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Urteil

4 EntV 9/12

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0130.4ENTV9.12.0A
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Leitsätze
1. Ein zivilrechtliches Klageverfahren und ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO sind zwei unterschiedliche Verfahren, so dass eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer jeweils nur verfahrensbezogen getrennt geltend gemacht werden kann. 2. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit bezieht sich auf die konkrete Durchführung eines konkreten Verfahrens; es kommt nicht darauf an, ob die Verfahrensdauer von erstinstanzlich etwa 5 1/2 Jahren die nach den einschlägigen Statistiken durchschnittliche Dauer vergleichbarer Prozesse überschreitet. 3. Zur Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ist zunächst zu untersuchen, ob es in den verschiedenen Phasen des Rechtsstreits vom Gericht zu vertretende Verzögerungen gegeben hat. Anschließend bedarf es im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer darüber hinaus nochmals einer Gesamtabwägung aller Umstände. 4. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsgesetz kein allgemeines Verfahrensbeschleunigungsgesetz ist, sondern es will allein verfassungsrechtlich relevante Verletzungen des Justizgewährungsanspruchs entschädigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zivilrechtliches Klageverfahren und ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO sind zwei unterschiedliche Verfahren, so dass eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer jeweils nur verfahrensbezogen getrennt geltend gemacht werden kann. 2. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit bezieht sich auf die konkrete Durchführung eines konkreten Verfahrens; es kommt nicht darauf an, ob die Verfahrensdauer von erstinstanzlich etwa 5 1/2 Jahren die nach den einschlägigen Statistiken durchschnittliche Dauer vergleichbarer Prozesse überschreitet. 3. Zur Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ist zunächst zu untersuchen, ob es in den verschiedenen Phasen des Rechtsstreits vom Gericht zu vertretende Verzögerungen gegeben hat. Anschließend bedarf es im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer darüber hinaus nochmals einer Gesamtabwägung aller Umstände. 4. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsgesetz kein allgemeines Verfahrensbeschleunigungsgesetz ist, sondern es will allein verfassungsrechtlich relevante Verletzungen des Justizgewährungsanspruchs entschädigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist im Klageantrag zu 1) seit dem 12.10.2012 unzulässig (A.); sie ist darüber hinaus unzulässig, soweit die Klägerin Entschädigung wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer unter Einbeziehung des selbständigen Beweisverfahrens (3 OH 1/05 LG Gießen) geltend macht (B.). Hinsichtlich des Klageverfahrens (3 O 291/07 LG Gießen) ist die Klage unbegründet, weil die Dauer des Klageverfahrens nicht die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 GVG begründet (C.). A. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) unzulässig; der Antrag ist von der Klägerin (Klagebegründung S. 12f) im Hinblick auf den Umstand des bei Klageerhebung offenen Zeitpunkts der Beendigung des Klageverfahrens gestellt worden. Der aus diesem Grund zunächst zulässige Feststellungsantrag (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Verfahren, 2012, § 198 GVG, Rn. 263) ist mit Beendigung des Rechtsstreits vor dem Landgericht unzulässig geworden, weil das Feststellungsinteresse durch die nunmehr feststehende Dauer des Klageverfahrens entfallen ist. Die Klägerin hat trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats an ihrer Antragstellung festgehalten. B. Die Klage ist im Leistungsantrag zu 2) unzulässig, soweit die Klägerin Entschädigung wegen einer überlangen Dauer des selbständigen Beweisverfahrens (3 OH 1/05 LG Gießen) geltend macht. Nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt das neue Entschädigungsrecht für abgeschlossene Verfahren unter zwei Voraussetzungen: Zum einen muss die Dauer des abgeschlossenen Verfahrens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR sein oder noch werden können; zum anderen muss in solchen Fällen die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG bis spätestens zum 03.06.2012 erhoben worden sein. An letzterer Voraussetzung fehlt es hinsichtlich des selbstständigen Beweisverfahrens; denn die Klage ist erst am 23.07.2012 beim Oberlandesgericht eingegangen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist das selbständige Beweisverfahren kein Teil des erst im Oktober 2012 abgeschlossenen Klageverfahrens. 1. Das Klageverfahren und das selbständige Beweisverfahren sind zwei unterschiedliche Verfahren, so dass eine Entschädigung wegen einer unangemessene Verfahrensdauer jeweils nur verfahrensbezogen geltend gemacht werden kann. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EGMR rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. a) Die Klägerin missversteht schon den Normtext des § 198 Abs. 6 GVG, indem sie meint, aus ihm ergäbe sich, dass auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zum Klageverfahren gehöre. Der Wortlaut der Norm ist durch Verwendung des Wortes „ einschließlich “ in der Tat nicht eindeutig. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 198 Abs. 6 GVG ging es allerdings vor allem um die Bestimmung der Verfahren, die überhaupt Gegenstand eines Entschädigungsverlangens sein konnten (vgl. die Begründung zu § 198 Abs. 6 GVG im RegE, BT-Drucksache 17/3802 S. 22); so hatte bspw. der Bundesrat vorgeschlagen, Entschädigungsverfahren selbst aus dem Anwendungsbereich der Norm auszunehmen (BT-Drucksache 17/3802 S. 36). Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich insoweit eindeutig, dass zwar auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 GVG ist, nicht aber, dass es sich hinsichtlich eines später sich anschließenden Klageverfahrens um e i n Verfahren handelt. Sogar hinsichtlich eines Prozesskostenhilfeverfahrens und eines sich anschließenden Klageverfahrens soll gelten, dass beide Verfahren hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs isoliert zu betrachten seien (Ott, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 59). Versteht man ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO als Verfahren im Sinne eines vorläufigen Rechtsschutzes, ergibt sich die Selbständigkeit des Streitgegenstandes schon aus dem (richtig verstandenen) Normtext des § 198 Abs. 6 GVG selbst. b) Jedenfalls geht das Gesetz ersichtlich an einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus (Ott, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 34). Die „Hauptsache“ eines Beweissicherungsverfahrens ist aber nicht notwendig identisch mit derjenigen des Klageverfahrens. Dass vorliegend das selbständige Beweisverfahren und das Klageverfahren unterschiedliche „Hauptsachen“ betrafen, ergibt sich schon aus ihrer unterschiedlichen Zielrichtung. Das selbständige Beweisverfahren war auf die Feststellung des Zustands einer Sache bzw. der Ursache eines Mangels gerichtet. Es diente nicht der „Einleitung“ des Klageverfahrens. Das Verfahren war auch weder dazu bestimmt noch geeignet, der Klägerin die ggf. erforderlichen Mittel zur Mangelbeseitigung zu verschaffen. Dagegen zielte die Schadensersatzklage gegen den Bauträger auf die Begründung einer titulierten Leistungspflicht zur Beseitigung eines Mangels oder Zahlung von Schadensersatz. c) Darüber hinaus ergibt sich aus den maßgeblichen Regelungen der ZPO zum selbständigen Beweisverfahren, dass es sich dabei jedenfalls dann um ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 GVG handelt, wenn das Beweisverfahren – wie vorliegend – auf der Grundlage von § 485 Abs. 2 ZPO angeordnet worden ist. Ein solches Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO hat – anders als ein Beweisverfahren auf der Grundlage von § 485 Abs. 1 ZPO– keinen Bezug zu einem anhängigen oder demnächst anhängigen Hauptsacheverfahren. Während das Verfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO die Zustimmung des Gegners oder einen drohenden Beweismittelverlust zur Voraussetzung hat, ermöglicht § 485 Abs. 2 ZPO ein von einem Beweissicherungsbedürfnis und der Zustimmung des Gegners unabhängiges selbständiges Beweisverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein solches Verfahren ist ausschließlich vorprozessual zulässig (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 510 ; OLG Hamm FamRZ 2004, 956; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 485 Rdnr. 6), denn seine Funktion ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, mit dem Beweisergebnis eine Grundlage für ein erfolgversprechendes Güteverfahren zu schaffen. Der Hauptsacheprozess muss nicht mit Sicherheit zu erwarten sein; das rechtliche Interesse ist vielmehr, wie § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO ausdrücklich klarstellt, bereits dann anzunehmen, wenn die sachverständigen Feststellungen der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen können. Ziel des Verfahrens ist die Entlastung der Gerichte von Prozessen, deren Streitfragen weniger rechtlicher als tatsächlicher Art sind und für deren Entscheidung deshalb das Beweisergebnis auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine maßgebliche Bedeutung hat (Zöller/Herget, a. a. O.). Umgekehrt dient es daher auch nicht dazu, erst die Voraussetzungen für eine Klage zu schaffen (OLG Celle OLGR 2008, 379). Vielmehr entfällt die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens auf der Grundlage von § 485 Abs. 2 ZPO, wenn nach seiner Einleitung in derselben Sache der Hauptsacheprozess anhängig gemacht wird. In diesem Fall ist das selbstständige Beweisverfahren einzustellen, sofern es nicht unter den Voraussetzungen des Abs. 1 fortgesetzt werden kann (Zöller/Herget, a.a.O., Rdnr. 7). Vorliegend kam ein selbständiges Beweisverfahren auf der Grundlage von § 485 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich nicht in Betracht; denn die Antragsgegner des Beweissicherungsantrags hatten der Beweiserhebung nicht zugestimmt und es gab zu jener Zeit auch kein Hauptsacheverfahren. Das auf der Grundlage von § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte Beweisverfahren war daher ein selbständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 GVG. d) Es handelte sich bei dem selbständigen Beweisverfahren schließlich auch weder um ein „Vorverfahren“ noch lag zusammen mit dem Klageverfahren ein „einheitliches Verfahren“ vor, das sich aus „mehreren Abschnitten“ zusammensetzte, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf Entscheidungen des EGMR formuliert. Die Rechtsprechung des EGMR zu „Vorverfahren“ bezieht sich auf verwaltungsrechtliche, sozial- und finanzgerichtliche Vorverfahren, die in den entsprechenden gesetzlichen Regelungen der VwGO, des SGG und der FGO vorgesehen sind (vgl. Ott, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 37) und in der ZPO keine Entsprechung finden. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des EGMR (Cesarini ./. Italien, 77/91, Urteil v. 22.09.1992, Rdnr. 16) dürfte sich auf die Einheitlichkeit eines Strafverfahrens bestehend aus Ermittlungs- und Hauptverfahren beziehen (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil v. 25.02.2000, 29357/95) und hat für den zu beurteilenden Sachverhalt keine Bedeutung. Schließlich ist es unerheblich, ob sich Beweissicherungsverfahren und Klageverfahren – wie die Klägerin meint –„konventionsrechtlich“ als „Gesamtverfahren“ darstelle. Die vom Senat zu beachtende „Leitfunktion“ der Rechtsprechung des EGMR bezieht sich nur auf die in der EMRK verbrieften Grundrechte; hier geht es indes um die einfachrechtlich nach nationalem Recht zu beantwortende Frage nach der Definition des „Gerichtsverfahrens“ im Sinne von § 198 Abs. 6 GVG. 2. Ob es in dem selbständigen Beweisverfahren zu rechtlich relevanten Verzögerungen gekommen ist, kann dahin stehen. Das Beweisverfahren war jedenfalls im Jahr 2007 abgeschlossen. Selbst wenn die Klägerin in ihrer Grundrechtsbeschwerde zum EGMR vom 07.07.2011 auch das selbständige Beweisverfahren zum Gegenstand ihrer Verzögerungsrüge gemacht haben sollte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Entschädigungsklage aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 23 des Gesetzes zum Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bis zum 03.06.2012 hätte erhoben werden müssen. Eingegangen ist die Klage am 23.07.2012. Wegen Verfristung ist die Entschädigungsklage daher insoweit unzulässig. C. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Es fehlt hinsichtlich des Klageverfahrens (3 O 291/07 LG Gießen) an einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG. Der in erster Instanz erledigte Rechtsstreit hat vom Eingang der Klage am 25.06.2007 bis zur Verfahrensbeendigung durch Vergleich am 12.10.2012 insgesamt 5 Jahre 3 Monate und etwa 2 ½ Wochen gedauert. Diese Verfahrensdauer war unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen. 1. § 198 Abs. 1 GVG stellt auf die „Dauer eines Gerichtsverfahrens“ und in Abs. 3 S. 2 darauf ab, dass das Verfahren nicht rechtzeitig „abgeschlossen“ worden ist. Der im Gesetzgebungsverfahren nicht näher bestimmte Rechtsbegriff der unangemessenen Verfahrensdauer bedarf – wie bereits seinerzeit erkannt und hingenommen worden ist – der Konkretisierung durch Rechtsprechung. a) In der Literatur wird – vereinzelt – anknüpfend an den Gesetzeswortlaut ein sogenannter „absoluter“ Verzögerungsbegriff vertreten (vgl. dazu Roller DRiZ, Beilage 06/2012, S. 2). Danach ist es nicht von Bedeutung, wenn sich in einem Rechtsstreit „nichts tut“ bzw. das Verfahren schneller hätte beendet werden können, sofern nur am Ende die Verfahrensdauer insgesamt angemessen bleibt. Ein ähnlich abstrakter („ absoluter“) Verzögerungsbegriff ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit der Annahme einer üblichen Verfahrensdauer in Zivilsachen von 2 Jahren pro Instanz diskutiert worden. In der Rechtsprechung des EGMR wird in einigen Entscheidungen von einer angemessenen Verfahrensdauer von 1 Jahr (Urteil v. 26.11.2009, 13591/05, Rdnr. 126), in anderen von 3 Jahren je Gerichtsinstanz (Urteil v. 04.03.2004, 72159/01) ausgegangen. b) Ein solch abstrakt-generalisierender Maßstab, der sich am statistischen Durchschnitt der Zeitdauer eines rechtsförmigen Verfahrens orientiert, kann schon in tatsächlicher Hinsicht nicht überzeugen. Es liegt auf der Hand, dass die regelmäßige Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht der Durchschnittswert nach den jeweiligen Justizstatistiken ist. Denn nicht jeder Rechtsstreit durchläuft alle Instanzen, nicht jeder Rechtsstreit wird streitig geführt, nicht in jedem Rechtsstreit werden Beweise erhoben. Ein Nachbarschaftsprozess, ein Arzthaftungsprozess oder ein Bauprozess dauern in der Regel länger als ein Verkehrsunfallprozess. Darüber hinaus wirkt sich im statistischen Durchschnitt auch die unterschiedlich ausgeprägte individuelle Fähigkeit zu zügiger Verhandlungsführung und -beendigung der einzelnen Richterinnen und Richter aus. c) Die abstrakte Bestimmung einer unangemessenen Verfahrensdauer lässt sich aber auch unter Berücksichtigung des Rechtschutzanspruchs, dessen Verletzung § 198 GVG sanktionieren soll, dogmatisch-methodisch nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 88, 118,123 ) und die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BVerfGE 82, 126,155; 93, 99,107) nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern diese Verfassungsnormen garantieren auch die Effektivität des Rechtsschutzes, denn wirksam ist nur ein Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349, 369 ; 60, 253, 269; 93, 1,13). Für die Gerichte des Landes Hessen ergibt sich das Recht auf effektiven Rechtschutz und in diesem Rahmen auf Verfahrensabschluss in angemessener Zeit darüber hinaus aus Art. 2 Abs. 3 der Hessischen Verfassung (vgl. HessStGH, Beschluss v. 13.04.2011 –P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089; Stahl, StAnz. 2005, 2324,2325; Löhr, Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 151f.). Bei diesem Anspruch auf Rechtschutz in angemessener Zeit, der demjenigen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK im Wesentlichen entspricht, geht es aber immer um einen individuellen Anspruch (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 198 Rn. 13; vgl. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 19). Er bezieht sich auf die konkrete Durchführung eines konkreten Verfahrens und nicht darauf, dass die Verfahrensdauer die nach den einschlägigen Statistiken durchschnittliche Dauer vergleichbarer Prozesse nicht überschreitet. Aus diesem Grund hat sich auch im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens die Einsicht durchgesetzt, dass eine abstrakt-generelle Festlegung, wann ein Gerichtsverfahren unangemessen lange dauert, nicht möglich ist (Steinbeiß-Winkelmann in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O, Einführung Rn. 235 ff; Ott, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 68f., 87 ff) und aus diesem Grund die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „unangemessenen“ Verfahrensdauer der Rechtsprechung überlassen worden ist (Ott, a.a.O., Rn. 70). Dabei hat der Gesetzgeber den in der Rspr. des EGMR anzutreffenden Gedanken einer absoluten Höchstdauer eines Verfahrens, bei dem es auf die Gründe der Verzögerung nicht mehr ankäme, ebenso wie den einer Mindestdauer nicht aufgegriffen (Ott, a.a.O, Rn. 89 f.; Kissel/Mayer, a.a.O, § 198 Rn. 13; Althammer/Schäuble NJW 2012, 1ff, 2). d) § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, wonach bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, trägt der bisherigen Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG Rechnung. Danach waren im Rahmen der Einzelfallabwägung insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen zu berücksichtigen (vgl. zur Rspr. d. BVerfG: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 14. 12. 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; zur Rspr. d. EGMR: EGMR, Beschwerde „Frydlender/Frankreich“, 30979/96, Rn. 43). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334, 335; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats v. 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12. 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschl. der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12. 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.; vgl. zur Rspr. des HessStGH Beschluss v. 13.04.2011 –P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089; Beschluss v. 21.01.2009 - P.St. 2236 -, juris Rn. 2, und das Urteil v. gleichen Tage - P.St. 2187 -, juris Rn. 7; außerdem StGH, StAnz. 1991, S. 2657, 2658). Soweit der Normtext in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG„insbesondere“ die Schwierigkeit und die Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter benennt, handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung (zu weiteren ggf. relevanten Umständen vgl. Ott, a.a.O, Rn. 83). e) Davon ausgehend muss Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer der Grundsatz sein, dass das Gericht ein Verfahren im Rahmen des von der jeweiligen Prozessordnung vorgegebenen Ablaufs zügig führen muss. Akten dürfen nicht ohne sachlichen Grund unbearbeitet liegen bleiben, Schriftsätze und Stellungnahmen von Verfahrensbeteiligten sind, sofern rechtliches Gehör der Gegenseite veranlasst ist, umgehend weiter zu leiten. Ist eine Sache entscheidungsreif, muss die Entscheidung zeitnah erfolgen. Im Rahmen der Beweisaufnahme, insbesondere bei der Einholung von Sachverständigengutachten, müssen alle Möglichkeiten zu einer beschleunigten Durchführung des Beweisverfahrens genutzt werden. Aus diesem Grund müssen Sachverständige vom Gericht auch entsprechend angeleitet werden. Eine zügige Erledigung des Rechtsstreits ist jedoch kein Selbstzweck. Vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich sorgfältige und umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes durch das Gericht; dabei kann es auch sachgerecht sein, die Bearbeitung ersichtlich aussichtsloser oder querulatorischer Anträge (jedenfalls) zugunsten erkennbar besonders eilbedürftiger Verfahren zurückzustellen. Ebenso wenig können eine vertretbare Rechtsauffassung und/oder eine prozessordnungsgemäße Leitung des Verfahrens durch das Gericht, auch wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben, einen Entschädigungsanspruch begründen. f) Für die Methodik der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer bedeutet dies, dass das Ausgangsverfahren im Hinblick auf konkrete Phasen der Verzögerung untersucht werden und unter Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände festgestellt werden muss, ob eine solche Verzögerung vorliegt, die jedenfalls grundsätzlich geeignet ist, einen Entschädigungsanspruch zu begründen; dabei sind in verschiedenen Verfahrensstadien festgestellte Verzögerungen zu addieren (dazu unten Ziff. 2). Sodann bedarf es darüber hinaus nochmals einer Gesamtabwägung (unten Ziff. 3). Schon nach der bisherigen Rechtsprechung zur unangemessenen Verfahrensdauer war bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen (bereits früher BVerfG, Beschluss v. 20.07.2000 – 1 BVR 252/00, NJW 2001, 214 f); nichts anderes gilt auf der Grundlage von §§ 198 ff GVG (so ausdrücklich Ott, a.a.O. § 198 Rn. 77). Bezugspunkt dieser Gesamtabwägung ist nach dem Normtext des § 198 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 Nr. 1, 1. Halbs. GVG die Gesamtverfahrensdauer. Deswegen scheidet es schon aus methodischen Gründen aus, eine festgestellte Verzögerung in einem Verfahrensstadium oder bei mehreren prozessualen Handlungen unmittelbar mit einer unangemessenen Verfahrensdauer gleichzusetzen in dem Sinne, dass beispielsweise eine Verfahrensverzögerung in einem Verfahrensstadium von einem Jahr die Annahme einer entsprechenden Überlänge des Gesamtverfahrens rechtfertigt (so ausdrücklich auch Ott, a.a.O. Rn. 79; a.A. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71, zitiert nach juris). Dass eine festgestellte Verzögerung innerhalb eines oder einzelner Verfahrensabschnitte nicht zwingend die Feststellung einer unangemessenen Gesamtverfahrensdauer zur Konsequenz hat, folgt schon daraus, dass eine Kompensation eingetretener Verzögerungen möglich ist (Kissel/Mayer, a.a.O. § 198 Rn. 13; Heine MDR 2012, 327 f). Schon bislang nimmt die Rechtsprechung des BGH in Strafsachen an, dass die Verzögerung in einzelnen Verfahrensstadien durch nachfolgende Beschleunigung kompensiert werden kann, wenn die Verfahrensdauer insgesamt noch angemessen ist (z.B. BGH, Beschluss v. 17.12.2003 - 1 StR 44503, NStZ 2004, 504 ; Ott a.a.O. Rn. 101 m.w.N.). Die erforderliche Gesamtabwägung schließt nicht aus, schon bei der Beurteilung von Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten Umstände im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG zu berücksichtigen. So kann beispielsweise bei der Frage, ob – wie vorliegend – eine Beweisaufnahme schneller hätte abgeschlossen werden können, auch die Komplexität und Schwierigkeit des Verfahrens in der Beweisaufnahme eine Rolle spielen. Bei der Feststellung einzelner Verzögerungen auf diese Weise bereits berücksichtigte Kriterien können jedoch bezogen auf die gesamte Verfahrensdauer noch einmal Bedeutung erlangen, weil bei der Gesamtabwägung untersucht werden muss, ob die Gesamtverfahrensdauer trotz Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten noch angemessen ist. 2. Auf der Grundlage dieser vom Senat für zutreffend gehaltenen Prüfungsmethodik weist das streitgegenständliche Verfahren vor dem Landgericht nur wenige verzögerungsrelevante Aspekte auf. Der wiederholte Wechsel im richterlichen Dezernat hat ersichtlich keine zusätzliche Einarbeitungszeit in Anspruch genommen oder ist durch eine effektive richterliche Arbeitsweise der beteiligten Richter kompensiert worden (zur verfahrensverzögernden Bedeutung richterlicher Dezernatswechsel vgl. Präsident des Oberlandesgerichts Hamm (Hrsg.), Langdauernde Zivilverfahren, Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, Teil B Seite 15). a) Das Landgericht hat das Verfahren nach Eingang der Klage am 25.06.2007 zügig gefördert; dies ergibt sich aus den im Tatbestand (S. 3 f) im Einzelnen dargestellten prozessleitenden Verfügungen des Landgerichts vom Eingang der Klage bis zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2007. Erst im Rahmen des auf der Grundlage des § 128 Abs. 2 ZPO angeordneten schriftlichen Verfahrens lässt sich eine Verfahrensverzögerung feststellen. Die Aufhebung des Verkündungstermins vom 21.12.2007 war zwar durch den Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung zur Stellungnahme veranlasst, indes hat das Landgericht nicht, wie es prozessual geboten gewesen wäre, den Verkündungstermin lediglich verlegt, sondern diesen Verkündungstermin mit der Ankündigung einer neuen Terminbestimmung von Amts wegen aufgehoben. Eine derartige Aufhebung ohne Neubestimmung des Verkündungstermins bedeutet praktisch einen Stillstand des Verfahrens, sofern nicht das Gericht von sich aus auf der Grundlage des angeordneten schriftlichen Verfahrens innerhalb der 3-Monats-Frist des § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO neuen Verkündungstermin bestimmt. Vorliegend hätte aufgrund der am 23.11.2007 erfolgten Zustimmung der Parteien zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens bis zum 23.02.2008 eine Entscheidung verkündet werden müssen. Gleichwohl ist durch den außerhalb der Dreimonatsfrist des schriftlichen Verfahrens am 17.03.2008 ergangenen Beweisbeschluss keine Verfahrensverzögerung eingetreten. Nachdem nämlich die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.12.2007 den Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt hatte, hat sich der zuständige Richter ausweislich der Akte (Bl. 218, 3 0 291/07 LG GI) am 09.01.2008 in einem Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf deren Vortrag im am 24.12.2007 eingegangenen nachgelassenen Schriftsatz um einen Teilvergleich bemüht; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sagte dabei gegenüber dem Gericht zu, einen eigenen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Erst mit Schriftsatz vom 03.03.2008 teilte er dann mit, dass sich die Klägerin dazu nicht in der Lage sehe (Bl. 224, 3 0 291/07 LG GI). Da sich ein Gericht aber in jeder Lage des Verfahrens um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bemühen soll (§ 278 Abs. 1 ZPO), lässt sich in diesem Verfahrensstadium bis zum Beweisbeschluss vom 17.03.2008 eine Verfahrensverzögerung nicht feststellen. b) Dass nach dem Beweisbeschluss vom 17.03.2008 die Versendung der Akte an den Sachverständigen nicht unmittelbar erfolgte, war veranlasst durch die (unzulässige) Beschwerde der Klägerin vom 07.04.2008 gegen den Beweisbeschluss und ihre (unbegründete) Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieses Zwischenverfahren musste vom Landgericht zunächst abgewickelt werden. Dies ist zeitnah und ordnungsgemäß erfolgt. Nach der gebotenen Anhörung der übrigen Prozessbeteiligten entschied es nämlich über die Beschwerde und den Befangenheitsantrag bereits mit Beschluss vom 07.05.2008. Nachdem sodann weitere Schriftsätze der Parteien auch im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag eines Streitgenossen vom Gericht übermittelt und die bis zum 06.06.2008 für die Klägerin laufende Frist zur Stellungnahme abgewartet werden mussten, erfolgte am 10.06. 