Urteil
4 U 185/05
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:1122.4U185.05.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilkammer – vom 5.8.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3.7.2002 zu zahlen sind.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilkammer – vom 5.8.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3.7.2002 zu zahlen sind. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der von diesem im Rahmen der Carnet-TIR-Verfahrens übernommenen Bürgschaft in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.8.2005 Bezug genommen. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass erstmals mit Schreiben des Hauptzollamtes (HZA) Bielefeld vom ….2002 der Beklagte eine Kopie des Steuerbescheides des HZA vom ….2001 gegen die Firma A erhielt. Eine Vollstreckung aus diesem Bescheid gegen die Spedition hat die Klägerin bislang nicht versucht. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der Bürgschaftssumme in Höhe von 60.024,00 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 27.3.2002 verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe für die Tabaksteuerschuld des Fahrers gemäß dem bestandskräftigen Steuerbescheid vom ….2000 als Bürge einzustehen. Nach der Bürgschaftserklärung bürge der Beklagte nicht nur für die Steuerschulden des Carnet-TIR-Inhabers, sondern für sämtliche Steuerschulden, die bei einer mit dem Transport nach dem Carnet-TIR-Verfahren befassten Person entstanden seien. Bei der Tabaksteuer handele es sich um eine Einfuhrabgabe im Sinne der Bürgschaftserklärung und nicht um eine Geldstrafe, für die der Beklagte nicht hafte. Da der Beklagte sich selbstschuldnerisch verbürgt habe, könne er der Klägerin nicht entgegenhalten, zuvor wegen der Tabaksteuerschuld keine Vollstreckung beim Fahrer und/oder der A versucht zu haben. Trotz der Vernichtung der Zigaretten sei die Steuerschuld nicht gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 TabStG zu erlassen, weil diese Vorschrift nur bei Vernichtung rechtmäßig eingeführter Tabakwaren greife. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 2 TabStG ergäben sich weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 14 GG noch aus dem Schuldprinzip, weil die Tabakwaren rechtswidrig eingeführt worden seien. Die Inanspruchnahme des Beklagten aus der Bürgschaft sei auch keineswegs treuwidrig, weil die vernichteten Tabakwaren in Deutschland mangels deutscher Tabaksteuerzeichen nicht verkehrsfähig gewesen seien. Der Zinsanspruch bestehe seit dem 27.3.2002, weil der Beklagte mit Schreiben vom 26.3.2002 seine Inanspruchnahme endgültig und ernsthaft abgelehnt habe. Gegen das ihm am 1.9.2005 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit am 16.9.2005 eingelegter und innerhalb verlängerter Frist am 30.11.2005 begründeter Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts sichere die Bürgschaft nur Abgabenansprüche der Klägerin gegen den/die Carnet-TIR-Inhaber (hier: die Transportfirma A), nicht auch Ansprüche gegen andere haftende Personen (z. B. Fahrer oder Beifahrer). Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Ziffer I. 2 - 2. Satz der Bürgschaftserklärung und sei vom Bundesgerichtshof in einem anderen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit bereits in diesem Sinne entschieden worden ( BGH, Urt. v. 29.6.2004 – Az.: IX ZR 201/98– zitiert nach Juris). Auch Ziff. I. 7 der Bürgschaftsurkunde belege, dass sich der Beklagte nur für Schulden von Carnet-TIR-Inhabern verbürgt habe, weil danach die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft das Vorliegen eines Steuerbescheides gegen den Carnet-TIR-Inhaber voraussetze. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne über Artikel 8 Abs. 1 TIR-Übereinkommen (TIR-Ü) die Bürgschaftsverpflichtung nicht erweitert werden, weil das TIR-Ü als völkerrechtlicher Vertrag für die Klägerin keine eigenständigen Ansprüche begründen könne. Ob die Klägerin auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 TIR-Ü eine weitergehende Bürgschaft der Beklagten hätte verlangen können, sei hier nicht zu entscheiden. Eine Steuerschuld des Carnet-TIR-Inhabers, der A, bestehe nicht. Die A sei nicht Abgabeschuldner nach Art. 202 Abs. 3, 1. Spiegelstrich des Zollkodex (ZK), weil Handelnder in diesem Sinne nur die Personen seien, die Herrschaft über das Kraftfahrzeug haben, wie z. B. Fahrer und Beifahrer. Andere Personen unterfielen nicht dieser Bestimmung. Die Firma A sei auch nicht als Beteiligte im Sinne des Art. 202, Abs. 3 2. Spiegelstrich ZK Abgabeschuldner geworden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Firma