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Beschluss

4 UF 109/24

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1113.4UF109.24.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt a. M. vom 20.03.2024 und das Verfahren werden aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt a. M. zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 39.600,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt a. M. vom 20.03.2024 und das Verfahren werden aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt a. M. zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 39.600,- € festgesetzt. I. Die beteiligten Ehegatten streiten um die Frage, ob eine unterhaltsrechtliche Folgesache im Scheidungsverbundverfahren zu bescheiden oder abzutrennen ist. Der Scheidungsantrag wurde am 02.01.2020 anhängig und am 09.07.2020 rechtshängig. Nachdem die Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs längere Zeit in Anspruch genommen hatte, bestimmte das Familiengericht mit Ladungsverfügung vom 23.01.2024 abschließenden Erörterungstermin auf den 18.03.2024. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024, am selben Tag im elektronischen Wege beim Familiengericht eingegangen, beantragte die Antragsgegnerin wegen einer Terminskollision ihres Bevollmächtigten Terminsverlegung. Der Familienrichter, dem der Schriftsatz erst am 28.02.2024 vorgelegt wurde, verlegte den Termin mit Verfügung gleichen Datums auf den 20.03.2024. Die Umladung wurde dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 07.03.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 machte die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund Ansprüche auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Antragsteller geltend und rügte mit separatem Schriftsatz gleichen Datums, Eingang beim Familiengericht am selben Tag, die Nichteinhaltung der in § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgegebenen Ladungsfrist. Im Erörterungstermin vom 20.03.2024 wies der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin das Gericht auf seinen Folgeantrag hin; dieser konnte bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts jedoch nicht aufgefunden werden und wurde dem Familienrichter erst am nächsten Tag vorgelegt. Im Termin wies das Familiengericht ferner auf seine Rechtsauffassung hin, die Frist des § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG sei gewahrt, der Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin daher abzutrennen. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin widersprach, ein Unterhaltsantrag wurde im Termin nicht mehr gestellt. Mit seiner noch am Terminstag verkündeten Entscheidung sprach das Familiengericht die Scheidung der Eheleute aus und führte den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durch. Das als Folgesache anhängig gemachte Unterhaltsverfahren wurde unter Hinweis auf die Vorschrift des § 137 FamFG aus dem Verbund abgetrennt und einer gesonderten Entscheidung zugeführt. Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in der ihr am 14.05.2024 zugestellten Entscheidung richtet sich die am 11.06.2024 im Wege der elektronischen Übermittlung beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund vom selben Tag, gegen die Entscheidung insgesamt die am 13.06.2024 im elektronischen Wege an das Amtsgericht übermittelte Beschwerde der Antragsgegnerin gleichen Datums. Die Antragsgegnerin rügt die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 FamFG und die Abtrennung der Folgesache durch das Familiengericht und beantragt: Der Beschluss vom 20.03.2024 wird aufgehoben und zur weiteren Verhandlung, zusammen mit dem anhängigen Verbundverfahren Unterhalt, an das Familiengericht zurückverwiesen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags verteidigt er die angefochtene Entscheidung und schließt sich der durch das Familiengericht vorgenommenen Auslegung des § 137 FamFG an. Ergänzend wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und der von den Beteiligten in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.10.2024 das schriftliche Verfahren angeordnet, den Beteiligten Schriftsatzfrist bis zum 13.11.2024 gewährt und Verkündungstermin auf den 20.11.2024 anberaumt. Ferner wurden den Beteiligten Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. Darauf haben beide Beteiligte mit jeweils vom 13.11.2024 datierenden Schriftsätzen, auf deren Inhalt verwiesen wird, Stellung genommen II. Die Beschwerde ist nach §§ 58, 117 FamFG statthaft und zulässig; sie hat in der Sache mit der Maßgabe vorläufigen Erfolg, dass die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen war (§ 146 Abs. 1 FamFG). Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.10.2024 Bezug genommen, dessen wesentlicher Inhalt im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird: „Ferner werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 20.03.2023 - Az. 458 F 12001/20 S - auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gem. §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Wird einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, liegt darin eine selbstständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch - und nicht gegen den separat erfolgten, nach § 140 Abs. 6 iVm. § 58 Abs. 2 FamFG nicht selbstständig anfechtbaren Abtrennungsbeschluss - geltend zu machende Beschwer (vgl. [zum alten Recht] BGH FamRZ 2008, 2268; FamRZ 1996, 1070; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 232; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890). Das Rechtsmittel der Ehefrau dürfte aber auch in der Sache einen vorläufigen Erfolg haben, die angefochtene Entscheidung der beschwerderechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Das Familiengericht dürfte eine unzulässige Teilentscheidung erlassen haben. Diese dürfte im Hinblick auf die Regelung des § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG iVm §§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3, 301 ZPO unabhängig von einem Antrag des Beschwerdeführers mitsamt dem ihr zugrundeliegenden Verfahren der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt unterfallen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1300; FamRZ 2012, 863). Denn das Familiengericht