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Beschluss

4 UF 223/17

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:1120.4UF223.17.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Für den Zeitraum bis einschließlich 4.1.2018 bleibt es bei dem vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss angeordneten begleiteten Umgang und den diesbezüglich getroffenen Anordnungen. Am Sonntag, den 14.1.2018, hat der Vater im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr Umgang mit dem betroffenen Kind. Die Mutter bringt das Kind um 10:00 Uhr zur Wohnung des Vaters, der es um 19:00 Uhr wieder zur Wohnung der Mutter zurückbringt. Beginnend am Samstag, den 27.1.2018, hat der Vater an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 9:30 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, Umgang mit dem betroffenen Kind. Die Mutter bringt das Kind samstags um 9:30 Uhr zur Wohnung des Vaters, der es sonntags um 18:00 Uhr wieder zur Wohnung der Mutter zurückbringt. Vor den Wochenenden, an denen gemäß vorstehender Regelung kein Umgang stattfindet, holt der Vater das betroffene Kind freitags, erstmals am 20.1.2018, um 16:00 Uhr von der vom Kind besuchten Betreuungseinrichtung ab und bringt es um 19:00 Uhr zur Wohnung der Mutter. Hat die Betreuungseinrichtung geschlossen, holt der Vater das Kind um 16:00 Uhr in der Wohnung der Mutter ab. Jeweils mittwochs um 18:30 Uhr, beginnend sofort, ruft der Vater bei der Mutter an, die es ihm sodann ermöglicht, mit dem Kind zu telefonieren. Heiligabend 2018 verbringt das Kind beim Vater. Die Mutter bringt es an Heiligabend um 16:00 Uhr zum Vater, der es am ersten Weihnachtsfeiertag um 12:00 Uhr zur Wohnung der Mutter zurückbringt. Heiligabend 2019 verbringt das Kind bei der Mutter. Diese bringt es am ersten Weihnachtsfeiertag um 12:00 Uhr zur Wohnung des Vaters, der es am zweiten Weihnachtsfeiertag um 18:00 Uhr zur Wohnung der Mutter zurückbringt. Der Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind an Weihnachten erfolgt in den Folgejahren im jährlichen Wechsel gemäß vorstehender Regelung, also in geraden Kalenderjahren jeweils an Heiligabend und in ungeraden Kalenderjahren jeweils am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Die Umgangsregelung für Heiligabend und die beiden Weihnachtsfeiertage geht an diesen Tagen der oben stehenden regulären Umgangsregelung vor. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus vorstehenden Anordnungen ergebenden Pflichten wird den beteiligten Eltern die Verhängung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000,- Euro, oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder seine Festsetzung keinen Erfolg verspricht, von Ordnungshaft bis zu sechs Monate angedroht. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die beteiligten Eltern je zur Hälfte. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Für den Zeitraum bis einschließlich 4.1.2018 bleibt es bei dem vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss angeordneten begleiteten Umgang und den diesbezüglich getroffenen Anordnungen. Am Sonntag, den 14.1.2018, hat der Vater im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr Umgang mit dem betroffenen Kind. Die Mutter bringt das Kind um 10:00 Uhr zur Wohnung des Vaters, der es um 19:00 Uhr wieder zur Wohnung der Mutter zurückbringt. Beginnend am Samstag, den 27.1.2018, hat der Vater an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 9:30 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, Umgang mit dem betroffenen Kind. Die Mutter bringt das Kind samstags um 9:30 Uhr zur Wohnung des Vaters, der es sonntags um 18:00 Uhr wieder zur Wohnung der Mutter zurückbringt. Vor den Wochenenden, an denen gemäß vorstehender Regelung kein Umgang stattfindet, holt der Vater das betroffene Kind freitags, erstmals am 20.1.2018, um 16:00 Uhr von der vom Kind besuchten Betreuungseinrichtung ab und bringt es um 19:00 Uhr zur Wohnung der Mutter. Hat die Betreuungseinrichtung geschlossen, holt der Vater das Kind um 16:00 Uhr in der Wohnung der Mutter ab. Jeweils mittwochs um 18:30 Uhr, beginnend sofort, ruft der Vater bei der Mutter an, die es ihm sodann ermöglicht, mit dem Kind zu telefonieren. Heiligabend 2018 verbringt das Kind beim Vater. Die Mutter bringt es an Heiligabend um 16:00 Uhr zum Vater, der es am ersten Weihnachtsfeiertag um 12:00 Uhr zur Wohnung der Mutter zurückbringt. Heiligabend 2019 verbringt das Kind bei der Mutter. Diese bringt es am ersten Weihnachtsfeiertag um 12:00 Uhr zur Wohnung des Vaters, der es am zweiten Weihnachtsfeiertag um 18:00 Uhr zur Wohnung der Mutter zurückbringt. Der Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind an Weihnachten erfolgt in den Folgejahren im jährlichen Wechsel gemäß vorstehender Regelung, also in geraden Kalenderjahren jeweils an Heiligabend und in ungeraden Kalenderjahren jeweils am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Die Umgangsregelung für Heiligabend und die beiden Weihnachtsfeiertage geht an diesen Tagen der oben stehenden regulären Umgangsregelung vor. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus vorstehenden Anordnungen ergebenden Pflichten wird den beteiligten Eltern die Verhängung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000,- Euro, oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder seine Festsetzung keinen Erfolg verspricht, von Ordnungshaft bis zu sechs Monate angedroht. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die beteiligten Eltern je zur Hälfte. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro. I. Die beteiligten Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit dem seit der Trennung der Eltern im September 20XX bei der Mutter lebenden Kind. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts, des Ergebnisses des vom Amtsgericht eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens und der Anhörung der Beteiligten und des betroffenen Kindes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss, das Gutachten der Sachverständigen A vom 19.7.2017, die Sitzungsniederschrift vom 14.8.2017 und den Vermerk über die Anhörung des Kindes vom 16.8.2017 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen, beiden Eltern am 22.8.2017 zugestellten Beschluss ordnete das Amtsgericht unter Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 2.11.2016, Aktenzeichen ... des Amtsgerichts, einen im zweiwöchigen Abstand stattfindenden begleiteten Umgang des Vaters im Zeitraum vom 2.9.2017 bis zum 4.1.2018 an. Für die anschließende Zeit traf es keine Regelung. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, das betroffene Kind brauche regelmäßige und verlässlich stattfindende Umgangskontakte mit seinem Vater, zu dem es eine gute Bindung habe. Die Befürchtung der Mutter, der Vater habe das Kind sexuell missbraucht, habe sich nicht bestätigt. Dennoch könne derzeit noch kein unbegleiteter Umgang angeordnet werden, weil er das Kind angesichts der ablehnenden Haltung der Mutter zu sehr belasten und den bestehenden Loyalitätskonflikt verstärken würde. Ziel des begleiteten Umgangs solle jedoch ein sich anschließender unbegleiteter Umgang zwischen Vater und Kind sein. Die Eltern seien gehalten, sich hierüber rechtzeitig zu verständigen. Die Mutter begehrt mit ihrer am 7.9.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde einen Ausschluss des Umgangs des Vaters mit dem betroffenen Kind. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei weiterhin von einem sexuellen Missbrauch des Kindes durch seinen Vater und einer damit einher gehenden Gefahr einer Retraumatisierung des Kindes durch die angeordneten Umgangskontakte überzeugt. Der Verdacht des sexuellen Missbrauchs habe durch die Sachverständige nicht entkräftet werden können. Zu der Frage, ob das Kindeswohl im Falle eines erfolgten sexuellen Missbrauchs auch durch begleitete Umgänge gefährdet sei, habe sich die Sachverständige überhaupt nicht geäußert. Auf die von der Mutter bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 11.8.2017 geltend gemachten Einwendungen, wird Bezug genommen. Der Vater begehrt mit seiner am 15.9.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde die Anordnung unbegleiteten Umgangs entsprechend der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 2.11.2016. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs habe sich nicht bestätigt. Soweit die Anordnung einer Umgangsbegleitung nunmehr mit dem Verhalten der Mutter begründet werde, sei dies nicht nur inkonsequent. Vielmehr könne entgegen der vom Amtsgericht geäußerten Einschätzung wegen des uneinsichtigen Verhaltens der Mutter keineswegs davon ausgegangen werden, dass die vorübergehend angeordnete Umgangsbegleitung die Eltern in die Lage versetzt, anschließende unbegleitete Umgangskontakte zu vereinbaren. Auf die vom Vater vorgelegten, von der Umgangsbegleiterin der X gefertigten Protokolle über den Verlauf der vom Amtsgericht angeordneten Umgangskontakte wird Bezug genommen. Die Verfahrensbeiständin hat erklärt, sie befürworte einen wie auch immer ausgestalteten Umgang zwischen Vater und Kind nachhaltig. Das beteiligte Jugendamt ist der Auffassung, für einen Erfolg versprechenden Umgang zwischen Vater und Kind müsse sich die Mutter dem Szenario öffnen, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden hat. Für eine Wiederherstellung des völlig zerstörten Vertrauensverhältnisses werde eine Paartherapie der Eltern vorgeschlagen. Beide Eltern haben ihre Bereitschaft zu einer entsprechenden Therapie sowie zur vorhergehenden gemeinsamen Inanspruchnahme von Erziehungsberatung in ihrer Anhörung durch den hiermit beauftragten Berichterstatter des Senats am 1.11.2017 bekundet. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der zuvor erfolgten mündlichen Erörterung des vom Amtsgericht eingeholten schriftlichen Gutachtens durch die Sachverständige wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.11.2017 Bezug genommen. II. Die zulässigen Beschwerden führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des betroffenen Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Zweck der Änderungsbefugnis ist mithin nicht die nochmalige Überprüfung der Grundlagen der ursprünglichen Regelung, sondern die Anpassung der getroffenen Anordnungen an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1990, 1135). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis bezweckte Erziehungskontinuität müssen die für eine Abänderung sprechenden Umstände dabei deutlich gegenüber den damit verbundenen Nachteilen überwiegen (vgl. Beschluss des Senats vom 3.5.2013 - 4 UF 74/14; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1875; OLG Dresden FamRZ 2010,1992; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138; KG ZKJ 2009, 211; Götz in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1696, Rdnr. 9). Eine Abänderung ist hier im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Kontaktabbruch zwischen dem Kind und seinem Vater als Folge des von der Mutter geäußerten Missbrauchsverdachts und ihrer sich daraus ergebenden ablehnenden Haltung gegenüber einem Umgang zwischen Vater und Kind geboten. Das ausweislich der Feststellungen der Sachverständigen und der widersprüchlichen Äußerungen gegenüber beiden Eltern offenbar in einem Loyalitätskonflikt zwischen beiden Eltern verfangene Kind ist durch den vom Amtsgericht angeordneten begleiteten Umgang wieder an den Umgang mit seinem Vater zu gewöhnen. Die im Rahmen der Umgangsbegleitung angebotenen Hilfen dienen dabei nicht nur dazu, dass das Kind den Umgang mit dem elterlichen Konflikt erlernt, sondern auch dazu, dass der Vater lernt, im Rahmen seines Umgangs auf die sich daraus ergebenden Bedürfnisse des Kindes einzugehen. Darüber hinaus hegt der Senat die Hoffnung, dass auch die Mutter im Rahmen der von beiden Eltern im Anhörungstermin vereinbarten gemeinsamen Erziehungsberatung und einer sich gegebenenfalls anschließenden Paartherapie in der Lage ist, ihr Misstrauen gegenüber dem Vater zu überwinden und den Umgang zwischen Vater und Kind künftig in einer dem Kindeswohl entsprechenden Art und Weise zu fördern. Der Senat erachtet die vom Amtsgericht angeordnete Kontaktanbahnung vor diesem Hintergrund als ausreichend, um anschließend wieder einen Umgang aufzunehmen, welcher der gerichtlich gebilligten Vereinbarung der Eltern vom 2.11.2016 entspricht. Für eine darüber hinausgehende Einschränkung des Umgangs des Vaters, insbesondere für den von der Mutter mit ihrer Beschwerde begehrten Umgangsausschluss, sieht der Senat keine Veranlassung. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, darf gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur ergehen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls zum Schutz des Kindes erforderlich ist, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 494-495; Beschluss des Senats vom 28.8.2017 - 4 UF 141/17). Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts im Falle eines nicht auszuschließenden Verhaltens des umgangsberechtigten Elternteils reicht hierfür nicht aus. Vielmehr setzt ein solch schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557). Unter Zugrundelegung vorstehender Maßstäbe kommt eine über das angeordnete Maß hinausgehende Einschränkung des Umgangs zwischen Vater und Kind nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen kann weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Kind Opfer eines sexuellen Missbrauchs seines Vaters geworden ist, noch dass dies künftig der Fall sein wird. Die Sachverständige hat im Rahmen ihres schriftlichen Gutachtens und dessen mündlicher Erläuterung überzeugend dargelegt, dass es für die von der Mutter aufgezeichneten Äußerungen des Kindes vielschichtige Erklärungen geben kann und dass daraus keinesfalls zwingend auf einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch seinen Vater geschlossen werden kann. Für die Annahme eines Missbrauchs fehlt es bereits an der hierfür erforderlichen Aussagezuverlässigkeit des Kindes. Das Kind hat - auch auf Befragen zu seinem Vater - weder gegenüber der Sachverständigen noch gegenüber der Verfahrensbeiständin, dem Jugendamt oder