2008 die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin zur Entscheidung. Die Rüge der Klägerin, das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es lediglich um eine Streithilfe gegangen sei, und deshalb sei die arbeitsintensive Beschäftigung mit diesem Vergleichsvorschlag als Verfahrensverzögerung dem Gericht anzulasten, ist juristisch nicht nachvollziehbar. Auch die Einzelrichterin förderte das Verfahren unverzüglich mit einer Ergänzung des Beweisbeschlusses und einem Vergleichsvorschlag am 26.06.2008 sowie – nach Versendung der Akte an den Sachverständigen und dessen Kostenmitteilung – mit der Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses für das einzuholende Gutachten. Die an der zügigen Beilegung des Rechtstreits orientierte Bearbeitung der Einzelrichterin kommt auch in der Verfügung vom 10.08.2008 mit der Mitteilung an die Verfahrensbevollmächtigten zum Ausdruck, dass nach Rückkehr der Akten vom Sachverständigen ein Vergleichsvorschlag der Kammer erfolgen solle. Bei Wiedervorlage des Aktenretents am 12.09.2008 veranlasste das Gericht eine Erinnerung der Klägerin zur Einzahlung des bereits angeforderten Kostenvorschusses. Dass das Landgericht den Fortgang des Verfahrens sorgfältig im Auge hatte, macht die Verfügung vom 05.11.2008 (das Landgericht ließ den übrigen Verfahrensbeteiligten nach, sich zu den neuen Anträgen der Klägerin erst nach Vorlage des Gutachtens zu äußern) und daran anknüpfend die am 05.01.2009 veranlasste Sachstandsfrage an den Sachverständigen deutlich. Zwar sind in der Zeit zwischen dem Ortstermin des Sachverständigen vom 22.10.2008 und der Sachstandsanfrage vom 05.01.2009 etwa 2 1/2 Monate verstrichen. In dieser Zeit ist das Landgericht jedoch seiner Verpflichtung zur Überwachung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Beweisaufnahme, zu der auch die Anleitung des Sachverständigen gehört, nachgekommen. Eine frühere Sachstandsanfrage als am 05.01.2009 war unter Berücksichtigung der nach der langjährigen Erfahrung des Senats gerichtsbekannten üblichen Bearbeitungszeit für Sachverständigengutachten selbst in nur durchschnittlich schwierigen Bausachen von in der Regel mehr als 6 Monaten nicht veranlasst. Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer kommt daher für diese Zeit ebenso wenig in Betracht wie für die folgende Zeit vom 05.01.2009 bis zur Entbindung des Sachverständigen unter dem 23.02.2009. Denn Verzögerungen in der Zeit zwischen dem Ortstermin vom 22.10.2008 und der Entbindung des Sachverständigen am 23.02.2009 fallen allein in den Verantwortungsbereich des Sachverständigen und dürften im Übrigen durch dessen Erkrankung zu erklären sein. Eine Verfahrensverzögerung durch Erkrankung eines Sachverständigen begründet aber nur dann eine dem Gericht zurechenbare und aus diesem Grund im Sinne des § 198 GVG relevante Verzögerung, wenn es das Gericht unterlässt, nach Anhörung der Parteien zeitnah zu entscheiden, ob der Gutachtensauftrag anderweitig vergeben wird. Diese Entscheidung hat das Landgericht indes am 23.02.2009 unverzüglich getroffen. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Bestellung des jetzt entpflichteten Sachverständigen A keineswegs unvertretbar. Eine signifikante Verfahrensverzögerung durch diesen Sachverständigen im vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren begründete, selbst wenn eine solche Verzögerung festzustellen gewesen wäre, keinen Hinderungsgrund für eine erneute Bestellung des Sachverständigen im Klageverfahren. Zum einen war – wie die spätere Entwicklung nach Erkrankung der beiden tätig gewordenen Gutachter zeigt – die mögliche Auswahl in Betracht kommender Sachverständiger offenkundig begrenzt (die IHK hat nur zwei Gutachter benennen können); zum anderen war es Sache des Gerichts, den beauftragten Sachverständigen entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten im Rahmen des § 411 ZPO zu einer angemessenen Bearbeitungsdauer anzuhalten. Schließlich hat offenbar auch die Klägerin selbst seinerzeit an der Bearbeitungsdauer des im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens keinen Anstoß genommen, denn sie hat ihr Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen ausschließlich mit anderen Aspekten begründet. d) Allerdings wurde in der Folgezeit, was die Klägerin beanstandet, die Akte im Rahmen des notwendigen Verfahrens zur Bestimmung eines neuen Sachverständigen erst am 12.05.2009, also etwa 2 Monate und 3 Wochen nach Entbindung des Sachverständigen A, an die IHK übersandt. Das Landgericht musste jedoch zunächst den Eingang der Akte und der Unterlagen des Sachverständigen aus seiner abgebrochenen Tätigkeit abwarten. Die Akte selbst war erforderlich, weil die IHK zur Benennung geeigneter Sachverständiger regelmäßig die Verfahrensakte braucht; das Abwarten auf den Eingang auch der Unterlagen des Sachverständigen war sachgerecht, weil sich insoweit für die Benennung geeigneter Sachverständigen ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ergeben konnte. Auf diesem Hintergrund lässt sich in dem maßgeblichen Verfahrensstadium zwischen der Entbindung des alten Sachverständigen am 23.02.2009 und der Einleitung des Verfahrens zur Ernennung eines neuen Sachverständigen am 12.05.2009 eine sachwidrige Verzögerung nicht feststellen: Die seitens des Gerichts zeitnah angeforderten Unterlagen gingen Ende März 2009 ein. Eine unmittelbare Weiterleitung der Akte an die IHK kam nicht in Betracht, weil der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.02.2009 die Notwendigkeit begründete, zunächst zu prüfen, ob entsprechend dem Antrag der Klägerin vor Ernennung eines neuen Sachverständigen eine Ergänzung des Beweisbeschlusses erforderlich war. Die Zeitdauer dieser Prüfung von etwa 6 Wochen erscheint angemessen. Der Sachverhalt war auch im Hinblick auf die verschiedenen Antragstellungen der Klägerin komplex; darüber hinaus musste sich das Gericht in die Sach- und Streitfragen neu einarbeiten, nachdem die Akte seit dem Sommer des vorangegangenen Jahres beim Sachverständigen gewesen war; angesichts der bis dahin im erstinstanzlichen Verfahren verstrichenen Zeitdauer von etwa 1 ¾ Jahren war es auch noch nicht geboten, dem Verfahren bei der Bearbeitung im richterlichen Dezernat unbedingte Priorität einzuräumen. e) Zeitnah nach Eingang des Vorschlags zweier neuer Sachverständiger seitens der IHK am 26.05.2009 (Bl. 394, 3 0 291/07 LG GI) wurden die Parteien zu den Vorschlägen angehört; am 07.07.2009 forderte das Gericht einen Kostenvorschuss an; zugleich wurde dem Bevollmächtigte der Klägerin über eine Dauer von 2 Wochen Akteneinsicht gewährt. Die Rügen fehlender Verfahrensförderung des Gerichts durch die Klägerin verkennen, dass die Kammer zunächst den Eingang des angeforderten Vorschusses seitens der Klägerin abwarten durfte. Nach Eingang des erforderlichen Vorschusses am 03.08.2009 legte das Gericht im Hinblick auf die Bedenken der Beklagten gegen die von der IHK benannten Sachverständigen mit Schreiben vom 07.08.2009 seine beabsichtigte Verfahrensweise offen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Angesichts dessen, dass die Einzelrichterin mit Beschluss vom 15.09.2009 den neuen Sachverständigen B bestellte, liegt eine Verfahrensverzögerung des Gerichts in dieser Zeit ebenso wenig vor. f) Nachdem das Landgericht entsprechend einer Kostenbezifferung des Sachverständigen am 12.10.2009 (Bl. 426; 3 0 291/07 LG GI) einen weiteren Vorschuss in Höhe von 4.000 € angefordert hatte, wurde das Verfahren erst nach Klärung der Kostenvorschussproblematik in der Sache fortgeführt, indem der Sachverständige nach Einzahlung des tatsächlich erforderlichen Vorschusses von nur 1.250 € am 11.01.2010 mit der weiteren Begutachtung unter dem 20.01.2010 beauftragt und um zeitnahe Durchführung eines Ortstermins gebeten wurde. Diese Verzögerung von mehr als drei Monaten zwischen Oktober 2009 und Januar 2010 beruhte wiederum nicht auf einem gerichtlichen Nichtbetreiben des Verfahrens, sondern auf der nötigen Ermittlung des noch erforderlichen Kostenvorschusses für die Sachverständigentätigkeit, die originär zur sachgerechten Verfahrensleitung durch das Gericht gehört. Die Klägerin hatte die Höhe des vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Vorschusses (zu Recht) in Zweifel gezogen und nur einen Teil des bezifferten Betrages bezahlt. Das Gericht durfte ohne Klärung der Höhe des nötigen Vorschusses und seiner Einzahlung dem Verfahren in der Sache keinen Fortgang geben; die Einzelrichterin konnte indes die Kostenproblematik ohne Kenntnis des Akteninhalts, insbesondere hinsichtlich des Umfangs des bisher gezahlten Vorschusses und des „Verbrauchs“ des Vorschusses aufgrund der bis dahin abgerechneten Tätigkeit des Sachverständigen A, nicht sachgerecht überprüfen. Es war daher unter dem Aspekt der effizienten Verfahrensförderung zweckmäßig, mit dem Sachverständigen, bei dem sich die Akte befand, mit dem Ziel einer kurzfristigen Aufklärung zu kommunizieren, statt die zeitaufwändigere Alternative einer Aufforderung zur Rücksendung der Akten zu wählen; dies hat auch das Landgericht zutreffend erkannt. Soweit die Klägerin eine Verzögerung zwischen dem 08.10. und dem 04.12. 