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Urteil

4 U 28/11

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1214.4U28.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14.1.2011 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14.1.2011 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger als Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung einer Grundschuldabtretung des Insolvenzschuldners an die Beklagte nach einer während des Insolvenzverfahrens von ihm vorgenommenen freihändigen Veräußerung des bereits vorrangig wertausschöpfend belasteten Grundstück auf Ersatz eines „Lästigkeitswerts“ der Grundschuld in Anspruch. Anstelle einer Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Gießen vom 14.1.2011 Bezug genommen. Der Tatbestand ist dahin zu ergänzen, dass das von dem Kläger veräußerte Grundstück des Insolvenzschuldners nicht nur dinglich durch vorrangige Grundschulden über den von dem Kläger bei der Veräußerung erzielten Kaufpreis hinaus belastet war; vielmehr reichte der Kaufpreis nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten auch nicht aus, um die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners bei der Grundschuldgläubigerin bzw. deren Rechtsnachfolgerin auszugleichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte aus den §§ 134 Abs. 1, 143 Insolvenzordnung zu, da nicht festgestellt werden könne, dass der Insolvenzmasse zu Gunsten der Beklagten ein solcher Vermögenswert entzogen worden sei. Die an letzter Rangstelle stehende Grundschuld, welche die Beklagte erhalten habe, habe für den Insolvenzschuldner keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Wert gehabt und zu Gunsten der Insolvenzgläubiger nicht auf direktem Wege erfolgreich verwertet werden können, da bei einem Kaufpreis von nur 800.000,-- € vorrangige dingliche Belastungen von 1.450.000,-- € bestanden hätten. Es sei seitens des Klägers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei einer aus der Eigentümergrundschuldschuld von dem Kläger betriebenen Zwangsversteigerung ein Erlös von mehr als 800.000,-- € oder gar mehr als 1.450.000,-- € hätte erzielt werden können. Hinsichtlich der (theoretischen) Möglichkeit der Verwertung einer Grundschuld durch Veräußerung an einen Dritten könne nicht angenommen werden, dass bei einem Grundstückswert von 800.000,-- € und vorrangigen Grundpfandrechten von 1.450.000,-- € ein Erwerber bereit gewesen wäre, dafür irgend eine Gegenleistung zu erbringen. Die Klageforderung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zum sogenannten Lästigkeitswert gemäß dem vom Kläger zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg begründet. Zwar unterliege eine Grundschuld nach dieser zur Konkursordnung ergangenen Entscheidung der Anfechtung, wenn eine tatsächliche Möglichkeit bestehe, dass der Inhaber der Grundschuld aus der bloß formalen, bezogen auf vorrangige Grundstücksbelastungen an sich nicht werthaltigen Grundschuldeintragung einen Lästigkeitswert realisiere, weil andere Grundschuldgläubiger bereit seien, ihm seine für eine freihändige Verwertung des Grundstücks erforderliche Zustimmung "abzukaufen". Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass die Beklagte einen solchen Lästigkeitswert habe realisieren können. Der von der Beklagten eingeräumte Umstand, dass der Besitz der Eigentümergrundschuld die Verhandlungen ihres Prozessbevollmächtigten mit der A-Bank beschleunigt habe, sei ein erstes Indiz dafür, dass vielleicht ein Lästigkeitswert bestanden habe. Mehr als dieses Indiz liege aber nicht vor, so dass sich das Gericht nicht dazu habe durchringen können, die Behauptung der Klägerin zu den realisierten Gegenleistungen als erwiesen anzusehen. Die Beweisaufnahme sei gescheitert, weil sämtliche vom Kläger für seine Behauptung benannten Zeugen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen hätten. Die Behauptung des Klägers könne nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung unter Berücksichtigung der von der Beklagten angegebenen Gründe für ihre Berufung auf das Bankgeheimnis auch nicht als wahr unterstellt werden, zumal die Gegenleistung, welche die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers für die Herausgabe des Grundschuldbriefes von