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Urteil

4 U 195/02

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2003:1219.4U195.02.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 25. Zivilkammer - vom 19. September 2002 wird unter Abänderung der Kostenentscheidung im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 25. Zivilkammer - vom 19. September 2002 wird unter Abänderung der Kostenentscheidung im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten. Die Revision wird zugelassen. Der Kläger verlangt von den Beklagten in erster Linie Schadensersatz in Höhe von 120.441,55 €, hilfsweise die Rückzahlung des Kaufpreises für das erworbene Teileigentum an einer Hotelanlage, Freistellung von Kreditverbindlichkeiten gegenüber der A sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller weiteren Schäden aus dem Teileigentum an dem im Wohnungsgrundbuch von Stadt1 für ihn eingetragenen Miteigentumsanteil und aus dem mit der A bestehenden Kreditvertrag Zug um Zug gegen Rückauflassung des erworbenen Teileigentums. Wegen des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen, als Teilurteil bezeichneten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.09.2002 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten abgewiesen. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 19.9.2002 verwiesen. Die noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung beim Landgericht eingereichte Klageerweiterung gegen die A als Darlehensgeberin des Klägers ist bisher noch nicht zugestellt. Mit der am 23.12.2002 eingelegten und innerhalb der verlängerten Frist am 3.3.2003 begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen das ihm am 2.12.2002 zugestellte Urteil. Er wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus erster Instanz. Einen vermeintlichen Anspruch auf Rückabwicklung der Verträge stützt er auf ungerechtfertigte Bereicherung, zum einen in Verbindung mit § 138 BGB, weil die B mbH (im folgenden B) als Treuhänderin auch bei der Konzeption des Projekts mitgewirkt habe, und zum anderen in Verbindung mit § 134 BGB, weil der mit der B abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand habe und damit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Er trägt vor, die Beklagten könnten sich auch nicht auf das Vorliegen eines Rechtsscheins berufen, weil sie selbst Urheber des gesamten Vertragswerks seien. Eine Heilung des nichtigen Kaufvertrags durch seine Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch sei nicht eingetreten, weil er ausdrücklich die erforderliche Genehmigung nach § 177 BGB verweigere. Zum Vorliegen einer unerlaubten Handlung und dem Verdacht vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, so erklärt der Kläger, sollten derzeit keine Ausführungen gemacht werden. Dagegen berühmt sich der Kläger weiterhin eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo in Verbindung mit §§ 278, 166 BGB wegen angeblich erkennbar falscher Angaben in dem nach seinem Vortrag den Vertragsverhandlungen zu Grunde liegenden Berechnungsbeispiel der Anlagevermittlerin. Zwar habe die Beklagte zu 1) das Berechnungsbeispiel nicht selbst erstellt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Zeugin Z1 als selbstständige Handelsvertreterin in einer gestuften Untervermittlung für die Verkäuferin, die Beklagte zu 1), tätig geworden sei. Die Zeugin Z1 habe, so trägt der Kläger vor, ihm einen wesentlich geringeren Kreditbedarf vorgerechnet, wahrscheinlich deshalb, um ihn zur Anlageentscheidung zu drängen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er von dem erhöhten Kreditbedarf vorab nichts erfahren, weil die spätere Aufnahme des Darlehens über den Geschäftsbesorger erfolgt sei. Im Übrigen sei er über die wirtschaftliche Bedeutung der Vereinbarung eines Disagios nicht aufgeklärt worden. Es liege auch eine positive Forderungsverletzung eines Beratungsvertrages vor. Durch die mangelnde Aufklärung über die monatliche Belastung des Anlegers sei eine vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt worden, die ebenfalls der Beklagten zu 1) zuzurechnen sei. Schließlich treffe es auch nicht zu, dass Ansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung verjährt seien. Insoweit bezieht er sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2003 (II ZR 233/01). Danach könnten, so trägt er vor, sich Vertragspartner im Rahmen ihrer bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne als einer Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht auf die kurze Verjährung berufen, sondern ihre Ansprüche unterlägen der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a. F. Der Prospekt sei auch mangelhaft, insbesondere wegen der fehlenden Aufschlüsselung der Vertriebsprovisionen. Soweit das Landgericht schließlich darauf hinweise, er habe die Möglichkeit gehabt, eine eigene Finanzierung zu stellen, müsse dem entgegengetreten werden. Die Finanzierung über die A sei konzeptionell vorgegeben gewesen. Ein eigener Einfluss habe praktisch nicht bestanden. Wenn er Kenntnis von dem "extremen Provisionsanteil" gehabt hätte, hätte er von seiner Anlageentscheidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Abstand genommen. Der Kläger beantragt, 1. das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.09.2003, Az.: 2/25 O 418/01, im Kostenpunkt aufzuheben und ansonsten wie folgt abzuändern: Die Beklagten werden verurteilt, an ihn € 61.580,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise für den Fall, dass davon ausgegangen wird, er sei Eigentümer des in Rede stehenden Hotelappartements geworden, a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn € 76.438,14 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 1.1.1993 zu zahlen, b) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihn von den gegenüber der A aus dem Kreditvertrag Nr. ... bestehenden Kreditverbindlichkeiten vollständig freizustellen, c) festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Eigentum an dem im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Blatt ..., Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ... bezeichneten Appartement im Dachgeschoss sowie aus dem mit der A bestehenden Kreditvertrag Nr. ... seit dem 01.06.2001 entstehen, d) die Verurteilung hinsichtlich der vorstehenden Hilfsanträge a) bis c) Zug um Zug gegen Auflassung des im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Blatt ..., eingetragenen Teileigentums, bestehend aus einem 91/10000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ... bezeichneten Appartement im Dachgeschoss, auszusprechen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten tragen vor, die Berufung sei aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unbegründet. Selbst wenn die Treuhänderin bei der Konzeption, der Erstellung des Prospekts und bei der Vertragsgestaltung mitgewirkt hätte, begründe dies keine Sittenwidrigkeit. Die Berufung habe auch mit ihren Beanstandungen gegen die Entscheidung über die aus schuldhafter Fehlberatung abgeleiteten Ansprüche keinen Erfolg. Es werde zwar nicht mehr bestritten, dass die Zeugin Z1 als selbstständige Handelsvertreterin den Kläger der Beklagten zu 1) als Investor vermittelt habe. Entsprechendes ergebe sich aus dem den Beklagten erst jetzt zugänglichen und vom Kläger unterschriebenen und bei seinen Akten befindlichen Formular vom 18.7.1992. Jedoch habe danach der Kläger der Zeugin Z1 den Auftrag erteilt, ihm eine steuersparende Anlage mit der Perspektive auf die Altersvorsorge zu vermitteln. Eine Bezugnahme auf irgendeine Tätigkeit namens und im Auftrag oder für sie, die Beklagten, habe es nicht gegeben. In der Präsentation von Anlagemöglichkeiten habe die Zeugin Z1 eindeutig Aufgaben im Interesse des Klägers wahrgenommen. Eine „Beratung" des Klägers habe sie in der nur kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchgeführt. Die Entscheidung des Klägers für seine Investition sei auch unabhängig von dem Berechnungsbeispiel, an welches er sich nicht gehalten habe, erfolgt. Laut Auftragsformular vom 18.7.1992 habe er