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Urteil

4 UF 362/14

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0327.4UF362.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 25.09.2015 in der Bezeichnung und dem Inhalt abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Im Namen des Volkes Urteil Der Verfügungsantrag (vom 25.08.2014) wird abgewiesen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Verfügungskläger ausdrücklich oder sinngemäß als "dreckig" bzw. "stinkend" zu bezeichnen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 25.09.2015 in der Bezeichnung und dem Inhalt abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Im Namen des Volkes Urteil Der Verfügungsantrag (vom 25.08.2014) wird abgewiesen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Verfügungskläger ausdrücklich oder sinngemäß als "dreckig" bzw. "stinkend" zu bezeichnen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO. Das Berufungsverfahren gebietet folgende Nachfeststellungen: Die Verfügungsbeklagte wehrt sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gegen die nach mündlicher Verhandlung mit den Parteien mit dem genannten Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung erfolgte Zuweisung der Wohnung ...-Straße ..., Stadt1, an den Verfügungskläger. Die Verfügungsbeklagte wurde verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Die Parteien sind Eheleute, leben aber seit 2006 getrennt. Zur damaligen Zeit zog der Verfügungskläger aus der ehemaligen Ehewohnung, die die Verfügungsbeklagte sodann allein nutzte, aus und mietete die jetzt streitgegenständliche Wohnung an. Im Jahr 2013 wurde die von der Verfügungsbeklagten bisher genutzte Wohnung zwangsgeräumt; der Verfügungskläger gewährte ihr in der eigenen Wohnung Obdach. Die Trennung blieb aufrechterhalten; die Parteien führen auch seither kein gemeinsames Eheleben, der Verfügungskläger zahlt der Verfügungsbeklagten Trennungsunterhalt von mtl. € 279,00. Am 25.07.2013 beantragte er die Scheidung von der Verfügungsbeklagten; das entsprechende Verfahren des Familiengerichts, Az. .../13 S, dessen Akte der Senat zu Informationszwecken beizog, ist auf den nicht näher begründeten Antrag des Verfügungsklägers vom 24.03.2014 seither ausgesetzt. Am 10.02.2015 führte der Verfügungskläger aus, die Verfügungsbeklagte habe die Räume in der ...-Straße ... seit zwei Jahren mitbenutzt, den Aussetzungsantrag im Scheidungsverfahren habe er deswegen gestellt, weil sich die Verfügungsbeklagte vehement gegen die Scheidung ausgesprochen habe und er deshalb habe prüfen wollen, ob er die formelle Ehe zu Gunsten der Verfügungsbeklagten fortführen könne. Zu Gunsten der Verfügungsbeklagten sei er davon ausgegangen, in seiner jetzigen Mietwohnung werde wieder eine Ehewohnung begründet. Durch Senatsbeschluss vom 11.02.2015 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss einstweilen eingestellt und das weitere Verfahren dem Einzelrichter des Senats zur Entscheidung übertragen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers vom 25.08.2014 zurückzuweisen. Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie klageerweiternd sinngemäß, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn anzusprechen und zu beleidigen, insbesondere mit den Bezeichnungen "er sei dreckig" bzw. "er stinke". Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Antragserweiterung zurückzuweisen,. 2. Auf die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten war der angefochtene Beschluss des Familiengerichts in Bezeichnung und Inhalt abzuändern und wie geschehen neu zu fassen; zugleich war der Verfügungsbeklagten die Unterlassung beleidigender Äußerungen über den Verfügungskläger im Sinne von "er stinke" bzw. "er sei dreckig" aufzuerlegen, da a) es sich vorliegend um ein Einstweiliges Verfügungsverfahren im Sinne der §§ 935, 940 ZPO handelt, b) die angefochtene Entscheidung - soweit das Familiengericht seine eigene Zuständigkeit bejahte - im Rahmen eines aufgrund mündlicher Verhandlung zu erlassenden Urteils hätte ergehen müssen, §§ 936, 922 I ZPO, c) das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten als Berufung anzusehen ist und insofern keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, da es den Formalien eines gegen die gewählte Entscheidungsform gegebenen Rechtsmittels nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz genügt, d) der Senat in jedem Verfahrensstadium gehalten ist, die auf den Streitgegenstand passende Verfahrens- bzw. Prozessordnung anzuwenden, e) der allein maßgebliche, da doppelrelevante Tatsachen betreffende Vortrag des Verfügungsklägers dahin geht, dass die streitige Wohnung mangels jemaligem Zusammenleben der Parteien in ihr keine Ehewohnung ist, f) das Verfahren keine Trennungsfolge betrifft sowie e) als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit den Zivilgerichten innerhalb der Ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen war, § 13 GVG, und im Rahmen der damit anzuwendenden Zivilprozessordnung - von nicht dargelegten bzw. glaubhaft gemachten Ausnahmen abgesehen - im Wege der einstweiligen Verfügung nicht auf Räumung von Wohnraum erkannt werden kann, § 940a ZPO, f) jedoch mit dem vom Familiengericht festgestellten Sachverhalt, § 533 ZPO, der Verfügungsbeklagten infolge Sachdienlichkeit zu gebieten war, die genannten Äußerungen zu unterlassen, §§ 823 I, II BGB, 185 StGB, 1004 BGB, 935, 940 ZPO. Im Einzelnen: Obgleich der Verfügungskläger gemäß seinem (auslegungsfähigen und -bedürftigen) Antrag vom 25.08.2014 die Einleitung eines Wohnungszuweisungsverfahrens nach den §§ 200 I Nr. 1 FamFG, 1361b BGB im Wege einstweiliger Anordnung, §§ 49 ff. FamFG, beabsichtigte, rechtfertigt sein diesbezüglicher Tatsachenvortrag nicht, dass es sich bei der Wohnung in der ...-Straße ..., Stadt1, um die (ehemalige) Ehewohnung der Parteien im Sinne des § 1361b BGB handelt. Damit fehlt es auch an dem maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit des Ehewohnungszuweisungsverfahrens im Sinne von § 200 I Nr. 1 FamFG, in dem ausschließlich auf § 1361b BGB abgestellt wird, und damit auch für die Zuständigkeit der Familiengerichte im Sinne der §§ 23a I Nr. 1, 23b GVG, 111 Nr. 5 FamFG. Da es sich bei der Frage der Wohnung als Ehewohnung um eine doppelrelevante Tatsache auf der Ebene der Zulässigkeit und der Begründetheit des Antrages handelt, ist allein auf den Vortrag des Verfügungsklägers/Antragstellers abzustellen (vergl. BGH FamRZ 2013, 281-283). Eine Ehewohnung liegt bei Räumlichkeiten vor, die die Ehegatten zur Zeit der Trennung bzw. Bekanntgabe der Trennungsabsicht (Staudinger-Voppel, § 1361b BGB, Rz. 6) gemeinsam bewohn(t)en (Palandt-Brudermüller, § 1361b BGB, Rz. 6 m.w.N.). Dies ist hinsichtlich der streitigen Wohnung nicht gegeben. Vielmehr leben die Parteien bereits seit 2006 getrennt; erst infolge der Trennung hatte der Verfügungskläger die streitige Wohnung angemietet. Nach seinem Vortrag hat es auch mit/nach der Obdachgewährung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten zu Beginn des Jahres 2013 keine Beendigung des Getrenntlebens der Parteien (in Form einer Versöhnung) gegeben, zumal er weiter vorträgt, die Parteien wirtschafteten auch fortan getrennt, er zahle ihr Trennungsunterhalt, bzw. er habe die Scheidung und die Aussetzung des dortigen Verfahrens nur deswegen beantragt, um die Fortsetzung der formellen Ehe (also nicht mit inhaltlichen Gemeinsamkeiten) zu prüfen. Auch sein Vortrag, er sei zu Gunsten der Verfügungsbeklagten davon ausgegangen, es handele sich um die Ehewohnung, enthält keine Tatsachen, dass die Parteien die zuvor praktizierte Trennung beendeten. Ausgehend hiervon ist der Streitgegenstand (Räumungsverlangen des Verfügungsklägers) entsprechend der Natur des Rechtsverhältnisses und der zur Sachentscheidung berufenen Normen einem Rechtsweg zuzuordnen, um die in diesem Rechtsweg gültige Verfahrensordnung anzuwenden, was der Senat in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGH FamRZ 2014, 1996-1997; Senatsbeschluss vom 15.12.2014, 4 WF 262/14, www.hefam.de). Zugleich ist der Senat gehalten, die vom Ausgangsgericht angenommene (Rechtsweg-)Zuständigkeit zu akzeptieren, § 17a VI, V GVG, und als dem Familiengericht übergeordnete Instanz, § 119 GVG, eine Entscheidung zu treffen. Dabei gibt es nach Ansicht des Senats auch keine andere abdrängende Sonderzuweisung zu den Familiengerichten und zur Anwendung des FamFG, insbesondere liegt keine sonstige Familiensache im Sinne der §§ 23a I Nr. 1, 23b GVG, 111 Nr. 10, 112 Nr. 3, 266 I Nr. 3 FamFG vor, da es an einem Zusammenhang mit der Trennung der Parteien fehlt. Denn der Verfügungskläger begehrt keine trennungsbedingte Entflechtung der Verhältnisse der Parteien, vielmehr trat die Trennung bereits einige Jahre vor der Aufnahme der Verfügungsbeklagten in seine Wohnung (so auch die Begründung des Familiengerichts) im Sinne einer Wohngemeinschaft ein. Das maßgeblich auf Räumung der Wohnung gerichtete Verlangen des Verfügungsklägers ist - da letztlich die Beendigung eines Leihverhältnisses über den Mitbesitz an