Urteil
4 U 92/10
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:1124.4U92.10.0A
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Leitsätze
Zur Übereignung von Wertpapieren in einem Wertpapierdepot durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die depotführende Bank nach schweizerischem Zivilrech ("Besitzanweisung")
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.3.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 8. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Übereignung von Wertpapieren in einem Wertpapierdepot durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die depotführende Bank nach schweizerischem Zivilrech ("Besitzanweisung") Die Berufung des Klägers gegen das am 23.3.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 8. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. I. Der Kläger ist Nachlasspfleger für den Nachlass der am ….2008 verstorbenen X (im Folgenden: Erblasserin) und verlangt von der Beklagten die Vornahme einer Anweisung an die Schweizer Bank 1, bestimmte sich heute in einem Depot der Beklagten befindende Wertpapiere auf das Nachlasstreuhandkonto zu übertragen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, der jedoch hinsichtlich der Vorgänge zur Übertragung des Depots wie folgt zu ergänzen ist: Der Kläger verlangt die Übertragung des Depots in derselben Zusammensetzung, wie sie sich aus einem „Vermögensausweis“ (Depotübersicht) über das Depot der Erblasserin vom 18.7.2008 (Bl. 24 ff. d.A.) ergibt. Zwischen den Parteien ist in erster Instanz unbestritten geblieben, dass an einem nicht näher bezeichneten Tag im Juli 2008 das Depot der Erblasserin aufgelöst, ein Depot auf den Namen der Beklagten ebenfalls bei der BANK1 angelegt und die Vermögenswerte aus dem Depot der Erblasserin auf letzteres übertragen worden sind. Zu den Vorgängen, die zur Unterzeichnung des Anweisungszettels (Bl. 14 d.A.) durch die Erblasserin und dessen Aushändigung an die BANK1 in Stadt1 geführt haben, hat die Beklagte im Einzelnen behauptet: Sie und die Zeugen Eheleute Z1/Z1a hätten Anfang April mit der Erblasserin in der Klinik in Stadt2 eine Unterredung gehabt, bei der die Erblasserin gesagt habe, dass sie der Beklagten ein Depot bei der BANK1 als Dank für die langjährige Unterstützung und spätere Pflege übertragen wolle. Gleichzeitig habe sie einen Zettel mit der Notiz „17 jährige treue Hilfe unentgeldlich“ (Anlage B 1) übergeben. Den Zeugen Z1 habe sie gebeten bei der BANK1 AG in Stadt1 telefonisch nachzufragen, „wie eine Übertragung des Depots auf die Beklagte formuliert sein müsste“. Der Zeuge Z1 habe darauf bei der BANK1 angerufen und mit der Sachbearbeiterin A gesprochen. Dabei sei davon die Rede gewesen, dass die Beklagte ohnehin für „das Konto“ der Erblasserin seit vielen Jahren bevollmächtigt sei. Die Zeugin A habe es für angebracht gehalten, die Angelegenheit persönlich zu besprechen. Darauf hin seien die Eheleute Z1/Z1a am 18.4.2008 nach Stadt1 in die Schweiz gefahren. Dort sei diesen von der Zeugin A gesagt worden, es genüge, dass die Beklagte „seit vielen Jahren schon verfügungsberechtigt sei“, wenn die Erblasserin schriftlich anzeige, dass sie ihr Depotkonto auflösen und auf die Beklagte übertragen möchte. Einige Tage später, am 20.4.2004, hätten die Beklagte und die Eheleute Z1/Z1a wieder die Erblasserin besucht. Hier habe die Erblasserin erklärt, dass sie ihr das Depot in der Schweiz übertrage. Die Beklagte habe sich dafür bedankt. Danach hätten die Eheleute Z1/Z1a über ihr Gespräch in der Schweiz berichtet und über die Vorgehensweise zum Zwecke der Übertragung. Anschließend habe der Zeuge Z1 das Schreiben vom 23.4.2008 auf seinem PC erstellt und der Erblasserin am Mittwoch, den 23.4.2008, in der Klinik vorgelegt. Diese habe es im Beisein der Zeugen Z1/Z1a unterschrieben. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, dass das Depot der Beklagten von Anfang an wegen eigener Nachprüfungen der BANK1 „blockiert“ gewesen sei bzw. von der BANK1 eine „Depotsperre“ verhängt worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, das Depot sei von der BANK1 erst später nach erfolgter Übertragung gesperrt worden, nachdem sich der Kläger gemeldet und die Zugehörigkeit des Vermögens zum Nachlass behauptet hatte. Das Landgericht hat ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil, welches nach Beweisaufnahme über die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin am 23.4.2008 (Beweisbeschluss vom 8.10.2009) ergangen war, nach rechtzeitigem Einspruch des Klägers aufrecht erhalten. Es hat dies damit begründet, dass dem Kläger weder ein Anspruch aus § 985 BGB noch ein Anspruch aus § 812 BGB auf Übertragung des Depots zustehe. Denn die Erblasserin habe noch zu Lebzeiten durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die das Depot führende Bank die Wertpapiere wirksam nach §§ 929, 931, 870 BGB an die Beklagte übereignet. Der Erklärung der Erblasserin vom 23.4.2008 sei als Einigung und Abtretung in diesem Sinne zu verstehen. Der Formmangel eines dieser Übertragung zugrunde liegenden Schenkungsvertrages sei nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt, da die Schenkung vor dem Tode der Erblasserin vollzogen worden sei. Dies sei schon dann der Fall, wenn der Erblasser alles von seiner Seite zum Erwerb des geschenkten Gegenstandes Erforderliche getan habe. Hier habe dazu „die bedingte Übertragung des Eigentums“ durch die Abtretung genügt. Hinsichtlich der Frage der Geschäftsfähigkeit sei das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Erblasserin bei der Einigung und Abtretung am 23.4.2008 das Bewusstsein von der inhaltlichen Tragweite der Entscheidung gehabt habe. Sie sei deshalb nicht geschäftsunfähig gewesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er wendet sich mit seiner Berufung nicht gegen die Feststellung des Landgerichts, wonach die Erblasserin nicht geschäftsunfähig gewesen sei, sondern macht geltend, die formunwirksame Schenkung des Wertpapierdepots an die Beklagte durch Übereignung sei bis heute nicht im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB vollzogen worden und die Beklagte deshalb zur Herausgabe verpflichtet. Entgegen dem Verständnis des Landgerichts könne die Erklärung der Erblasserin vom 23.4.2008 nicht als eine Einigung mit Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Bank ausgelegt werden. Die Beklagte sei bei Abgabe der Erklärung nämlich nicht zugegen gewesen. Das Schreiben sei von den Eheleuten Z1/Z1a an die BANK1 geschickt worden und die Beklagte habe das Schreiben auch später nie erhalten. Das Landgericht habe die Schilderung der Beklagten bei ihrer Anhörung übergangen, wonach beim Gespräche am 20.4.2008 nur besprochen worden sei, dass die Erblasserin die Beklagte „absichern“ wolle und sie ihr ein Konto in der Schweiz überschreiben wolle. Danach habe zur Übertragung also noch ein weiteres Gespräch stattfinden sollen. Die nachfolgenden Maßnahmen der BANK1 in Stadt1 hätten folglich allein auf der Weisung der Erblasserin vom 23.4.2008 beruht. Die Beklagte habe die Depotwerte von der BANK1 aber bis heute nicht erhalten. Erst einen Monat nach dem Tod der Erblasserin nämlich seien die Depotwerte auf ein auf die Beklagte lautendes Depot übertragen und zugleich ein Sperrvermerk eingerichtet worden (Beweis: Zeuge Z2). Über die Depotwerte könne die Beklagte bis heute nicht verfügen. Als Beleg legt der Kläger einen Kontoauszug über das Depot der Erblasserin für die Zeit vom 1.1. bis 24.7.2008 (Bl. 241 – 245 d.A.) vor. Er vertritt die Auffassung, dass die bloße Vornahme der Leistungshandlung durch die Erblasserin noch nicht für eine Heilung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB ausreiche. Vielmehr müsse der Leistungserfolg eintreten, nämlich eine gewisse, gesicherte Erwerbsposition. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Für den Schenkungsvollzug sei nach zutreffender Auffassung ausreichend, dass die Schenkerin alles getan habe, was von ihrer Seite zum Erwerb des geschenkten Gegenstandes erforderlich sei. Sie teilt nicht die Würdigung des Beklagten, dass es nach den beiden Gesprächen mit der Erblasserin am 18./19.4. und am 20.4.2008, bei denen ihr das Schenkungsversprechen gemacht worden war, ein nochmaliges gemeinsames Gespräch habe stattfinden sollen. Sie habe gewusst, dass sich die Eheleute Z1/Z1a um die „Formalitäten“ kümmern sollten. Bei einem Gespräch im Mai 2008 mit der Erblasserin habe sie dann auch erfahren, dass die Eheleute Z1/Z1a die Formalitäten erfüllt hätten. Der Sperrvermerk sei von der BANK1 erst später, nachdem der Klägervertreter sich wegen des Nachlasses bei dieser gemeldet habe, verfügt worden und zwar am 19.12.2008. Bis dahin habe sie Zugang zu dem Depot gehabt. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach sie am 18.7.2008 einen Betrag von rund 9.000,- Euro bei der BANK1 in Stadt1 vom eigenen Depot abgehoben habe und legt als Beleg eine Kopie der Auszahlungsquittung sowie die Depoteingangsbestätigungen vom 21.7.2009 und die Vermögensübersicht der BANK1 vom Oktober 2008 vor (Bl. 263 – 269). Der Kläger repliziert hierauf, dass der Vortrag der Beklagten, der Sperrvermerk sei erst am 19.12.2008 gesetzt worden, nicht glaubhaft sei, weil die Beklagte keine schriftlichen Informationen über ein solches Vorgehen der BANK1 ihr gegenüber vorlegen könne. Der am 18.7.2008 abgehobene Geldbetrag könne darüber hinaus nicht vom Vermögen der Erblasserin stammen, weil nach den vorgelegten Kontounterlagen erst mit Valuta vom 23.7.2008 ein Geldbetrag von rund 3.400,- € vom Depot der Erblasserin auf das der Beklagten übertragen worden sei. Mit Schriftsatz vom 28.10.2010 legt die Beklagte nunmehr in Ergänzung ihres Vorbringens zwei schriftliche Bestätigungen der BANK1 SA in Stadt1 vor: Im Schreiben der BANK1 vom 8.10.2010 wird mitgeteilt, dass das Konto der Erblasserin am 24.7.2008 „inaktiviert“ worden sei, am 18.7.2008 anlässlich eines Besuchs der Beklagten ihre Bankverbindung eröffnet worden sei und sie am gleichen Tag 9.000,- € und 1.000,- CHF bezogen habe. Ferner habe die Sperrung „Ihrer Verbindung“ im Dezember 2008 stattgefunden. Im zweiten Schreiben vom 21.10.2010 wird bestätigt, dass die Auszahlung von 9.000,- €/1-.000,- CHF „im Hinblick auf den Konto/Depotübertrag von Frau X“ erfolgt sei. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger gegen die Beklagte weder aus § 985 BGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB ein Anspruch auf Übertragung der sich auf deren Depot bei der BANK1 in Stadt1 befindlichen Wertpapiere zusteht, denn die Beklagte hat wirksam Eigentum an den Wertpapieren erlangt. Ein Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB ist folglich nicht begründet, weil die Wertpapiere nicht in den Nachlass gefallen sind. Ein Anspruch auf Übereignung auch § 812 Abs. 1 S. 1, 1. BGB scheitert am Bestehen eines Rechtsgrundes, denn mit dem Eigentumserwerb ist die den Rechtsgrund für die Übertragung bildende, zunächst formunwirksame Schenkung nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden. 1. Die Beklagte ist Eigentümerin der ihr zugewendeten Wertpapiere geworden. a) Allerdings beurteilt sich entgegen der Annahme des Landgerichts der Vollzug des Eigentumserwerbs nicht nach deutschem, sondern nach schweizerischem