Eigenkapital in Höhe von 27.600,- DM investieren wollen. Ob dies aber wirklich der Fall gewesen sei, werde mit Nichtwissen bestritten; einen Kreditvertrag habe der Kläger niemals vorgelegt. Der zitierte Vermittlungsauftrag, demzufolge der Kläger nur drei Prozent an Bearbeitungsgebühr zu entrichten gehabt habe, rechtfertige die Annahme, dass das Berechnungsbeispiel mit einer Marketing- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% gar nicht von der Zeugin Z1 ausgefüllt worden sei. Was den Prospekt angehe, bestreiten die Beklagten, dass dem Kläger der Prospekt der Beklagten zu 1) gleichsam vor die Nase gehalten und dann wieder weggenommen worden sei. Der Kläger sei, so tragen sie vor, außer Stande, einen eigenen Prospekt zu präsentieren, sondern operiere mit einem Prospekt, den die Zeugin Z1 niemals in der Hand gehalten habe. Dass der Kläger seine Kaufentscheidung auf diesen Prospekt zurückführen könnte, scheide als nach den äußeren Umständen unplausibel aus. Hinsichtlich der Prospekthaftung komme es selbst dann nicht zu einer Haftung der Beklagten, wenn die Problematik der Verjährung im Sinne des Klägers gelöst werde. Eine Aufklärungspflicht über den Anteil von Provisionszahlungen am Kaufpreis bestehe im Übrigen auch nicht. Schließlich bleibe die Klageforderung der Höhe nach bestritten, weil der Kläger bisher keine überprüfbaren Belege vorgelegt habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten und inhaltlich vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Für die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses des Klägers spricht grundsätzlich eine Vermutung, die vorliegend nicht widerlegt ist. Der Kläger hat inzwischen ergänzend vorgetragen, auf das Schreiben der erstinstanzlichen Richterin vom 31.10.2002 mit einem Fax vom 12.11.2002 geantwortet und um nochmalige Übersendung des Teilurteils gebeten zu haben, weil ihm dieses bis dahin noch nicht zugegangen sei. Das nun in Kopie vorgelegte Fax ist nicht zur Akte gelangt. Es befindet sich auch nicht beim Retent des Landgerichts. Jedoch hat eine Überprüfung des Faxjournals vom 12.11.2002 ergeben, dass auf dem im Sendebericht des Klägervertreters angegebenen Faxgerät des Landgerichts wenige Minuten nach der Absendung tatsächlich ein Fax des Klägervertreters eingegangen ist. Damit ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und fristgemäß begründet worden. Die Berufung richtet sich der Sache nach gegen ein die Instanz abschließendes Urteil, auch wenn das Landgericht seine Entscheidung als „Teilurteil“ bezeichnet und nur über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) entschieden hat. Zwar hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 9.6.2002 erklärt, er erweitere die Klage, die sich nunmehr auch gegen die A richte. Dieser Schriftsatz ist der A aber bisher noch nicht zugestellt worden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) der Schriftsatz mit der Klageerweiterung gegen die A im Termin vom 2.7.2002 übergeben worden ist, denn Rechtsanwalt RA1 war von der A nicht bevollmächtigt. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung.am 2.7.2002 „den Antrag bezüglich der Beklagten zu 3 wie im Schriftsatz vom 9.6.2002“ gestellt hat, konnte er damit die Klage auch nicht gemäß § 261 Abs. 2, 1. Alternative, ZPO erweitern, weil die A an diesem Termin nicht teilgenommen hat und am gesamten bisherigen Prozess noch zu keinem Zeitpunkt beteiligt war. Ein Prozessrechtsverhältnis zu ihr ist noch nicht entstanden. Das Landgericht hatte nur eine rechtshängige Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) vorliegen und allein darüber entschieden. Der Rechtsstreit ist damit bei ihm ungeachtet der lediglich anhängig gebliebenen Klage gegen die A, die auch nicht notwendige Streitgenossin im Sinne des § 62 ZPO ist, in vollem Umfang abgeschlossen (BGH NJW-RR 2001, 1552 ff., 1554 ). In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass eine Sittenwidrigkeit des Vertragswerks gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB nicht gegeben ist und damit hierauf gestützte Ansprüche aus § 812 BGB nicht in Betracht kommen. Insoweit wird sowohl wegen des nicht ausreichenden Vortrags zu einer angeblichen Überteuerung des Appartements, der Höhe der verschiedenen Provisionen und auch der Tätigkeit der B mbH als Treuhänderin auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 18-21) Bezug genommen. Ein Anspruch des Klägers besteht auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung in Verbindung mit § 134 BGB wegen etwaigen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Treuhänderin. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Vollmacht mit der der Treuhänderin eingeräumten weitreichenden Befugnis, auch Rechtsgeschäfte für ihn vorzunehmen, im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung vom 28.9.2000 (BGHZ 145, 265 ff.= NJW 2001, 70 ff. = WM 2000, 2443 ff.) gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird dieser Verstoß nicht dadurch ausgeräumt, dass der Treuhänderin unter anderem ein Rechtsanwalt angehört. Es kommt für die Entscheidung der Frage, ob der zwischen dem Kläger und der B geschlossene Treuhandvertrag gegen Art. 1 §1 RBerG verstößt auch nicht darauf an, ob es dem Kläger um seine Vertretung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht geht. Von der Erlaubnispflicht des Art. 1 §1 Abs. 1 Satz 1 RBerG werden alle Tätigkeiten erfasst, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten, wobei Letzteres vor allen Dingen durch den Abschluss von Verträgen geschieht, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden (BGH WM 2000, S. 2443 f, 2444 ). Hier war die Tätigkeit der Treuhänderin für den Kläger gemäß dem Treuhandvertrag gerade durch den Abschluss von Kauf-, Finanzierungs- und Mietverträgen geprägt, also zweifelsfrei auf die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Klägers ausgerichtet. Auch wenn die B für den Kläger Verträge mit dem Ziel des Erwerbs einer Hotelbeteiligung abschließen wollte, hatte sie als Hauptaufgabe auch eine umfassende Rechtsbetreuung des Klägers zu erbringen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob sie bei Abschluss der Verträge und der Vertretung des Klägers weisungsgebunden war oder frei nach eigenem Ermessen handeln konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die B auf Grund des mit dem Kläger geschlossenen Treuhandvertrages für diesen rechtsverbindliche Verträge abzuschließen hatte. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung greift auch nicht der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ein, wonach kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen dürfen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei diesen Tätigkeiten muss es sich um bloße Hilfs- oder Nebentätigkeiten handeln, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollziehen und deren Zweck dienen, so dass die Rechtsbesorgung nicht selbstständig neben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen darf (BGH, a.a.O.). Nach dem Treuhandvertrag war die Besorgung der Angelegenheiten des Klägers jedoch das Hauptgeschäft der B, weil sie im Übrigen keine weiteren Geschäfte des Klägers zu besorgen hatte. Dabei handelte es sich letztlich um eine rechtliche, nämlich auf den Abschluss von Verträgen gezielte Tätigkeit und nicht um eine wirtschaftliche Vertretung des Klägers. Die daraus grundsätzlich folgende Unwirksamkeit des zwischen dem Kläger und der B geschlossenen Vertrages zieht auch die Unwirksamkeit der in diesem Vertrag der B vom Kläger erteilten Vollmacht nach sich. Die Vollmacht bildet eine rechtliche Einheit mit dem unwirksamen Treuhandvertrag, so dass die Nichtigkeit des Treuhandvertrages auch die Vollmacht erfasst (BGH a.a.O.). Der Treuhandvertrag war mit der Vollmacht nach dem Willen der Parteien derart verbunden, dass sie miteinander stehen und fallen sollten. Dass der Kläger anlässlich der Beurkundung nicht wirksam von der B vertreten werden konnte, führt deshalb zunächst dazu, dass der seinerzeitige Kaufvertrag nicht wirksam abgeschlossen worden ist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagten zu 1) eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde anlässlich der Beurkundung vorgelegt worden ist, weil ihr die Grundsätze der Anscheinsvollmacht gemäß §§ 171, 172 BGB nicht zugute kommen. Ausweislich des vorgelegten Prospekts rührte die Konzeption des gesamten Vertragswerks einschließlich Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht von der Beklagten zu 1) her, so dass ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung gewertet werden muss (vgl. BGH NJW 1998, 1955 ). Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 17.7.2003, 2Z BR 45/03 = BayObLGZ 2003 Nr.31) hat darauf Bezug nehmend entschieden, dass sich ein Bauträger, der in die maßgebliche Konzeption eingebunden ist, bei einem Verstoß des Treuhandvertrags gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht auf §§ 171, 172 BGB berufen könne. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs, wonach bei Vorlage des Originals oder einer Ausfertigung der Vollmacht bei der Anwendung der Grundsätze der Anscheinsvollmacht gemäß §§ 171, 172 BGB darauf abzustellen ist, dass seine neue Rechtsprechung zur Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes auf derartige Fallgestaltungen zum Zeitpunkt der Ausstellung der maßgeblichen Vollmacht noch nicht bekannt gewesen sei (BGH NJW 2001, 3774 f., 3775 ; NJW 2002, 2325 ff., 2327 ; Urteil vom 18.3.03, XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088 ff.), ist bisher auch nur im Verhältnis zu den an der Konzeption eines Vertragswerks nicht beteiligten Banken zum Tragen gekommen. Obwohl die B damit anlässlich des Beurkundungstermins bzw. bei der Aufnahme der notariellen Urkunde des Notars für die Beklagte zu 1) ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, geht die vom Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage erhobene Einwendung, der beurkundete Kauf sei nicht wirksam, ins Leere, weil dem Kläger eine Berufung auf die Nichtigkeit der Vollmacht gemäß § 242 BGB zu versagen ist. Er hat am 18.7.1992 den Vermittlungsauftrag zum Kauf des später erworbenen Gegenstandes unterschrieben und sodann genau das erhalten, was er gewollt hat. Danach hat er jahrelang sowohl die Mietvorteile als auch die Steuervorteile aus dem abgeschlossenen Geschäft in Anspruch genommen. Er muss deswegen die Erklärung der Treuhänderin, der er eine nichtige Vollmacht erteilt hat, genehmigen und ihr rückwirkend Wirksamkeit verleihen und darf aus der bisherigen Nichterfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung keine Vorteile ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 398/02, zur Genehmigung einer Unterwerfungserklärung unter die Zwangsvollstreckung gegenüber -einem Kreditinstitut). Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens der Beklagten zu 1) bei Vertragsverhandlungen in Verbindung mit §§ 278,166 BGB besteht ebenfalls nicht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre nicht nur, dass die Zeugin Z1 als Untervermittlerin der Beklagten aufgetreten wäre (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1997, 116 f. ; BGH NJW 2001, 358 ff. ), sondern sie müsste den Kläger auch vorsätzlich falsch beraten haben. Jedenfalls für eine vorsätzlich erfolgte Fehlberatung durch die Zeugin Z1 fehlt es an ausreichend substantiiertem Vortrag. Auch eine Haftung wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht über sogenannte Innenprovisionen lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht begründen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 1811 ff. ), wonach der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Käufer über den Anteil der Provisionszahlungen am Kaufpreis aufzuklären. Allerdings ist ein Anspruch des Klägers aus positiver Vertragsverletzung eines neben dem Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) gesondert (stillschweigend) geschlossenen Beratungsvertrags grundsätzlich möglich (BGH NJW 1999, 638 f. ; BGH NJW 2003, 1811 ff, ). Insoweit genügt eine fahrlässige Pflichtverletzung des Vermittlers, wenn er als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners in Erscheinung getreten ist. Die Annahme eines Beratungsvertrages kann sich darauf gründen, dass die Zeugin mit dem Kläger die im Streit stehenden Berechnungsbeispiele (Blatt 179/180 d.A.) durchgesprochen hat. Andererseits kann gegen den Abschluss eines solchen Beratungsvertrags sprechen, dass die Zeugin Z1 ausweislich des Vermittlungsantrags vom 18.7.1992 auch im Auftrag des Klägers tätig geworden ist (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 638 f.) und die Gespräche insgesamt nur drei Stunden in Anspruch genommen haben, in denen eine ausführliche Beratung über ein so umfangreiches Vertragswerk nicht stattgefunden haben kann und die finanziellen und steuerlichen Auswirkungen allenfalls angedeutet werden konnten. Letztlich kann die Frage des Bestehens eines Beratungsvertrages offen bleiben, denn der Kläger hat einen Beratungsfehler nicht ausreichend substantiiert dargetan. Insbesondere unter Berücksichtigung des von ihm Unterzeichneten Auftrags zur Vermittlung vom 18.7.1992 ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar, dass er entgegen dem Inhalt dieses Formulars ein Darlehen über angeblich insgesamt 266.666 DM zur Finanzierung des Aufwandes von 240.000 DM aufgenommen habe, ohne über die Folgen der Inanspruchnahme eines Disagios aufgeklärt worden zu sein. Dagegen spricht aber nicht nur der Wortlaut des von ihm Unterzeichneten Auftrags zur Vermittlung vom 18.7.1992, in dem es ausdrücklich heißt, das Damnum werde bei der Valutierung einbehalten und erhöhe die Darlehensschuld der Fremdfinanzierung entsprechend. Auch in den beiden unterschiedlichen Berechnungsbeispielen für die Erwerbsphase und das erste Vermietungsjahr (Bl. 179/180) ist jeweils vom Damnum die Rede. Soweit der Kläger eine höhere Darlehensaufnahme, als ihm bekannt gewesen sei, allein damit zu erklären versucht, er habe keinerlei Einfluss mehr auf das weitere Geschehen ausüben können, weil dies nach einer feststehenden Konzeption abgewickelt worden sei, steht dem weiter entgegen, dass die von ihm ebenfalls beanstandete Darlehenstilgung über Lebensversicherungen nach seinem eigenen Vortrag durch eine Annuitätentilgung ersetzt worden ist. Im Übrigen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die Bedeutung eines Disagios hinreichend bewusst gewesen ist. Zum einen ist, wie oben ausgeführt, in dem Vermittlungsauftrag vom 18.7.1992 hierauf hingewiesen worden. Zum anderen ist der Begriff des Disagios allgemein bekannt. Jedenfalls durfte die Zeugin Z1 ohne Verschulden von einem entsprechenden Kenntnisstand des Klägers ausgehen, wobei dahinstehen kann, welche Kenntnisse er aus der früheren Inanspruchnahme erheblicher Kredite zur Finanzierung seiner Arztpraxis gewonnen hatte. Der Senat folgt auch nicht den weiteren Ausführungen des Klägers zu den angeblichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die in den Berechnungsbeispielen der Anlagevermittlerin berücksichtigten Ersparnisse der Einkommens- und Kirchensteuer in die weiteren Berechnungen des Klägers keinen Eingang mehr gefunden haben. Dem Berechnungsbeispiel für die Erwerbsphase ist zutreffend eine Immobilieninvestition in Höhe von 240.000,- DM, bei denen der Abfluss des Disagios ausweislich des Hinweises am Ende nicht in Ansatz gebracht worden ist, zugrunde gelegt (Blatt 179) und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer-Rückerstattung und einer Einkommens- und Kirchensteuerersparnis von 22.649 DM eine Gesamtersparnis von etwa 50.000 DM errechnet worden. Wie bereits ausgeführt, findet sich jedoch die vom Kläger nicht angegriffene Einkommenssteuerersparnis in seinen weiteren Berechnungen überhaupt nicht mehr wieder. Wenn er im weiteren das Berechnungsbeispiel für das erste Vermietungsjahr (Bl. 180) mit einer dort lediglich noch angenommenen Bruttohypothek (einschließlich Damnum) von 210.834 DM als falsch bezeichnet, weil er doch tatsächlich 266.667 DM aufgenommen habe, so verkennt er, dass