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Beschluss

4 UF 30/24

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0403.4UF30.24.00
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Leitsätze
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zum Umgang betrifft keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind im Sinne von § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG und unterliegt nicht der Anfechtung.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 2.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zum Umgang betrifft keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind im Sinne von § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG und unterliegt nicht der Anfechtung. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 2.000,- Euro. I. Das erstinstanzliche Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs mit dem aus der geschiedenen Ehe der Kindeseltern hervorgegangenen Kind X, geboren am XX.XX.2013, der seit der Trennung der Eltern im Januar 2015 in der Obhut des Vaters lebt. Kontakte der Mutter mit X fanden zumindest ab Sommer 2017 in Form begleiteter Umgänge statt, zuletzt bis Mai 2023. Mit Senatsbeschluss vom 10.05.2023 (…) traf der Senat eine Umgangsregelung, welche vierzehntägig unbegleitete Kontakte an den Wochenenden und eine stufenweise Ausweitung auf Übernachtungs- und Ferienkontakte umfasste. Aufgrund einer im unter dem Aktenzeichen … anhängigen Sorgerechtsverfahren eingegangenen Mitteilung der Verfahrensbeiständin wurden erstinstanzlich von Amts wegen das vorliegende Verfahren zur Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung sowie ein Hauptsacheverfahren eröffnet. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 20.12.2023 beschränkte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang zwischen X und der Mutter unter Einsetzung einer Umgangspflegerin auf begleitete Umgänge alle zwei Wochen samstags von 10:00 bis 17:00 Uhr. Mit am 02.01.2024 beim Amtsgericht eingegangenem und als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin, den Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 20.12.2023 zu dem Aktenzeichen 615 F 1228/23 EAUG aufzuheben. Der Vater beantragt unter Hinweis auf den erstinstanzlich eingereichten Schriftsatz vom 17.01.2024, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass das Rechtsmittel der Mutter als Abänderungsantrag ausgelegt werden könnte. Nachdem auf diesen Hinweis keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, half das Amtsgericht der „sofortigen Beschwerde“ nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.02.2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass angesichts der fehlenden Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen zum Umgangsrecht beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Im Hauptsacheverfahren erließ das Amtsgericht am 19.12.2023 nach Bestellung der Verfahrensbeiständin, Anhörung des Kindes am 13.11.2023 und der Kindeseltern sowie weiteren Beteiligten am 28.11.2023 einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der künftigen Regelung des Umgangs. Die gegen den Beweisbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter wurde mit Einzelrichterbeschluss vom 15.3.2024 verworfen. Weiter ist beim Senat ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge unter dem AZ … anhängig. II. Zunächst liegt mit dem Rechtsmittel der Mutter ungeachtet der Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung des Familiengerichts im Sinne von § 58 FamFG vor, die einer Abhilfe durch das Amtsgericht nicht zugänglich ist, § 68 Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde der Mutter ist als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffene Entscheidung in einer das Umgangsrecht betreffenden Kindschaftssache nicht statthaft ist (§§ 57 Satz 1 und 2, 68 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Beschwerde ist gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur in den in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG aufgeführten Katalogsachen eröffnet. Die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung über den Erlass einer vorläufigen Regelung des Umgangs mit dem betroffenen Kind fällt nicht hierunter. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die erstinstanzliche Entscheidung die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB umfasst. Zwar werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Literatur zeigt; die Einordnung der Umgangspflegschaft als Regelung der elterlichen Sorge, die einer Beschwerde nach § 57 S. 2 Ziffer 1 FamFG zugänglich wäre (so MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1684 Rn. 130; Sternal/Giers (vormals Keidel), 21. Aufl. 2023, FamFG § 57 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, FamFG § 57 Rn. 7; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl 2021, § 2 Das Umgangsrecht Rn. 45, beck-online), überzeugt jedoch nicht. Maßgeblich ist insoweit die Einordnung des Ausgangsverfahrens als Umgangsverfahren nach § 1684 BGB, welches die Regelung des Umgangs und keine dem § 57 S. 2 Ziffer 1 FamFG unterfallende Regelung zum Sorgerecht umfasst. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB „das Recht (umfasst), die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen“. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB ist keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind iSv Nr. 1. Diese Maßnahme dient regelmäßig dem Zweck, ein dem nicht betreuenden Elternteil zustehendes Umgangsrecht umzusetzen und organisatorisch zu sichern. Die Umgangspflegschaft gewährleistet den äußeren Rahmen, damit das Umgangsrecht geltend gemacht werden kann. Sie bedeutet keinen zusätzlichen und eigenständigen materiellen Eingriff in das Sorgerecht über die Entscheidung über das Umgangsrecht hinaus (BeckOK FamFG/Schlünder, 49. Ed. 1.2.2024, FamFG § 57 Rn. 12a); sondern ist auf die „organisatorische Absicherung“ des Umgangs begrenzt (Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1684 BGB Rn. 58 unter Hinweis auf OLG Celle ZKJ 2011, 182 = FamRZ 2011, 574). Bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB handelt es daher sich um eine im Rahmen der einstweiligen Anordnung unanfechtbare Umgangsregelung (Staudinger/Dürbeck (2023) § 1684 BGB Rz. 481; Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 57 FamFG, Rn. 5; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022 § 57 FamFG Rn. 6; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 57 FamFG Rn. 5a; Musielak/Borth/Frank, 7. Aufl 2022, § 57 Rn. 15; Heilmann/Lack, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 57 FamFG Rn. 5; MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018, FamFG § 57 Rn. 3 unter Hinweis auf OLG Celle FamRZ 2011, 574; im Ergebnis auch BeckOK BGB/Veit, 68. Ed. 1.1.2023, BGB § 1684 Rn. 298). Anderes gilt dann, wenn die Umgangspflegschaft ausdrücklich als Ergänzungspflegschaft angeordnet und dem Umgangspfleger ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Fall die elterliche Sorge eingeschränkt wird (OLG Hamburg FamRZ 2022, 1047; siehe auch Erman/Döll, BGB Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 1684 BGB Rn. 34). Auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung von § 1684 BGB (BT-DRs. 16/6308, 345) ergibt sich eine klare Differenzierung zwischen der Praxis, über den Eltern die elterliche Sorge für den Bereich des Umgangs nach § 1666 zu entziehen und dafür einen Ergänzungspfleger (Umgangsbestimmungspfleger) einzusetzen und dem neu geschaffenen Institut der Umgangspflegschaft. Der Gesetzgeber wollte mit der Umgangspflegschaft eine Möglichkeit schaffen, im Rahmen des Umgangsverfahrens die „Durchführung des Umgangs“ einer neutralen Person zu übertragen und diese hierzu mit entsprechenden Befugnissen ausstatten. Das Rechtsinstitut der Umgangspflegschaft berührt die elterliche Sorge nur insoweit, als dass es um die Durchsetzung und Absicherung des Umgangsrechts des nicht betreuenden Elternteils geht. Es weist einen wesentlich engeren Sachzusammenhang zum Umgang als zur elterlichen Sorge auf (BeckOK BGB/Veit, 68. Ed. 1.1.2023, BGB § 1684 Rn. 298 unter Hinweis auf OLG Stuttgart NZFam 2022, 745 (746) = BeckRS 2021, 52163 Rn. 14). Der Senat folgt damit der überwiegenden Rechtsprechung, wonach die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung mangels Eingriffs in das Sorgerecht eine nicht anfechtbare Umgangsregelung darstellt (OLG Hamburg FamRZ 2022, 1047; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 1664; OLG Hamm FamRZ 2017, 47; OLG Schleswig FamRZ 2016, 1785 (1786); OLG Hamm NJOZ 2013, 1201 (1202); OLG Köln FamFR 2012, 109; OLG Celle FamRZ 2011, 574; a.A. OLG Schleswig, 3.3.2011 - 15 UF 2/11, FamRZ 2012, 151; OLG Celle, 30.8.2010 - 15 UF 181/10, BeckRS 2012, 4365). Eine anderweitige Bewertung ergibt sich auch nicht unter Würdigung des Beschwerdevortrags. Wie bereits ausgeführt, werden zur Frage der Anfechtung einer im Wege der einstweiligen Anordnung angeordneten Umgangspflegschaft divergierende Auffassungen vertreten. Die Beschwerdeführerin führt hierzu ausschließlich ihre Rechtsauffassung stützende Fundstellen an, wobei durch Musielak/Borth/Frank, 7. Aufl. 2022, § 57 FamFG Rn. 15, die Anfechtbarkeit nunmehr abgelehnt wird. Die Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angeführten Grundrechtsrelevanz eröffnet. Letztere ist für die Frage der Anfechtbarkeit nach § 57 FamFG ersichtlich nicht maßgeblich, da auch der vollständige Ausschluss des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar ist. Während der Regierungsentwurf zum FamFG in § 57 S. 2 letzter Halbsatz (BT-Drs. 16/6308) noch die Anfechtbarkeit eines im Wege der einstweiligen Anordnung angeordneten Umgangsausschlusses enthielt, wurde dies durch den Rechtsausschuss des Bundestages abgelehnt (BT-Drs. 16/9733). Diese Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass die Annahme der Anfechtbarkeit einer im Wege der einstweiligen Anordnungen erlassenen Umgangsregelung - auch eines Umgangsausschlusses - dem Gesetz zuwiderläuft. Im Übrigen ist mit der vorliegenden erstinstanzlichen Anordnung kein einem Umgangsausschluss gleichzustellender Grundrechtseingriff verbunden. Mit der Anordnung der Umgangspflegschaft ist sichergestellt, dass die Umgänge zwischen der Mutter und X bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens übergangsweise fortgeführt werden können. Ein Abbruch der Umgangskontakte, der einem Umgangsausschluss gleichkäme, wird so gerade vermieden. Bereits seit 2015 fanden begleitete Umgänge zwischen Mutter und Kind statt. Auch die durch das Amtsgericht bestellte Umgangspflegerin war gemäß Senatsbeschluss vom 22.06.2021 (…) bereits tätig. Bedenken gegen ihre Person bestehen seitens der Mutter, die selbst für den Fall der erneuten Anordnung einer Umgangspflegschaft die nunmehr eingesetzte Umgangspflegerin benannte, ersichtlich nicht. Da die Beschwerdeführerin trotz des Hinweises vom 28.02.2024 auf die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels an ihrer erhobenen Beschwerde festgehalten hat, war über diese als solche zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG, wonach dem unterlegenen Rechtsmittelführer die durch sein erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten auferlegt werden sollen. Der Senat sieht infolge der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels keine Veranlassung, von der regelmäßigen Kostentragungspflicht der unterlegenen Beschwerdeführerin abzuweichen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2, 41 FamGKG.