der A-Bank erhalten haben solle, mit einer Summe, die nahezu 30 % des durch die Veräußerung realisierten Grundstückswertes ausmache, recht hoch erscheine. Mit seiner gegen das Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Er ist der Ansicht, dass die Ausführungen des Landgerichts zu einem Verkaufserlös, der über 1.450.000,-- € liegen müsse, um für die Insolvenzgläubiger verwertbar zu sein, zugleich unerheblich und unzutreffend seien. Die Bereicherung der Beklagten liege in dem Geldbetrag und der Schuldentilgung, die die Beklagte nach Behauptung des Klägers für die Grundschuld erhalten habe. Die Herausgabepflicht erstrecke sich gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf das, was die Beklagte als Surrogat erhalten habe. Hierunter falle bei der Verwertung eines Pfandrechts der erzielte Erlös und bei der Schuldentilgung die Befreiung von der Verbindlichkeit. In der Insolvenzliteratur und -rechtsprechung bestehe Einigkeit darüber, dass eine Gläubigerbenachteiligung auch dann vorliege, wenn Grundstücke bereits wertausschöpfend belastet seien, eine nachrangige Grundschuld eingeräumt werde und für die Grundschuldposition ein relevanter Lästigkeitswert bestehe. Dies werde damit begründet, dass die Gläubiger geneigt seien, dem Begünstigten seine Zustimmung zum freihändigen Verkauf abzukaufen, während diese Möglichkeit im Falle einer Rückübertragung der Grundschuld der Insolvenzverwalter hätte. Das Oberlandesgericht Hamburg habe in der zitierten Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Grundschuldbestellung den freihändigen Verkauf erschwere und dadurch der an sich wertlosen Grundschuld einen Lästigkeitswert gebe, dessen Realisierung der Insolvenzmasse zustehe. Die Gläubigerbenachteiligung liege darin, dass der Kläger anstelle der Beklagten diesen Lästigkeitswert hätte beanspruchen können. Die Realisierung des Lästigkeitswerts habe die Beklagte eingeräumt, indem sie bestätigt habe, dass sie die Grundschuld zur Tilgung/Befreiung von Verbindlichkeiten bzw. zur Sicherung ihres Erbanteils genutzt habe. Es sei nicht nachvollziehbar und vom Landgericht auch nicht begründet worden, warum der Kläger einen solchen Wert für die Insolvenzmasse nicht hätte realisieren können. Es sei nicht erkennbar, warum die A-Bank einen solchen Betrag nur der Beklagten und nicht dem Kläger gezahlt hätte. Die Weigerung der Beklagten, die Zeugen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, habe das Landgericht unzutreffend nicht als Beweisvereitelung gewertet und dabei wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Die Klägerin habe ihre Weigerung ausschließlich damit begründet, dass angeblich in dem Gesamtengagement der A-Bank auch Familienangehörige betroffen seien und dieses Engagement offen gelegt werde. Dies reiche unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um die Beweisvereitelung zu rechtfertigen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14.1.2011 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die unterbliebene Einzahlung der für das Berufungsverfahren von dem Kläger angeforderten Gerichtskosten steht der Zulässigkeit der Berufung entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht entgegen, da die kostenrechtliche Verpflichtung zur Zahlung fälliger Gerichtsgebühren auf das zivilprozessuale Verfahren über ein wirksam eingelegtes Rechtsmittel mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keinen Einfluss hat. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der erklärten Anfechtung einer unentgeltlichen Übertragung der Grundschuld kein Zahlungsanspruch gemäß den §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 InsO, 818 Abs. 2 BGB zu. Es fehlt an einer auch für die Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (BGH, Urteil v. 18.3.2010, IX ZR 57/09, Rn. 14, zit. nach Juris m.w.N.). Dabei genügt für die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (Kirchhoff in MK InsO, 2. Aufl. (2008), § 134 Rn. 43; Jäger, InsO 3. Aufl. (2008), § 134, Rn. 6; BGH, Urteil v. 3.5.2007, IX ZR 16/06, Rn. 17 zu § 4 AnfG, zit. nach Juris). Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung zwar allein noch keinen (unmittelbaren) Nachteil für die Gläubiger bewirkt, aber unter Berücksichtigung hinzutretender weiterer Ursachen die Grundlage für einen gläubigerschädigenden Ablauf geschaffen hat (Kirchhoff, a.a.O., § 129, Rn. 121). Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs aus Insolvenzanfechtung trägt der Anfechtungskläger (BGH, Urteil v. 19.5.2009, IX ZR 129/06, Rn. 34, zit. nach Juris). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Anforderungen ist nach dem Vortrag des Klägers eine Gläubigerbenachteiligung weder für den Zeitpunkt der Abtretung der Grundschuld noch unter Berücksichtigung der im Folgenden eingetretenen Umstände feststellbar: Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine Gläubigerbenachteiligung durch die von dem späteren Insolvenzschuldner vorgenommene Abtretung der Grundschuld an die Beklagte für den Zeitpunkt der Abtretung in Anbetracht der damaligen wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks nicht gegeben war. Es bestand zum dem Zeitpunkt der Abtretung kein bei einer Zwangsversteigerung realisierbarer Wert der auf die Beklagte übertragenen Grundschuld. Die Veräußerung eines Gegenstandes, der schon wertausschöpfend belastet ist, wirkt - abgesehen von der noch zu behandelnden Frage eines Lästigkeitswertes - nicht gläubigerbenachteiligend, weil ein solcher Gegenstand im Insolvenzfall allein zur abgesonderten Befriedigung der gesicherten Gläubiger gedient hätte und für die Insolvenzgläubiger im Allgemeinen nichts übrig geblieben wäre (Kirchhoff, a.a.O., § 129 Rn. 9 m.w.N.). Maßgebend für die Würdigung, ob eine wertausschöpfende Belastung besteht, ist in Übereinstimmung mit dem vom Kläger zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 9.5.2001, 8 U 8/01, Rn. 41; ebenso BGH Urteil vom 19.5.2009, IX ZR 129/06, Rn. 20 zum AnfG; jeweils zit. nach Juris) allerdings nicht der Nominalbetrag der bestehenden vorrangigen grundpfandrechtlichen Belastungen, sondern die Höhe der durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen. Die Beklagte hat auch in diesem Sinne eine gegenüber der an sie übertragenen Grundschuld vorrangige wertausschöpfende Belastung des im Eigentum des Insolvenzschuldners stehenden Grundstücks wegen der bestehenden Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners gegenüber der A-Bank unwidersprochen vorgetragen, indem sie dargelegt hat, dass der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Kaufpreis von 800.000,-- € niemals ausgereicht hätte, um die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners gegenüber der aus den vorrangigen Grundpfandrechten in Höhe von weit über 1 Mio € berechtigten A-Bank auszugleichen. Der Kläger greift dementsprechend die Ausführungen des Landgerichts zu der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks mit seiner Berufung der Sache nach nicht an, sondern beruft sich ausschließlich darauf, dass das Landgericht einen tatsächlich bestehenden Lästigkeitswert der im Übrigen nicht werthaltigen Grundschuld verkannt habe. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung kann unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht mit einem „Lästigkeitswert“ der an die Beklagte abgetretenen Grundschuld begründet werden, weil der Insolvenzmasse durch die Abtretung der Grundschuld an die Beklagte ein solcher Lästigkeitswert der im Übrigen wertlosen Grundschuld nicht entzogen worden ist. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in der von dem Kläger zitierten Entscheidung (a.a.O., Rn. 42 ff. zur KO) einen Anspruch auf Rückübertragung einer Grundschuld aus Konkursanfechtung darauf gestützt, dass nach den vom dortigen Beklagten eingeräumten tatsächlichen Umständen der klagende Konkursverwalter ohne die Abtretung der Grundschuld - sowie im Fall von deren Rückübertragung - aus der formalen Position des Grundschuldinhabers einen sogenannten "Lästigkeitswert" hätte realisieren können, weil gegebenenfalls ohne seine Zustimmung ein freihändiger Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich gewesen wäre. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hat insoweit verbreitet Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Hess, Insolvenzrecht 2. Aufl., § 134 Rn. 66; Holzer, EWiR 2001, S. 925 f. ). Der Lästigkeitswert einer an sich nicht werthaltigen Grundschuld kann danach in der wirtschaftlich verwertbaren formalen Blockadeposition bestehen, die der Grundschuldinhaber in Bezug auf einen etwaigen freihändigen Verkauf des belasteten Grundstücks einnehmen kann. Im Gegensatz zu der von dem Oberlandesgericht Hamburg als unstreitig zugrunde gelegten tatsächlichen Annahme ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht, dass der Insolvenzmasse durch die Übertragung der Grundschuld auf die Beklagte ein solche Blockadeposition entzogen worden ist. Zwar mag die Beklagte mit der Übertragung der Grundschuld ihrerseits die Möglichkeit erlangt haben, eine freihändige Grundstücksveräußerung, die im Interesse der vorrangig berechtigten A-Bank lag, zu blockieren. Der Insolvenzmasse ist damit aber eine entsprechende Blockadeposition nicht entzogen worden, weil der Kläger als Insolvenzverwalter wegen des fortbestehenden Eigentums des Insolvenzschuldners an dem belasteten Grundstück dessen freihändigen Verkauf – ungeachtet der von der Beklagten erworbenen formalen Rechtsposition – auch seinerseits weiterhin blockieren konnte. Der Umstand, dass der freihändige Verkauf des Grundstücks nur unter Mitwirkung des Klägers möglich war und nach dem Grundstückskaufvertrag vom 14.5.2008 (Anlage K 15, Bl. 105 ff. d.A.) durch eine von dem Kläger als Insolvenzverwalter vorgenommene Veräußerung auch tatsächlich in dieser Weise realisiert worden ist, ist entgegen der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.11.2011 vertretenen Rechtsauffassung als unstreitige Tatsache bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen, ohne dass dies die Befugnis des Klägers, über den Streitgegenstand zu disponieren, in Frage stellt. Der Kläger hatte schon auf Grund des fortbestehenden Grundeigentums des Insolvenzschuldners die umfassende Befugnis, über eine freihändige Veräußerung des wertausschöpfend belasteten Grundstücks zu entscheiden und aus dieser formalen Position heraus einen etwaigen „Lästigkeitswert“ zur realisieren. Die durch Abtretung der Grundschuld an die Beklagte zu deren Gunsten begründete formale Rechtsposition beeinträchtigte die Möglichkeit des Klägers, wegen des fortbestehenden Grundeigentums des Insolvenzschuldners selbst über eine freihändige Veräußerung zu entscheiden und eine solche ggf. zu blockieren, nicht. Der Kläger hätte - anders als in der Fallkonstellation, die der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zugrunde lag - auch bei einer Rückgewähr der Grundschuld durch die Beklagte hinsichtlich des freihändigen Verkaufs des Grundstücks keine weitergehende Blockadeposition erlangt, als er sie ohnehin schon inne hatte. Es kommt nach der vorstehenden Würdigung nicht darauf an, dass der Kläger erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 16.09.2011, Seite 3 f., die Bereitschaft der A-Bank dargelegt und unter Beweis gestellt hat, „den sogenannten „Lästigkeitswert“ zu zahlen.“ Denn der Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Lästigkeit der Grundschuld für die vorrangig berechtigte Grundschuldgläubigerin den Wert der für den Kläger in Bezug auf eine freihändige Grundstücksveräußerung uneingeschränkt fortbestehenden Blockadeposition vermindert hat. Der neue pauschale Sachvortrag des Klägers in dem im Berufungsverfahren nachgelassenen Schriftsatz vom 16.11.2011, dass der Kläger trotz der fortbestehenden Möglichkeit, dem freihändigen Verkauf zu widersprechen, „keinen Lästigkeitswert erhalten“ hätte, lässt im Hinblick auf die Umstände der Grundstücksveräußerung keine Tatsachen erkennen, die eine wirtschaftliche Realisierung der fortbestehenden Blockadeposition des Klägers hätten ausschließen können. Der Kläger hat ferner auch in Bezug auf eine Erschwerung des freihändigen Verkaufs durch die an die Beklagte übertragene Grundschuld keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Der Vortrag des Klägers ergibt damit auch nicht, dass - gegebenenfalls auch aufgrund weiterer nach der Abtretung der Grundschuld eingetretener Umstände - eine durch die fortbestehende formale Rechtsposition der Beklagten als Grundschuldinhaberin bedingte, zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung in anderer Weise als durch den in dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg für maßgebend erachteten Entzug der Blockadeposition für einen