diese Berechnung für das erste Vermietungsjahr, d.h. dem der Erwerbsphase nachfolgenden Jahr, von einem Einsatz des o.g. Liquiditätsüberschusses aus den Steuerersparnissen zur Sondertilgung des Darlehens ausgeht. Der Kläger hat somit bei seiner Berechnung des Schadens nicht nur seine (teils auf dem Damnum beruhenden) Einkommenssteuervorteile unberücksichtigt gelassen, sondern ist außerdem fälschlich davon ausgegangen, die Zeugin Z1 habe ihrem Berechnungsbeispiel für das erste Vermietungsjahr einen zu niedrigen Darlehensbetrag zugrunde gelegt. Tatsächlich hat jedoch er nicht zwischen Erwerbsphase (Zeitpunkt der Darlehensaufnahme) und erstem Vermietungsjahr unterschieden. Seine Behauptung, die Zeugin habe mit einer zu niedrigen Darlehensaufnahme von 210.834 DM gerechnet, entbehrt damit jeder Grundlage. Betrachtet man das von ihm in Anlage K 15 (Bl. 218) zur Grundlage seiner Schadensberechnung vorgelegte Zahlenmaterial, fällt zudem auf, dass eine Addition der von ihm selbst angegebenen Tilgungsbeträge bis zum Jahre 1996 zu der für Ende des Jahres 1996 noch ausgewiesenen restlichen Darlehensvaluta von 210.917,95 DM (Anlage K 13, Bl. 278 d.A.) lediglich einen Ausgangsbetrag von 260.423,03 DM ergibt statt der zugrunde gelegten 266.667 DM. Sofern der Kläger seine auf Grund des Damnums erhöhte Einkommenssteuerersparnis aus dem Erwerbsjahr zusammen mit der Mehrwertsteuer-Rückerstattung ebenfalls noch zur Sondertilgung eingesetzt hätte, wäre er hiernach annähernd genau zum Ergebnis des Berechnungsbeispiels der Zeugin Z1 gekommen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Seiten 26 a. E. und 27 verwiesen. Ungeachtet dessen verhält sich der Kläger auch treuwidrig, wenn er sich erst jetzt auf angebliche Beratungsfehler beruft, nachdem er mehrere Jahre in Kenntnis seiner monatlichen Verpflichtungen die ihm zunächst auch vereinbarungsgemäß zufließenden Pachten vereinnahmt und Steuervorteile, die nicht zuletzt auf der Darlehensbelastung mit Disagio beruhen, in Anspruch genommen hat. Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne, die nach der Rechtsprechung ihre Grundlage ebenfalls in einer Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen hat, stützen will, trifft es zwar zu, dass nicht die kurze Verjährungsfrist für Prospektherausgeber gilt und somit Verjährung noch nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 3.2.03, II ZR 233/01, DStR 2003, 1494-1496). Jedoch hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass der Prospekt für seine Kaufentscheidung überhaupt kausal geworden ist. Vielmehr sei es, so sein Vortrag im ersten Rechtszug, die Beratung durch Frau Z1 gewesen, die seine Kaufentscheidung wesentlich beeinflusst habe. In zweiter Instanz hat er eine Beeinflussung seiner Kaufentscheidung durch den Prospekt letztlich offen gelassen, wenn er zusammenfassend ausführt: „Soweit der Kläger die Prospektaussagen zur Grundlage seiner Kaufentscheidung gemacht hat“, folge ... daraus „eine Haftung der Beklagten Ziffer 1 und 2 wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne. „Soweit lediglich das Berechnungsbeispiel Grundlage der Kaufentscheidung gewesen sein sollte, folgt eine Haftung ...“ Insofern sind etwaige fehlerhafte Angaben im Prospekt für den ihm angeblich entstandenen Schaden in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht als ursächlich für seine Kaufentscheidung anzusehen. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass der außerordentlich umfangreiche eng beschriebene Prospekt, der dem Kläger nach seinem Vortrag nur während des Gesprächs mit der Zeugin Z1 vorlag, so ausführlich behandelt oder gar von ihm gelesen worden wäre, dass er die Grundlage seiner Entscheidung hätte bilden können. Auf deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB bzw. § 826 BGB beruft sich der Kläger in zweiter Instanz nicht mehr. Sie sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils auch weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2) gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.