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Beschluss

4 UF 122/19

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0911.4UF122.19.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) in Folge des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 27.3.2014, Aktenzeichen …/13, durchgeführten Versorgungsausgleichs wird mit Wirkung ab dem 1.10.2019 in Höhe eines sich aus der Multiplikation von 25,0825 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 0.898, einem Rentenartfaktor von 1,0 und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatlichen Rentenbetrags, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 1.000,- Euro, ausgesetzt. Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs werden den Beteiligten zu 1) und 2) je hälftig auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für beide Rechtszüge abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) in Folge des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 27.3.2014, Aktenzeichen …/13, durchgeführten Versorgungsausgleichs wird mit Wirkung ab dem 1.10.2019 in Höhe eines sich aus der Multiplikation von 25,0825 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 0.898, einem Rentenartfaktor von 1,0 und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatlichen Rentenbetrags, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 1.000,- Euro, ausgesetzt. Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs werden den Beteiligten zu 1) und 2) je hälftig auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für beide Rechtszüge abgesehen. I. Gegenstand der Beschwerde ist die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung wegen der Zahlung von Unterhalt. Die Ehe des Antragstellers und der Beteiligten zu 2) wurde durch den im Tenor genannten rechtskräftigen Beschluss geschieden; der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Dabei wurden im Wege der internen Teilung 28,0832 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung vom Antragsteller auf die Beteiligte zu 2) und umgekehrt 3,0007 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung von der Beteiligten zu 2) auf den Antragsteller übertragen. Außerdem wurde die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers ausgeglichen. Bereits mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 25.2.2014, UR-Nr. …/2014 des Notars A in Stadt1, hatten der Antragsteller und die Beteiligte zu 2) die Zahlung eines monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalts von 1.000,- Euro an die Beteiligte zu 2) bis zum Beginn deren Rentenbezugs vereinbart. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarung wird auf den Inhalt der vom Antragsteller in Kopie vorgelegten Vertragsurkunde Bezug genommen. Mit Schreiben vom 8.1.2019 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht eine Aussetzung der sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Kürzung seiner Rente im Hinblick auf den weiterhin gezahlten Unterhalt, seine zum 1.10.2019 beantragte Rente und den voraussichtlichen Renteneintritt der Beteiligten zu 2) am 1.7.2024 (fälschlicherweise angegeben mit dem 1.7.2025). Die Beteiligte zu 3) teilte mit Schreiben vom 28.3.2019 mit, sie könne wegen einer noch ausstehenden Klärung des Versicherungskontos des Antragstellers weder die Höhe der des Kürzungsbetrags der Bruttorente noch die Höhe der Brutto- bzw. Nettorente ohne und mit Berücksichtigung der Kürzung mitteilen Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Amtsgericht unter Verweis auf § 33 VersAusglG dennoch die Aussetzung der sich aus dem Beschluss vom 27.3.2014 ergebenden Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) in Höhe eines monatlichen Betrags von 1.000,- Euro mit Wirkung ab dem 1.10.2019 an. Gegen diesen ihr am 8.4.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2.5.2019 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 3). Sie trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, der voraussichtliche Kürzungsbetrag belaufe sich unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,898, eines Rentenartfaktors von 1,0 und eines aktuellen Rentenwerts von 33,05 Euro lediglich auf 744,42 Euro. Die genaue Rentenhöhe könne derzeit noch nicht ermittelt werden, weil der Antragsteller einer Hochrechnung seiner beitragspflichtigen Einnahmen bis zum Renteneintritt widersprochen habe. Der vereinbarte Unterhalt entspreche im Übrigen nicht mehr dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch, weil er von einer Erwerbstätigkeit beider Ehegatten ausgehe und die geänderten Einkommensverhältnisse nach dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nicht berücksichtige. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Auf die Ausführungen der Beteiligten zu 2) und 3) zur Höhe ihres Einkommens und anzurechnender geldwerter Vorteile in den Schriftsätzen vom 27.2.2019, 12.6.2019, 30.7.2019 und 1.8.2019 wird Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung. Nach §§ 32 Nr. 1, 33 Abs. 1 VersAusglG wird die mit dem Versorgungsausgleich einhergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ausgleichspflichtigen auf Antrag ausgesetzt, solange der Ausgleichsberechtigte aus dem ihm übertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen den Ausgleichspflichtigen ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Der (fiktive) gesetzliche Unterhaltsanspruch kann sich auch aus einer Vereinbarung ergeben, soweit diese der inhaltlichen Bestimmung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs dient und nicht eindeutig einen über dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch liegenden Unterhaltsanspruch begründet. Soweit die Vereinbarung auf Erwerbseinkommen beruht und der Renteneintritt eine Abänderung rechtfertigt, ist dies bei der Ermittlung des (fiktiven) gesetzlichen Unterhaltsanspruchs unter Wahrung der Vergleichsgrundlagen im Übrigen zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853; FamRZ 2017, 1662). Die Kürzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG in Höhe des ermittelten (fiktiven) gesetzlichen Unterhaltsanspruchs auszusetzen, ist der Höhe nach jedoch beschränkt auf die Differenz der beiderseitigen Anrechte aus den in § 32 VersAusglG genannten Regelversorgungen, aus denen der Ausgleichspflichtige eine Versorgung bezieht, also auf den Saldo der durch den Versorgungsausgleich bewirkten Kürzung und Erhöhung dieser Anrechte beim Ausgleichspflichtigen. Übersteigt der ermittelte Unterhaltsanspruch diesen Saldo und ist die Kürzung deshalb in voller Höhe auszusetzen, ist dem Bestimmtheitsgebot bei der Aussetzung einer Kürzung der gesetzlichen Rente dadurch genügt, dass sich der auszusetzende Kürzungsbetrag durch Multiplikation der im Tenor genannten Entgeltpunkte und des dort genannten Zugangsfaktors mit dem jeweiligen, im Bundesgesetzblatt veröffentlichten aktuellen Rentenwert ermitteln lässt (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853, dort Rdnr. 30; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 28.2.2019 - 4 UF 52/19; so auch OLG Frankfurt (3. Familiensenat), Beschluss vom 4.4.2012 - 3 UF 423/11). So ist eine durch die Höhe des (fiktiven) gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzte Anpassung der Aussetzung der Kürzung an die jährlichen Rentenwertanpassungen gewährleistet. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Saldo des erfolgten Ausgleichs der Anrechte beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 25,0825 Entgeltpunkte. Der ebenfalls erfolgte Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers ist insoweit ohne Bedeutung, weil es sich nicht um ein Anrecht aus einer Regelversorgung im Sinne des § 32 VersAusglG handelt. Die Aussetzung der Kürzung ist der Höhe nach beschränkt auf das Produkt des genannten Saldos mit dem für den Antragsteller bei einem Renteneintritt zum 1.10.2019 maßgeblichen persönlichen Zugangsfaktor von 0,898, dem Rentenartfaktor von 1,0 und dem aktuellen Rentenwert. Dieser beläuft sich derzeit auf 33,05 Euro, woraus sich eine auf dem Versorgungsausgleich beruhende monatliche Kürzung der gesetzlichen Rente des Antragstellers von derzeit 744,42 Euro ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus der ausstehenden Klärung des Versicherungskontos des Antragstellers für das Jahr 2019 irgendwelche Änderungen der vorgenannten Faktoren ergeben könnten. Die Kürzung ist derzeit in voller Höhe auszusetzen, weil sich der (fiktive) gesetzliche Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 2) auf den titulierten und vom Antragsteller gezahlten monatlichen Unterhalt von 1.000,- Euro beläuft. Dessen Berechnung lagen ausweislich der Angaben in der Scheidungsfolgenvereinbarung bereinigte monatliche Erwerbseinkünfte des Antragstellers von 4.115,- Euro und der Beteiligten zu 2) von 1.735,- Euro zu Grunde, außerdem ein bis heute unveränderter Wohnvorteil von 1.000,- Euro auf Seiten der Beteiligten zu 2) und von 1.500,- Euro auf Seiten des Antragstellers. Aus der vom Antragsteller vorgelegten Berechnung seines Arbeitgebers zur Höhe seiner voraussichtlichen Renteneinkünfte ergibt sich, dass der Antragsteller ohne die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner gesetzlichen Rente über monatliche Renteneinkünfte von rund 5.700,- Euro brutto monatlich verfügen würde. Nach Abzug von Steuern und Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbliebe ein monatliches Nettorenteneinkommen von über 4.000,- Euro. Die Beteiligte zu 2) erzielt hingegen ein bereinigtes monatliches Erwerbseinkommen von rund 1.800,- Euro. Ein Abänderungsanspruch des Antragstellers oder ein Absinken des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs unter den vereinbarten Betrag von 1.000,- Euro monatlich sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Bis zur Höhe des vereinbarten Unterhalts ist die durch den Versorgungsausgleich bewirkte Kürzung der gesetzlichen Rente des Antragstellers daher bis zum Renteneintritt der Beteiligten zu 2) auszusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Sie entspricht im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde und den Umstand, dass die Aussetzung der Kürzung im Interesse sowohl des Antragstellers als auch der Beteiligten zu 2) erfolgt, billigem Ermessen. Da die Sache weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).