von der Schmuggelware gewusst habe oder hätte wissen müssen. So werde eine Kenntnis der Spedition nicht bereits dadurch bewiesen, dass die Holzpaletten mit einem Kühlwagen transportiert worden seien. Es sei nicht untypisch, dass aus logistischen Gründen (z. B. weil kein anderes Fahrzeug verfügbar oder in der Nähe des Beladeortes befindlich sei) Waren, die keiner Kühlung bedürften, gleichwohl mit einem Kühlwagen transportiert würden. Auch der Umstand, dass in anderen Fällen Holzpaletten als Tarnladung gedient hätten, lasse einen Rückschluss auf die Kenntnis der A vom Schmuggeltransport nicht zu. Bislang sei diese Spedition im Zusammenhang mit Schmuggeltransporten nicht aufgefallen. Ohne Indizwirkung sei auch, dass die Beladung des Fahrzeuges nicht am Ort der Spedition, sondern im 400 km entfernten O1/Lettland erfolgt sei. Es sei alltägliche Praxis der Spediteure, die zu befördernden Waren beim Auftraggeber abzuholen. Die durch den Beklagten eingegangene Bürgschaft sichere außerdem nur die Erhebung echter Eingangsabgaben nicht aber Sanktionsabgaben wie die Tabaksteuer. Die sinngemäße Anwendung des Art. 233 ZK (Erlöschen der Zollschuld durch Einziehung) sei durch § 21 TabStG ausdrücklich ausgeschlossen, woraus sich der Sanktions- und Präventionszweck der Vorschrift ergebe. In Anbetracht der Beschlagnahme und Vernichtung der Zigaretten sei die Verbrauchssteuer zu einer Fiskalstrafe gegen Schmuggler mutiert. Für solche Sanktionen müsse er nach Art. 8 Abs. 1 u. 2 TIR-Ü nicht einstehen. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte das Landgericht von einem Anspruch der A auf Erlass der Tabaksteuer gem. § 22 Abs. 1 S. 2 TabStG ausgehen müssen. Die Tabakwaren seien im vorliegenden Fall unter Steueraufsicht beschlagnahmt und eingezogen worden. Aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift ergebe sich keineswegs eine Beschränkung des Erlasses auf die Fälle der rechtmäßigen Einfuhr. Jedenfalls aber wäre der Erlass der Tabaksteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 Abgabeordnung (AO) geboten gewesen. Die Erhebung der Tabaksteuer verstoße gegen die Wertungen des TabStG, weil nicht einmal die Möglichkeit eines inländischen Verbrauchs bestanden habe. Im übrigen verstoße die Inanspruchnahme des Beklagten auch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, weil die Klägerin ohne Not Sicherheiten für die Hauptforderung durch Vernichtung der Zigaretten aufgegeben habe. Die Klägerin habe die Zigaretten verwerten können und müssen. Die Verkehrsfähigkeit der Zigaretten in Deutschland hänge nicht vom litauischen Steuerabzeichen, sondern von den Inhaltsstoffen der Zigaretten ab. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte trotz selbstschuldnerischer Bürgschaft nicht automatisch auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Nach den klaren Vorgaben in Art. 8 Abs. 1, 7 TIR-Ü habe die Klägerin zunächst die Hauptschuldner trotz des in der Bürgschaftserklärung enthaltenen Wortes „selbstschuldnerisch“ in Anspruch nehmen müssen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Auffassung des Beklagten, dass die Bürgschaft nur Abgabeansprüche der Klägerin gegen den Carnet-TIR-Inhaber sichere, widerspreche bereits der Wortlaut der Bürgschaft unter Ziff. I. 2. Das wortlautorientierte Verständnis stehe in Übereinstimmung mit der Regelung von Ziff. I. 3 der Bürgschaftserklärung. Die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.6.2004 sei nicht einschlägig. Die Entscheidung lege nicht fest, dass Gegenstand eines Anspruchs gegen einen Carnet-TIR-Inhaber nicht auch ursprüngliche Ansprüche gegen seine Mitarbeiter sein könnten, sofern der Carnet-TIR-Inhaber ausdrücklich in deren Haftung mit einbezogen sei. Zutreffend sei vom Landgericht zur Auslegung der hier fraglichen Bestimmung in der Bürgschaftserklärung Art. 8 Abs. 1 TIR-Ü herangezogen worden, auf den in Ziff. I. 3 der Bürgschaftserklärung ersichtlich Bezug genommen werde. Insoweit habe die Bürgschaftserklärung den Kreis der haftenden Personen auch auf nicht Carnet-TIR-Inhaber ausdehnen können. Jedes andere Verständnis habe die funktionswidrige Konsequenz, dass ein eigenes abgaberelevantes Verhalten des Carnet-TIR-Inhabers festgestellt werden müsste. Dies sei aber regelmäßig nicht möglich, weil das Carnet-TIR häufig nur für bestimmte Transporte begründet werde und nach dem Transport die Carnet-TIR-Inhaber nicht mehr greifbar seien. Die Firma A sei Beteiligte im Sinne des Art. 202 Abs. 3, 2. Spiegelstrich ZK, weil sie gewusst habe, bzw. hätte wissen müssen, dass Zigaretten transportiert werden sollten. Dies ergebe sich bereits