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Beschluss

4 W 63/09

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1203.4W63.09.0A
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Leitsätze
Begehrt im selbstständigen Beweisverfahren der Antragsteller unter Vorlage eines von ihm eingeholten Kostenvoranschlages eines Handwerkers die Feststellung, dass neben dem Vorhandensein bestimmter Mängel sich die Kosten für deren Beseitigung auf den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag belaufen, so entspricht der Gegenstandswert des Beweisverfahrens den angegebenen und festzustellenden Mängelbeseitigungskosten (Abgrenzung zu BGH NJW 2004, 3488 und NJW-RR 2005, 1011 ).
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 12.8.2009 abgeändert: Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens wird auf 32.517,68 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt im selbstständigen Beweisverfahren der Antragsteller unter Vorlage eines von ihm eingeholten Kostenvoranschlages eines Handwerkers die Feststellung, dass neben dem Vorhandensein bestimmter Mängel sich die Kosten für deren Beseitigung auf den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag belaufen, so entspricht der Gegenstandswert des Beweisverfahrens den angegebenen und festzustellenden Mängelbeseitigungskosten (Abgrenzung zu BGH NJW 2004, 3488 und NJW-RR 2005, 1011 ). Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 12.8.2009 abgeändert: Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens wird auf 32.517,68 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner wenden sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens. In diesem Beweisverfahren haben die Antragssteller wegen einer undichten Schwimmbaddecke und wegen Schäden an einem Wintergarten des von den Antragsgegner erworbenen Hauses unter anderem Feststellung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten begehrt und dazu vier Kostenvoranschläge für bestimmte Mängelbeseitigungsmaßnahmen sowie eine Rechnung über eine durchgeführte Reparatur am Wintergarten vorgelegt. Wegen der gestellten Anträge wird auf S. 1 f. der Antragsschrift verwiesen. Der Sachverständige hat die Mängel im Wesentlichen bestätigt und die erforderlichen Kosten zur Beseitigung im Gutachten und einem Ergänzungsgutachten auf 22.658,- Euro bemessen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.8.2009 den Streitwert auf 23.000,- Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von den Bevollmächtigten der Antragsgegner aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde, mit der sie beantragen den Wert auf 81.002,23 Euro festzusetzen, was – bis auf einen Teil der Mehrwertsteuer – der Summe der Kostenvoranschläge und der Rechnung entspricht.. II. Die nach § 68 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist in der Sache lediglich teilweise begründet. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach sich aus den Beweisfragen im Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens objektiv ergebenden Interesse der Antragsteller an der Beweiserhebung gemäß § 3 ZPO auf 34.527,68 Euro festzusetzen. 1. Das Landgericht hat für die vorliegende Fallgestaltung zu Unrecht angenommen, der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren bemesse sich nach den vom Sachverständigen ermittelten Kosten für die von ihm für erforderlich beurteilten Beseitigungsmaßnahmen. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Dabei kommt es auf den objektiven Wert und nicht auf rein subjektive Angaben des Antragstellers an. Deshalb ist ein vom Antragsteller bei der Angabe nach § 61 GKG mit Verfahrenseinleitung angegebener „geschätzter Wert“ nicht bindend, sondern es können die vom Sachverständigen aufgrund seiner Begutachtung festgestellten Kosten als objektiv richtige Kosten zugrunde gelegt werden (BGH NJW 2004, 3488; BGH NJW-RR 2005, 1011 ). Bestätigt bei einem auf Feststellung von Mängeln und deren Beseitigung gerichteten Beweisverfahren der Sachverständige lediglich einen Teil der behaupteten Mängel, sind die Kosten, die bei Vorhandensein dieser Mängel nach objektiven Kriterien zusätzlich entstanden wären, bei der Wertbemessung zu berücksichtigen (etwa OLG Düsseldorf BauR 2001, 1785). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Antragsteller mit der Verfahrenseinleitung vier Kostenvoranschläge von Handwerkerfirmen sowie eine Rechnung über eine erfolgte Reparatur über zusammen 81.910,38 Euro (inkl. sämtliche MwSt) vorgelegt und unter Nr. 2 und Nr. 4 der Anträge die Frage gestellt haben, ob die sich aus den Kostenvoranschlägen und der Rechnung ergebenden Arbeiten zur Schadensbeseitigung erforderlich und die genannten Kosten für die Schadensbeseitigung angemessen sind. In den den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in NJW 2004, 3488 und NJW-RR 2005, 1011 zugrunde liegenden Verfahren hat der Antragsteller ohne nähere Aufschlüsselung einen geschätzten Kostenaufwand angegeben. Gibt der Antragsteller als Laie bei Einleitung des Verfahrens eine nicht näher spezifizierte Schätzung ab, ist davon auszugehen, dass er mit dem Antrag hinsichtlich der Höhe der Kosten noch kein bestimmtes Anspruchsziel als Interesse verfolgt. Das Beweisverfahren dient hier nicht einem bei Verfahrenseinleitung schon sicher erkennbaren bestimmten Zahlungsverlangen in der Hauptsache (vgl. auch Schneider, Streitwertkommentar, 12. Aufl., 4868 – 4670). Anders ist es, wenn der Antragssteller aufgrund konkreter Kostenvoranschläge für bestimmte Mängelbeseitigungsmaßnahmen die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen und der angegebenen Kosten dafür festgestellt haben will. Bei einem solchen Antrag geht das Interesse des Antragsstellers nicht dahin, die Kosten erst zu ermitteln, sondern er will die von ihm aufgrund der eingeholten Kostenvoranschläge angenommenen Kosten oder die schon tatsächlich bezahlten Kosten für einen etwaigen Hauptsacheprozess verbindlich feststellen zu lassen. Anders wäre es nur, wenn der Antragsteller zwar teurere Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren vermutliche Kosten nennt, sich in seinen Anträgen oder der Begründung aber nicht ausdrücklich auf diese Maßnahmen festlegt (vgl. OLG Stuttgart BauR 2009, 39 = NZM 2008,823 ). Das war hier nicht der Fall. Dementsprechend wäre der Streitwert für das Beweisverfahren grundsätzlich auf 81.910,38 Euro festzusetzen. 2. Die Antragsteller weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass sich aus der Beweisfrage Nr. 5 ergibt, dass sie bereits bei Antragstellung damit gerechnet haben, dass durch die Schadensbeseitigung eine Wertverbesserung, die über die Mängelbeseitigung hinausgeht, eintreten kann. a) Eine Wertverbesserung ihres Hauses, die über die Beseitigung der behaupteten Mängel hinausgeht, müssten die Antragssteller sich von einem etwaigen Anspruch auf Kostenerstattung nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung abziehen lassen. Eine nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung anzurechnende Wertverbesserung ist dann anzunehmen, wenn die vom Verkäufer geschuldete Art der Nachbesserung eines Mangels die Kaufsache in einen besseren Zustand versetzen würde als sie ohne den Mangel objektiv gehabt hätte. Ob ein solcher „Abzug Neu für Alt“, der bislang nur für das Werkvertragsrecht allgemein anerkannt ist, auch im Kaufrecht Anwendung findet, insbesondere mit dem Grundsatz der kostenfreien Nachbesserung (§ 439 Abs. 2 BGB) vereinbar ist, ist umstritten (vgl. Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 439 Rz. 23 m.w.N.). Nach zutreffender Rechtsansicht muss der Käufer sich jedenfalls Kosten anrechnen lassen, die er erspart, weil er sie sonst ohnehin für Wartung, regelmäßige Erneuerung oder Beseitigung von ihm selbst verursachter Schäden hätte aufwenden müssen (Ball NZV 2004, 217, 221; Bamberger/Roth/Faust, a.a.O., Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. aufl., Rz. 438). Die Antragsteller haben mit der Fassung des Antrages Nr. 5 zu erkennen gegeben, dass sie zu einer solchen Anrechnung, wenn eine Wertverbesserung in diesem Sinne vom Sachverständigen festgestellt würde, von vornherein bereit sind. Ihr wirtschaftliches Interesse an der Beweiserhebung ist deshalb um solche Wertverbesserungen