Recht. Nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen Rechte – auch an beweglichen - Sachen dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden. Hier ist davon auszugehen, dass sich die im Depot „verwahrten“ Wertpapiere entweder im unmittelbaren Besitz der BANK1 oder in schweizerischer Sammelverwahrung befinden (vgl. Gößmann u.a., Bankrecht und Bankpraxis, Stand: 2006, Rz. 8/157 und 7/151). Ferner ist nach den Bezeichnungen der Wertpapiere davon auszugehen, dass es sich um echte Wertpapiere handelt, bei denen das Recht aus dem Papier (Forderung) dem Eigentum am Papier folgt. Bei solchen Papieren gilt das Recht des Lageortes nach Art. 43 EGBGB (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 69. Aufl., § 43 EGBGB Rz. 1). Darüber hinaus ergibt sich die Maßgeblichkeit Schweizer Rechts auch aus § 17a DepotG, weil davon auszugehen ist, dass die Papiere, wenn sie sammelverwahrt werden, in einem schweizerischen Register verzeichnet sind. b) Die Übereignung von Wertpapieren richtet sich in der Schweiz, da ein spezielles Depotgesetz nicht besteht, nach allgemeiner Rechtsauffassung nach den Regeln für die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen (Gößmann, a.a.O., Rz. 8/157). Zur Übertragung von Fahrniseigentum bedarf es neben einem gültigen Grundgeschäft (dazu unter bb) nach Art. 714 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (im Folgenden: ZGB) des Übergangs des Besitzes auf den Erwerber (Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum. Grundriss des schweizerischen Sachenrecht Bd. I, 1991, Rz. 1688 - 1790; Wittibschlager, Einführung in das schweizerische Recht, Rz. 294). aa) Für den hier einschlägigen Fall, dass sich die Sache im (unmittelbaren) Besitz eines Dritten, nämlich der BANK1 bzw. der schweizerischen Sammelverwahrstelle, befindet, ermöglicht Art. 924 ZGB eine Übertragung des Besitzes „ohne Übergabe“ an den Erwerber: ZGB Art. 924 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt . Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. Zur Besitzübertragung bedarf es hier einer Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, dass das besondere Rechtsverhältnis und damit der Besitz auf den Erwerber übergeht („Besitzanweisungsvertrag“, vgl. Rey. a.a.O., Rz. 1730). Die Anzeige der Besitzanweisung hat demgegenüber keine konstitutive Bedeutung (Rey a.a.O.). Diese Form der Übereignung hat ihren Anwendungsbereich vor allem für in einem Sammeldepot verwahrte Aktien und andere Wertpapiere, weil sie erfolgen kann, ohne eine körperliche Übergabe vornehmen zu müssen (Rey a.a.O.). Das Landgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, dass die Erblasserin und die Beklagte sich im April, und zwar am 23.4.2008, sowohl über den Übergang des Eigentums als auch über die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die BANK1 im Sinne des deutschen Rechts nach den §§ 929, 931 BGB geeinigt haben. Die Einigung über den Besitzübergang im Sinne des Art. 924 ZGB ist darin enthalten. Die ohnehin nicht konstitutive Anzeige nach § 924 Abs. 2 ZGB ist nach dem Vortrag des Klägers noch Ende April der BANK1 in Stadt1 zugegangen. Die Einigung über den Besitzübergang im Bezug auf die Wertpapiere ergibt sich aus dem Geschehen, welches die Zeugen Z1 und Z1a bekundet haben. Das Landgericht hat entgegen der Meinung des Kläger den vorgetragenen Sachverhalt zutreffend erfasst (dazu (1) ). Auch die tatsächlichen Feststellungen zum bestrittenen Geschehen unterliegen – bis auf einen unerheblichen Irrtum hinsichtlich des Datums – keinen Zweifeln im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (dazu (2)): (1) Der von der Beklagten vorgetragene Ablauf der Geschehnisse im April 2008 war dahin zu verstehen, dass die Erblasserin bei dem zweiten Treffen am 20.4.2008 nicht nur eine Schenkung des Wertpapierdepots angeboten hat und diese von der Beklagten angenommen worden ist, sondern zugleich auch den (Besitz-)Herausgabeanspruch gegen die BANK1 abgetreten hat. In den Äußerungen am 20.4.2008 kommt hinreichend zum Ausdruck, dass der Inhalt des Wertpapierdepots nunmehr der Beklagten zustehen soll. Für dieses Verständnis spricht insbesondere, dass der Zeuge Z1 sich bereits zuvor im Auftrag der Erblasserin über die Modalitäten der Übertragung bei der BANK1 in Stadt1 erkundigt hatte und diese Kenntnisse bei dem Gespräch bekannt waren. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge Z1 erst noch im Auftrag der Erblasserin den Brief an die BANK1 in Stadt1 vom 23.4.2008 entworfen, zur Unterschrift vorgelegt und möglicherweise auch an die BANK1 verschickt hat. Denn dies war allein eine Anweisung an die BANK1, die für die Regelung des Innenverhältnisses zu ihr nach Art. 924 Abs. 2 ZGB erforderlich war. In der Entscheidung BGH WM 1974, 450, die auch vom Landgericht zitiert wird, hat der Erblasser der zu Beschenkenden einen Brief mit ähnlichem Inhalt an die Bank („verwahrte Wertpapiere… umbuchen“) übergeben und der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichts gebilligt, dass schon die wortlose Übergabe dieses Briefs als ein Angebot zur Übereignung und Abtretung des Herausgabeanspruchs anzusehen sei. Im vorliegenden Fall aber ist der Brief zwar nicht der zu Beschenkenden (zur Weiterleitung) übergeben worden, dafür hat die Erblasserin aber ausdrücklich erklärt, dass sie ihr das Depot in der Schweiz übertrage. Dies ist erst recht als ein Angebot auch zur Übereignung und Abtretung des Herausgabeanspruchs auszulegen. (2) Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung der vom Kläger bestrittenen Behauptungen der Beklagten begründen. Der Kläger meint zu Unrecht, dass sich nach dem Geschehensablauf, wie ihn die Beklagte persönlich bei ihrer Anhörung sowie auch die Zeugen geschildert haben, zwar möglicherweise eine dingliche Einigung nicht aber eine Abtretung des Herausgabeanspruchs bezüglich der Wertpapiere gegen die BANK1 an die Beklagte ergebe, weil die Beklagte bei der Unterzeichnung des Schreibens an die BANK1 am 23.4.2008 nicht anwesend war und dieses nie gesehen habe. Der Kläger übersieht dabei, dass es bereits zuvor am 20.4.2008 ein (zweites) Gespräch gab, bei dem die Zeugen Z1, die Beklagte und die Erblasserin anwesend waren und bei dem die Erblasserin geäußert hat, dass sie ein Konto in der Schweiz habe und ihr dieses überschreiben wolle. Die Beklagte sei bereits als Berechtigte bezüglich dieses Kontos in der Schweiz angegeben. Der Zeuge Z1, den das Landgericht als glaubwürdig angesehen hat, hat bestätigt, dass nach seiner Rückkunft aus Stadt1 es nochmals zu einem Treffen mit der Erblasserin gekommen sei, bei dem auch die Beklagte und seine Frau anwesend waren. Dabei habe die Erblasserin bestätigt, dass „es“– die Übertragung des Kontos auf die Beklagte – das sei, was sie wolle. Nachdem die Erblasserin dies bestätigt habe, habe der Zeuge das Schreiben vom 23.4.2008 zu Hause aufgesetzt und zur Erblasserin zur Unterschrift gebracht. Die Zeugin Z1a hat sich zusätzlich erinnern können, dass das gemeinsame Gespräch nach der Fahrt nach Stadt1 an einem Sonntag stattfand. Die bestätigt die zeitliche Einordnung, die die Beklagte vorgetragen hat, denn bei dem 20.3.2008 handelte es sich um einen Sonntag. Der Kläger meint, der von der Beklagten bei ihrer persönlichen Anhörung geschilderte Sachverhalt stehe damit in Widerspruch. Die Beklagte hat hier zwar von einem Treffen um den 20.4.2008 herum berichtet. Bei diesem habe die Erblasserin gesagt, dass sie sie „absichern“ wolle, und dass „die Z1/Z1a“ gebeten wurden, sich darum zu kümmern und „wir würden dann