 4/11, Rn. 6, Beschluss v. 19.04.2005, X ZB 31/03, Rn. 4, zitiert nach juris). Dazu gehört, dass er die Anbringung von Erledigungsvermerken in der Handakte über die Notierung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist anzuordnen und diese Erledigungsvermerke zu überprüfen hat, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Werden die Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt, beschränkt sich die Kontrollpflicht nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert ist, sondern erstreckt sich auch darauf, ob die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß vermerkt ist (BGH, Beschluss v. 01.12.2004, XII ZB 164/03, Rn. 8; Beschluss v. 21.04.2004, XII ZB 243/03, Rn. 5, zitiert nach juris). Denn der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beginnt, steht im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Vorliegend hat der Klägervertreter schon nicht vorgetragen, dass er gegenüber der Rechtsanwaltsfachangestellten die Anordnung getroffen hat, Erledigungsvermerke in der Handakte über die Notierung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist anzubringen. Er hat auch nicht behauptet, die Notierung der Berufungsbegründungsfrist anlässlich der Vorlage der Handakten für die Fertigung der Berufungsschrift überprüft zu haben. Beides wäre im Rahmen einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Fristenkontrolle aber erforderlich gewesen. Es bestand für das Gericht keine Pflicht, den anwaltlich vertretenen Kläger auf die nicht ausreichenden Gründe seines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße anwaltliche Fristenkontrolle stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. (vgl. BGH Beschluss vom 23.10.2003, V ZB 28/03, Rn. 11, zitiert nach juris). Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trägt, erlaubt dies den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs.1 GKG, 3 ZPO.