2009 rügt, weil das Gericht die Bitte des Sachverständigen um Klarstellung hinsichtlich der Verwertung bereits vorhandener gutachtlicher Feststellungen erst am 04.12.2009 beantwortet habe, verkennt sie den Akteninhalt; die Richterin hatte die Anfrage des Sachverständigen bereits mit Schreiben vom 12.10.2009 beantwortet (Bl. 427R, 3 0 291/07 LG GI). g) Die in der Folgezeit eingetretene nicht unerhebliche Verzögerung von etwa 9 Monaten, während der das Verfahren faktisch zum Stillstand gekommen ist, beruht – jedenfalls im Wesentlichen – wiederum nicht auf einer fehlenden Förderung durch das Gericht, das auch in dieser Phase das Verfahren ordnungsgemäß geleitet hat: Zwischen der Beauftragung des Sachverständigen am 20.01.2010 und der Sachstandsanfrage des Gerichts vom 28.05.2010 lässt sich allerdings ein Verfahrensfortgang beim Sachverständigen nicht feststellen. Ein Eingang des am 20.01.2010 in Auftrag gegebenen umfangreichen Gutachtens war vor Ablauf von 10-12 Wochen indes nicht zu erwarten; dieser Zeitraum entspricht auch der – in einem späteren Verfahrensstadium – vom Sachverständigen A bei seiner erneuten Bestellung im September 2010 (Bl. 480, 3 0 291/07 LG GI) dem Gericht und den Parteien mitgeteilten erwarteten Bearbeitungsdauer. Das Landgericht hatte daher vor Ende April 2010 keine Veranlassung zu einer Nachfrage beim Sachverständigen. Die einen Monat später Ende des Monats Mai veranlasste Sachstandsanfrage erscheint schon unter dem Aspekt der stillschweigenden Zubilligung einer Nachfrist von einem Monat durchaus vertretbar, erst Recht wenn man berücksichtigt, dass eine beim Sachverständigen eingetretene Überlastung immer zu einer Überschreitung der üblichen Verfahrensdauer führen kann (BVerfG, Beschluss v. 30.07.2009,- 1 BvR 2662/06, NJW-RR 2010, 207, 209). Die vom Landgericht veranlasste Sachstandsanfrage vom 28.05.2010 wurde allerdings durch das Schreiben des Büros des Sachverständigen vom 26.06.2010 in der Sache nicht beantwortet (Bl. 451, 3 0 291/07 LG GI); gleichwohl verfügte das Gericht keine umgehende Nachfrage, sondern bestimmte eine Frist zur Wiedervorlage des Aktenretents von 6 Wochen. Dementsprechend wurde erst unter dem 10.08.2010 erneut bei dem Sachverständigen – zunächst wiederum ergebnislos – nach dem Sachstand angefragt. Erst weitere 3 Wochen später wurde aufgrund einer Besprechung mit dem Sachverständigen im Gericht am 30.08.2010 in Erfahrung gebracht, dass sich der Sachverständige wegen Überlastung überhaupt nicht in der Lage sah, das Gutachten zu erstellen. An dieser Stelle ist eine Verfahrensverzögerung von etwa 1 Monat festzustellen, weil das Gericht die Zwischennachricht des Büros des Sachverständigen vom 26.06.2010 nicht unverzüglich zum Anlass einer stärkeren Anleitung des Sachverständigen genommen hat. Nachdem sich der Sachverständige entgegen seiner Ankündigung auch nach Rückkehr aus dem Urlaub in der 28. Kalenderwoche nicht zeitnah zur Sachstandsanfrage geäußert hatte, war jedenfalls Mitte Juli eine Nachfrage des Gerichts veranlasst. Die vom Sachverständigen erst am 30.08.2010 offenbarte Überlastung wäre dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch im Juli festgestellt worden, so dass das Verfahren zur Entbindung dieses Sachverständigen bereits Ende Juli 2010 hätte eingeleitet werden können. Auf diese Weise hätte die am 21.09.2010 nach Anhörung der Beteiligten und Rückforderung der Akten von dem Sachverständigen B beschlossene Bestellung des Sachverständigen A etwa einen Monat früher erfolgen können. h) Nach Bestellung von Herrn A als neuem Sachverständigen im September 2010 hat das Landgericht das Verfahren in der Folgezeit beschleunigt betrieben und ist seiner Pflicht zur Verfahrensleitung zeitnah nachgekommen. Der Sachverständige hat seinerseits unverzüglich einen Ortstermin auf den 28.10.2010 bestimmt, welcher auf Antrag des Beklagtenvertreters auf den 15.11.2010 und sodann auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin schließlich auf den 17.01.2011 wiederholt verlegt werden musste. Die in dieser Phase eingetretene Verzögerung der Beweisaufnahme um nahezu 3 Monate ist – wie die Klägerin einräumt – dem Verantwortungsbereich der Parteien, insbesondere der Klägerin selbst, zuzuschreiben. Der Sachverständige hatte allerdings bei Übernahme des Auftrags eine Bearbeitungsdauer von 10-12 Wochen angegeben, welche nach Durchführung des Ortstermins jedenfalls Ende April 2011 abgelaufen war. Die Erstellung des Gutachtens erstreckte sich indes bis zum 05.08.2011; in dieser Zeit ist der Sachverständige durch die Weiterleitung eines entsprechenden Schriftsatzes der Klägerin vom 04.05.2011 an die Erledigung des Gutachtens erinnert worden. Gleichwohl hätte das Gericht verfahrensfördernd darüber hinaus spätestens Mitte Juni 2011 tätig werden müssen, nachdem das Gutachten entgegen der eigenen Ankündigung des Sachverständigen vom 18.05.2011 mit Ablauf der 22. Kalenderwoche (03.06.) immer noch nicht vorlag. Die fehlende Intervention des Gerichts hat sich bis zur Vorlage des Gutachtens am 05.08.2011 allerdings nicht kausal auf die Verfahrensdauer ausgewirkt; denn wäre das Gericht noch in der 23. Kalenderwoche bis Mitte Juni tätig geworden und hätte dem Sachverständigen gemäß § 411 ZPO unter Androhung von Zwangsgeldern bspw. eine Frist von 4 Wochen zur Vorlage des Gutachtens gesetzt, hätte – wenn überhaupt – allenfalls eine geringfügige Beschleunigung erzielt werden können. Das setzte nämlich voraus, dass der Sachverständige zur fristgemäßen Vorlage des Gutachtens in der Lage gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist aus der Perspektive des Gerichts immer die Frage zu berücksichtigen, welche realistischen Alternativen zu einer Beschleunigung des Verfahrens tatsächlich bestehen. Fristsetzungen und Ordnungsgeldfestsetzungen gegen den Sachverständigen und daran sich wiederum anschließende Rechtsbehelfsverfahren können unter Umständen das Verfahren mindestens ebenso in die Länge ziehen wie das Verfahren zur Entbindung des bisherigen und Beauftragung eines anderen Sachverständigen. Daher lässt sich im Ergebnis auch hier keine dem Landgericht anzulastende Verfahrensverzögerung erkennen. i) Die der Vorlage und Versendung des Gutachtens im August 2011 folgende Zeit war geprägt durch die den Parteien eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten sowie durch das Zwischenverfahren über die Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenanforderung der Gerichtskasse, das mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 08.03.2012 endete. Insoweit bestand allerdings angesichts der Dauer des Zwischenverfahrens, das in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache stand, möglicherweise schon bei Eingang der Beschwerde gegen die Verwerfung der Kostenerinnerung am 20.12.2011 die Notwendigkeit zur Anlage einer Duplo-Akte, zumal die Parteien im Rahmen ihrer im Oktober 2011 eingegangenen Stellungnahmen zum Gutachten die Einholung weiterer Gutachten beantragt hatten. Bei Anlegung einer Duplo-Akte hätte das Verfahren – theoretisch – zwar etwa 2 Monate früher als nach Rückkehr vom OLG im Anfang März 2012 in der Sache fortgesetzt werden können. Tatsächlich hätte jedoch auch bei Anlegung einer Duplo-Akte im Dezember 2011 das Verfahren im Ergebnis nicht zeitnah gefördert werden können; denn die nach dem Sach- und Streitstand gebotene Anhörung des Sachverständigen zu den kritischen Stellungnahmen der Parteien wäre dann daran gescheitert, dass der Sachverständige A Anfang des Jahres 2012 längerfristig erkrankte. Nachdem der Sachverständige auf Nachfrage des Gerichts am 24.05.2012 seine fortbestehende Verhinderung angezeigt hatte, war die Anfrage des Gerichts bei den Prozessbevollmächtigten der Parteien hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise angesichts dieser besonderen Verfahrenssituation plausibel und naheliegend. Dass eine Terminverfügung durch das Gericht erst am 24.07. 2011 erfolgte, war auch durch das notwendige Abwarten der vom Bevollmächtigten der Klägerin erbetenen weiteren Stellungnahmefrist bis zum 02.07.2012 bedingt. Die Terminierung auf den 12.10.2012 erscheint – ungeachtet der dem Senat unbekannten, indes für die rechtliche Bewertung auch unerheblichen Terminslage im Dezernat des zuständigen Richters – noch als vertretbar. Es entspricht zwar seit langer Zeit gefestigter verfassungsrechtlicher Rechtsprechung, dass Fachgerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen haben und sich daher mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen haben (vgl. bspw. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215). Angesichts der bereits eingetretenen Verfahrensdauer, aber auch angesichts der von der Klägerin wiederholt beklagten Wohnsituation musste das Gericht daher das Verfahren beschleunigt betreiben. Indes war bei der Terminierung zu berücksichtigen, dass sich im August Verfahrensbeteiligte erfahrungsgemäß im Urlaub befinden; darüber hinaus erscheint ein zeitlicher Vorlauf bis zur Verhandlung von etwa drei Monaten nicht als unangemessen, zumal das Gericht das bisherige Beweisergebnis vollständig würdigen musste, auch um ggf. erforderliche weitere prozessleitende Anordnungen zu treffen. 3. Angesichts einer vom Landgericht zu vertretenden Verfahrensverzögerung von insgesamt etwa 1 Monat ist bei einer Gesamtabwägung die Verfahrensdauer von etwa 5 ½ Jahren nicht „unangemessen“ im Sinne von § 198 GVG. a) Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Gesamtabwägung, dass es in dem Verfahren längere Phasen des „Nichtstuns“ seitens des Gerichts nicht gab. Darüber hinaus ist bei der Bewertung der Verzögerungsrelevanz („unangemessen“) im Sinne von § 198 GVG von Bedeutung, dass das Verfahren einen Sachverhalt betraf, der jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht schwierig war. Die Schwierigkeit kam aus der Komplexität des Sachverhalts und der notwendigen umfangreichen und schwierigen Beweisaufnahme. Eine verfahrensspezifische Besonderheit bestand zudem vor allem darin, dass auf Seiten der Klägerin weitere drei Parteien als Streitgenossen beigetreten waren. Nach der Untersuchung für die Oberlandesgerichtsbezirke Hamm, Nürnberg, Jena und des Kammergerichts (vgl. Präsident des Oberlandesgerichts Hamm (Hrsg.), Langdauernde Zivilverfahren, Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, Seite 4) begründet eine Mehrheit von Beteiligten auf Kläger-und/oder Beklagtenseite eine spürbar verfahrensverlängernde Wirkung. Das ist schon deshalb – wie auch das vorliegende Verfahren zeigt – nachvollziehbar, weil eine Mehrheit von Beteiligten regelmäßig eine höhere Anzahl von zu unterschiedlichen Zeiten eingehenden erwidernden oder replizierenden Schriftsätzen zur Folge hat, der dadurch bedingte wiederholte Aktenumlauf mehr Zeit in Anspruch nimmt und die vom Gericht zu gewährleistende Kommunikation der Verfahrensbeteiligten ebenso zwangsläufig eine größere zeitliche Dauer beansprucht. Vorliegend kommt hinzu, dass unterschiedliche Vergleichsvorschläge nicht nur miteinander kommuniziert werden mussten, sondern daran anknüpfend auch unterschiedliche Stellungnahmen eingingen und verarbeitet werden mussten. Die Bearbeitung erwies sich weitergehend für die zuständigen Richter auch aufwändiger als bei einem durchschnittlichen Klageverfahren, weil die Klägerin wiederholt Anträge und Rechtsbehelfe unterschiedlicher Art in das Verfahren eingeführt hat, die dieses teilweise verkomplizierten und jedenfalls eine erhöhte richterliche Bearbeitungsdichte erforderlich machten. Solche von der Klägerin selbst gesetzte Ursachen möglicher Verzögerungen können keine Unangemessenheit begründen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.06.2011- 1 BvR 194/11). Demgegenüber hatte das Landgericht zwar auch umgekehrt zu berücksichtigen, dass angesichts der Interessenlage der Klägerin eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens geboten war; die Klägerin maß dem Rechtsstreit nicht nur wegen der finanziellen Auswirkungen erhebliche Bedeutung zu, sondern auch weil sie nach ihrem Vortrag von den tatsächlichen Folgen des Baumangels in besonderer Weise gesundheitlich betroffen war; sie rügte dementsprechend wiederholt die Verfahrensdauer unter Hinweis darauf, dass sie mangels anderer Möglichkeiten gezwungen sei, mit ihrer Familie in einem infolge der Mängel gesundheitsgefährdenden Haus zu wohnen. Diesen Umständen hat jedoch das Landgericht Rechnung getragen und das Verfahren in allen Stadien grundsätzlich zeitnah gefördert. Die wesentlichen Verzögerungen sind durch Dritte im Sinne des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG verursacht worden, weil die vom Gericht nach Anhörung der Parteien beauftragen Sachverständigen ihre Gutachten nicht zeitnah erstattet haben. Gleichwohl hat das Landgericht auch unter dem Aspekt der sorgfältigen Leitung der Beweisaufnahme – von den dargestellten Ausnahmen abgesehen – das Verfahren ordnungsgemäß gefördert. b) Bei diesen Gesamtumständen lässt sich die Annahme einer Unangemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG nach Überzeugung des Senats nicht begründen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsgesetz kein allgemeines Verfahrensbeschleunigungsgesetz ist, sondern es will verfassungsrechtlich relevante Verletzungen des Justizgewährungsanspruchs entschädigen. Nicht jede Verzögerung ist verfassungsrechtlich relevant. In der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass es einen Toleranzrahmen gibt, innerhalb dessen Verzögerungen hingenommen werden müssen. So hat das BVerfG bei einem Zivilrechtsstreit, der bis zu seiner fachgerichtlichen Beendigung 21 Jahre in Anspruch genommen hatte (vgl. dazu Senat, Urteil v. 12.12.2012, 4 EntV 3/12), im Hinblick auf den 18 Jahre anhängigen erstinstanzlichen Verfahrensabschnitt nur eine unangemessene Verzögerung von „jedenfalls“ zwei Jahren angenommen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 17.11.2011, 1 BvR 3155/09). Auch in der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs ist bislang davon ausgegangen worden, dass es einen Toleranzrahmen gibt, innerhalb dessen Verzögerungen hingenommen werden müssen und eine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer nur in besonders krassen Fällen, die auf eine Rechtsverweigerung hinausliefen, in Betracht komme (HessStGH Beschluss v. 13.04.2011, P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089). Ebenso wird in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 198 GVG die Auffassung vertreten, dass allein eine Verfahrensdauer von zwei Jahren als solche unabhängig von einer in dieser Zeit infolge mangelnder Verfahrensförderung durch das Gericht eingetretenen Verzögerung noch nicht gegen die vom EGMR zu Artikel 6 Abs. 1 S. 1 EMRK entwickelten Maßstäbe verstoße (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.03.2012, 3 A 1.12, zitiert nach juris; a.A. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71). Nach Auffassung des Senats kann bei einer insgesamt vertretbaren, wenn auch mit verfahrensverlängernden Fehlern in einzelnen Verfahrensabschnitten behafteten Verfahrensführung des Gerichts in der Regel noch keine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne des § 198 GVG angenommen werden. Eine vertretbare Verfahrensgestaltung liegt erst dann nicht mehr vor, wenn bspw. ohne nachvollziehbaren Grund längere Zeit keine prozessfördernden Maßnahmen ergriffen werden oder wenn sich eine richterliche Verfahrensgestaltung durch völlig fehlende Sorgfalt auszeichnet. Erst dann liegt nämlich die Annahme nahe, dass die Verzögerungen – anknüpfend an die verfassungsgerichtliche Terminologie zu § 93a BVerfGG bzw. § 43a HessStGHG–„auf die generelle Vernachlässigung von Grundrechten“ oder „eine grobe Verkennung des grundrechtlichen Schutzes“ oder „einen geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen“ schließen lassen und „rechtsstaatliche Grundsätze durch die Verzögerung krass“ verletzt werden (vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 43a StGHG, Rn. 13 m.w.N.). Solche Umstände waren im vorliegenden Klageverfahren nicht im Ansatz ersichtlich. Die Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dient der notwendigen Klärung des Verzögerungsbegriffs im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG. Die Klägerin macht mit am 23.07.2012 eingegangener Klage bezogen auf zwei zivilrechtliche Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Gießen – einem selbständigen Beweisverfahren (3 OH 1/05) und einem Klageverfahren (3 O 291/07) – eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer geltend. Das Beweisverfahren dauerte etwa 2 Jahre und 3 Monate, das Klageverfahren etwa 5 Jahre und 4 Monate. Wegen Baumängeln an ihren als Teil einer Wohnanlage erworbenen Reihenhäusern beantragten mehrere Antragsteller, darunter die Klägerin, beim Landgericht am 18.01.2005 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Am 25.02.2005 beschloss das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige A führte am 11.04.2005 einen Ortstermin durch und legte am 16.07.2005 das Gutachten vor. Die Antragsteller rügten mit Schriftsatz vom 25.08.2005 verschiedene Mängel des Gutachtens und regten eine Gutachtensergänzung an, die mit Beschluss vom 06.09.2005 vom Landgericht angeordnet wurde. Am 17.06.2006 legte der Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme vor. Am 02.08.2006 verlangte das Landgericht eine weitere ergänzende Stellungnahme zu zwischenzeitlich eingegangenen Fragestellungen der Antragsgegner. Am 14.11.2006 legte der Sachverständige das Ergänzungsgutachten vor. Am 04.12.2006 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin und beantragte die Ladung des Sachverständigen zu einer mündlichen Anhörung, die am 30.04.2007 stattfand und das Verfahren abschloss. Am 23.06.2007 erhob die Klägerin gegen den Bauträger Klage; im Rahmen einer Leistungs- und Feststellungsklage verfolgte