aus dem Geständnis des Fahrers Z1 in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld (Az.: 10 Ls 56 Js 1672/00 – P 12/00). Dass die A selbst die maßgeblichen Entscheidungen betreffend des Schmuggeltransportes getroffen habe, resultiere aber auch aus einer Reihe von weiteren Umständen. So werde der Transport von Holzpaletten typischer Weise zum Zigarettenschmuggel missbraucht; erst recht, wenn nicht sehr werthaltige Holzpaletten in einem Kühlauflieger transportiert würden. Diese würden erfahrungsgemäß seltener kontrolliert werden. Ungewöhnlich sei auch die Fahrtstrecke. Durch die Beladung des Fahrzeuges in O1/lLettland habe sich die Fahrtstrecke zum Bestimmungsort in O2/Belgien um ca. 400 Km verlängert. Dies werfe die Frage auf, warum nicht ein in O1 ansässiges Unternehmen mit dem Transport beauftragt worden sei. Ein rechtskräftiger Steuerbescheid gegen die Carnet-TIR-Inhaberin werde nicht für die Bürgenhaftung vorausgesetzt. Maßgeblich sei das Bestehen der Verbindlichkeit und nicht die Titulierung. Ansonsten könnte ein von einer Scheinfirma organisierter Schmuggeltransport nur deshalb nicht von der Bürgschaftsverpflichtung erfasst werden, weil der Steuerbescheid der Scheinfirma nicht habe zugestellt werden können. Außerdem sei entgegen der Auffassung des Berufungsführers vom Zugang des Steuerbescheides vom 25.1.2001 bei der Firma A auszugehen. Dies ergebe sich zum einen aus dem auf dem Steuerbescheid befindlichen Ausgangsvermerk des zuständigen Sachbearbeiters beim HZA. Es bestünden zum anderen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Bescheid nicht zugegangen sei. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Tabaksteuer trotz der Vernichtung der Zigaretten bestehen geblieben sei. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei der Tabaksteuer nicht um eine Verbrauchsteuer, sondern um eine Einfuhrabgabe gem. Art. 4, 10 ZK handele. Der in § 22 Abs. 1 TabStG vorgesehene Erlass setze – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – eine rechtmäßige Einfuhr voraus. Die erstmals in der Berufung erfolgte Argumentation des Beklagten mit § 227 AO sei gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. In der Sache sei sie im übrigen unzutreffend, überlagerten doch die spezielleren Vorschriften der Art. 236 bis 239 ZK, deren Voraussetzungen nicht gegeben seien, die der Abgabenordnung. Die Erhebung der Tabaksteuer sei im Hinblick auf die vom Bundesfinanzhof gebilligte Präventivwirkung der Tabaksteuer keineswegs unbillig. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei den beschlagnahmten und anschließend vernichteten Zigaretten nicht um Sicherheiten für die Hauptforderung, sondern um Objekte eines vorschriftswidrigen Einführens handele, die dem Verfall zugeführt werden könnten (§ 73 Abs. 1 StGB). Wäre der vom Beklagten vertretene Standpunkt zutreffend, ergebe sich die absurde Konsequenz, dass bei Misslingen eines Zigarettenschmuggels die Zollbehörden verpflichtet wären, die sichergestellten Zigaretten dem Schmuggler zur freien Verwendung wieder zur Verfügung zu stellen oder selbst im Interesse des Schmugglers auf dem heimischen bzw. ausländischen Markt zu veräußern. Die beschlagnahmten Zigaretten seien auf dem deutschen Markt nicht verkehrsfähig, weil sie mit einem litauischen Steuerzeichen versehen seien und die nach EU-Recht zwingend vorgeschriebenen Warnhinweisen auf den Zigarettenschachteln fehlten. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel hinsichtlich des Hauptausspruchs ohne Erfolg. Allein hinsichtlich der Verzinsung ist das landgerichtliche Urteil im Verzugszeitpunkt zu ändern. Die Klägerin hat aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Beklagten vom 3.8.1993 einen Anspruch auf Zahlung von 60.024,00 Euro. Die wirksam zustande gekommene Bürgschaftsvereinbarung sichert allerdings – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nur die Tabaksteuerschuld der Carnet-TIR-Inhaberin, der A, gegenüber der Klägerin und nicht auch die Steuerschuld jeder anderen mit dem Transport nach dem Carnet-TIR-Verfahren befassten Personen. Bereits der Wortlaut der Ziffer I. 2 der Bürgschaftserklärung ist dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.6.2004, Az:. IX ZR 201/98, ( zitiert nach Juris ), entsprechend so zu verstehen, dass der verbürgte Anspruch der Klägerin gegen den Inhaber eines Carnet zustehen muss. Der Einwand der Klägerin, der Bundesgerichtshof habe mit dieser Entscheidung nicht festgelegt, dass Gegenstand eines Anspruchs gegen einen Carnet-TIR-Inhaber nicht auch ursprüngliche Ansprüche gegen seine Mitarbeiter sein könnten, so fern – wie hier geschehen – der Carnet-TIR-Inhaber ausdrücklich in deren Haftung miteinbezogen worden sei, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, wo und wie der Carnet-TIR-Inhaber in die Haftung anderer (z. B. der Fahrer) mit einbezogen worden sein soll. Der Bürgschaftsurkunde lässt sich dies nicht entnehmen. Die Formulierung in der Bürgschaftsurkunde unter Ziff. I. 2, „Carnet-Inhaber, ... schulden nach den Vorschriften des Zollrechts und der Verbrauchsteuergesetze ... , den Zoll- und die sonstigen Eingangsabgaben“ begründet keine Haftungserweiterung der Carnet-TIR-Inhaber. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen der Bestimmungen des Zollrechts und der Verbrauchsteuergesetze werden in Bezug genommen, aber nicht ersetzt bzw. erweitert. Dass sich der Beklagte nur für Schulden von Carnet-TIR-Inhaber verbürgt hat, folgt auch aus einer systematischen Betrachtung bei Vergleich der Ziffer. I. 2 mit der Regelung in Ziff. I. 7 der Bürgschaftsurkunde. Danach setzt die Inanspruchnahme aus Bürgschaft voraus, dass gegen den Carnet-Inhaber ein Steuerbescheid vorliegt. Würde die Bürgschaft auch für Steuerschulden anderer Personen gelten, wäre es sinnwidrig, die Zahlungsverpflichtung des Bürgen in einen rechtlichen Zusammenhang mit der Rechtskraft des Steuerbescheides gegen den Carnet-Inhaber zu stellen. Diese Verpflichtung von Ziff. I. 2 der Bürgschaftserklärung kann entgegen der Auffassung des Beklagten und des Landgerichts nicht über Art. 8 Abs. 1 TIR-Ü erweitert werden. Die dort enthaltene Regelung, dass der bürgende Verband neben „den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden“, gesamtschuldnerisch hafte, enthält keine Aussage über den Umfang der Bürgschaft. Der Bestimmung ist vielmehr nur zu entnehmen, dass der Verband, soweit er bürgt, gesamtschuldnerisch neben anderen Zoll- und Abgabenschuldnern haftet. Bedeutsam ist diese Regelung wegen der damit festgeschriebenen Abweichung von dem Grundsatz, dass Hauptschuldner und selbstschuldnerischer Bürge nicht als Gesamtschuldner haften (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 773 Rdnr. 2). Schließlich ist die hier vertretene Auslegung der Bürgschaftserklärung keineswegs – wie von der Klägerin geltend gemacht – funktionswidrig. Es ist in der Tat in jedem Fall ein eigenes abgaberelevantes Verhalten des Carnet-TIR-Inhabers festzustellen. Die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schwierigkeiten, dass die regelmäßig im Ausland ansässigen Carnet-TIR-Inhaber häufig schwer zu fassen bzw. amtliche Bescheide diesen nicht zuzustellen sind, ist den Vertragsstaaten des TIR-Abkommens bekannt gewesen. Trotz dieser bei Abschluss des TIR-Ü für den Bürgschaftsgläubiger absehbaren Rechtsverfolgungs- und Zustellungsproblemen bei einem im Ausland ansässigen Schuldner haben die Parteien des TIR-Ü in Art. 8 Abs. 7 die in Anspruchnahme des Bürgen von der vorherigen erfolglosen Inanspruchnahme des Hauptschuldners abhängig gemacht. Die von der Carnet-TIR-Inhaberin, der A, der Klägerin geschuldete Hauptschuld gehört zu den „Eingangsabgaben“ i. S. d. Ziff. I. 2 der Bürgschaftserklärung. Sie ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – keine von der Bürgenhaftung nicht umfasste Sanktionsabgabe. In Art. 4 Nr. 10 ZK werden unter dem Begriff Einfuhrabgaben die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie die Agrarabgaben bei der Einfuhr von Waren zusammengefasst. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben für eine Ware wird nach Art. 4 Nr. 9 ZK als Zollschuld (Einfuhrzollschuld) bezeichnet. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG fallen hierunter auch die Einfuhrumsatzsteuer und andere für eingeführte Waren zu entrichtende Verbrauchsteuern. Zu den nationalen Einfuhrabgaben gemäß der letztgenannten Vorschrift gehört die nationale Verbrauchssteuer für Tabak ( Witte, ZK, 4. Aufl., Art. 4, Stichwort: Einfuhrabgaben, Verbrauchsteuer). Angesichts dieser klaren Begrifflichkeiten ist für die von dem Beklagten geltend gemachte einschränkende Auslegung kein Raum. Die vom Gesetzgeber möglicherweise mit der Regelung der eingeschränkten Erlassmöglichkeiten der Tabaksteuer nach § 21 TabStG erstrebte Sanktions- und Präventivwirkung verändert nicht den rechtlichen Charakter der Norm. Die Tabaksteuerfestsetzung trotz Vernichtung der eingezogenen Tabakwaren wird dadurch nicht zu einer gesetzes- und rechtstechnischen Strafe, die möglicherweise nicht der Bürgenhaftung unterfiele. Es mag daher dahingestellt bleiben, ob die Bürgenverpflichtung auch Strafen umfasst und welche Bedeutung bei der Auslegung des Art. 8 Abs. 2 TIR-Ü dem vom