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Beschluss

4 W 24/10

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0716.4W24.10.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtsverteidigung eines auf Schmerzensgeld in Anspruch genommenen Beklagten bietet insoweit Aussicht auf Erfolg als das Gericht bereits im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger vorgestellte Größenordnung oder Mindestsumme des im Übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes überhöht sei. Der Beklagte muss sich nicht darauf berufen, dass das verlangte Schmerzensgeld zu hoch sei. 2. Das Gericht darf in einem solchen Fall den Gebührenstreitwert für den Schmerzensgeldantrag nur dann entsprechend herabsetzen, wenn der Kläger nach Anhörung dazu zu erkennen gibt, dass er auch mit dem geringeren Schmerzensgeldbetrag einverstanden sei.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Limburg vom 12.4.2010 abgeändert: Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich mit seinem Antrag gegen eine Verurteilung zur Zahlung eines den Betrag von 40.348,87 Euro übersteigenden Betrages gewendet hat. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 120.348,87 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsverteidigung eines auf Schmerzensgeld in Anspruch genommenen Beklagten bietet insoweit Aussicht auf Erfolg als das Gericht bereits im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger vorgestellte Größenordnung oder Mindestsumme des im Übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes überhöht sei. Der Beklagte muss sich nicht darauf berufen, dass das verlangte Schmerzensgeld zu hoch sei. 2. Das Gericht darf in einem solchen Fall den Gebührenstreitwert für den Schmerzensgeldantrag nur dann entsprechend herabsetzen, wenn der Kläger nach Anhörung dazu zu erkennen gibt, dass er auch mit dem geringeren Schmerzensgeldbetrag einverstanden sei. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Limburg vom 12.4.2010 abgeändert: Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich mit seinem Antrag gegen eine Verurteilung zur Zahlung eines den Betrag von 40.348,87 Euro übersteigenden Betrages gewendet hat. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 120.348,87 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin hatte Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld sowie 348,87 Euro Heilmittelkosten für ihr von dem Beklagten durch Überschütten mit kochendem Wasser zugefügte Verbrühungen zu verlangen beabsichtigte. In der Begründung des Klageentwurfs hatte die Klägerin angegeben, sie sei der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 120.000,- Euro angemessen sei. Das Landgericht hatte diesem Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 25.9.2010 in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin hat den Klageentwurf darauf hin als Klage eingereicht. In der Klageschrift ist ein „vorläufiger Gegenstandswert“ von 120.348,87 Euro angegeben. Mit Schriftsatz vom 4.2.2010 hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ihm Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage zu bewilligen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.4.2010 der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes ohne Beweisaufnahme in Höhe von 40.000,- Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat es anhand der von der Klägerin vorgetragenen Einbußen im Einzelnen bemessen und die Teilabweisung damit begründet, dass es den von der Klägerin als angemessen erachteten Mindestbetrag „für weit übersetzt“ erachte. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht allein dem Beklagten auferlegt. Den Gebührenstreitwert hat es auf 40.000,- Euro (zzgl. des daneben geltend gemachten Sachschadens von 348,87 €) festgesetzt. Durch Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, dass seine Verteidigung nach dem Inhalt des verkündeten Urteils im Umfang von 80.000,- Euro Erfolgsaussicht gehabt habe. Das Landgericht sei bei seiner Kostenentscheidung von einem unzutreffenden Gebührenstreitwert ausgegangen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilde der angegebene Mindestbetrag eines Schmerzengeldes grundsätzlich die Untergrenze. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch einen ausführlich begründeten Beschluss vom 21.4.2010 nicht abgeholfen. Es hat dies zum Einen damit begründet, dass der Beklagte keinen Vortrag gehalten habe, der geeignet gewesen sei, das in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld „zu widerlegen“. Er sei auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens voll unterlegen. Er habe nämlich keine Umstände vorgetragen, die sich nicht schon aus der Klageschrift ergeben und ein geringeres Schmerzensgeld gerechtfertigt hätten. Das Landgericht hat zum Anderen die Rechtsauffassung vertreten, der für die Kostenentscheidung maßgebliche Gebührenstreitwert sei bei einer der Höhe nach vollständig in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzengeldklage auf den Betrag festzusetzen, den das Gericht letztlich für angemessen erachte. Die Kostenentscheidung dürfe sich nicht an dem vom Kläger als angemessen angegebenen Mindestbetrag des Schmerzensgeldes ausrichten. Dies widerspreche nämlich dem Zweck des allgemein anerkannten unbezifferten Schmerzensgeldantrages, weil es dem Geschädigten ein zu hohes Kostenrisiko aufbürde. Der Kläger müsse die Möglichkeit haben, eine Meinung zur Größenordnung des Schmerzensgeldes zu äußern, ohne negative Kostenfolgen befürchten zu müssen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Kläger das Gericht durch die Angabe des Mindestbetrages hinsichtlich Gebühren- und Rechtsmittelstreitwert binden wolle. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet. Für die Rechtsverteidigung des Beklagten bestand insoweit eine Erfolgsaussicht, als er sich mit seinem Klageabweisungsantrag gegen eine mögliche Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes über den Betrag von 40.000,- Euro hinaus gewendet hat. 1. Das Landgericht hat bei der Beantwortung der Frage, ob für die Rechtsverteidigung des Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, über welchen das Gericht mit der Entscheidung zur Hauptsache befunden hat, eine Erfolgsaussicht bestand, zu Unrecht allein darauf abgestellt, ob der Gebührenstreitwert der von der Klägerin angegebenen Mindestsumme des Schmerzensgeldes entsprach und welche Kostenentscheidung bei einer Unterschreitung dieser Mindestsumme zu treffen war. a) Das Gebot auch bei zulässigen unbezifferten Klageanträgen eine Größenordnung oder eine Mindestsumme des für angemessen erachteten Schmerzensgeldes anzugeben, trägt dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Rechnung (BGHZ 132, 341, 350 m.w.N.). Ohne eine solche Angabe kann nicht festgestellt werden, ob eine Klage Erfolg und Misserfolg hat und infolge dessen auch nicht, ob ein Urteil, das ein bestimmtes Schmerzensgeld zuspricht, den Kläger beschwert (BGHZ 45, 91, 93, BGHZ 132, 341, 351 f.). Mit der Angabe einer Mindestsumme des von ihm für angemessen erachteten Schmerzensgeldes zeigt der Kläger an, im Falle einer Unterschreitung durch das gerichtliche Urteil, sich ein Rechtsmittel vorbehalten zu wollen. Jedenfalls bei Angabe einer Mindestsumme fehlt es an einer Beschwer, wenn dem Kläger diese Summe zugesprochen wird (BGH NJW-RR 2004, 863 ; BGHZ 140, 335, 340). Dieser Zusammenhang zwischen den Angaben zum vorgestellten Schmerzensgeld und der Bestimmung von Erfolg und Misserfolg eines unbezifferten Klageantrages bestimmt auch die Prüfung, ob eine Klage oder eine Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 S. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts der Tatsachenvortrag des Klägers das von ihm für angemessen gehaltene Schmerzensgeld nicht in voller Höhe, so ist die Klage insoweit unschlüssig. Eine Rechtsverteidigung bietet aber schon dann Erfolgsaussichten, wenn und soweit die Klage unschlüssig ist (Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rz. 25). Es kommt entgegen der Meinung des Landgerichts nicht darauf an, ob der Beklagte sich auf die Unschlüssigkeit der Klage beruft. Die Schlüssigkeit hat das Gericht nämlich von Amts wegen zu prüfen. So lag es hier. Denn nach der Rechtsauffassung des Landgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Beklagten und über die Klage