Beschluss
4 UF 171/21
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0715.4UF171.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Der Kindesmutter wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in Stadt1 bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. Der Kindesmutter wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in Stadt1 bewilligt. I. Die beteiligten Kindeseltern streiten um die Übertragung des Bestimmungsrechts für den Vor- und den Familiennamen ihrer am XX.XX.2021 ehelich geborenen Tochter. Der 1968 in Stadt2/Eritrea geborene Kindesvater wuchs in Deutschland bei seiner Adoptivmutter A auf und heiratete 2018 bei einem Besuch in Eritrea die ebenfalls aus Stadt2 stammende 1987 geborene Kindesmutter. 2019 folgte sie ihm im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland. Die Kindesmutter erhebt gegen den Kindesvater den Vorwurf häuslicher Gewalt und des Drogenkonsums. Sie floh im Mai 2020 aus der ehelichen Wohnung in ein Frauenhaus. Dabei wurde sie von ihrer Schwiegermutter unterstützt. Ein gegen den Kindesvater gerichtetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Nach Geburt des Kindes wollte die Kindesmutter ihrer Tochter den Vornamen „Vorname1“ geben, ferner den Nachnamen des Kindesvaters. Mangels Mitwirkung des Kindesvaters kam es bislang jedoch noch nicht zur Ausstellung einer Geburtsurkunde für das Kind. Die Kindesmutter beantragt daher, ihr die Einzelfallentscheidungsbefugnis über die Bestimmung des Vor- und Nachnamens des Kindes zu übertragen. Der Kindesvater ist dem Antrag entgegengetreten und hat zur Begründung im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht - seinerzeit noch nicht anwaltlich vertreten - ua. wörtlich erklärt: „Wenn mein Kind Vorname1 heißen würde, würde ich es für immer hassen. Frau Vorname1 A war seit 22 Jahren meine deutsche Adoptivmutter. Jetzt hasse ich sie bis zum meinem Tod. Ich bin bereit, mein Kind zu lieben …. Ich kann das Kind nicht lieben, wenn es Vorname1 heißt. … Vorher gehe ich in das Grab, also bevor das Kind Vorname1 heißt. Ich hasse diese Frau.“ Wegen des weiteren Ergebnisses der Anhörung der Kindeseltern wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.06.2021 verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antrag der Kindesmutter stattgegeben und zur Begründung unter Bezugnahme auf §§ 1617 Abs. 2 S. 1 und 1628 S. 1 BGB im Wesentlichen ausgeführt, die Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf die Kindesmutter sei kindeswohldienlich, weil das Mädchen seit über einem halben Jahr bei der Mutter lebe und seit ihrer Geburt mit dem Vornamen Vorname1 gerufen werde. Es sei davon auszugehen, dass die Kindesmutter als primäre Bezugsperson vom Bestimmungsrecht den kindeswohldienlichsten Gebrauch machen werde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, mit der er weiter die Zurückweisung des Antrags der Kindesmutter anstrebt und zur Sache ausführt, infolge des nachhaltig gestörten Verhältnisses zu seiner Adoptivmutter sei es für ihn eine unerträgliche Vorstellung, dass das Kind deren Namen tragen solle. Die Kindesmutter handele aus egoistischen Motiven. Wenn sie keinen anderen als den von ihr gewünschten Vornamen in Betracht ziehe, wolle sie den Kindesvater damit verletzen. Sie versuche, ihn damit aus dem Leben ihrer Tochter auszuschließen. Im Übrigen trägt er ausführlich zur Qualität des ehelichen Zusammenlebens der Kindeseltern vor. Die Kindesmutter tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auch sie macht umfangreiche Ausführungen zu der aus ihrer Sicht zerrütteten ehelichen Beziehung. Das Jugendamt spricht sich in seinem Bericht vom 10.09.2021, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für eine Kompromisslösung der Kindeseltern aus. Da über den Nachnamen Einvernehmen bestehe, gehe es nur noch um den Vornamen. Die