Beklagten vorgelegten Schriftstück des „Economic and Social Council der Vereinten Nationen vom 4.4.2005“ beizumessen ist. Die Entscheidung der Frage, ob die Tabaksteuer eine Eingangsabgabe im Sinne der Bürgschaftserklärung ist, konnte daher vom Senat ohne weitere Beweisaufnahme entschieden werden. Die Carnet-TIR-Inhaberin, A, ist Steuer-/Zollschuldnerin i. S. d. Art. 202 Abs. 3 ZK. Dies folgt nicht bereits aus dem rechtskräftig gewordenen Steuerbescheid über 294.111,74 DM vom ….2001, weil dieser keine bindende Wirkung im Verhältnis zu dem beklagten Bürgen entfaltet. Zwar sind Zivilgerichte grundsätzlich an Verwaltungsakte gebunden. Dies gilt aber nicht gegenüber einem Bürgen, soweit es um die Entstehung der Hauptschuld geht, für die er einzustehen hat. Auch eine rechtskräftige Feststellung der Hauptschuld durch Urteil entfaltet gegenüber dem Bürgen keine Bindung (BGHZ 76,220, 230; OLG Ffm., Urt. v. 4.6.2003, 23 U 57/02, zitiert nach Juris). Die A ist als Zollschuldnerin gem. Art. 202 Abs. 3, 2. Spiegelstrich ZK festzustellen, weil sie beim Verbringen der Zigaretten beteiligt war, obwohl sie wusste, oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handelte. Beteiligter beim Verbringen ist jedermann, der durch sein Verhalten das Verbringen veranlasst, unterstützt etc.(Witte a. a. O, Art. 202 Rdnr. 20). Der Begriff der Beteiligung beim Verbringen ist weit auszulegen, denn durch die Einführung der hier untersuchten Bestimmung sollten alle Personen als Zollschuldner erfasst werden, die sich am vorschriftwidrigen Verbringen in irgend einer Weise beteiligten. Es reicht daher jede Form der Hilfeleistung aus, die das vorschriftswidrige Verbringen zumindest fördert. So kann eine Beteiligung beim Verbringen beispielsweise in einem Fall angenommen werden, in dem nur eine Halle zur Zwischenlagerung der Ware zur Verfügung gestellt worden ist (Witte, a. a. O., Art. 202 Rdnr. 20). Die A hat objektiv das Verbringen der Schmuggelzigaretten in die Bundesrepublik Deutschland unterstützt, weil sie dem Zeugen Z1, ihrem Fahrer, eine LKW Zugmaschine nebst Kühlauflieger zur Verfügung stellte, mit dem dieser 1.999.400 Zigaretten unversteuert und unverzollt nach Deutschland verbrachte. Die A wusste auch bzw. hätte wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig gehandelt hat. Zwar lässt sich ein unmittelbares eigenes positives Wissen der Spedition, dass mit dem Kühlauflieger unverzollte und unversteuerte Zigaretten transportiert wurden, nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen. Der LKW ist mit der Schmuggelware nicht am Sitz der Firma in O3 in Litauen, sondern ca. 400 km entfernt in O1/Lettland, beladen worden. Bei dem Beladevorgang war außer dem Fahrer Z1 kein weiterer Mitarbeiter der Firma A, schon gar nicht ein Mitglied der Firmenleitung, zugegen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Kenntnis des Zeugen Z1 der Spedition zugerechnet werden kann. Eine besondere Zurechnung ist erforderlich, weil aufgrund von Art. 202 Abs. 3 ZK der Dienstgeber nicht automatisch neben dem Dienstnehmer, der die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat, für dessen Zollschuld haftet (EuGH, ZfZ 2004, 371, 372 „Ulutrans“). Aufgrund seines Geständnisses in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bielefeld am 30.1.2001 (Az.: 10 Ls 56 Js 1672/00 – P 12/00) ist davon auszugehen, dass der Zeuge Z1 um die Verladung des Schmuggelgutes in O1 wusste. Seine Einlassung, ihm sei in keiner Weise bewusst gewesen, dass er „eine solche Menge an unverzollten Zigaretten“ in seinem LKW mitgeführt hatte, betrifft allein die Kenntnis über die Menge der geschmuggelten Zigaretten, ändert aber nichts an der Feststellung seiner Kenntnis von dem vorschriftswidrigen Verbringen des Zollgutes an sich. Jedenfalls aber hätte die Firma A wissen müssen, dass der von ihr angemietete LKW nebst Kühlauflieger für den illegalen Transport von Schmuggelware genutzt werden sollte. Dabei ist auf die Sicht des vernünftigen Beteiligten abzustellen. Ihm muss die Unkenntnis nach den objektiven, nicht fernliegenden Umständen des Einzelfalls zur Last gelegt werden können. Persönliche Unkenntnis vermag nicht gutgläubig zu machen. Diese Auslegung entspricht dem englischen und französischen Wortlaut. Dabei wird „wissen müssen“ mit den Adverbien „reasonably“ und „raisonablement“ versehen. Sie bezeichnen das unterstellte Wissen nicht nur als vernünftig, sondern als auch angemessen und zumutbar (Witte, a. a. O., Art. 202 Rdnr. 20). Von einem „wissen müssen“ in diesem Sinne muss vorliegend ausgegangen werden, weil die A in erheblichem Umfang gegen die ihr