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Beschluss

4 UF 173/23

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1014.4UF173.23.00
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Leitsätze
1. Bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter den früheren Ehegatten nach § 20 VersAusglG ist der Versorgungsträger hinsichtlich des Zahlungsausspruchs nicht in eigenen Rechten betroffen und daher nicht beschwerdebefugt. 2. Anderes gilt (entgegen bisher h.L.) hinsichtlich der Anordnung der Abtretung der Ansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen den Versorgungsträger, dem damit ein zweiter Gläubiger gegenüber steht. 3. § 21 Abs. 3 VersAusglG stellt klar, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich höher eingestuft wird als etwaige Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbieten (Fortführung BGH FamRZ 2019, 785).
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zur Zahlung rückständiger und laufender schuldrechtlicher Ausgleichsrente wendet. Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf 5.615,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter den früheren Ehegatten nach § 20 VersAusglG ist der Versorgungsträger hinsichtlich des Zahlungsausspruchs nicht in eigenen Rechten betroffen und daher nicht beschwerdebefugt. 2. Anderes gilt (entgegen bisher h.L.) hinsichtlich der Anordnung der Abtretung der Ansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen den Versorgungsträger, dem damit ein zweiter Gläubiger gegenüber steht. 3. § 21 Abs. 3 VersAusglG stellt klar, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich höher eingestuft wird als etwaige Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbieten (Fortführung BGH FamRZ 2019, 785). Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zur Zahlung rückständiger und laufender schuldrechtlicher Ausgleichsrente wendet. Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf 5.615,60 € festgesetzt. Die am XX.XX.1984 eingegangene Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom XX.XX.2006 geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG ein Teilausgleich der Versorgung des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin stattfand. Für die Antragstellerin wurden insoweit Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund errichtet. Im Übrigen wurde der Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Beide Beteiligte beziehen mindestens seit dem 1.9.2019 Altersversorgungsleistungen. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 11.5.2020 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf. Mit Schriftsatz vom 19.5.2021 leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach der Scheidung ein. Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente zum Ausgleich der von ihm erworbenen Anrechte auf Versorgung bei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1.8.2023 und verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger für die Zeit ab 1.8.2023 in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten. Darüber hinaus wurde der Antragsgegner zur Zahlung einer weiteren Ausgleichsrente zum Ausgleich seiner Rente bei dem weiteren Beteiligten zu 2. verpflichtet. Gegen den dem Beschwerdeführer am 1.8.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner per elektronischem Dokument am 18.8.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tag. Er wendet sich zum einen gegen die Höhe der Ausgleichsrente hinsichtlich des Ausgleichs der bei ihm bestehenden Rente. Zudem verstoße die in Abs. 2 angeordnete Abtretung gegen § 10 RAVG Nordrhein-Westfalen, wonach Ansprüche auf Leistungen weder abgetreten noch gepfändet werden können. Die Versorgungsträger sind vom Amtsgericht als weitere Beteiligte in das Rubrum des angefochtenen Beschlusses aufgenommen worden. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei unzulässig, da der Versorgungsträger nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde hinsichtlich der Abtretung auch unbegründet. Der Antragsgegner schließt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung an und überlässt die Entscheidung zur Abtretung dem Gericht. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, unter teilweiser Verwerfung und teilweiser Zurückweisung des Beschwerdebegehrens ohne weitere mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Eine Stellungnahme der Beteiligten erfolgte nicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 63, 64, 14 b FamFG form- und fristgelegt eingelegt, sie ist jedoch insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners in Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses richtet und unbegründet, soweit sie sich gegen die Abtretung der Ansprüche gegen den Beschwerdeführer richtet. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Zahlungsverpflichtung aus Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses fehlt es dem Beschwerdeführer an der nach § 59 FamFG erforderlichen Beschwerdeberechtigung. Danach steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall. Durch Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses wird lediglich der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich seiner bei dem Beschwerdeführer bestehenden Altersversorgungsansprüche eine Zahlung zu leisten. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, vgl. Kischkel/Siede in Kroiß/Siede, FamFG, 3. Aufl., § 219 Rn. 13. Anders ist dies nach Auffassung des Senats hinsichtlich der Anordnung der Abtretung der Ansprüche des Antragsgegners gegen den Beschwerdeführer. Nach herkömmlicher Ansicht sind Versorgungsträger beim Ausgleich nach der Scheidung auch in diesen Fällen nicht zu beteiligen, da sie nicht in eigenen Rechten betroffen seien. Beteiligte am Verfahren des Ausgleichs nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) seien lediglich die Ehegatten, so ausdrücklich auch für den Fall der Abtretung Borth in: Dutta/Jakoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 219 FamFG Rn. 6; Wick, Versorgungsausgleich, F Rn. 1069; Breuers in Schulte/Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Aufl., § 219 Rn. 5; Bumiller/Harders/Schwamb/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 219 Rn. 7. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist jedoch schon dann eine Beschwer zu erkennen, wenn für den Beschwerdeführer unmittelbar Rechtspflichten gegenüber der Antragstellerin begründet werden, vgl. BGH v. 11.9.2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993 Rn. 12. Gegenstand dieser Entscheidung war die Beschwerdeberechtigung eines Rückdeckungsversicherers, bei dem eine Lebensversicherung abgeschlossen wurde zur Absicherung einer Anwartschaft eines Gesellschafters. Der Versorgungsausgleich wurde in der Weise durchgeführt, dass die Ehefrau Ansprüche gegen den Lebensversicherer erhalten hat. Der BGH hat ausgeführt, dass die Beschwerdebefugnis der Lebensversicherung gegeben sei, da das Beschwerdegericht der Ehefrau ein eigenes Recht auf Einziehung von Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung eingeräumt hat. Für die Lebensversicherung würden dadurch unmittelbar Rechtspflichten gegenüber der Ehefrau begründet, was zu einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung führe. Die Rechtslage ist im Fall der Abtretung beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht anders. Auch in diesem Fall erhält die Antragstellerin unmittelbar ein Recht gegen den Beschwerdeführer, woraus sich dessen Beschwerdebefugnis ergibt, vgl. Siede, Anm. zu BGH v. 11.9.2019 - XII ZB 627/15, NZFam 2019, 1100 (1105); Kischkel/Siede in Kroiß/Siede, FamFG, § 219 Rn. 13. Der Senat schließt sich dem an. Daraus folgt, dass auch der Beschwerdeführer vorliegend unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist, da er einen weiteren Gläubiger bekommt, der gegen ihn eigene Rechte geltend machen kann. Mithin wurden der Beschwerdeführer und der weitere Beteiligte auch zu Recht vom Amtsgericht am Verfahren beteiligt. Indes ist die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet, da der Anspruch der Antragstellerin auf Abtretung des Anspruchs auf Ausgleichsrente sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 VersAusglG ergibt. Gemäß § 21 Abs. 3 VersAusglG ist die Abtretung nach Abs. 1 auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung des Versorgungsanspruchs ausschließen. Der BGH hat zuletzt mit Entscheidung vom 27.2.2019 entschieden, dass § 21 Abs. 3 VersAusglG dem Ausgleichsberechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung erleichtert und eine auch über die Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden solle, vgl. BGH FamRZ 2019, 785. Der BGH hat dabei darauf hingewiesen, dass dies bereits unter der Vorgängervorschrift nach § 1587 i Abs. 2 BGB a.F. mehrfach entschieden wurde. Durch die nach dem Wortlaut identische Vorschrift des § 21 Abs. 3 VersAusglG sollte lediglich eine sprachlich angepasste Vorschrift geschaffen werden, die aber in gleicher Weise klarstellen solle, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in seiner Bedeutung höher eingestuft werde als etwaige Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbiete (vgl. BT-Drucksache 16/10144 S. 64 f). So ist es auch hier. Geht die Vorschrift des § 21 Abs. 3 VersAusglG schon im Normengefüge im Rang gleichstehender Normen vor, so geht ein Bundesgesetz erst recht dem im Rang niedriger stehenden Satzungsrecht des Versorgungswerkes von freien Berufen vor, vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455. Der Wortlaut des § 21 Abs. 3 VersAusglG ist insoweit eindeutig. Die Beschwerde war daher insgesamt ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Dabei entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es sind keine Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die zu einer abweichenden Beurteilung kommen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 2 FamGKG. Maßgeblich für die Berechnung des Wertes des Zahlungsantrages ist der dreifache monatliche Nettoeinkommensbezug, mithin die Renteneinkünfte der beteiligten geschiedenen Ehegatten. Bei einem Anrecht und einer Bezugsgröße von 20 % errechnet sich ein Wert von 5.115,60 € ((1226 + 7300) x 3 x 20 %). Für den Abtretungsanspruch ist gemäß § 50 Abs. 2 FamGKG ein Betrag i.H.v. 500,- € hinzuzurechnen, woraus sich der Gesamtbetrag i.H.v. 5.615,60 € errechnet. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Soweit die Beschwerdeberechtigung für den Beschwerdeführer entgegen der herrschenden Ansicht in der Literatur bejaht wird, ist dies nicht streiterheblich, da der Anspruch jedenfalls unbegründet ist.