in der mündlichen Verhandlung rechtfertigten bereits die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- Euro und die Klage war deshalb im Umfang von 80.000,- Euro unschlüssig. Das Landgericht hat seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht die eigene rechtliche Beurteilung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Denn für die bei der Entscheidung nach § 114 ZPO anzustellende Erfolgsprognose ist der Zeitpunkt der Bewilligung maßgebend. Allenfalls bei einer hier nicht gegebenen pflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung ist hinsichtlich des Tatsachenvortrages oder bei Veränderungen des Kenntnisstandes abzustellen auf den früheren Zeitpunkt der pflichtgemäßen Entscheidung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 45 f.). Aufgrund unterschiedlicher Zeitpunkte für die Entscheidung über wechselseitige Prozesskostenhilfeanträge kann es zu einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Parteien kommen. Die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin stand deshalb einer teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht entgegen. b) Dem berechtigten Anliegen des Landgerichts, einem Kläger, der einen vom Ermessen des Gerichts abhängigen Anspruch durch einen unbezifferten und in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellten Antrag geltend macht, kein unüberschaubares Kostenrisiko aufzubürden, ist allein auf der Ebene des Gebührenstreitwertes und bei der Kostenentscheidung Rechnung zu tragen. aa) Nach der vom Senat für zutreffend erachteten Rechtsaufassung des Bundesgerichtshofs (etwa BGHZ 132, 341, 352; vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rz. 105) bestimmt sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich nach der vom Kläger als angemessen bezeichneten Größenordnung oder den angegebenen Mindestbetrag des Schmerzensgeldes. Anders als bei bezifferten Klagen kann dieser Streitwert nach Anhörung der Parteien auf den vom Gericht nach dem Klägervortrag für gerechtfertigt erachteten niedrigeren oder höheren Betrag herab- oder heraufgesetzt werden (BGHZ 132, 241, 252). Da der Kläger die Entscheidung letztlich in das Ermessen des Gerichts stellt, besteht die Möglichkeit, dass sein Interesse allein dahin geht, den vom Gericht nach seinem Vortrag als angemessen erachteten Betrag zu erhalten. Erhebt darum der Kläger gegen eine angekündigte Herabsetzung keine Einwendungen, ist anzunehmen, dass er von Anfang sein Interesse an dem vom Gericht für angemessen zu erachtenden Schmerzensgeld ausrichten wollte und die aus prozessualen Gründen vorgenommene Angabe einer Größenordnung allein eine vorläufige Angabe sein sollte. Dieses Verfahren der Streitwertfestsetzung dient auch dem Bedürfnis des Beklagten nach Rechtsklarheit, denn er kann nach geänderter Festsetzung des Gebührensstreitwertes daran seine prozessualen Dispositionen ausrichten, beispielsweise die Forderung teilweise anerkennen (BGHZ 132, 341, 352). Verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung über die angegebene Größenordnung oder einen Mindestbetrag des Schmerzensgeldes, so ist klar gestellt, dass der Kläger trotz der Unwägbarkeiten bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes mit der Klage ein Interesse in Höhe der angegebenen Größe verfolgt. Das Gericht darf dann den Streitwert nicht auf einen von ihm selbst für angemessen angesehenen niedrigeren Betrag festsetzen. Anders ist es, wenn das Gericht einen höheren Betrag als die vom Kläger angegebene Größenordnung als angemessen erachtet (vgl. Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 2 Rz. 105). bb) Spricht das Gericht im Urteil dem Kläger, der mit unbezifferten Klageantrag einen Schmerzensgeldanspruch geltend macht, einen niedrigeren Betrag als in der vom Kläger vorgestellten Größenordnung oder Mindestsumme zu, so muss die zu treffende Kostenentscheidung nicht in jedem Fall zu einer Quotelung der Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO führen. Aufgrund der geschilderten Funktion der Angabe der vom Kläger vorgestellten Größenordnung des Schmerzensgeldes ist bei der Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des Obsiegens und Unterliegens die vorgestellte Größenordnung oder den Mindestbetrag zugrunde zu legen, was grundsätzlich zu einer entsprechenden Kostenteilung führt (BGHZ 45, 91, 93). Im nächsten Schritt ist vom Gericht jedoch § 92 Abs. 2 Nr. 2, 1. Fall ZPO zu prüfen. Danach kann auch bei einer nach § 92 Abs. 1 ZPO an sich gebotenen Quotelung der Kosten das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen. Dabei ist diese Entscheidung anders als bei § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht auf den Fall einer geringfügigen Zuvielforderung beschränkt. Aus diesem Grund besteht keine Veranlassung die volle Kostenauferlegung generell nur dann zuzulassen, wenn die Abweisung vom Antrag oder von der vorgestellten Größenordnung 20 – 30 % nicht übersteigt. Nach Auffassung des Senats sind bei der Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO neben dem Umfang der Abweichung der Entscheidung vom vorgestellten Schmerzensgeld sämtliche Umstände, die für das Zustandekommen des Urteils von Einfluss gewesen sind, zu berücksichtigen, insbesondere auch die Schwierigkeiten der Schmerzensgeldbemessung im konkreten Fall und der Einfluss des Vorbringens beider Parteien (vgl. u.a. Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 92 Rz. 7: „verständliche Schätzfehler“). Aus diesem Gesichtspunkt erscheint es, ohne dass dies hier einer Entscheidung bedürfte, noch vertretbar, dass das Landgericht im Urteil die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt hat. Die richtige Bemessung des Schmerzensgeldes bereitete wegen der Schwere der Verletzungen und den Besonderheiten in der Person der Beteiligten erhebliche Schwierigkeiten. Die vom Beklagten tatsächlich geführte Rechtsverteidigung hat sich auf das Urteil im Ergebnis nicht ausgewirkt. Er hat überwiegend ohne Erfolg pauschal den Umfang der Verletzungen mit Nichtwissen bestritten. Soweit er eine Verschlechterung des Zustandes der Klägerin seit der Zeit unmittelbar nach der Tat bestritten hat, kam es darauf nicht an. Er hat schließlich ohne ausreichende Anhaltspunkte eine künftige Verbesserung des Zustandes der Klägerin durch eine (weitere) Hautransplantation behauptet. 2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung sind gegeben. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. III. Zur Umsetzung des unter II. gefundenen Ergebnisses, wonach der Beklagte bis zur Herabsetzung des Streitwertes auf 40.348,87 Euro durch den landgerichtlichen Beschluss vom 12.4.2010, mit einer Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 120.000,- Euro rechnen musste und sich dagegen im Umfang von 80.000,- Euro verteidigen durfte, hat der Senat mit dem heute ergangenen Streitwertbeschluss von seiner Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts gemäß § 68 Abs. 3 GKG analog Gebrauch gemacht. Als „Hauptsache“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Prozesskostenhilfebeschwerde anzusehen, wenn die Erlangung effektiver Prozesskostenhilfe von der Festsetzung des Gebührensstreitwertes abhängt. Das Landgericht hat nicht das oben unter II. 1. b) aa) aufgezeigte Verfahren eingehalten, sondern den Streitwert ohne Anhörung der Klägerseite auf den von ihm für angemessen angesehenen Betrag festgesetzt. Die Herabsetzung des von der Klägerin angegeben Streitwertes hätte indes ihr Einverständnis erfordert. Ein solcher Wille der Klägerin kann jedoch erst für die Zeit nach Erlass des Urteils angenommen werden, weil die Klägerin weder den Streitwertbeschluss angefochten noch ihre höhere Vorstellung vom Schmerzensgeld mit einem Rechtsmittel weiterverfolgt hat. Es ist hinsichtlich des Schmerzensgeldes deshalb als Streitwert der Betrag zugrunde zu legen, den die Klägerin als nach ihrer Meinung angemessenen Mindestbetrag angegeben hat. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde war nicht geboten, weil Prozesskostenhilfe in dem vom Antragsteller mit der Beschwerde weiter verfolgten Prozesskostenhilfeantrag bewilligt wurde und nach den §§ 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO weder für die Klägerin noch für die Staatskasse ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung statthaft ist.