obliegenden Kontrollpflichten verstoßen hat. Die Firma war als Carnet-TIR-Inhaberin für die Einhaltung der Bestimmungen des Carnet-TIR-Verfahrens verantwortlich. Gem. Art. 4 Nr. 21 ZK war sie als Inhaberin des Zollverfahrens verpflichtet, die sich aus dem Zollverfahren ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen (BFH, ZfZ 1998, 341 ). Dies setzte jedenfalls eine Kontrolle voraus, ob die tatsächlich beladene Ware mit dem im Carnet-TIR-Formular angegebenen Zollgut identisch war. Dieser Verpflichtung hat die Firma A in keiner Weise genügt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie ihren Fahrer Z1 betraut hatte, die ihr im Rahmen des Carnet-TIR-Verfahrens obliegenden Kontrollen durchzuführen. Sofern sie nämlich die Kontrollaufgaben ihrem Fahrer übertragen hatte, genügte dieser den obliegenden Kontrollpflichten nicht. Nach seinen Angaben im Strafverfahren hatte er den LKW rückwärts an die Verladetür herangefahren und war anschließend mit dem von der Firma vorbereiteten CMR und dem Carnet-TIR-Heft in die Büroräume der Spedition B gegangen. Um den Ladevorgang und die Beladung hatte er sich nicht gekümmert. Allein nach Beendigung des Ladevorgangs hatte er die noch offen stehende Verladetür des LKW-Aufliegers verschlossen. Es ist kein Grund ersichtlich, dass der Fahrer bei Kontrolle und Anwesenheit während des Verladevorgangs die hinter den aufgeladenen Holzpaletten versteckten Zigaretten nicht erkannt hätte. Dieses Unterlassen müsste sich die Firma A zurechnen lassen. Sollte der Fahrer Z1 von der Firma allerdings mit der Durchführung und Kontrolle des Carnet-TIR-Verfahrens nicht betraut gewesen sein, so hat die Firma A in noch schwerwiegender Weise gegen die ihr obliegenden Kontrollpflichten verstoßen, weil sie in diesem Fall in keiner Weise irgendeine Kontrolle vorgenommen bzw. die Vornahme durch Dritte gewährleistet hatte. Nach objektiven Umständen kann auch in diesem Fall der Firma ihre Unkenntnis von der Schmuggelware zur Last gelegt werden. Die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob und in wie weit die Firma A aufgrund der Verwendung eines Kühlaufliegers, der gleichzeitigen Verladung von Holzpaletten und des „Umweges“ über O1 ausreichende Anhaltspunkte hatte, um die Gesetzmäßigkeit des beauftragten Transportes zu überprüfen, kann dahingestellt bleiben. Neben dem Bestand und der Fälligkeit der Steuerschuld der Klägerin gegenüber der Carnet-TIR-Inhaberin ist auch dem weiteren Erfordernis des Vorliegens eines rechtskräftigen Steuerbescheides gegen diese genügt. Die von der A gegen den Steuerbescheid vom ….2001 nach Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht Düsseldorf rechtskräftig abgewiesen (Az.: 4 K 4242/01). Die Tabaksteuerschuld ist durch Einziehung der Zigaretten nicht erloschen. Zwar sehen Art. 233 Abschn. 1 D, ZK, § 21 Abs. 2 UStG vor, dass die Zollschuld infolge der Beschlagnahme von Zigaretten bei dem vorschriftswidrigen Verbringen und deren späterer Einziehung wieder erlischt. Die Zollvorschriften sind aber gerade insofern auf die Tabaksteuer nicht entsprechend anwendbar. Denn § 21 Abs. 1 S. TabStG nimmt die Zollvorschriften über das Erlöschen durch Einziehung von der sinngemäßen Anwendung auf die Tabaksteuer aus. Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf Erlass der Tabaksteuer. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des für einen Erlassanspruch der A in Betracht zu ziehenden § 22, Abs. 1, S. 2 TabStG sind nicht gegeben. Die genannte Erlassvorschrift kommt nur zum Tragen, wenn sich im Zeitpunkt der Vernichtung die Tabakwaren noch in der Verfügungsgewalt des „Einführers“ befinden (BFH Beschl. v. 7.5.2002, VII B 184/01, BFH/NV 2002, 1186, 1187). Nur dann kann die Vernichtung der Tabakwaren dem Einführer zugerechnet werden. Da im vorliegenden Fall infolge der vorangegangenen Beschlagnahme und Einziehung die Zigaretten nicht mehr der Verfügungsgewalt der Firma A als Einführerin unterlagen, fehlt es an dieser tatbestandlichen Voraussetzung für den Erlass der Tabaksteuerschuld. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auf die Verfügungsgewalt des Einführers im Zeitpunkt der Vernichtung abzustellen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Regelung und dem systematischen Zusammenhang mit der Verweisungsnorm des § 21 TabStG. Eine Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 TabSt.G auch auf Fälle der vorschriftswidrigen Verbringung aus Drittländern würde die Regelung des § 21, der in solchen Fällen gerade kein Erlöschen vorsieht, konterkarieren. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 21 TabStG durch den mangelnden Verweis hinsichtlich des Erlöschens bei Einziehung verhindern wollen, dass die Tabaksteuer für Zigaretten, die Gegenstand eines Einfuhrschmuggels waren und bei der vorschriftswidrigen Verbringung beschlagnahmt und später eingezogen wurden, erlischt. Wenn die Einziehung der Tabakwaren bewusst von der Verweisung auf den Erlöschenstatbestand des Art. 233 ZK ausgenommen worden ist, wäre es sinnwidrig dem Einführer für die nach Einziehung vernichtete Waren einen Erlassanspruch gem. § 22 Abs. 1 S. 2 TabStG zuzuerkennen (FG Brandenburg, ZfZ 2002, 65 ). Der Einwand des Beklagten, der Bundesfinanzhof habe im zitierten Beschluss vom 7.5.2002 nicht über die Auslegung des § 22 TabStG, sondern nur über die Zulassung einer Revision entschieden, greift nicht. Gegenstand des Beschlusses des BFH war zwar eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der gegen ein Urteil des Finanzgerichts Brandenburg gerichteten Revision. Diese wurde vom BFH zurückgewiesen, weil er die Rechtslage als klar und eindeutig angesehen und die Revisionszulassung auch zur Fortbildung des Rechts nicht für notwendig erachtet hatte. Die vom BFH angegebenen Gründe können ohne weiteres vom Senat zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung herangezogen werden. Die Regelung in § 21 TabStG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu werden mit der Berufung nicht substantiiert angegriffen, sodass weitere Ausführungen entbehrlich erscheinen. Die Vereinbarkeit der Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG ist im übrigen vom BFH mit Urteil vom 30.8.2005, VII R 1/00, ( zitiert nach Juris), ausdrücklich bestätigt worden. Ein Anspruch der Firma A auf Erlass der Tabaksteuerschuld ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus § 227 AO. Zwar ist diese Vorschrift entgegen den Ausführungen der Klägerin ausweislich der ausdrücklichen Regelung in § 21 S. 2 TabStG weiter anwendbar. Der rechtlichen Prüfung dieser Vorschrift steht des weiteren nicht entgegen, dass der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren auf diese Vorschrift hingewiesen hat, weil die Prüfung der Rechtslage originäre Aufgabe der erkennenden Gerichte ist. Es fehlt indes an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 AO. Danach können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit liegt in der Sache selbst, wenn sie sich als unmittelbare Folge der Besteuerung, also aus dem steuerlichen Tatbestand, unabhängig von der Wirtschaftslage des Steuerschuldners ergibt. Dabei ist maßgebend, ob nach dem erklärten und mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers auf dem in Frage kommenden Steuerrechtsgebiet angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne des beabsichtigten Erlasses entschieden haben würde. Es ist mit Blick auf den Einzelfall zu prüfen, ob die Besteuerung nicht nur unter den gesetzlichen Tatbestand, sondern auch unter die Wertung des Gesetzgebers fällt oder dieser derart zuwider läuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheinen muss. Für die Billigkeitsprüfung sind die in den Steuergesetzen selbst gesetzten Maßstäbe bindend (Kühn/Hofmann, AO, 17. Aufl., § 227 Anm. 4) Unter Zugrundelegung dieser Wertungsmaßstäbe kann vorliegend eine Unbilligkeit in der Erhebung der Steuerschuld nicht erkannt werden. Der Gesetzgeber hat mit der eingeschränkten Erlassmöglichkeit gegenüber Zöllen durch die Bestimmungen in § 21 Abs. 1 S. 2 TabStG, Art. 233 ZK für die Tabaksteuer eine ausdrückliche Regelung der Folgen der Einziehung für den Bestand der Steuerschuld getroffen. Die darin begründete Sanktions- und Präventivwirkung (BFH, Beschl. v. 7.5.2002, VII B 384/01) kann nicht über die allgemeine Billigkeitsregelung in § 227 AO wieder gekippt werden. Im Bereich des Zigarettenschmuggels ist die bezeichnete steuerrechtliche Konsequenz oftmals die wirksamste und nachhaltigste präventiv wirkende Sanktion. Sonstige, in der Person des Steuerschuldners liegende, Billigkeitsgründe sind nicht vorgetragen worden. Das Vorgehen der Klägerin gegen den Beklagten aus der Bürgschaft ist keine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Bürgschaftsfall treuwidrig selbst herbeigeführt hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ausnahmsweise dazu führen, dass ein Vertragspartner wegen eigener Pflichtverletzungen nicht nur dem anderen Vertragsteil haftet, sondern einen eigenen vertraglichen Anspruch nicht durchsetzen kann, weil die Geltendmachung des Anspruchs unter besonderen Umständen als unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens erscheint. Für einen solchen Rechtsmissbrauch mit Anspruchsverlust