noch einmal gemeinsam darüber sprechen“. Der Kläger übersieht aber, dass die Beklagte dann von einem weiteren Besuch mit den Z1/Z1a bei der Erblasserin berichtet, bei dem die Erblasserin erklärt hat, dass sie der Beklagten das „Konto in der Schweiz in Stadt1“ überschreiben wolle. Sie habe sich bedankt, obwohl sie nicht den Betrag und die genauen Umstände gekannt habe. Ihre persönlichen Angaben stimmen darum sowohl mit dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten als auch denen der Zeugen Z1 überein. Das einzige Missverständnis im landgerichtlichen Urteil liegt mithin darin, dass als Tag der Einigung und der Abtretung der 23.4.2008 angenommen und dies bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit als maßgeblicher Termin zugrunde legt wird, anstatt auf den 20.4.2008 abzustellen. Dies mindert aber nicht die Richtigkeit der Feststellung als solcher, weil es auf den Termin materiellrechtlich nicht ankommt und die Erwägungen zur nicht feststellbaren Geschäftsunfähigkeit auch für diesen Tag tragen. bb) Nach den Feststellungen des Landgericht ist auch ein im Sinne des schweizerischen Rechts „objektiv gültiges Grundgeschäft“ gegeben. Dieses liegt in der von der Erblasserin gegenüber der Beklagten angebotenen und von dieser auch angenommenen Schenkung. Dem steht nicht entgegen, dass die Schenkung nach deutschem Recht bis zu einem Vollzug schwebend unwirksam war. Denn das Schweizer Recht trennt nicht zwischen schuldrechtlicher Übereignungsverpflichtung und dinglicher Einigung (Abstraktions- oder Trennungsprinzip), sondern folgt dem Kausalitätsprinzip (Rey, a.a.O., Rz. 1705 ff.). Im Rahmen der Frage der Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB des maßgeblichen deutschen Schuldrechts ist es für den sachenrechtlichen Vollzug nach schweizerischem Recht deshalb ausreichend, dass mit der Schenkung eine „Willenseinigung über den Übergang des Eigentums“ (Rey, a.a.O., Rz. 1707) verbunden war. Andernfalls nämlich wäre bei einer Schenkung von Gegenständen, die sich in einem Land befinden, dessen Rechtsordnung dem Kausalitätsprinzip folgt, eine Heilung der Formunwirksamkeit nach § 518 Abs. 2 BGB niemals möglich. Für eine Heilung genügt es darum, wenn die weiteren Voraussetzungen für das Bewirken der Leistung nach der ausländischen Rechtsordnung gegeben sind. 2. Da die Beklagte mithin durch bloße „Besitzanweisung“ im Ende April 2008 (Zugang der Anzeige bei der BANK1) Eigentümerin der im Depot der Erblasserin verwahrten Wertpapiere geworden ist, ist die mit der Zuwendung verbundene formunwirksame Schenkung nach § 518 Abs. 2 BGB„bewirkt“ und damit geheilt worden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die BANK1 Stadt1 mit der Übertragung der Wertpapiere auf ein Depot der Beklagten im Juli 2008 sofort eine Kontosperre über jenes Konto verhängt hat oder nicht. Denn ein Bewirken der versprochenen Leistung wäre auch nach der vom Kläger und von einem Teil in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach nicht allein die Leistungshandlung seitens des Schenkers ausgeführt, sondern auch der Leistungserfolg eingetreten sein muss (MünchKomm-BGB/J. Koch, 5. Aufl., § 518 Rz. 11; Erman/Herrmann, BGB, 12. Aufl., § 518 Rz. 5. Anders BGH WM 1960, 1032, 1034; BGH WM 1970, 941, BGH NJW-RR 1989, 1282), gegeben. Aus demselben Grund wäre auch ein etwaiger Formmangel wegen einer Schenkung von Todes wegen nach § 2301 Abs. 2 BGB geheilt worden. Denn für eine Heilung nach dieser Bestimmung genügt es, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Vermögensverschiebung erforderlich ist (etwa Palandt/Edenhofer, BGB, 69.. Aufl., § 2301 Rz. 10). Dies war hier jedenfalls mit der Unterzeichnung der Anweisung vom 23.4.2008 der Fall. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.