gemindert. b) Der Sachverständige hat zur Frage von Wertverbesserungen in dem vorgenannten rechtlichen Sinne keine brauchbaren Feststellungen getroffen. Er hat auf S. 95 seines Gutachten zwar eine Wertverbesserung von netto 51.923,65 € errechnet. Der Sachverständige geht dabei jedoch offensichtlich von einem falschen Begriff der „Wertverbesserung“ aus, denn dieser Betrag bildet die Differenz aus den von den Antragstellern angegeben und den von ihm ermittelten Beseitigungskosten. Deshalb liegt die „Wertverbesserung“ auch höher als der vom Sachverständigen als der Betrag der von ihm geschätzten Kosten zur Mangelbeseitigung. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist deshalb vom Gericht unter Heranziehung der Ausführung des Sachverständigen zu schätzen, durch welche sich aus den Kostenvoranschlägen ergebenden Maßnahmen eine Ersparnis von ohnehin anfallenden Kosten für die Antragssteller eingetreten wäre: aa) Von den Kosten für die Erneuerung der Flachdachabdichtung (Angebot A) sind keine Ersparnisse abzuziehen. Zwar mag das Flachdach nach der Sanierung eine längere Haltbarkeitsdauer haben. Dieselbe Haltbarkeitsdauer hätte es aber auch haben können, wenn es vertragsgemäß ohne Undichtigkeiten gewesen wäre. Allein die Möglichkeit, dass das Flachdach, wäre es mangelfrei gewesen, in wenigen Jahren hätte saniert werden müssen, rechtfertigt nicht die Feststellung einer Ersparnis. bb) Demgegenüber enthalten die Maßnahmen zur Erneuerung der Innenverkleidungen der Decke und der Wand des Schwimmbades (Angebot B) über zusammen 51.222,70 Euro brutto ganz überwiegend keine durch die Reparatur des Daches veranlassten Arbeiten, sondern zielen überwiegend auf eine Verbesserung des Zustandes der Halle (Anbringung einer Dampfsperre, Einbau Wärmeisolierung, Fliesendecke). Es handelt sich deshalb nicht um lediglich überhöhte Mängelbeseitigungskosten sondern um Kosten für die Herstellung einer unabhängig von Mängeln verbesserte Ausführung der Halle. Dies hat auch der Sachverständige Dr. SV1 auf S. 92 seines Gutachtens und auf S. 23 des Ergänzungsgutachtens so gesehen. Er hat Sanierungsmaßnahmen im Inneren des Schwimmbades, die sich als Folge der Mängel am Flachdach (Auswirkungen der Feuchtigkeit) und ihrer Beseitigung ergeben (Reinigen und Lasieren der Innenverkleidung), lediglich im Kostenumfang von 4.832,- Euro für geboten erachtet. Es ist folglich in Höhe der Differenz von 46.390,70 € von einer Wertverbesserung auszugehen, die die Antragsteller sich Zug um Zug gegen die Mängelbeseitigung erstatten müssen. cc) Die Kosten für die Erneuerung des Putzes an der Westwand des Schwimmbades (Angebot C) sind mit 1.116,91 Euro im Gesamtzusammenhang so gering, dass eine Ersparnis eines später ohnehin notwendig werdenden Neuanstriches der Wand nicht feststellbar ist. dd) Die Maßnahmen zur Beseitigung von Undichtigkeiten am Wintergarten (Rechnung und Angebot D GmbH) betreffen nach der Einschätzung des Sachverständigen auf S. 94 seines Gutachtens im Wesentlichen den Austausch von Verschleißteilen. Es liegt deshalb nahe, dass durch deren Erneuerung der Wintergarten gegenüber einem allein geschuldeten funktionsfähigen, aber gebrauchten Wintergarten verbessert wird. Geht man von einer Lebensdauer der Verschleißteile von 10 Jahren aus sowie davon, dass bei mittlerer Güte eines gebrauchten Wintergartens im Zeitpunkt der Übergabe nach fünf Jahren eine Erneuerung der Teile notwendig geworden wäre, so ergibt sich eine Wertverbesserung im Umfang von 50 %. Von den Bruttoskosten von insgesamt 9.985,23 Euro ist deshalb ein Betrag von 4.992,- Euro als Wertverbesserung abzuziehen. Von den Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 83.910,38 Euro ist nach dem Ergebnis zu bb) und dd) sind deshalb ein Betrag in Höhe von 51.382,70 Euro abzuziehen, welchen die Antragsteller nach dem Ausgang des selbständigen Beweisverfahrens bereit gewesen wären, sich als Wertverbesserung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung anrechnen zu lassen. Daraus ergibt sich Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 32.517,68 Euro. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).