freihändigen Verkauf eingetreten sein könnte. Der Kläger hat nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere nicht dargelegt, dass sich die auf Seiten der Beklagten als Grundschuldinhaberin bestehende Blockadeposition bei der von ihm vorgenommenen Veräußerung des wertausschöpfend belasteten Grundstücks - mittelbar - gläubigerbenachteiligend ausgewirkt hat. Die Behauptungen des Klägers zu dem von der Beklagten realisierten Wert ihrer formalen Rechtsposition, die Gegenstand der erstinstanzlich angeordneten Beweisaufnahme waren, könnten lediglich ein Indiz dafür sein, dass sich der wirtschaftliche Wert der für den Kläger in Bezug auf eine freihändige Veräußerung des Grundstücks bestehenden Blockadeposition vermindert hat, indem sich die für die Realisierung eines Lästigkeitswerts maßgebende Verhandlungsposition des Klägers gegenüber der vorrangig berechtigten Grundschuldgläubigerin verschlechterte. Der Kläger hat eine solche bei der freihändigen Veräußerung des Grundstücks eingetretene Gläubigerbenachteiligung aber nicht zum Gegenstand seines Vortrags im vorliegenden Rechtsstreit gemacht. Das Vorbringen des Klägers bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die an die Beklagte abgetretene nachrangige Grundschuld nach der von ihm vorgenommenen Veräußerung des wertausschöpfend belasteten Grundstücks gläubigerbenachteiligend ausgewirkt hat. Selbst wenn die Beklagte - was der Kläger nicht vorgetragen hat - aufgrund der an sie abgetretenen nachrangigen Grundschuld nach einer Löschung der vorrangigen grundpfandrechtlichen Belastungen die Möglichkeit gehabt hätte, die Grundschuld mangels Fortbestands einer wertausschöpfenden Belastung gegenüber dem neuem Grundstückseigentümer durch Zwangsversteigerung zu realisieren oder eine entsprechende Ablösezahlung zu erhalten, ist den Insolvenzgläubigern eine entsprechende Möglichkeit nicht entzogen worden, weil der Kläger nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages gemäß dessen § 6 Nr. 1 S. 1 zur Löschung dieser von dem Käufer nicht übernommenen Belastung auf eigene Kosten verpflichtet war und die Löschung in der Folgezeit unstreitig auch tatsächlich veranlasst hat. Die an die Beklagte abgetretene Grundschuld hat deshalb auch nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages zu Lasten der Insolvenzmasse weder zu einer Verringerung des Aktivvermögens noch zu einer Vermehrung der Passiva geführt. Es ist ferner auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der vorübergehende Fortbestand der an die Beklagte abgetretenen Grundschuld nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages sonstige Nachteile für die Insolvenzmasse bewirkt oder zu einer Verminderung des bei der Veräußerung erzielten Kaufpreises geführt hat. Einer Verminderung des Kaufpreises steht schon entgegen, dass der Erwerber über die vom Kläger übernommene Verpflichtung zur Löschung der Grundschuld hinaus gemäß § 3 Nr. 1 b) Abs. 2 des Kaufvertrages durch eine von dem Kläger zur Bewirkung der Kaufpreisfälligkeit vorzulegende Freistellungserklärung der vorrangig berechtigten Grundschuldgläubigerin vor einer Inanspruchnahme aus der Grundschuld hinreichend gesichert war. Mangels einer – auch nur mittelbaren – objektiven Gläubigerbenachteiligung kommen auch keine anderen Insolvenzanfechtungstatbestände wie die von dem Kläger geltend gemachte Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Es scheidet ferner auch eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten aus, weil nach den vorstehenden Ausführungen nicht feststellbar ist, dass durch die Übertragung der Grundschuld an die Beklagte ein Vermögensschaden entstanden ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Entscheidung maßgebende Frage einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Zusammenhang mit einem etwaigen „Lästigkeitswert“ ist allein auf Grund der besonderen tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles zu beantworten Eine Abweichung von der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg liegt aus den dargestellten tatsächlichen Gründen nicht vor. Die zitierte Entscheidung betrifft entgegen dem Verständnis des Klägers auch keine Fallgestaltung, in der der Gemeinschuldner Eigentümer des belasteten Grundstücks war.