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Urteil

4 U 35/12

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0822.4U35.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.1.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen – 5. Zivilkammer – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.1.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen – 5. Zivilkammer – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. I. Der Kläger begehrt von der für unfallbedingt entstandene Schäden dem Grunde nach ersatzpflichtigen Beklagten Schadensersatz für unterbliebene Eigenleistungen an seinem Bauvorhaben. Den unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt der Kläger 199… als 17jähriger, er trug eine Beckenkomplexverletzung mit Fraktur sowie eine Oberschenkel- und Felsenbeinfraktur davon. An den körperlichen und seelischen Folgen des Unfalls leidet der Kläger auch weiterhin; er ist als zu 70 % behindert anerkannt. Die Beklagte zahlte dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe 55.000,- € und fortlaufend den monatlichen Verdienstausfallschaden bemessen zunächst nach A 12, seit 2008 nach A 13 (Nettogehalt eines …lehrers i.H.v. 3.143,07 € im Jahre 2009). Da der Kläger erstmals am 18.2.2008 einen Erwerbsschaden geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte am 13.5.2008 an den Kläger den bis dahin entstandenen Erwerbsschaden in Höhe von 77.286,72 € und am 26.11.2008 weitere 29.471,53 € als Nachzahlung jeweils in einer Summe. Weiter erhält er durch das Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen seit 1.7.2008 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.036,37 €. Nachdem er seinen Beruf als Apotheker wegen unfallbedingter Berufsunfähigkeit aufgeben musste, ließ er im Jahr 2009, als 30jähriger, gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Erwerb eines Grundstückes ein Haus errichten. Es entstanden ihm dadurch Gesamtkosten in Höhe von 458.184,- € inkl. der Kosten für das Haus in Höhe von 279.346,45 €. Zur Finanzierung nahm er Darlehen über insgesamt 275.000,- € auf. Die von den Banken geforderte Verpflichtungserklärung der Beklagten, auch weiterhin den Verdienstausfall auf Basis einer A 13-Besoldung zu ersetzen, gab diese ab. Mit der Behauptung, er hätte ohne den Unfall mit Unterstützung von Familie und Freunden zahlreiche Eigenleistungen vorwiegend im Innenausbau des Hauses erbracht, er habe über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und durch die Fremdbeauftragung seien Lohnkosten in Höhe von 37.750,- € entstanden, hat der Kläger von der Beklagten entsprechende Zahlung gefordert. Für die Hilfe durch Nachbarn und Familie sei es erforderlich gewesen, dass er als bauleitender Bauherr mitgearbeitet hätte, dazu sei er unfallbedingt nicht in der Lage gewesen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es sei nicht dargelegt, dass der Kläger ohne den Unfall das Bauvorhaben und die Eigenleistungen angegangen wäre. Diesem sei es ohne den Unfall auch nicht möglich gewesen, ein vergleichbares Bauvorhaben zu finanzieren; genauso wenig sei er zeitlich in der Lage gewesen, die behaupteten 700 Arbeitsstunden neben einer Vollzeittätigkeit zu erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es unter Würdigung aller vorgetragenen Umstände nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen könne, dass der Kläger ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich Eigenleistungen erbracht hätte. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme erscheine es zwar möglich, dass der Kläger ohne den Unfall die Fähigkeit gehabt hätte, Gewerke in Eigenleistung zu erbringen; auch sei nicht ausgeschlossen, dass er den Hausbau hätte finanzieren können. Das Landgericht hat insoweit wesentlichen Vortrag des Klägers als bewiesen oder wegen Plausibilität zu seinen Gunsten als richtig unterstellt. Dennoch hat es den behaupteten hypothetischen Kausalverlauf nicht für hinreichend wahrscheinlich erachtet. Zweifel bestünden weniger darin, dass die Finanzierbarkeit möglich gewesen wäre, sondern darin, dass das fehlende Eigenkapital kein weiteres Motivationshindernis dargestellt hätte. Soweit der Kläger vortrage, das Zeitproblem hätte letztlich keinerlei Rolle gespielt, da er und seine Familie zeitlich unbegrenzt mietfrei bei den Schwiegereltern hätten wohnen können, bestünden Zweifel, ob in dieser Situation ein wirtschaftlich denkender Mensch tatsächlich auf die werthaltige Nutzung einer Immobilie für einen langen Zeitraum verzichtet hätte, wenn die Möglichkeit bestehe, den durch den Bau erstrebten Vorteil auch zeitlich deutlich früher zu erhalten. Der Verweis des Klägers auf die angeblich niedrige Arbeitsbelastung eines ….lehrers sei keine belastbare Einschätzung des Lehrerberufs; es sei vielmehr von einer üblichen Vollzeittätigkeit auszugehen. Im Übrigen beweise auch der Vortrag des Klägers nicht, dass er tatsächlich Lehrer geworden wäre. Zweifel bestünden auch, ob der Kläger die zeitliche Möglichkeit des massiven Einsatzes von eigener Arbeitsleistung, der Kläger geht von 700 Stunden aus, tatsächlich wahrgenommen hätte. Im Übrigen sei völlig unklar, welcher Anteil der erforderlichen Stunden tatsächlich von ihm selbst und welcher von Familienangehörigen erbracht worden wäre. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seinen Klageantrag unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages weiter verfolgt. Er hält die Gesamtwürdigung des Landgerichts für fehlerhaft. Er habe zum Unfallzeitpunkt den festen Plan gehabt, …lehrer … zu werden. Mit diesem Beruf hätte er ausreichend Freizeit gehabt, um Eigenleistungen zu erbringen. Ein berufstätiger Mensch, der nicht länger als 40 – 42 Stunden in der Woche arbeite, habe noch ausreichend Zeit, um abends oder am Wochenende Arbeiten am Bauvorhaben zu verrichten; der Arbeitsanfall bei den Unterrichtsfächern … liege sicherlich deutlich unter dem Durchschnitt von jährlichen 1.900 Arbeitsstunden eines …lehrers, dies entspreche einem achtstündigen Arbeitstag für 200 Arbeitstage im Jahr, danach bleibe genug Zeit übrig; zumal aufgrund der vorhandenen Wohnsituation bei den Schwiegereltern keine Eile gewesen wäre. Die Wertung des Gerichts, es sei lediglich möglich, dass der Kläger die Fähigkeiten zu Eigenleistungen gehabt habe, entspreche nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Da das Bauvorhaben finanzierbar gewesen sei, sei der vom Gericht angenommene Maßstab des wirtschaftlich denkenden Menschen unbeachtlich, der Wert eines Einfamilienhauses sei ein ideeller. Es komme nicht darauf an, dass er keine Aufteilung der Arbeitsstunden auf seine und diejenige seiner Familienangehörigen vorgenommen habe, da auch deren Ausfall der Arbeitsstunden auf den Unfall zurückzuführen sei; es sei erforderlich gewesen, dass er die Verantwortung für die Gesamtarbeiten und die Vor- und Nacharbeiten übernommen hätte, wozu er unfallbedingt psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen sei. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. II: Die statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung als nicht gegeben angesehen. Es hat auf der Grundlage des richtigen Prüfungsmaßstabes (BGH Urteil v. 24.10.1989 – VI ZR 263/88; Urt. v. 6.6.1989 – VI ZR 66/88 = NJW 1989, 2539 ff.; OLG München Urt. v. 19.10.2007 – 10 U 1662/06; OLG Düsseldorf Urt. v. 3.7.1997 – 13 U 316/88; OLG Zweibrücken Urt. v. 26.1.1994 – 1 U 209/92;) nicht die Überzeugung gewonnen, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Schadensereignis tatsächlich zu Eigenleistungen in dem geltend gemachten Ausmaß und in dem behaupteten Standard gekommen wäre. Die Würdigung des Landgerichts, der vom Kläger dargestellte Kausalverlauf sei nicht unwahrscheinlich, aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sei zweifelhaft, ist rechtsfehlerfrei. Denn es reicht nicht aus, dass die vom Kläger behauptete weitere Entwicklung seines Lebensweges möglich ist, sondern für sie muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 4 Rn. 136). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht. Die Berufungsangriffe veranlassen lediglich folgende Ergänzungen: 1.) Das Landgericht hat unterstellt, dass der Kläger ohne den Unfall die Kenntnisse und das handwerkliche Geschick gehabt hätte, die behaupteten Gewerke in Eigenleistung zu erbringen. Es kommt für die Gesamtbetrachtung deshalb nicht darauf an, ob, wie die Berufung dies geltend macht, der Kläger bewiesen hat, dass er diese Kenntnisse habe. 2.) Der Kläger rügt weiter ohne Erfolg, dass das Landgericht im Übrigen unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 6.6.1989 – VI ZR 66/88) aufgestellten Grundsätze zur Ersatzfähigkeit von Eigenleistungen angenommen hat, es fehle das gewichtige Indiz einer konkreten zum Zeitpunkt des Unfalls schon vorhandenen Absicht für die Verwirklichung des Bauvorhabens. Das Landgericht hat daraus keine Zweifel abgeleitet, sondern schlicht festgestellt, dass es insoweit an einem wichtigen Indiz fehle. 