sie Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln. Ausweislich der Verfahrensakte des Landgerichts stellen sich die Abläufe wie folgt dar: Drei Wochen nach Eingang der Klage wurde am 14.07.2007 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Zustellung der Klage an die Gegenseite zur Klageerwiderung verfügt. Mit Schriftsatz vom 20.08.2007 erwiderten die Beklagten auf die Klage. Unmittelbar nach Eingang der Klageerwiderung setzte das Landgericht der Klägerin eine Frist von 2 Wochen zur Replik, welche auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.09.2007 mit Verfügung vom Folgetag um 2 Wochen verlängert wurde. Mit Schriftsatz vom 18.09.2007 traten drei weitere Parteien auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit bei. Die Replik der Klägerin sowie die im folgenden Monat eingegangenen weiteren Schriftsätze der Parteien wurden unverzüglich an die übrigen Beteiligten weiter geleitet, teilweise unter Fristsetzung zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 05.11.2007 beantragte die Klägerin die erneute Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens. Mit Verfügung vom 06.11.2007 bestimmte das Gericht Termin zur Güteverhandlung und anschließender mündlicher Verhandlung auf den 23.11.2007. Nachdem das Gericht in der Verhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte, wurde mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und Verkündungstermin auf den 21.12.2007 bestimmt. Veranlasst durch einen Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung zur Stellungnahme hob das Gericht den Verkündungstermin vom 21.12.2007 auf und bestimmte „neuen Termin von Amts wegen“. Mit Verfügung vom 14.12.2007 erteilte die Kammer der Klägerin darüber hinaus den Hinweis, dass ein Beschleunigungseffekt durch ein selbständiges Beweisverfahren nicht mehr erreicht werden könne, zumal wegen des fehlenden Einvernehmens der Parteien zur Beauftragung des bereits tätig gewesenen Sachverständigen A zunächst erneut ein Auswahlverfahren durchgeführt werden müsse. Am 03.03.2008 nahm die Klägerin den Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren zurück. Am 17.03.2008 beschloss das Landgericht die Bestellung des bereits im selbständigen Beweisverfahren tätig gewesenen Sachverständigen A zur Erstattung eines Gutachtens. Daraufhin legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.04.2008 Beschwerde gegen den Beweisbeschluss ein und lehnte zudem den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nach Anhörung der übrigen Prozessbeteiligten wies das Gericht unter dem 07.05.2008 den Befangenheitsantrag zurück und fasste den Beweisbeschluss unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen neu. Nachdem die Klägerin antragsgemäß Schriftsatznachlass bis zum 06.06.2008 erhalten hatte, wurde der Rechtsstreit am 10.06.2008, nachdem zuvor weitere Schriftsätze der Parteien auch im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag eines Streitgenossen gewechselt worden waren, auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin unterbreitete mit einer Ergänzung des Beweisbeschlusses am 26.06.2008 zugleich einen Vergleichsvorschlag und versandte mangels Einigung der Parteien die Akte Anfang Juli an den Sachverständigen A. Im Hinblick auf eine Mitteilung des Sachverständigen vom 16.07.2008 über die Notwendigkeit eines weiteren Kostenvorschusses wurde dieser mit Verfügung vom gleichen Tage angefordert. Darüber hinaus teilte die Einzelrichterin mit Verfügung vom 10.08.2008 den Verfahrensbevollmächtigten mit, dass ein Vergleichsvorschlag nach Rückkehr der Akten vom Sachverständigen ca. 8 Wochen später erfolgen solle. Am 14.07.2008 war zuvor durch den Sachverständigen zu einem Ortstermin für den 28.08.2008 geladen worden. Wegen Erkrankung des Sachverständigen wurde dieser Termin auf den 22.10.2008 verschoben. Mit Schriftsatz vom 16.10. 2008 änderte die Klägerin ihre Anträge. Mit Beschluss vom 05.11.2008 ließ das Landgericht den übrigen Verfahrensbeteiligten nach, sich zu den neuen Anträgen erst nach Vorlage des Gutachtens zu äußern. Nach Durchführung des Ortstermins erkrankte der Sachverständige und teilte auf Anfrage des Gerichts vom 05.01.2009 unter dem 08.01.2009 mit, dass sich die Fertigstellung des Gutachtens wegen einer bevorstehenden Operation um jedenfalls 8 Wochen verzögern werde. Am 18.02.2009 beantragte die Klägerin die Entbindung des Sachverständigen, da die seitens der Ehefrau des Sachverständigen am 11.02.2009 angekündigte krankheitsbedingte weitere Verfahrensverzögerung von 6 Monaten unzumutbar sei. Antragsgemäß entband das Landgericht den Sachverständigen mit Beschluss vom 23.02.2009 von seinem Auftrag und gab ihm auf, die von ihm angefertigten Unterlagen und Untersuchungsergebnisse einzureichen, was Ende des Monats März 2009 erfolgte. Am 25.03.2009, noch vor Eingang der Akte und der Unterlagen des Sachverständigen, notierte die Richterin eine Wiedervorlagefrist von 2 Wochen und die Absicht, sodann entsprechend dem im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.02.2009 formulierten Anliegen, eine Erweiterung des bisherigen Beweisbeschlusses zu prüfen. Am 12.05.2009 ersuchte das Gericht die IHK um die Benennung geeigneter Sachverständiger. Am 26.05.2009 leitete das Gericht die von der IHK unterbreiteten zwei Vorschläge hinsichtlich in Betracht kommender Sachverständiger an die Parteien weiter. Die Beklagte teilte am 15.06.2009 ihr fehlendes Einverständnis bezüglich beider Sachverständigen mit. Vom 17.06. bis 02.07.2009 befand sich die Akte zur Einsicht beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Am 03.08.2009 lag dem Gericht die Mitteilung über die Einzahlung des unter dem 09.07.2009 angeforderten weiteren Vorschusses von 1.500,- € durch die Klägerin vor. Am 06.08.2009 benannte diese ihrerseits zwei andere Sachverständige. Am Folgetag schlug das Landgericht einen Herrn B als neuen Sachverständigen vor. Nach Anhörung der Parteien bestellte das Gericht diesen Sachverständigen und ergänzte unter dem 15.09.2009 seinen Beweisbeschluss. Am 12.10.2009 wurde im Hinblick auf eine an diesem Tag eingegangene Kostenschätzung des neuen Sachverständigen bei der Klägerin ein weiterer Kostenvorschuss i. H. v. 4.000,- € angefordert. Am 06.11.2009 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Kostenanforderung ein. Zudem rügte sie die Dauer des Verfahrens. Nach weiteren aufklärenden Hinweisen an den Sachverständigen stellte das Landgericht am 04.12.2009 auch gegenüber den Parteien klar, dass der neue Sachverständige die vom ersten Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zu verwenden habe und forderte den Sachverständigen auf, sich bis zum 23.12.2009 nochmals zur Höhe der Gutachterkosten zu äußern. Daraufhin korrigierte der Sachverständige seine Kostenschätzung auf 3.500,- €. Nachdem die Klägerin in Erfahrung gebracht hatte, dass der ausgeschiedene Sachverständige den ersten Kostenvorschuss noch nicht vollständig verbraucht hatte, errechnete die Klägerin einen noch offenen Kostenvorschuss in Höhe von nur noch 1.250,- €, den sie unter Wiederholung der Rüge der Verfahrensdauer am 11.01.2010 per Scheck einzahlte. Mit Schreiben vom 20.01.2010 leitete das Landgericht den Sachverständigen näher hinsichtlich der Gutachtenerstattung an. Auf Anfrage des Landgerichts vom 26.05.2010 teilte das Büro des Sachverständigen mit Schreiben vom 26.06.2010 mit, dass der Sachverständige aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung und starker Inanspruchnahme noch nicht zur Beantwortung der Sachstandsanfrage gekommen sei; urlaubsbedingt werde er erst nach der 28. Kalenderwoche zur Beantwortung kommen. Nach erneuter Sachstandsanfrage vom 10.08.2010 schlug das Gericht auf Anregung des Sachverständigen selbst am 31.08.2010 vor, Herrn B zu entbinden und den ursprünglichen Sachverständigen A erneut zu bestellen, da dieser wieder genesen sei. Einen entsprechenden Beschluss fasste das Gericht nach Wiedereingang der Akte und Anhörung der Parteien am 21.09.2010. Die Klägerin begrüßte die Initiative des Gerichts zur Verfahrensbeschleunigung, beschwerte sich gleichwohl nochmals über die Verfahrensdauer. Am 14.10.2010 lud der Sachverständige A zu einem Ortstermin für den 15.11.2010, der wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf den 17.01.2011 verlegt werden musste. Nachdem die Klägerin an 04.05.2011 die Dauer der Gutachtenerstellung gerügt hatte, teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 18.05.2011 mit, dass das Gutachten in der 22. Kalenderwoche fertig gestellt werden würde. Es lag am 05.08.2011 vor. Das Landgericht gab den Parteien am 08.08.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 5 Wochen. Am 30.08.2011 legte die Klägeringegen die Kostenforderung hinsichtlich restlicher Sachverständigenkosten über 850,36 € Erinnerung ein, die sie mit Schriftsatz vom 06.10.2011 begründete. Zudem teilte sie dem Landgericht den Tod eines Zeugen mit, dessen Vernehmung sie zuvor beantragt hatte, und rügte, dass die nicht erfolgte Vernehmung sie in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden EMRK) verletze. Am 05.12.2011 verwarf das Landgericht die Erinnerung gegen den Kostenansatz. Am 19.12.2011 erhob die Klägerin beim Landgericht unter Hinweis auf §§ 198 ff GVG Verzögerungsrüge. Am 20.12.2011 legte sie Beschwerde gegen die Verwerfung der Erinnerung ein, welche sie unter dem 20.01.2012 begründete. Das Landgericht half nach Anhörung der übrigen Beteiligten und Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen der Beschwerde teilweise ab und legte sie im Übrigen unter dem 10.02.2012 dem Oberlandesgericht vor, welches der Beschwerde am 08.03.2012 teilweise abhalf und die Sache im Übrigen zur Neuentscheidung an das Landgericht zurückverwies. Zwischenzeitlich hatten die Verfahrensbeteiligten im Laufe des Oktober 2011 zum Gutachten A Stellung genommen und die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt. Anfang Februar 2012 brachte das Landgericht in Erfahrung, dass der Sachverständige A erneut längerfristig arbeitsunfähig war; auf Anfrage des Gerichts vom 11.05.2012 teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 24.05.2012 seine fortbestehende krankheitsbedingte Verhinderung an. Daraufhin fragte das Gericht bei den Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise an, worauf sich der Bevollmächtigte der Klägerin eine weitere Stellungnahmefrist bis zum 02.07.2012 erbat, die antragsgemäß gewährt wurde. Zugleich wurde die Übertragung auf einen anderen Einzelrichter zur Entscheidung beschlossen. Dieser bestimmte am 24.07.2012 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12.10.2012, in dem der Rechtsstreit beigelegt wurde. Bereits am 07.07.2011 hatte die Klägerin – nach ihrer Darstellung – Grundrechts-beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) sowohl hinsichtlich des Beweissicherungsverfahrens als auch hinsichtlich des Klageverfahrens eingelegt. Die Klägerin meint, sowohl das selbstständige Beweisverfahren als auch das Hauptsacheverfahren seien unangemessen verzögert worden. Der zu berücksichtigende Zeitraum beginne mit dem Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens vom 17.01.2005. In der Rechtsprechung des EGMR sei anerkannt, dass bei der Bemessung des Zeitraums auf das Gesamtverfahren abzustellen sei, auch wenn dies aus mehreren Abschnitten bestehe bzw. ein Vorverfahren umfasse. Es sei rechtlich lediglich relevant, ob der entsprechende Antrag einer Partei letztendlich einem Zivilrechtsstreit zuzuordnen sei. Die Klägerin geht von einer „berücksichtigungsfähigen“ Verfahrensdauer von 7 Jahren und einem Monat aus; weitere vier Monate müssten aus objektiven Gründen unberücksichtigt bleiben. Schon im selbständigen Beweisverfahren sei eine signifikante Verzögerung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verursacht worden, die erneute Bestellung des Sachverständigen A durch das Landgericht im Klageverfahren sei im Hinblick auf die vom Sachverständigen verursachten evidenten Verfahrensverzögerungen im Beweissicherungsverfahren nicht vertretbar gewesen. Die Verzögerung von 3 Monaten bei der Benennung von Sachverständigen durch die IHK und der wiederum 3 Monate später erst erfolgte Vorschlag des Landgerichts hinsichtlich eines neuen Sachverständigen seien europarechtswidrig. Auch die ersten Handlungen des neuen Sachverständigen B – einerseits hinsichtlich der Beiziehung bereits vorliegender Unterlagen andererseits hinsichtlich des von ihm veranschlagten Kostenvorschusses – hätten zu einer weiteren rechtwidrigen Verzögerung geführt. Die sich anschließende Dauer von 6 Monaten bis zur Ankündigung eines tatsächlich nicht durchgeführten weiteren Ortstermins sei angesichts der bereits fortgeschrittenen Verfahrensdauer unter keinen Umständen mehr hinnehmbar gewesen. Unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK sei auch die Dauer zwischen dem durchführten Blower-Door-Test und der Vorlage des Gutachtens. Die Verfahrensdauer nach Vorlage des Gutachtens gehe vollständig zu Lasten des Landgerichts. Das Kostenbeschwerdeverfahren sei ebenso durch eine Fehlentscheidung des Landgerichts veranlasst. Der Klägerin sei ein besonders schwerer Nachteil durch die unangemessene Verzögerung entstanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Ausgangsverfahren hauptsächlich der Beweisaufnahme eines schweren Baumangels (Schimmelbefall) gedient habe. Die Klägerin sei über Jahre hinweg gezwungen gewesen, mit ihrer Familie in einem inakzeptablen Zustand zu leben. Aufgrund einer ( im Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage ) noch ausstehenden gerichtlichen Entscheidung fehlten der Klägerin die finanziellen Mittel, um die Schäden zu beseitigen. Zudem leide die Klägerin unter schwerem Asthma, das sich in Folge der Umstände verschlimmert habe. Die Klägerin ist der Auffassung, „das Verfahren“ (bestehend aus selbständigem Beweisverfahren und Klageverfahren) habe bei sorgfältiger Bearbeitung insgesamt nur 2 Jahre und 10 Monate dauern dürfen. Daraus ergebe sich eine unangemessene Verzögerung von 4 Jahren und 3 Monaten, für die vom beklagten Land (im Folgenden: Beklagter) eine Entschädigung von gerundet 5.000,- € zu zahlen sei, auch wenn der Klägerin eigentlich eine höhere Entschädigung von 6.000,- € zustehe. Das Feststellungsinteresse werde durch das rechtliche Interesse der Klägerin an der Anerkennung der Konventionsverletzung begründet, da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Replik der Klägerin vom 03.01.2013 (Bl. 152 - 192 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens 3 OH 1/05 und 3 O 291/07 vor dem Landgericht Gießen insgesamt gegen das Gebot der angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen und unangemessen verzögert sind, es wird weiter festgestellt, dass das entschädigungsbeklagte Land daher zur Leistung einer Geldentschädigung an die Klägerin verpflichtet ist. 2. Die Entschädigungsbeklagte wird verurteilt, eine angemessene Entschädigung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 5.000,- € nicht unterschreiten sollte, zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit (14.09.2012) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Entschädigungsanspruch bezogen auf das Beweissicherungsverfahren schon an der fehlenden Zulässigkeit der Klage scheitere; bei Erhebung der Entschädigungsklage sei die Klagefrist des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bereits verstrichen gewesen. Selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren könnten nicht zu einem einheitlichen Verfahren i. S. d. § 198 GVG zusammen gezogen werden. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EGMR. Im Übrigen sei die Klage bezogen auf das Beweissicherungsverfahren auch unbegründet, weil der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags am 18.01.2005 und dem Ende des Verfahrens mit der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 30.03.2007 nicht unangemessen lange gewesen sei, zumal ein Teil der Verzögerung auf die auch von der Klägerin zu vertretende Nichtvorlage von Bestandsplänen zurückzuführen sei. Auch in der Folgezeit habe das Landgericht entsprechend den Anträgen der Parteien Ergänzungen in Auftrag gegeben, ohne das Verfahren zu verzögern. Die mehrmalige Terminierung sei Folge von Verhinderungen gewesen. Auch das Hauptsacheverfahren sei nicht unangemessen verzögert i. S. v. § 198 Abs. 1 GVG. Für die Zeit von der Klageeinreichung bis zum Erlass des Beweisbeschlusses am 17.03.2008 würden selbst von der Klägerin keine entschädigungsrechtlich relevanten Verzögerungen geltend gemacht. Die nachfolgend bis zur Verkündung des Beweisbeschlusses eintretende Verzögerung sei Folge des den Parteien eingeräumten Schriftsatznachlasses sowie der gewährten Fristverlängerung. Auch bei Erstellung des Gutachtens ließen sich keine entschädigungsrechtlich relevanten Verzögerungen feststellen. Insbesondere habe das Landgericht den Anforderungen an die Anleitung des Sachverständigen durchaus genügt. Die durch die Beschwerde der Klägerin gegen den Beweisbeschluss sowie den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen vom 07.04.2008 ausgelöste Verfahrensverzögerung könne ohnehin dem Landgericht nicht zugerechnet werden. Auch die danach verstrichene Zeit bis zur Bestimmung eines Ortstermins durch den Sachverständigen sei entschädigungsrechtlich nicht vom Landgericht zu verantworten. Denn in dieser Zeit hätten die Parteien u. a. über den von einem Streithelfer unterbreiteten und vom Landgericht auf der Grundlage von § 278 Abs. 6 ZPO den Parteien zugeleiteten Vergleichsvorschlag verhandelt; daneben habe das Landgericht das Verfahren auch ordnungsgemäß weiter gefördert. Die durch die Erkrankung des Sachverständigen A eingetretenen Verzögerungen seien entschädigungsrechtlich ebenfalls unerheblich. Das Landgericht habe die mitgeteilte Dauer der Erkrankung des Sachverständigen zu Recht erst dann zum Anlass einer Entpflichtung genommen, als mitgeteilt worden sei, dass der Sachverständige weitere 6 Monate arbeitsunfähig sein werde. Die folgende Zeit bis zur Bestimmung eines neuen Sachverständigen sei nicht relevant. Das Landgericht habe auch insoweit das Verfahren ordnungsgemäß gefördert. Das gelte auch hinsichtlich der späteren erneuten Beauftragung des Sachverständigen A unter Entbindung des Sachverständigen B.