dem Gericht irgendwelche Andeutungen gemacht, die auf einen sexuellen Missbrauch des Vaters schließen lassen könnten. Der Missbrauchsverdacht gründet einzig und allein auf den Angaben gegenüber der Mutter bzw. der Großmutter mütterlicherseits. Der von der Mutter diesbezüglich gefertigte Tonmitschnitt ist jedoch nicht geeignet, den Missbrauchsverdacht zu erhärten. Die kaum verständlichen Äußerungen des Kindes könnten zwar durchaus auch als Schilderung eines Missbrauchs ausgelegt werden. Die Sachverständige hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass ein erfolgter Missbrauch allenfalls eine denkbare Erklärung unter vielen für die kindlichen Äußerungen ist. Der Tonmitschnitt, der die Umstände seines Zustandekommens nicht erkennen lässt, beinhaltet keine zusammenhängende Schilderung von Erlebnissen, sondern nur knapp gehaltene Antworten des Kindes - meist in Zweiwortsätzen - auf spielerische Fragen oder Aufforderungen der Mutter hin. Zu hören sind außerdem Vorhalte der Mutter, etwas könne so nicht gewesen sein, woraufhin das Kind, dem die Befragung offensichtlich Spaß bereitet, seine Angaben oder Darstellungen ändert. Die Spielsituation, die Fragen und die Vorhalte der Mutter beinhalten für das Kind gemäß der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen einen dahingehenden Aufforderungscharakter, etwas zu erzählen bzw. darzustellen. Der Senat schließt sich daher der Auffassung der Sachverständigen an, dass der Tonmitschnitt nicht als Grundlage für eine inhaltliche Analyse der darauf geäußerten Wahrnehmungen geeignet ist, zumal sich diese ohnehin auf weitgehend zusammenhanglose Zweiwortsätze beschränken. Da das Kind die auf dem Tonmitschnitt zu hörenden Angaben keinen anderen Personen gegenüber wiederholt hat, sieht der Senat auch keine Notwendigkeit für eine ausschließlich aussagepsychologische Begutachtung des Kindes. Würde das Kind im Rahmen einer entsprechenden Begutachtung tatsächlich detailliert einen Missbrauch durch seinen Vater schildern, wofür im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen, wären solche erstmaligen Angaben nach so langer Zeit in Anbetracht des Alters des Kindes bereits aus gedächtnispsychologischer Sicht mit so erheblichen Zweifeln belastet, dass sich daraus nicht auf einen tatsächlich erfolgten sexuellen Missbrauch schließen ließe. Auch aus der von der Mutter berichteten ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber einem Umgang mit seinem Vater lässt sich nicht schließen, dass der Umgang nicht dem Wohl des Kindes dient oder mit einer Gefährdung des Kindes verbunden wäre. Wie sich den Schilderungen der Interaktionsbeobachtungen der Sachverständigen und den Berichten der Umgangsbegleiterin entnehmen lässt, genießt das Kind die Umgangskontakte mit seinem Vater und verhält sich diesem gegenüber ganz anders, als dies seine Äußerungen gegenüber der Mutter vermuten ließen. Die Sachverständige hat vor diesem Hintergrund deutliche Anzeichen einer Belastung des Kindes durch den elterlichen Konflikt festgestellt. Anzeichen für eine Traumatisierung des Kindes als Folge eines Verhaltens seines Vaters ließen sich hingegen nicht feststellen. Im Gegenteil: das Verhalten des Kindes während der Umgangskontakte deutet darauf hin, dass trotz der sich aus dem elterlichen Konflikt ergebenden Verunsicherung des Kindes weiterhin eine gute Bindung zwischen Vater und Kind besteht. Soweit die Mutter derzeit nicht in der Lage ist, die bestehende Bindung zwischen Vater und Kind zu akzeptieren, geschweige denn zu fördern, wodurch der Loyalitätskonflikt des Kindes verstärkt wird, rechtfertigt dies keinen über die angeordnete vorübergehende Umgangsbegleitung hinausgehende Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters. Das Umgangsrecht ist nach § 1684 BGB nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat demgemäß den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und an einer den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Regelung mitzuwirken (§ 1684 Abs. 2 BGB; vgl. BVerfG FamRZ 2002, 809). Der Senat hegt die Hoffnung, dass beide Eltern im Rahmen der vereinbarten Erziehungsberatung und der sich gegebenenfalls anschließenden Paartherapie in die Lage versetzt werden, ihren Sohn künftig aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten und ihm so die Möglichkeit zu geben, den Kontakt zu seinem Vater uneingeschränkt genießen zu dürfen. Die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 89 Abs. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Sie entspricht im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und die erfolgte Abänderung des angefochtenen Beschlusses billigem Ermessen. Da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.