3.) Auch wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger mit seiner Familie weiter bei seinen Schwiegereltern mietfrei hätte wohnen können, hat das Landgericht zu Recht Zweifel an dem behaupteten Kausalverlauf aus dem Umstand abgeleitet, dass der Kläger bei der Annahme der Durchführung von Eigenleistungen, die zur Herstellung der Bewohnbarkeit eines lediglich als Ausbauhaus erworbenen Eigenheims durchgeführt werden mussten, auf die werthaltige Nutzung einer neuen, auch noch größtenteils finanzierten Immobilie hätte verzichten müssen, obschon er bei Fremddurchführung der Arbeiten deutlich früher in den Genuss des Wohnens in einem Eigenheim kommen konnte. Einen weiteren Umstand, der gegen umfangreiche Eigenleistungen des Klägers spricht, hat das Landgericht überzeugend darin gesehen, dass seine berufliche Tätigkeit als …lehrer … dies kaum ermöglicht hätte. Ein solcher Kausalverlauf ist trotz der vom Senat angenommenen Möglichkeit als Lehrer in der Freizeit 700 Stunden Arbeitszeit für Eigenleistungen aufzuwenden gerade in den Anfangsjahren einer Berufstätigkeit eines noch jungen, 30jährigen Familienvaters nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beklagte verweist zudem durchaus plausibel darauf, dass der Kläger sich des von ihm behaupteten Kausalverlaufs nicht so sicher zu sein scheint. Er stellt einmal auf die Tätigkeit eines …lehrers …, dann aber wieder auf einen solchen an einer…schule ab. Mit einer gewissen Berechtigung stellt das Landgericht auch die hypothetische Berufswahl unter dem Gesichtspunkt in Frage, dass sich der Kläger, nachdem der Wunschberuf unfallbedingt nicht mehr als Perspektive zur Verfügung stand, kein anderes pädagogisches Berufsziel gewählt, sondern sich zum Pharmaziestudium bzw. nunmehr zum Medizinstudium entschlossen hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es keineswegs sicher war, dass der Kläger eine derart wohnortnahe dienstliche Anstellung als Lehrer hätte finden können oder wollen, dass die Fortsetzung des mietfreien Wohnens bei den Schwiegereltern möglich und er überhaupt in der Lage gewesen wäre, durch Nachbarschaftshilfe, wie er behauptet, ein Guthaben zu erarbeiten, das ihm bei einem eigenen Bauprojekt hätte zugutekommen können. 4.) Weiter erscheint es zweifelhaft, dass der Kläger ein derartiges Haus auch ohne die ihm infolge des Unfallereignisses zufließenden finanziellen Leistungen der Beklagten hätte errichten können. Die monatliche finanzielle Belastung durch die Finanzierungskosten wäre so hoch gewesen, dass die Realisierung eines Bauvorhabens in dieser Preisklasse wenig wahrscheinlich erscheint. Ausgehend von den Gesamtkosten unter Abzug des Wertes der Eigenleistungen hätte ein Finanzierungsbedarf in Höhe von ca. 420.000,- € bestanden. Selbst nach vollständigem Abzug des behaupteten Eigenkapitals in Höhe von ca. 92.000,- € wären bei einer durchschnittlichen Zins- und Tilgungsrate von 6,5 % monatlich 1.760,- € zu zahlen gewesen. Solche Finanzierungskosten hätten für einen Berufsanfänger mit Ehefrau und Kind und einem monatlichen Nettogehalt auf Basis der Besoldungsstufe A 13 i.H.v. 3.143,07 € zu einer finanziellen Überforderung geführt und zwar selbst dann, wenn der Kläger ein zinsfreies Darlehen über 55.000,- € von seinen Schwiegereltern erhalten hätte. 5.) Im Übrigen hat der Kläger nicht substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt, dass er – worauf seine Klage aber zentral gestützt ist – unfallbedingt keinerlei Eigenleistungen und auch keine Bauaufsicht zur Koordinierung der Nachbarschafts- und Familienhilfe habe erbringen können. Tatsächlich hat er Eigenleistungen zumindest im Rahmen des Kellerausbaus übernommen. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11.8.2011, Seite 8, ist die Erklärung des Klägers enthalten, dass der Kellerausbau, bis auf Teile des Putzes, in Eigenleistung erbracht worden sei und in der Berufungsbegründung ist ausgeführt, es sei erwiesen, dass der Kläger an seinem Bau Arbeiten hätte ausführen können, (…). Insgesamt hält es der Senat deshalb für nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger wegen seiner körperlichen und seelischen Einschränkungen durch den Unfall vom Erwerb eines günstigeren, mit Eigenleistungen fertig zustellenden Hauses Abstand genommen hat. Verwandte und Freunde hätten ihm, wie ihre Aussagen zeigen, geholfen, obwohl er selber nicht bei deren privaten Bauarbeiten aufgrund seiner eingeschränkten Möglichkeiten eine „Gegenleistung“ hätte erbringen können. Dem Kläger wäre es möglich gewesen bei der „Bauleitung/Koordination“ mitzuwirken. Dass er dazu nicht in der Lage sei, ist schon angesichts des von ihm vorgenommenen oder geleiteten Kellerausbaus nicht nachvollziehbar. 6.) Ebenso wenig kommt es auf die Rüge der Berufung an, die vom Landgericht vermisste Darlegung der von dem Kläger allein erbringbaren Arbeitsleitungen sei unerheblich. Diese Darlegung ist erst für den tatrichterlich zu schätzenden Umfang eines eventuellen Schadensersatzanspruches von Bedeutung (BGH Urt. v. 24.10.1989 – VI ZR 263/88; NZV 1989, 387,389) und das Landgericht hat aus der fehlenden Darlegung keine Zweifel im Hinblick auf den Kausalverlauf hergeleitet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.