genügt aber nicht jede Pflichtverletzung; vielmehr ist dafür regelmäßig eine besonders schwerwiegende, grobe Pflichtverletzung des treuwidrig handelnden Berechtigten erforderlich (BGH NJWRR 1997, 348, 349). Das ist auch für Pflichtverletzungen des Bürgschaftsgläubigers angenommen worden. Dem Bürgschaftsanspruch kann – auch mit Rücksicht auf den Rechtsgedanken des § 242 BGB– der Einwand der Arglist insbesondere dann entgegengehalten werden, wenn der Gläubiger treuwidrig den Bürgschaftsfall selbst herbeigeführt hat, indem er den Hauptschuldner veranlasst hat, seine Leistung nicht zu erbringen (BGH WM 1966, 317, 319). Eine solche rechtsmissbräuchliche, zum Verlust des Bürgschaftsanspruch führende Auslösung des Bürgenfalles ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die sichergestellten und eingezogenen Zigaretten wirtschaftlich zu verwerten. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob entsprechend des Vortrages des Beklagten die Tabakwaren der Sachhaftung des § 76 AO unterlagen, denn jedenfalls konnten die Tabakwaren nicht gem. § 327 in Verb. m. § 296 Abs. 1 ZK durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Der Verwertung auf dem deutschen Markt stand entgegen, dass die beschlagnahmten Zigaretten mit litauischen Steuerabzeichen versehen waren und den Zigarettenpackungen die durch EU-Recht vorgeschriebenen Warnhinweise fehlten. Eine Pflicht des deutschen Hauptzollamtes, die geschmuggelten Tabakwaren auf den litauischen Markt zurückzuführen und dort eine wirtschaftliche Verwertung der Waren anzustreben, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dies hätte die absurde Konsequenz, dass beim Misslingen eines Zigarettenschmuggels die Zollbehörden verpflichtet wären, die sichergestellten Zigaretten entweder den Schmugglern zur freien Verfügung zu stellen oder auf dem ausländischen Markt selbst zu veräußern. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Beklagten die Zollschuldner (Fahrer Z1 und/oder A) nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine derartige Verpflichtung kann insbesondere nicht mit Art. 8 Abs. 7 TIR-Ü begründet werden. Zwar umfasst die in Art. 8 Abs. 7 TIR-Ü geregelte Verpflichtung, vor Inanspruchnahme des Bürgen die Entrichtung der Steuer zunächst vom Steuerschuldner „zu verlangen“, die Pflicht, die Eintreibung der Steuer zumindest zu versuchen. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in der bloßen Steuerfestsetzung. Jedoch hat der Beklagte , in dem er sich gegenüber der Klägerin ausweislich Ziff. I. 2 der Bürgschaftserklärung selbstschuldnerisch verbürgt hat, auf eine vorrangige Inanspruchnahme der Zollschuldner ausdrücklich verzichtet. Die ausdrückliche Regelung in der Bürgschaftserklärung kann nicht durch das vom Beklagten angeführte Gebot der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts negiert werden (Tomuschat in Issensee-Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII 1992, § 172 Rdnr. 27 ff.). Danach soll bei einem Spielraum möglicher Deutungen einer Rechtsregel diejenige bevorzugt werden, die gleichzeitig den Anforderungen des Völkerrechts gerecht wird. Angesichts der ausdrücklich erklärten selbstschuldnerischen Bürgschaft durch den Beklagten fehlt es indes im vorliegenden Fall an dem für die vom Beklagten angeregte Auslegung erforderlichen Spielraum. Dass der zwischen den Parteien vereinbarte Verzicht auf die Einrede der Vorausklage von Art. 8 Abs. 7 TIR-Ü nicht gefordert worden ist, eröffnet ebenfalls keinen Auslegungsspielraum. Nach alledem ist der Beklagte – wie vom Landgericht im Ergebnis erkannt – verpflichtet aus der Bürgschaft an die Klägerin 60.024,- Euro zu zahlen. Abzuändern ist das landgerichtliche Urteil jedoch hinsichtlich der Zinsentscheidung. Die Verzugszinsen können nicht bereits ab 27.3.2002 von dem Beklagten verlangt werden. Für den Verzug des Beklagten kommt es in Anbetracht der Bestimmung Ziff. I. 7 der Bürgschaftserklärung nicht auf die diesbezüglichen Verhältnisse bei der Hauptschuldnerin, der A, an. Vielmehr kann der Bürge erst dann in Anspruch genommen werden, nachdem ihm unter anderem auch eine Abschrift des erlassenen Steuerbescheides gegen den Canet-TIR-Inhaber übersandt worden ist. Dem Beklagten ist erst nach seiner Rüge mit Schreiben vom ….2002 mit Schreiben des Hauptzollamtes vom ….2002 eine Kopie des Steuerbescheides des HZA Bielefeld vom ….2001 übersandt worden. Die Zahlung aus der Bürgschaft ist gemäß Ziff. I. 7 der Bürgschaftserklärung dann erst 3 Monate nach diesem Zeitpunkt – in dem die Säumnis beseitigt wurde – eingetreten. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts.