Beschluss
4 WF 31/23
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0414.4WF31.23.00
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Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Vaters auf Erlass von Ordnungsmitteln gegen die Mutter wegen Verstoßes gegen die ihr gemäß familiengerichtlich gebilligtem Umgangsvergleich vom 9.9.2014 obliegende Pflicht, dem Vater den Reisepass für das gemeinsame Kind A zu übergeben, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vater auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 500,- €.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antrag des Vaters auf Erlass von Ordnungsmitteln gegen die Mutter wegen Verstoßes gegen die ihr gemäß familiengerichtlich gebilligtem Umgangsvergleich vom 9.9.2014 obliegende Pflicht, dem Vater den Reisepass für das gemeinsame Kind A zu übergeben, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vater auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 500,- €. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Nichtbefolgung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung. Die Kindeseltern trafen in einem beim Familiengericht zu Az. … geführten Kindschaftsverfahren im Anhörungstermin vom 9.9.2014 eine Regelung über den Ferienumgang ihrer gemeinsamen Tochter A mit dem Kindesvater, in der es wörtlich ua. heißt: „Die Kindesmutter übergibt dem Kindesvater den Reisepass immer dann, wenn dieser in den Ferien eine Auslandsurlaubsreise antritt.“ Das Familiengericht billigte den Vergleich mit Beschluss vom selben Tag und fasste den Entscheidungstenor dabei wie folgt: „1. Das Familiengericht macht sich die getroffene Umgangsregelung als vollstreckbare Regelung zu Eigen. 2. Die Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass jeder schuldhafte Verstoß gegen die getroffene Regelung mit einem Ordnungsgeld bis zu 10.000,- €, im Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes mit Ordnungshaft bis zu 3 Monaten geahndet werden kann. …“ Die mit einer Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall einer Zuwiderhandlung versehene Entscheidung wurde den Beteiligten bzw. ihren jeweiligen Bevollmächtigten zusammen mit dem Sitzungsprotokoll vom 9.9.2014 im Oktober 2014 förmlich zugestellt. Auf Antrag des Vaters vom 10.10.2022 verhängte das Familiengericht mit - vorliegend angefochtenem - Beschluss vom 8.12.2022 wegen Zuwiderhandlung der Mutter gegen die von ihr mit der Umgangsvereinbarung eingegangene Pflicht zur Herausgabe des Passes ein Ordnungsgeld von 500,- €, ersatzweise für jeweils 250,- € ein Tag Ordnungshaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Mit ihrer am 5.1.2023 im elektronischen Wege bei dem Amtsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des ihr am 12.9.2020 zugestellten Ordnungsmittelbeschlusses. Zur Begründung gibt sie an, der Reisepass, dessen Herausgabe der Antragsteller verlangt, sei abgelaufen. Sie sei bereit, an der Beantragung eines neuen Reisepasses mitzuwirken, wenn der Antragsteller die dafür erforderlichen Kosten übernehme. Dem ist wiederum der Vater mit Hinweis auf eine vom 25.10.2022 datierende E-Mail-Nachricht der Mutter entgegengetreten, mit der sie zum Ausdruck bringt, dass es „keinen Reisepass“ und „keine Zustimmung“ geben werde und dass der Vater mit A nur innerhalb Europas verreisen könne. Außerdem sei er nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet. II. Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter des betroffenen Kindes hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war unter Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags des Vaters aufzuheben. Zwar liegt mit dem Beschluss des Familiengerichts über die Billigung der von den Kindeseltern gemeinsam getroffenen Umgangsregelung ein im Grundsatz vollstreckbarer Titel nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vor, der nach § 86 Abs. 3 FamFG keiner Vollstreckungsklausel bedarf und der der Mutter im Oktober 2019 über ihren damaligen Bevollmächtigten förmlich zugestellt worden ist, § 87 Abs. 2 FamFG. Der Beschluss ist schließlich auch mit der Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung versehen. Allerdings stellt sich bereits die Frage nach der hinreichenden Konkretisierung der titulierten Herausgabepflicht. Ist nicht hinreichend bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums und zu welchem konkreten Zeitpunkt und an welchem Ort die vereinbarte Handlung vorzunehmen ist, ist die Pflicht, diese Handlung zu erfüllen, nicht mit Ordnungsmitteln vollstreckbar (vgl. zur Umgangsregelung selbst BGH FamRZ 2012, 533; Sternal/Giers FamFG, 81. A., § 89 Rn. 4 mwN.; allgemein Cirullies FPR 2012, 475). Angesichts der im Vergleich gewählten Formulierung, die Herausgabe des Passes an den Vater sei „immer dann [geschuldet], wenn dieser in den Ferien eine Auslandsurlaubsreise antritt“, verbleiben daran Zweifel, auch wenn sich aus dem Kontext noch ergeben mag, dass nur solche Urlaubsreisen betroffen sind, die der Vater zum einen gemeinsam mit dem Kind antritt und für die das Kind zum anderen einen Reisepass benötigt. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil der antragstellende Vater vorliegend nicht die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des Verstoßes gegen eine titulierte Herausgabepflicht der Kindesmutter begehrt, denn er hat - wie er auch selbst mit Schreiben vom 10.4.2023 zu erkennen gibt - kein Interesse an der Herausgabe des abgelaufenen Reisepasses. Er will die Mutter vielmehr dazu veranlassen, für A einen neuen Reisepass zu besorgen, zumindest aber daran mitzuwirken. Er möchte damit also die Vollstreckung eines Anspruchs betreiben, der sich zwar aus § 1628 Abs. 1 BGB ergeben mag (vgl. OLG Köln Urt. v. 26.3.2012 - II-4 UF 24/12, BeckRS 2012, 21509; OLG Karlsruhe Beschl. v. 20.9.2004 - 16 WF 124/04, BeckRS 2005, 2273), der bislang aber noch nicht Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens war, noch nicht tituliert wurde und deshalb auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Denn wenn die Herausgabe eines im Titel genauer bezeichneten Schriftstücks gefordert wird, setzt dies dessen Existenz voraus, umfasst mithin nicht die Pflicht, dieses Schriftstück erst zu erstellen (vgl. BGH FamRZ 2022, 429, Rn. 16 ff. zum Umfang der Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren). Die Kosten waren nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil das gegen die von ihm beantragte Entscheidung gerichtete Rechtsmittel Erfolg hat und sein Ordnungsmittelantrag deshalb der Zurückweisung unterliegt, §§ 87 Abs. 5, 81, 84 FamFG. Veranlassung, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten oder der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, besteht nicht. Maßgeblich für die Bestimmung des Werts für das Beschwerdeverfahren schließlich ist das Interesse der Kindesmutter an der Beseitigung des gegen sie verhängten Ordnungsmittels von 500,- € (BGH FamRZ 2011, 1729; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809).