hat nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung des Senats die Ehe der Beteiligten unter Verletzung des in § 137 Abs. 1 FamFG niedergelegten Verbundprinzips geschieden, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu entscheiden. Eine davon abweichende rechtliche Würdigung ist auch nicht angesichts der unter Zf. III. der angefochtenen familiengerichtlichen Entscheidung vom 20.03.2024 erfolgten Abtrennung geboten. Denn § 137 Abs. 2 S. 1 a.E. FamFG regelt, dass Folgesachen (wie hier die Folgesache Scheidungsunterhalt) in den Verbund aufzunehmen sind, wenn diese „spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache“ anhängig gemacht werden. Dies war vorliegend zwar nicht der Fall, weil der Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin vom 19.03.2024 erst am 21.03.2024 bei Gericht eingegangen ist, obwohl der Termin bereits auf den 20.03.2024 anberaumt war. Allerdings hat das Familiengericht bei der Terminierung nicht die zweiwöchige Ladungsfrist der §§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG 217 ZPO gewahrt. Die vom 28.02.2024 datierende Ladung zum 20.03.2024 wurde dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin erst am 07.03.2024 zugestellt. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Folgesache Unterhalt als Bestandteil des Scheidungsverbundes zu behandeln und über sie zugleich mit dem Ausspruch zur Ehescheidung zu entscheiden ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 863). Der Senat folgt dem Familiengericht nicht in seiner Auffassung, für die Berechnung der Frist komme es auf das Datum des zunächst vom Gericht bestimmten (dann aber verlegten) Termins vom 18.03.2024 an, zu dem eine Ladung bereits frühzeitig, nämlich schon Ende Januar 2024, erfolgt war. Mit § 137 FamFG wird lediglich eine Verfahrensverzögerung durch zu späte Geltendmachung von Folgesachen sanktioniert; nicht beabsichtigt ist aber eine „Überbeschleunigung“, die eintreten würde, wenn - wie vorliegend - Folgesachen auch noch den gesetzlichen Zweiwochenabstand zu einem ursprünglich zwar einmal bestimmten, aber aufgrund eines Verlegungsantrages letztlich nicht durchgeführten Termin wahren müssten (so OLG Saarbrücken FamRZ 2022, 443, 444; OLG Köln Hinweisbeschluss v. 29.5.2020 - II-10 UF 10/20, BeckRS 2020, 31821; Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 137 Rn. 31). Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus seinem Zweck. Im Übrigen hätte dies auch zur Konsequenz, dass die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG bei einmaliger Versäumung auch bei mehrfacher Terminsverlegung nie wieder gewahrt werden könnte, obwohl das Ziel der Verhinderung einer Verfahrensverzögerung in diesem Fall - bezogen auf den ersten Termin - ohnehin nicht mehr erreicht werden könnte. Auch das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 24.08.2012 (FamRZ 2013, 965), auf den sich das Familiengericht in seinen Erwägungen primär bezogen hat, für den Fall mehrfacher Terminsverlegungen nicht auf die Frist bis zum (später verlegten) ersten Termin abgestellt, sondern die Wahrung der Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG zutreffend (nur) mit Bezug auf den tatsächlich durchgeführten Termin nach der Terminsverlegung bestimmt (Rn. 18). Es hat lediglich klargestellt, dass bei solchen Verlegungen nicht (zusätzlich) die weitere Frist einer zusätzlichen Woche gilt, wie sie der Bundesgerichtshof in der o. g. Entscheidung fordert, weil die Beteiligten durch die (erstmalige) Terminierung bereits hinreichend „gewarnt“ seien (Rn. 20, 21).“ Eine Änderung der mit dem Beschluss zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Senats war auch unter Berücksichtigung der darauf eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten vom 13.11.2024 nicht veranlasst. Insbesondere folgt der Senat nicht der Argumentation des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG berufen, weil sie den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht im Termin gestellt habe. Zum einen ist für die Frage der Anhängigkeit iSd. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG nur maßgeblich, ob eine anwaltliche Antragsschrift bei Gericht eingereicht wurde, mit der die Folgesache mit der nach §§ 23 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 253 Abs. 2 ZPO erforderlichen Begründung unbedingt zur alsbaldigen Entscheidung des Familiengerichts gestellt wurde (Sternal/Weber FamFG § 137 Rn. 20). Dies ist aber unbestritten der Fall. Zum anderen ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 20.03.2024, dass das Familiengericht im Termin die Ansicht vertreten hat, die Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG sei (ohnehin) nicht gewahrt, so dass das anhängig gemachte Unterhaltsverfahren abzutrennen sei. Vor diesem Hintergrund kann in der Nichtstellung des Antrags aber kein - vom Antragsteller jedoch sinngemäß als solches gerügtes - widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin gesehen werden, das ihr verfahrensrechtlich zum Schaden gereichen könnte. Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens hätte das Familiengericht auf die ausdrückliche schriftliche und mündliche Rüge der Antragsgegnerin vielmehr einen weiteren Termin anberaumen müssen, um die Aufnahme des Folgesachenantrags in den Scheidungsverbund zu ermöglichen. Dass es ohne Terminsverlegung in der Sache entschieden und den Folgesachenantrag abgetrennt hat, beruht auf einem Verfahrensfehler, der antragsgemäß zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Familiengericht führt. Im Hinblick auf den damit verbundenen Wegfall einer beschwerdefähigen Endentscheidung war dem Senat auch eine Sachentscheidung über die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11.06.2024 verwehrt. Die Niederschlagung der Gerichtsgebühren beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG. Über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in der abschließenden Entscheidung des Familiengerichts zu befinden; der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 43, 50 FamGKG. Dabei folgt der Senat bedenkenfrei der Wertfestsetzung des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss. Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) besteht nicht.