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Urteil

4 U 86/07

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:1025.4U86.07.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29.03.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.114,60 € zu zahlen; die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 16.030,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 09.01.2007 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29.03.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.114,60 € zu zahlen; die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 16.030,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 09.01.2007 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Restkaufpreiszahlung in Höhe der Leasingsonderzahlung von 16.731,61 € in Anspruch; der Beklagte die Klägerin im Wege der Widerklage auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung in Höhe von 16.030,91 €, da nicht zu erwarten sei, dass die Klägerin die unter Vorbehalt gezahlte Klagesumme im Hinblick auf die im Termin vom 02.08.2007 erklärte Aufrechnung in Höhe von 16.030,91 € ohne Titel zurückzahlen werde. Die Übergabe des Neuwagens X zum Preis von 46.731 € an den Beklagten erfolgte am 15.03.2005. Bei der anschließenden Fahrt von Stadt1 nach Stadt2 zeigte das Fahrzeug einen Leistungsabfall, welcher letztlich in einer maximalen Geschwindigkeit von 50 km/h endete. Die Firma Y in Stadt3 stellte bei der Überprüfung einen Defekt am Kühlwasserdeckel fest. Sie tauschte den Kühlwasserdeckel aus. Noch am 16.03.2005 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und wiederholte diese Erklärung am 17.03.2005 gegenüber dem Vorstand der Z-AG. Der von dem Kläger beauftragte Dipl.-Ing. SV1 kam in seiner technischen Stellungnahme vom 24.03.2005 (Bl. 32 – 33 d. A.) zu dem Ergebnis, dass eine Motorenüberhitzung eingetreten sein müsse, die im Regelfall nicht ohne technisch abnorme Verschleiß – oder Beschädigungsspuren ablaufe. Denn der fragliche Motortyp verfüge über kein temperaturabhängiges Notlaufprogramm. Im Hinblick auf den durch Überhitzung beschädigten Motor verlangte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 12.04.2005 (Bl. 37, 38 d. A.) Nacherfüllung, die Lieferung eines neuen X. Dabei führte er aus, dass die Motorenüberhitzung für das immer Langsamerwerden des Motors ursächlich sei. Es gebe keine andere technische Erklärung, wenn der Motor nicht über ein temperaturabhängiges Notlaufprogramm verfüge. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2005 (Bl. 298 f d. A.) lehnte die Beklagte die Nacherfüllung ab, da ein abnormales Verschleiß – oder Beschädigungsspurenbild technisch ausgeschlossen sei. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 28.04.2005 (Bl. 39 f d. A.) erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gleichwohl bat der anwaltliche Vertreter („zur Sicherheit“) den Vorstand der Z-AG mit Faxschreiben vom 18.05.2005 (Bl.189 d.A.) „um verbindliche Mitteilung per Email oder Fax – die Sache eilt – ob der Motor des X über ein temperaturabhängiges Notlaufprogramm verfügt“. Mit Schreiben vom 27.05.2005 verwies die Hauptniederlassung in Stadt4 den Beklagten an die Klägerin. Diese betonte mit Schreiben vom 15.06.2005 (Bl. 191 f d. A.) nochmals, dass sich „das Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand, ohne dass ein Schaden ist oder ein Schaden zu erwarten ist,“ befindet. Auch im Rechtsstreit betonte die Klägerin zunächst ohne weitere Erklärung, dass dem PKW kein Sachmangel anhafte. Das stellte schließlich auch der gerichtlich bestellte Sachverständige SV2 mit Gutachten vom 15.10.2006 fest (Bl. 120-154 d.A.). Zwar verfüge der X über kein temperaturgesteuertes Notlaufprogramm, doch werde bei modernen Fahrzeugen über verschiedene Sensoren eine bei weiterem Betrieb sich eventuell anbahnende Schädigung erkannt und so gegen gesteuert, wie es in dem jeweiligen Problemfall angemessen sei. Im Hinblick auf diese Feststellung zahlte der Beklagte 18.762,52 € Restkaufpreis nebst Zinsen und Mahnkosten unter Vorbehalt an die Klägerin und ließ das Fahrzeug am 28.11.2006 erneut zu. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ihn schon nach der gutachterlichen Stellungnahme SV1 über die Sensorik aufklären müssen. Dann wäre der Rücktritt nicht erfolgt und der Restkaufpreis gezahlt worden. Er habe den PKW X im Hinblick auf den ungeklärten Mangel und die Gefahr der Verschlechterung unbenutzt lassen müssen. Bis zur Neuzulassung sei eine Wertminderung von 30 % eingetreten und ein Nutzungsausfall von täglich 91 € entstanden. Geltend gemacht hat der Beklagte diese Schadensposition im Wege der Aufrechnung bzw. der Widerklage in Höhe von 14.000 €, die er primär auf die Wertminderung und sekundär auf den Nutzungsausfall gestützt hat. Hinzugerechnet hat er die Zinsen in Höhe von 1617,01 € und die vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 413,90 €, die die Klägerin deshalb nicht verlangen könne, weil er im Hinblick auf die mangelnde Aufklärung nicht in Verzug geraten sei und die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mangels Sachmangels sei der Rücktritt unwirksam. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten sei nicht begründbar, da die Klägerin den Beklagten nicht konkret über die Sensorik habe aufklären müssen, die den vermuteten Sachmangel - übermäßiger Motorenverschleiß aufgrund von Überhitzung - ausgeschlossen habe. Das Risiko des Vorliegens eines Sachmangels trage der Käufer. Auf jede Anfrage antworten zu müssen, stelle eine Überspannung der Pflichten der Verkäuferin dar. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit der er seine erstinstanzlichen Anträge im wesentlichen mit der Argumentation weiterverfolgt, in diesem konkreten Fall habe im Hinblick auf die von dem Privatgutachter verursachte Fehlvorstellung hinsichtlich der Motorenüberhitzung mit den beschriebenen Folgen eine konkrete Aufklärungspflicht der Klägerin bestanden. Spätestens mit nachvollziehbarer Würdigung des Schreibens vom 19.04.2005 mit Schreiben vom 28.04.2005 dahingehend, dass der Motor über kein temperaturabhängiges Notlaufprogramm verfüge, habe die Klägerin auf das tatsächlich vorhandene elektronische „Notlaufprogramm“ hinweisen müssen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Nebenpflichtverletzung sei nicht in Betracht zu ziehen. Eine solche sei stets in Zusammenhang zu sehen mit der bestehenden Hauptpflicht. Anfragen eines Käufers betreffend der Güte und der Ausstattung des verkauften Fahrzeugs könnten nur dann von Relevanz sein, wenn sie die Nutzungsmöglichkeit des Produkts selbst betreffen oder anderweitige Rechtsgüter verletzt werden könnten. Dies sei in vorliegender Sache gerade nicht der Fall. Die an die Klägerin gerichtete Anfrage, ob ein Notlaufprogramm in dem Fahrzeug vorhanden sei, habe keiner Antwort bedurft, da es in der Tat über kein temperaturgesteuertes Notlaufprogramm in abgespeicherter Form verfügt. Auf die Sensorik sei nicht gesondert hinzuweisen gewesen, da das funktionieren derartiger Sensoren eingehend beschrieben worden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin den Sicherungsbedürfnis des Beklagten entsprochen, in dem sie die Verlängerung der gesetzlichen Gewährungsleistungspflichten um zwei weitere Jahre vorgeschlagen habe. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und führt auch in der Sache überwiegend zum Erfolg. Die Widerklage ist zulässig (§ 33 ZPO). Ihr fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis, obgleich der Beklagte mit dem die Widerklage begründenden Schadensersatzanspruch die Aufrechnung erklärt hat. Denn die Klägerin ist der Erklärung des Beklagten, sie werde auch im Falle einer Klageabweisung aufgrund erklärter Aufrechnung mit dem Gegenanspruch die gezahlte Klagesumme nicht zurückzahlen, nicht entgegen getreten. Im Hinblick auf diese mangelnde Bereitschaft bedarf es aber eines rechtskräftigen Titels, um die Rückzahlung der Klägerin zu erreichen. Der Restkaufpreiszahlungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht in Höhe von 16.731,61 € ist aufgrund der erklärten Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung in Höhe von 15.617,01 € - 14.000 € Wertminderung bzw. entgangene Nutzungen zuzüglich 1.617,01 € gezahlter Zinsbetrag – erloschen und damit nur noch in Höhe von 1.114,60 € begründet (§ 433, Abs. 2, 398, 241 Abs. 2, 387, 389 BGB). Gleichfalls kann die Klägerin die gesondert titulierten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 413,90 € nicht verlangen, da dem Beklagten (auch) insofern ein (Rück)zahlungsanspruch zusteht. Die Gesamtforderung von 16.030,91 € (14.000 € zzgl. 1.617,01 € zzgl. 413,90 €) begründet den dem Beklagten auf die Widerklage zuzusprechenden Betrag. Im Einzelnen: Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht Restkaufpreiszahlung in Höhe der Leasingsonderzahlung von 16.731,61 € verlangen, da der Beklagte nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist (§ 437 Nr. II, 343 Abs. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB). Der Motor des PKW X wurde durch den bei Übergabe verursachten Kühlmittelverlust aufgrund defekten Kühlerdeckels nicht geschädigt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen SV2 im Gutachten vom 15.10.2006 ist der Fehler rechtzeitig von der Fahrzeugsensorik erkannt und einer bei weiterem Betrieb des Fahrzeugs mit normaler Leistung eventuell sich anbahnenden Schädigung durch die Leistungsreduzierung entgegen gewirkt worden. Der streitgegenständliche PKW hat damit keinen Mangel in Form erhöhter Verschleißanfälligkeit und geringerer Haltbarkeit des Motors und/oder eine Beschädigung eines Motors davon getragen. Mit Zahlung des Beklagten in Höhe von insgesamt 18.762,52 € (Restkaufpreis zzgl. Zinsen und vorgerichtliche Mahnkosten) nach Vorlage des Sachverständigengutachtens ist aber keine Erfüllung eingetreten. Die Zahlung erfolgte nämlich unter Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BGH NJW – RR 1999, 494 f). Dem gegenüber kann der Beklagte von der Klägerin Schadensersatz wegen der Verletzung nachvertraglicher Aufklärungspflichten verlangen (§§ 433, 241 Abs.2, 280 Abs. 1 BGB). Der PKW-Kaufvertrag ist weder durch den Rücktritt vom 16.03.2005/17.03.2005 des Beklagten noch durch den seines Bevollmächtigen vom 28.04.2005 in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt worden. Beide Rücktritte waren nicht wirksam. Dem Rücktritt des Beklagten vom 16.03.2005/17.03.2005 mangelte es schon am Nacherfüllungsverlangen; dem Rücktritt vom 28.04.2005 war zwar mit Schreiben vom 12.04.2005 das Nacherfüllungsverlangen vorausgegangen, doch mangelte es an dem Sachmangel bei Übergabe. Hinsichtlich des „ Sachmangels“ war der Beklagte aufgrund der privatgutachterliche Stellungnahme SV1 vom 24.03.2005 der Fehlvorstellung erlegen, dass die eingetretene Motorenüberhitzung zu abnormen Verschleiß- oder Beschädigungsspuren geführt habe, da der PKW über kein temperaturabhängiges Notlaufprogramm verfüge. Es ist zwar zutreffend, dass die Unkenntnis des Privatgutachters hinsichtlich der gegensteuernden Sensoren mit dem Beklagten „heimgeht“, doch war es im vorliegenden Fall nicht so, dass sich der Beklagte auf diese gutachterliche Stellungnahme verließ, sondern konkrete Aufklärung forderte und deshalb ein „einfacher“ Hinweis auf die gegensteuernde Sensorik die Fehlvorstellung und damit das Beharren des Beklagten auf den Rücktritt korrigiert hätte. Für die Klägerin war erkennbar, dass der Beklagte seine Entscheidungen vom „Heißlaufen“ des Motors aufgrund Nichtvorhandenseins eines temperaturabhängigen Notlaufprogrammes abhängig machte. Im Schreiben vom 12.04.2005 lässt der Beklagte ausführen, dass von dem beschriebenen Mangel sei im Hinblick auf die Motorüberhitzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, da der PKW nicht über ein temperaturabhängiges Notlaufprogramm verfüge. Auch im Schreiben vom 28.04.2005 lässt der Beklagte nochmals auf die ausschlaggebende Bedeutung der Beantwortung der Frage nach dem Notlaufprogramm hinweisen, um dann schließlich mit weiteren Schreiben vom 18.05.2005 den Z-Vorstand in Stadt4 direkt nach dem Vorhandensein eines Notlaufprogrammes zu befragen. Dann greift es aber zu kurz, dass sich die Klägerin darauf zurückzieht, dass der streitgegenständliche PKW tatsächlich nicht über ein temperaturabhängiges Notlaufprogramm verfügt. Die Überhitzung des Motors ist nämlich durch die gegensteuernden Sensoren vermieden worden. Diese Aufklärung war von der Klägerin im Hinblick auf die beharrlichen konkret veranlassten und damit nicht unsinnigen Fragen des Beklagten durch die Klägerin zu erteilen. Damit wird auch nicht gegen ihre berechtigten Geheimhaltungsinteressen verstoßen. Auch der Sachverständige SV2 erklärt im Gutachten vom 15.10.2006 den Ablauf der Sensorik nicht im Einzelnen, sondern betont nur, dass verschiedene Sensoren entsprechend gegengesteuert haben. Allein der Hinweis der Klägerin, dass sich das Fahrzeug konform zur Logik der elektronischen Parameterüberwachung verhalten habe, wäre daher ausreichend gewesen. Das Funktionieren derartiger Sensoren ist aber weder dem Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 19.04.2005 noch ihrer Antwort vom 15.06.2005 auf die Anfrage vom 18.05.2005 zu entnehmen. Die Klägerin betont im Schreiben vom 19.04.2005, dass Ursache der Temperaturerhöhung der defekte Kühlerdeckel gewesen sei, der ausgetauscht werden musste. Danach sei nichts mehr zu beanstanden gewesen. Die Feststellungen des Privatgutachters SV1 weist sie ohne nähere Begründung als hypothetisch und „theoretischer Natur“ zurück. Eine Motorenöffnung zur Untersuchung der mechanischen Komponenten sei deshalb nicht erforderlich, weil sich kein abnormes Verschleiß – oder Beschädigungsspurenbild – aus den „dargelegten Gründen“ zeigen werde. Dies sei technisch ausgeschlossen. Eine Begründung, weshalb dies ausgeschlossen sei, wird allerdings nicht gegeben. Die dargelegten Gründe sind der Austausch des Kühlerdeckels und die Prüfung der Dichtigkeit des Kühlwassersystem und des Wasserstandes. Schließlich findet sich im Schreiben vom 15.06.2005 keine weitere Erklärung. Dort wird nochmals auf die Untersuchung des autorisierten Z-Händlers verwiesen, wonach sich das Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand befindet, ohne das ein Schaden entstanden oder ein Schaden zu erwarten ist. Letztlich wird dem Sicherungsbedürfnis des Beklagten auch nicht dadurch entsprochen, dass die Klägerin ihm mit Schreiben vom 19.04.2005 die Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen um zwei weitere Jahre anbietet. Es ist zwar zutreffend, dass eine etwaige Motorenschädigung in diesem Zeitraum erkennbar geworden sein müsste, doch geht es nicht an, den Käufer eines PKWs mit der für ihn nicht nachvollziehbar ausgeräumten Gefahr des rapiden Leistungsabfalls die Weiterfahrt zuzumuten. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Neuwagen im qualitativ hohen Segmentbereich handelte. Aber noch im Prozess trat die Klägerin dem behaupteten Sachmangel nicht unter Hinweis auf die Fahrzeugsensorik entgegen. Erst das eingeholte Sachverständigengutachten brachte die entsprechende Kenntnis, die aber – nach eigener Ausführung der Klägerin – dem allgemeinen Kenntnisstand eines Sachverständigen entspricht. Dann war sie aber umso mehr gehalten, die durch die gutachterliche Stellungnahme SV1 verursachte Fehlvorstellung zu korrigieren. Betriebsgeheimnisse „plauderte“ sie damit gerade nicht aus. Dass sich der Beklagte der Aufdeckung seiner Fehlvorstellung aber nicht verschloss, zeigt die Zahlung des Restkaufpreises nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten nach Vorlage des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens und die erneute Zulassung des streitgegenständlichen PKW X am 28.11.2006. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sie jedenfalls den „Rücktritt“ vom Rücktritt nicht akzeptiert hätte. Es liegt ja gerade mangels Sachmangels kein wirksamer Rücktritt des Beklagten vor. Im Übrigen verhält sich die Klägerin insofern widersprüchlich, als sie sich ja gerade darauf beruft, dass der Rücktritt unwirksam sei. Der durch die nicht erfolgte Aufklärung adäquat kausal verursachte Schaden liegt in der Wertminderung und der entgangenen Nutzung des streitgegenständlichen PKWs. Der Beklagte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er den PKW nicht weiternutzte. In der Regel verletzt der Käufer seine Sorgfaltspflichten nicht, wenn er das Fahrzeug trotz Rücktrittserklärung weiter nutzt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 471). Daraus kann aber im Umkehrschluss nicht geschlossen werden, dass der Käufer bei zweifelhaftem Rücktrittsrecht stets verpflichtet sei, dass Fahrzeug weiter zu benutzen. Hier hatte der Beklagte nachvollziehbare Bedenken für seine Entscheidung, den PKW X nicht weiter zu benutzen. Denn aus seiner subjektiven Sicht wollte er das Fahrzeug vor einem möglichen, irrevisiblen Schaden bewahren. Das Einstellen der Benutzung des Fahrzeugs nach Erklärung des Rücktritts kann dem Beklagten auch nicht nach § 347 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden. Aus dieser Vorschrift lässt sich keine Verpflichtung des Käufers zur Weiterbenutzung der Sache nach Erklärung des Rücktritts ableiten (MüKo – BGB/Gaier, § 346 Rn. 63; Reinking/Eggert aaO). Bis zur Neuzulassung nach Vorlage des aufklärenden Gutachtens erfuhr das Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von mindestens 30 % des Neupreises, mithin eine solche von 14.019,30 € (30 % von 46.731 €), da der Neuwagen im hohen Segmentbereich nicht gefahren worden ist und inzwischen eine Modelländerung vorhanden ist. Dass die Klägerin als Produktherstellerin diese erfahrungsgemäß im ersten Jahr eingetretene hohe Wertminderung unter Zugrundelegung der Komponenten bestreitet, ist nicht ausreichend. Von ihr wäre im Hinblick auf ihr Sonderwissen zu erwarten, dass sie eine etwaige geringere Wertminderung dezidiert begründet. Aber selbst wenn man das Bestreiten der Klägerin als ausreichend erachtete, ist der auf 14.000 € beschränkte Schaden gegeben, denn der Beklagte stützt ihn hilfsweise auf entgangene Nutzungen. Nach der gültigen Taxierung beträgt die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag bei einem Fahrzeugalter bis zu 5 Jahren für den streitgegenständlichen PKW X 91 €, sodass sich bei 613 Tagen ein Nutzungsausfall von 55.783 € errechnet. Neben den 14.000 € sind dem Beklagten die auf die Restkaufpreisforderung gezahlten Zinsen in Höhe von 1.617,01 € als ersatzfähiger Schaden entstanden. Diese Zinsen wären nicht aufgelaufen, wenn die Klägerin anstatt der Mahnung vom 24.05.2005 den Beklagten auf seine veranlassten konkreten Anfragen zutreffend aufgeklärt hätte. Bedurfte es aber dieses Mahnschreibens nicht, da der Beklagte bei entsprechender Aufklärung sogleich gezahlt hätte, kann die Klägerin die diesbezüglichen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 413,90 € ebenfalls nicht verlangen, der Beklagte sie damit aber zurückverlangen. Da sie neben der Restkaufpreiszahlung gesondert ausgeurteilt worden sind, sind sie mit diesem Betrag zu verrechnen und nicht von der Restkaufpreisforderung in Abzug zu bringen. War aber eine Aufklärung zu erwarten, so ist der Beklagte mit der Restkaufpreiszahlung nicht in Verzug geraten. Der rechnerisch noch offene Restkaufpreisanteil ist damit nicht zu verzinsen. Hingegen ist der Zinsanspruch auf die Widerklageforderung gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung der Rechtsfrage, ob im konkreten Fall eine nachvertragliche Aufklärungspflicht bestand.