seiner Wohnung geltend gemacht wird, § 604 BGB - als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG einzuordnen, und zwar wegen des vom Verfügungsklägers begehrten vorläufigen Rechtsschutzes als einstweiliges Verfügungsverfahren im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Insofern hat ihr als Berufung zu qualifizierendes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts Erfolg: Zwar erfüllt es nicht deren Anforderung, wurde diese doch nicht beim Berufungsgericht, § 519 I ZPO, sondern beim Ausgangsgericht eingelegt, dies ist aber nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung unschädlich, weil die Rechtsmittelschrift die formalen Voraussetzungen der Beschwerdeschrift nach den §§ 63, 64 FamFG gegen die vom Familiengericht gewählte Entscheidungsform, Beschluss nach § 38 FamFG, beachtet. Indes liegt ein Berufungsverfahren vor, da das Familiengericht infolge der am 25.09.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung über den Antrag, sofern es seine Zuständigkeit im Sinne des § 17a I, VI GVG bejahte, durch Verfügungsurteil, §§ 936, 922 ZPO, hätte entscheiden müssen. Hiergegen ist nur die Berufung der materiell beschwerten Verfügungsbeklagten statthaft, § 511 ZPO. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat deshalb Erfolg, da nach § 940a ZPO im Wege einstweiliger Verfügung - mit Ausnahme der Beseitigung von verbotener Eigenmacht bzw. einer Gefahr für Leib oder Leben - nicht auf die Räumung von Wohnraum erkannt werden darf. Einerseits verlangt aber der Verfügungskläger die Räumung von Wohnraum, andererseits hat die Verfügungsbeklagte ihren (Mit)Besitz hieran nicht ohne oder gegen den Willen des Verfügungsklägers erlangt, § 858 BGB, da er ihr freiwillig Obdach gewährte. Auch trotz der behaupteten Beschimpfungen seitens des Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben seinerseits hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat zwar unbestritten und damit zugestanden, § 138 III ZPO, dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte ihn andauernd beschimpfe und beleidige; allerdings ergibt sich hieraus trotz der psychotherapeutischen Stellungnahme des Dipl.-Psych. SV1 vom 04.08.2014 und 03.03.2015 nicht hinreichend deutlich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben seiner Person. Eine Gefahr ist in diesem Sinne unter Heranziehung der Rechtsprechung zur konkreten Gefahr nach den §§ 315b, 315c StGB dann konkret, wenn "... das Gefährdungsobjekt (hier der Verfügungskläger, Anmerkung des Senats) so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt..., dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt (vgl. auch BGHSt 22, 341, 344 = NJW 199, 939; BGH NJW 1985, 1036 ; NStZ 2012, 701 ) ..." (BeckOK-Kudlich, § 315c StGB, Rz. 55). Dies kann bereits deshalb vorliegend nicht angenommen werden, weil sich der Verfügungskläger - wie die zitierten Stellungnahmen belegen - zur (gezielten) Abwehr einer suizidbedingten Gefahr für sein Leben in psychotherapeutischer Behandlung befindet und damit ein Schadenseintritt im Sinne eines behaupteten Suizids gerade nicht zwangsläufig bzw. von Zufälligkeiten abhängig ist. Allerdings war der Verfügungsbeklagten zu gebieten, es zu unterlassen, den Verfügungskläger zu beleidigen durch ausdrückliche oder sinngemäße Bezeichnungen als "dreckig" bzw. "stinkend". "... Gegen Angriffe auf die persönliche Ehre durch Behaupten oder Verbreiten von Äußerungen, die die Wertschätzung, den Ruf, das Ansehen einer Person beeinträchtigen, genießt sie den umfassenden negatorischen und deliktischen Schutz des Persönlichkeitsrechts. Das Recht der persönlichen Ehre wird verletzt, wenn der Einzelne beschimpft, verächtlich gemacht oder herabgewürdigt wird. Das kann insbesondere dadurch geschehen, dass er, wie hier, eines strafrechtlich sanktionierten oder eines moralisch verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird (vgl. Rixecker in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, Anhang zu § 12, Rdn. 78, 79). ..." (OLG des Saarlandes, NJW-RR 2014, 675-680, Rz. 41). Die Verfügungsbeklagte hat durch die Bezeichnung des Verfügungsklägers als dreckig bzw. stinkend die persönliche Ehre des Verfügungsklägers als eines in § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 185 ff. StGB geschütztes Rechtsguts und als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig verletzt. Er kann gemäß und entsprechend den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 186 StGB verlangen, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffenen ehrenrührigen Behauptungen unterlässt. "... Für die Anwendung und Auslegung der §§ 1004 Abs. 1 BGB (analog), 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB sind in der Rechtsprechung, insbesondere auch der verfassungsgerichtlichen, folgende Grundsätze herausgearbeitet worden: Die Zivilgerichte haben das (Grund-)Recht der Meinungs(äußerungs)freiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des auf Unterlassung in Anspruch Genommenen einerseits und das Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG) des von dessen Äußerungen Betroffenen andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2009 - 1 BvR 134/03 -WM 2009, 1706 ). Die Meinungsfreiheit findet ihren Ausdruck insbesondere in § 193 StGB, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 ). Sie erfasst auch Tatsachenbehauptungen, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2009 - 1 BvR 134/03 - WM 2009, 1706 ). Das Gericht muss bei seiner Güterabwägung die widerstreitenden Rechte in Ausgleich bringen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 30.10.2012 -VI ZR 4/12 - NJW 2013, 229 ). Dabei ist der Wahrheitsgehalt der angegriffenen Aussage von zentraler Bedeutung. Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, unwahre nicht, weil an ihrer Verbreitung kein schützenswertes Interesse besteht (siehe BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 ; BVerfG Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 2243/02 - NJW 2004, 589 ; BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12 - N JW 2013, 229). Von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststand. Ist die Wahrheit einer Tatsache, wie häufig, ungewiss, kommt die über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierte Beweisregel des § 186 StGB zum Tragen, und der Wahrheitsbeweis ist Sache des Äußernden (BGH, Urt. v. 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 13; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Ansatzes BVerfG, Beschl. v. 15.12.2008-1 BvR 1404/04). Ist der Wahrheitsgehalt einer Behauptung nicht sicher zu klären, ist zu prüfen, ob der sie gleichwohl Äußernde sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (§ 193 StGB). Die damit veranlasste Abwägung zwischen dem Interesse des Inanspruchgenommenen an seiner Äußerung einerseits und dem Schutzbedürfnis des Betroffenen und den ihn belastenden Folgen andererseits kann nur dann zu Gunsten der Meinungs(äußerungs)freiheit ausfallen, wenn der Inanspruchgenommene bei der Ermittlung des wahren Sachverhalts hinreichend sorgfältig recherchiert hat (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 ; BGH, Urt. v. 30.1.1996-VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 13; BGH, Urt. v. 11.7.1989 - VI ZR 255/88 - MDR 1990, 42) ..." (OLG des Saarlandes, a.a.O., Rz. 53ff.). Insofern hat der Verfügungskläger unbestritten dargelegt und durch Eidesstattliche Versicherung vom 20.08.2014 glaubhaft gemacht, von der Verfügungsbeklagten andauernd als dreckig und stinkend bezeichnet zu werden, obgleich er sich täglich, im Sommer auch zweimal täglich dusche. Die von der Verfügungsbeklagten, die selbst eingeräumt, übersensibel auf Gerüche zu reagieren, erhobenen Vorwürfe entbehren damit eines realistischen Wahrheitsgehaltes und stellen sich daher als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers dar, für die es keine Rechtfertigung gibt. Jedenfalls hat sich die Verfügungsbeklagte deswegen derartiger Äußerungen zu enthalten, weil sie aufgrund ihrer eingeräumten Übersensibilität gar nicht sozialadäquat einzuschätzen vermag, wann eine vom Verfügungskläger ggf. ausgehende Geruchsbelastung das Maß des Hinnehmbaren überschreitet. Indes erachtet der Senat dieses ausgeurteilte Gebot für hinreichend, das aktuelle Miteinander des Parteien für die mutmaßliche Dauer eines Räumungsverfahrens in der Hauptsache zu regeln, vergl. § 940 ZPO. Insofern steht dem Verfügungskläger auch der nötige Verfügungsgrund zur Seite, da ein geordnetes Miteinander innerhalb einer Wohnung nur dann vorstellbar ist, wenn beide Parteien sich an minimale Verhaltensstandards halten, wozu herabwürdigende Äußerungen über die jeweils andere Person zu unterlassen sind, was letztlich ebenfalls die Freiheit der Meinungsäußerung der Verfügungsbeklagten hinter dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zurückstehen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 936, 929 ZPO, wobei es im Hinblick auf die mangelnde Anfechtbarkeit hiesigen Urteils, § 542 II 1 ZPO, keiner Anordnung einer Abwendungsbefugnis bedarf, § 713 ZPO.