Kindesmutter habe eine vom Jugendamt initiierte Kontaktaufnahme zum Kindesvater abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 08.09.2021 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, nach Ablauf einer bis zum 05.10.2021 eingeräumten Stellungnahmefrist ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen. II. Die Beschwerde des Kindesvaters ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig; die in jeder Phase des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aufgrund des gewöhnlichen inländischen Aufenthalts des betroffenen Kindes aus §§ 99 Abs. 1, 151 Nr. 1 FamFG. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 (Brüssel IIa-vo) ist auf Verfahren betreffend dem Namen des Kindes nicht anwendbar, Art. 1 Abs. 3 c). Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ohne Erfolg. Das Familiengericht hat den Anträgen der Kindesmutter zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich der Wahl des Nachnamens gilt allerdings, dass der Antrag der Kindesmutter verfahrensrechtlich nur als Anregung an das Gericht anzusehen ist, nach § 1617 Abs. 2 S. 1 BGB über das Bestimmungsrecht für den Geburtsnamen des gemeinsamen Kindes der Eheleute zu entscheiden (Staudinger/Lugani (2020) BGB § 1617, Rn. 70; vgl. auch § 168a FamFG). Dieser Entscheidung bedarf es vorliegend, weil sich die Eltern nicht binnen eines Monats nach Geburt des Kindes auf einen Geburtsnamen geeinigt haben. Dabei hat nach § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB der Umstand außer Betracht zu bleiben, dass zwischen den Kindeseltern hinsichtlich der Wahl des Nachnamens jedenfalls inzwischen kein Dissens mehr besteht, weil die Mutter damit einverstanden ist, der gemeinsamen Tochter den Nachnamen des Vaters zu geben. Maßgeblich ist, dass es bislang an der öffentlichen Beglaubigung der zur Wahl des Nachnamens abgegebenen Erklärungen der Kindeseltern fehlt (vgl. Staudinger/Lugani aaO., Rn. 71). Im familiengerichtlichen Anhörungstermin vom 22.06.2021 hat die Kindesmutter zwar angegeben, dass ihre Tochter den Nachnamen des Vaters tragen soll, an einer damit korrespondierenden - zu Protokoll des Gerichts gegebenen - Erklärung des Kindesvaters fehlt es jedoch. Gem. § 1617 Abs. 2 S. 1 BGB war das Recht zur Bestimmung des Nachnamens des Kindes auf die Kindesmutter zu übertragen, weil dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697 a BGB). Soweit das Familiengericht bei seiner Abwägung allerdings auf die für Entscheidungen in Fragen des Sorgerechts generell maßgeblichen Kindeswohlaspekte der Kontinuität und der engeren Bindung des Kindes an die Mutter abgestellt und diese daher im Ergebnis für besser geeignet erachtet hat, die Wahl des Nachnamens zu treffen als den Vater, trägt dies nur im Ergebnis. Denn tatsächlich sind vorliegend objektive Entscheidungskriterien, die konkret auf die Namenswahl bezogen sind, nicht erkennbar (vgl. zu dieser sogar als „Regelfall“ bezeichneten Situation Staudinger/Lugani aaO., Rn. 73 ff.). Sowohl Kontinuität als auch Bindung sind für die Namenswahl ohne Bedeutung. Auf das Verfahren der Namensgebung bezogene Hilfserwägungen sprechen jedoch zugunsten der Kindesmutter: Sie hat sich bereits mit dem Standesamt und dem Kindesvater ins Benehmen gesetzt, die Eintragung des Nachnamens und die Erteilung einer Geburtsurkunde sind bislang nur an der mangelnden Mitwirkung des Kindesvaters gescheitert. Angesichts der zu Protokoll des Familiengerichts gegebenen Erklärung der Kindesmutter, ihrer Tochter den Nachnamen des Kindesvaters geben zu wollen, ist daher davon auszugehen, dass sie die entsprechende - auch vom Vater gewünschte - Entscheidung nach Übertragung des Namensbestimmungsrechts zeitnah umsetzen wird. Hinsichtlich des Kindesvaters bestehen dagegen angesichts seiner bisherigen Passivität Zweifel, ob er die erforderlichen Schritte selbstständig unternehmen wird. Hinsichtlich der Übertragung des Vornamensbestimmungsrechts auf die Kindesmutter begegnet die auf § 1628 BGB gestützte Entscheidung des Familiengerichts ebenfalls keinen Bedenken. Das Familiengericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Wahl des Vornamens um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann. Ist dies - wie hier - nicht möglich, ist die Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil zu übertragen, der dem Kindeswohl (§ 1697a BGB) entsprechend verfahren will. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben. Gänzlich ohne Relevanz ist dabei das Argument des Kindesvaters, er hasse seine Adoptivmutter Vorname1 A (inzwischen) so sehr, dass er sich weigere, seine Tochter zu sehen, wenn diese den von seiner Frau bevorzugten Vornamen Vorname1 tragen sollte. Die darin zu Tage tretende Einstellung berücksichtigt die Belange des Kindeswohls in keiner Weise und ist zudem in hohem Maße irrational und missbilligenswert; der Kindesvater bringt damit zum Ausdruck, dass er - objektiv nicht gerechtfertigte - persönliche Animositäten bewusst über die Bedürfnisse seiner Tochter stellt. Ein rein affektives Interesse daran, dass ein Kind einen bestimmten Vornamen nicht erhält, ist jedenfalls dann kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Entscheidung nach § 1628 BGB, wenn diesem - wie hier - keine objektivierbaren Erwägungen auch hinsichtlich des Kindeswohls zugrunde liegen. Andernfalls wäre im Rahmen der nach § 1628 BGB anzustellenden Abwägung stets dem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, der für den Fall der Nichtberücksichtigung seiner Wünsche mit kindeswohlabträglichem Verhalten als Konsequenz droht. Dass es dem Kindesvater tatsächlich aber gar nicht auf den konkreten Namen Vorname1, sondern auf die Durchsetzung seiner eigenen Wünsche - im Ergebnis also auf Wahrung seiner Dominanz im Verhältnis zur Kindesmutter - ankommt, ergibt sich zwanglos aus seinem Verhalten während der Anhörung vom 22.06.2021: Auf das Kompromissangebot der Mutter, der Tochter anstelle des von ihm abgelehnten Vornamens Vorname1 den eritreischen - aus der Bibel stammenden - Namen Vorname2 zu geben, hat er lediglich mit der im Kontext unverständlichen Replik reagiert: „Mach kein Theater mit deiner Bibel. Wir haben in Eritrea eine eigene Bibel.“ Diese Antwort ist zumindest geeignet, die Lauterkeit seiner bisherigen Argumentation in Frage zu stellen. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass der Name Vorname1 in Deutschland weiterverbreitet ist, als die vom Vater vorgeschlagenen Vornamen „Vorname3“ oder „Vorname4“, so dass möglicherweise die gesellschaftliche Integration des Kindes durch die von der Mutter gewünschte Namensgebung erleichtert wird. Keine Rolle für die Entscheidung spielt dagegen die Erklärung der Kindesmutter, sie wolle ihrer Tochter aus Dank für die erfahrene Unterstützung bei der Trennung vom Kindesvater den Vornamen ihrer Schwiegermutter geben, denn auch hier handelt es sich um ein rein affektives Interesse ohne erkennbare Bezüge zu Belangen des Kindeswohls. Ebenfalls ohne Belang bleibt die Mitteilung des Jugendamts, die Kindesmutter habe ein Treffen mit ihrem Mann zur Erarbeitung eines Kompromisses abgelehnt, denn diese Ablehnung korrespondiert - ungeachtet der Frage seiner Erweislichkeit - mit dem von ihr gegen den Kindesvater erhobenen Vorwurf häuslicher Gewalt und lässt daher keine weitergehenden Rückschlüsse zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Nach Zurückweisung der Beschwerde entspricht es billigem Ermessen, dem Beschwerdeführer gemäß allgemeinen Grundsätzen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Da die Sache weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Der Ausspruch zur Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO.