Beschluss
4 UF 205/10
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0808.4UF205.10.0A
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich, dort Nr. 2, abgeändert und zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege interner Teilung werden zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 17,9826 Entgeltpunkte und 1,0922 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.
Im Wege interner Teilung werden zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer, 6,2528 Entgeltpunkte und 1,0047 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.
Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A GmbH gemäß Versorgungstarifvertrag 2009 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von € 39.125,32, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der
Teilungsordnung der A GmbH vom 06.06.2011
, jedoch mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Ausgleichswertes in einen Versorgungsanspruch der Antragsgegnerin gemäß der Nr.n 8.2 und 10.3 dieser Teilungsordnung mit den Parametern gemäß Nr. 5.5 dieser Teilungsordnung stattfindet, die für das letzte zum Ehezeitende am 30.09.2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der A GmbH objektiv und für die Person der Antragsgegnerin subjektiv galten.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B AG findet nicht statt.
Für die 1.Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten je hälftig; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Beschwerdewert: € 10.260,00; Vergleichswert: € 3.420,00
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich, dort Nr. 2, abgeändert und zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege interner Teilung werden zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 17,9826 Entgeltpunkte und 1,0922 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen. Im Wege interner Teilung werden zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer, 6,2528 Entgeltpunkte und 1,0047 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen. Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A GmbH gemäß Versorgungstarifvertrag 2009 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von € 39.125,32, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der A GmbH vom 06.06.2011 , jedoch mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Ausgleichswertes in einen Versorgungsanspruch der Antragsgegnerin gemäß der Nr.n 8.2 und 10.3 dieser Teilungsordnung mit den Parametern gemäß Nr. 5.5 dieser Teilungsordnung stattfindet, die für das letzte zum Ehezeitende am 30.09.2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der A GmbH objektiv und für die Person der Antragsgegnerin subjektiv galten. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B AG findet nicht statt. Für die 1.Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten je hälftig; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Beschwerdewert: € 10.260,00; Vergleichswert: € 3.420,00 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1. Die beteiligten Ehegatten haben am ...01.1988 die Ehe geschlossen. Ihre Ehe wurde aufgrund des der Antragsgegnerin am 14.10.2009 zugestellten, beim Familiengericht am 28.08.2009 eingegangenen Scheidungsantrages des Antragstellers durch das am 31.08.2010 verkündete und teilweise angefochtene Urteil, hinsichtlich des Scheidungsausspruches aber rechtskräftig seit 13.12.2010, geschieden. Zugleich wurde der von Amts wegen eingeleitete Versorgungsausgleich in dem Urteil dahingehend geregelt, dass - jeweils zu Lasten des Antragstellers - die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von € 2,12 mtl. in der Rentenversicherung Ost, von € 319,66 mtl. in der allgemeinen Rentenversicherung sowie - als Teilausgleich nach § 3b VAHRG - von € 50,40 mtl. ebenfalls in der allgemeinen Rentenversicherung erfolgte. Im Übrigen wurde zum Ausgleich privater und betrieblicher Anrechte des Antragstellers die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches vorbehalten. Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin am 04.10.2010 zugestellt; mit ihrer beim Oberlandesgericht am 04.11.2010 eingegangen befristeten Beschwerde erstrebte sie, dass dem Antragsgegner geboten wird, durch Zahlung von € 37.305,85 zu Gunsten des Rentenversicherungskontos der Antragsgegnerin bei der DRV Bund für diese weitere Rentenanwartschaften zu begründen. Mit Beschluss vom 27.04.2011 wurde das Verfahren dem Berichterstatter des Senats zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß der §§ 629a II 1, 621 e III, 527 ZPO a.F. übertragen. In einem von dem Berichterstatter am 17.06.2011 durchgeführten Erörterungstermin kamen die Ehegatten im Rahmen einer dort protokollierten Vereinbarung überein, dass das Anrecht des Antragstellers bei der B AG, Nr. ..., nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen und im Übrigen übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Nachdem entsprechende Ruhensanträge eingegangen waren, hat der Senat durch Beschluss vom 01.07.2011 sowohl die Vereinbarung der Ehegatten vom 17.06.2011 gemäß § 1587o BGB a.F. gebilligt als auch das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 05.07.2011 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Bereits mit Schreiben vom 28.03.2011 hatte die A GmbH - im Folgenden A1 genannt - eine an § 5 VersAusglG orientierte Auskunft für das betriebliche Anrecht des Antragstellers bei ihr erteilt; wegen der Details wird auf Bl. 258f. d.A. Bezug genommen. Nach weiteren Ermittlungen hatte der Senat mit Beschluss vom 07.02.2013 die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich, dort Nr. 2 Absätze 3 und 4 (Teilausgleich nach § 3b VAHRG und Verweis der Antragsgegnerin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich), abgeändert sowie stattdessen eine interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der A1 mit einem Ausgleichswert von € 42.939,63, bezogen auf den 30.09.2009, angeordnet und festgestellt, dass ein Ausgleich seines Anrechts bei der B AG nicht stattfindet. Auf die - vom Senat zugelassene - Rechtsbeschwerde der A1 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2013, Az. XII ZB 137/13, den Senatsbeschluss vom 07.02.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Am 23.01.2014 und 31.01.2014 erteilte die DRV Bund neuerliche Auskunft über die bei ihr erworbenen Anrechte der Ehegatten. Ebenso erteilte die A1 - unter Bezugnahme auf ihre Teilungsordnung vom 06.06.2011 - neuerliche Auskunft über das bei ihr bestehende betriebliche Anrecht des Antragstellers. Die Teilungsordnung der A1 vom 06.06.2011 bestimmt in Nr. 5.5, dass der Ehezeitanteil des Anrechts dergestalt ermittelt wird, dass ein versicherungsmathematischer Barwert des zum Ehezeitende unverfallbar bestehenden Anrechts gebildet wird, das der betriebsangehörige Ehegatte in der Ehezeit erwirtschaftete. Die Barwertberechnung erfolgt dabei nach den Bewertungsprämissen und biometrischen Rechnungsgrundlagen, "... die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ehemaliger Beschäftigter der A1 in der inländischen Handelsbilanz entsprechend dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) für das letzte, spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene Geschäftsjahr maßgeblich sind. Sofern das Ende der Ehezeit vor dem 31.12.2010 liegt, finden diese Grundsätze entsprechende Anwendung". Gemäß Nr. 8.2 a.E. der genannten Teilungsordnung erfolgt die Kompensation des Wegfalls einer dem Antragsteller zugesagten Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung durch Zusage einer erhöhten Altersrentenanwartschaft, wobei "... Die versicherungsmathematische Umrechnung ... auf Basis der Rechnungsgrundlagen gemäß Gliederungsnummer 5.5 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts ..." erfolgt. Nach Nr. 10.3 dieser Teilungsordnung wird der auf die berechtigte Person übertragene Ausgleichswert " ... zur Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der gemäß Gliederungsnummer 5.5 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, jedoch in Abhängigkeit von Geschlecht, Status (...), Alter und Geburtsjahr der ausgleichsberechtigten zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts in ein eigenständiges Anrecht auf Altersleistung umgerechnet...". Die A1 sieht sich daher als berechtigt an, die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein Rentenanrecht der Antragsgegnerin anhand der Parameter vorzunehmen, die zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich sind. 2. Auf die zulässige, §§ 629a II, 621e ZPO a.F., befristete Beschwerde war der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Urteil vom 31.08.2010 komplett dahingehend zu ändern, dass - gemäß Art. 111 III FGG-RG, § 48 VersAusglG - einerseits die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der DRV Bund und das Anrecht des Antragstellers bei der A1 intern zu teilen sind, §§ 10 ff. VersAusglG, und andererseits - wegen seines Anrechts bei der B AG - festzustellen ist, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, §§ 6ff. VersAusglG, 224 III FamFG. Im Einzelnen: a) Auf das Verfahren fand zunächst im Hinblick auf den am 28.08.2009 beim Familiengericht eingegangenen Scheidungsantrag das bis zum 31.08.2009 gültige formelle und materielle Recht Anwendung, Art. 111 I FGG-RG, auch wenn der von Amts wegen einzuleitende Versorgungsausgleich erst durch Verfügung des Familiengerichts vom 22.10.2009 eingeleitet wurde, zumal das Verfahren durch das am 31.08.2010 verkündete Urteil vor dem 01.09.2010 erstinstanzlich seinen Abschluss fand, Art. 111 V FGG-RG. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin richtete sich daher nach den §§ 629a II, 621e ZPO a.F., war also als befristete Beschwerde in einer im FGG-Verfahren zu behandelnden Folgesache aufzufassen und insofern zulässig. b) Gleichwohl ist die Beschwerdeentscheidung in Anwendung der formellen Regeln der §§ 58ff. FamFG bzw. der materiell-rechtlichen Normen des VersAusglG zu treffen, da im Laufe des Beschwerdeverfahrens ein Rechtswechsel stattfand, Art. 111 III FGG-RG. Denn durch den auf beiderseitigen Antrag ergangenen Ruhensbeschluss des Senats vom 01.07.2011 trat eine formelle Unterbrechung ein, die zur allseits gewollten Anwendung des seit 01.09.2009 geltenden Rechts führte. c) Unter Anwendung des neuen und seit 01.09.2009 gültigen Rechts war - entsprechend der Ausführungen des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2013 - der Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Nr. 2 des angefochtenen Urteils komplett abzuändern, in dem nunmehr sowohl die interne Teilung der Anrechte der Ehegatten bei der DRV und des Anrechts des Antragstellers bei der A erfolgte als auch festgestellt wurde, dass im Übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. aa) Obgleich die Senatsentscheidung vom 07.02.2013 den in Nr. 2 Absätze 3 und 4 des familiengerichtlichen Urteils angeordneten Ausgleich abänderte, also auch den im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2013 als eine Form des "Doppelausgleichs" des Anrechts des Antragstellers bei der A1 beanstandeten Teilausgleich nach § 3b VAHRG a.F., erfasste (und aufhob), ist der Senat nach den diesbezüglichen Vorgaben gehalten, auch den Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften bei der DRV Bund nach dem seit 01.09.2009 geltendem Recht vorzunehmen. Da der Antragsteller während der Ehezeit nach der neuerlichen Auskunft der DRV vom 31.01.2014 Anwartschaften von 35,9651 Entgeltpunkten und 2,1844 Entgeltpunkten (Ost) erwarb, waren hiervon auf die Antragsgegnerin, §§ 1 I, 10 VersAusglG, 50% derselben, also 17,9826 Entgeltpunkte und 1,0922 Entgeltpunkte (Ost) zu übertragen. Zugleich erwarb die Antragsgegnerin nach der Auskunft der DRV Bund vom 23.01.2014 in der Ehezeit 12,5026 Entgeltpunkte sowie 2,0094 Entgeltpunkte (Ost), so dass deren jeweilige Hälfte auf den Antragsteller zu übertragen ist (6,2528 Entgeltpunkte sowie 1,0047 Entgeltpunkte (Ost)). Dabei übt der Senat hinsichtlich der beiderseitigen angleichungsdynamischen Anrechte trotz der Geringfügigkeit der Wertdifferenz, § 18 I VersAusglG, das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass gleichwohl ein Ausgleich erfolgt, da ein solcher nicht zur - mit dieser Regelung zu verhindern gesuchten E Begründung eigenständiger Kleinstrenten nebst entsprechendem Verwaltungsaufwand führt (vergl. Senatsbeschlüsse vom 03.08.2011, 4 UF .../11, und 25.07.2011, 4 UF.../11). bb) Die Feststellungsentscheidung über die teilweise Nichtdurchführung des Versorgungsausgleiches beruht auf § 224 III FamFG, nachdem die Ehegatten durch die am 01.07.2011 vom Senat genehmigte Vereinbarung vom 17.06.2011 übereingekommen waren, dass das Anrecht des Antragstellers bei der B AG, Nr. ..., nicht ausgeglichen wird. cc) Zudem war das Anrecht des Antragstellers bei der A1 durch Gestaltungsakt des Senats intern zu teilen, und zwar mit einem Ausgleichswert von € 39.125,32, bezogen auf den 30.09.2009, sowie in teilweiser Anwendung der Teilungsordnung der A1 vom 06.06.2011 Die von der A1 vorgenommene Bestimmung des Ausgleichswertes von zunächst € 39.141,19, später € 39.141,12 begegnet - nach den Darlegungen des Bundesgerichtshofes, denen sich der Senat anschließt - weitestgehend keinen durchgreifenden Bedenken mehr: Nach § 1 II 2 VersAusglG beträgt der Ausgleichswert die Hälfte des Ehezeitanteils eines nach § 2 VersAusglG auszugleichenden Anrechts, wobei nach § 13 VersAusglG im Falle interner Teilung Teilungskosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen sind. Der Durchführungsweg der internen Teilung stellt dabei nach § 9 II VersAusglG den Regelfall dar, wenn - wie hier - das Anrecht weder von einer Vereinbarung der Ehegatten tangiert wird, §§ 6ff. VersAusglG, noch die Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG fehlt, § 9 I VersAusglG. Vorliegend hat die A1 zunächst beauskunftet, dass der Ehezeitanteil des Antragstellers € 78.582,39 beträgt und von ihr - der Höhe nach letztlich nicht zu beanstandende Teilungskosten von 3% des Kapitalbetrages, maximal € 300,00 - beansprucht werden. Nach deren Abzug verbleiben (€ 78.582,39 - € 300,00=) € 78.282,39, so dass 50% Ausgleichswert hiervon € 39.141,19 sind. Dies entspricht nur überwiegend den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben: (1) Nach dem Versorgungstarifvertrag der A1 vom 21.08.2009 (im Folgenden VersTV 2009), dort Teil A § 1, gilt dieser Teil für alle Mitarbeiter der A1, die vor dem 01.01.2005 ein dortiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, wie hier der seit 01.11.1993 bei der A1 beschäftigte Antragsteller. Nach § 4 I VersTV 2009/Teil A errechnet sich das versorgungsfähige Einkommen aus Grundvergütung, Zulagenvergütung und Weihnachts- und Urlaubsgelt entsprechend der hierzu getroffenen Tarifverträge. Da der Antragsteller außertariflich bei der A1 beschäftigt ist, kommt es insoweit auf die ihm zugesagte Vergütung an, die die A1 - in den letzten 12 Monaten vor Ehezeitende, § 4 I 1 VersTV 2009/Teil A - mit 6 x € 8.383,33 und 6 x € 8.808,33, zusammen € 103.149,96, beauskunftete, Bl. 403 d.A. Hiervon sind je Beschäftigungsjahr, maximal 40 Jahre, vergl. § 5 I VersTV 2009/ Teil A, 0,4% desjenigen Teil als Altersrente zu zahlen, der auf die Splittinggrenze von € 64.500, vergl. § 4 II 2 VersTV 2009/Teil A, entfällt und 1,2% des diese Grenze übersteigenden Betrages. Bei dem genannten Einkommen bedeutet dies folgendes: 0,4% x 40 Jahre x 64.500 € = 10.320,00 € + 1,2% x 40 Jahre x (103.149,96 € - 64.500 €) = 18.551,98 € = 28.871,98 €. (2) Da die Anwartschaft des Antragstellers somit endgehaltsbezogen ist, ist eine unmittelbare Bewertung im Sinne von § 45 II 1 VersAusglG nicht möglich. Es ist vielmehr zeitratierlich zu bewerten, § 45 II 2 VersAusglG. Dazu ist zunächst nach § 45 I 1 VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich, wobei der Versorgungsträger ein Wahlrecht hat, § 5 I VersAusglG. Eine interne Teilung kommt indes nur auf Grundlage eines Kapitalwertes in Betracht (OLG München FamRZ 2012, 636-637, Rz. 11), so dass sich der Versorgungsträger mit der Berechnung des Kapitalwertes selbst die doppelte Berechnung von Rentenwert nebst korrespondierendem Kapitalwert erspart (Palandt-Brudermüller, § 45 VersAusglG, Rz. 9). Da es sich vorliegend um eine Direktzusage der A1 handelt, erfolgt die Berechnung des Kapitalwertes nach § 4 V 1 BetrAVG als Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. An die Stelle des Übertragungszeitpunktes tritt derjenige des Ehezeitendes, wobei nach § 45 I 2 VersAusglG anzunehmen ist, dass die Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Ehezeitende endete. Folglich ist der berechnete Altersrentenanspruch des Antragstellers nebst der der Höhe nach von diesem abgeleiteten sonstigen Versorgungsleistungen der A1 (Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, Waisengeld, §§ 8 - 10 VersTV 2009/ Teil A) in einen auf das Ehezeitende am 30.09.2009 bezogenen Barwert umzurechnen, was die A1 letztlich mit einem Barwertfaktor - entsprechend ihres Rechenweges - von (€ 78.582,39 Barwert/€ 13.020,09 ehezeitliche Jahresrente=) 6,035472105031532 vornahm. Der Barwert des Gesamtanrechts des Antragstellers beläuft sich somit auf (€ 28.871,98 x 6,035472105031532 =) € 174.256,03. Dieser Betrag ist zu multiplizieren mit dem Quotient der Zeiten von Betriebseintritt bis Ehezeitende und der Gesamtbetriebszugehörigkeit, § 45 I 2 VersAusglG (betriebsrentenrechtliche Verhältnisgleichung). Weiter ist das Ergebnis zu multiplizieren mit dem Quotienten von ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit und Zeit von Betriebseintritt bis Ehezeitende, § 45 II 3 VersAusglG (versorgungsausgleichsrechtliche Verhältnisgleichung), was letztlich dazu führt, dass man die Zeit zwischen Betriebseintritt und Ehezeitende "herauskürzen" kann, es folglich nur auf den Quotienten ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit zu Gesamtbetriebszugehörigkeit ankommt. (3) Die berücksichtigungsfähige ehezeitliche Betriebszugehörigkeit bestand vom 01.01.1988 bis 30.09.2009 und umfasste somit 261 Monate. Die Gesamtbetriebszugehörigkeit ist vom berücksichtigungsfähigen Eintrittsdatum 01.09.1981 (vergl. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21.11.2013) bis zum Ausscheiden des Antragstellers zur Regelaltersgrenze, die für den im Jahr 1963 geborenen Antragsteller bei 66 Jahren und 10 Monaten Lebenszeit belegen ist, § 235 II SGB VI, am 30.11.2029 zu bestimmen und umfasst damit 579 Monate. Der Quotient beider beträgt 0,4507772020725389, so dass sich ein Ehezeitanteil von (€ 174.256,03 x 0,4507772020725389=) € 78.550,64 ergibt. Der Ausgleichwert beträgt - nach vorhergehenden Abzug von € 300,00 Teilungskosten, § 13 VersAusglG - dann 50%, also € 39.125,32 . Entgegen der Ansicht der A1 ist dabei nicht auf den Tag des Erreichens des für die Altersgrenze maßgeblichen Lebensalters selbst, sondern im Hinblick auf § 99 SGB VI auf den folgenden Monatsletzten, hier 30.11.2029, abzustellen. (4) Für die Antragsgegnerin ist durch interne Teilung in diesem Umfang ein eigenständiges Versorgungsrecht bei der A1 durch richterlichen Gestaltungsakt zu begründen, §§ 10 ff. VersAusglG, und zwar in teilweiser Anwendung der Teilungsordnung der A1 vom 06.06.2011, die diese ihrer Auskunft vom 13.02.2014 zugrunde legte. Diese Teilungsordnung hält nur mit den vorgenommenen Einschränkungen den Anforderungen aus § 11 I VersAusglG stand, so dass im Übrigen die Bedingungen des ausgeglichenen Rechts gelten, § 11 II VersAusglG: (a) Die Antragsgegnerin erhält entsprechend § 11 I 2 Nr. 1 VersAusglG ein eigenständiges unverfallbares Anrecht, Nr. 10.2 der Teilungsordnung. Ihr neues Anrecht unterliegt auch der Insolvenzsicherung nach den §§ 7 ff. BetrAVG. (b) Die Antragsgegnerin nimmt zwar auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen Anrechts teil, § 11 I 2 Nr. 2 VersAusglG, da nach Nr. 10.4 der Teilungsordnung sie die Stellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in der jeweils betroffenen Versorgungsordnung, hier VersTV 2009/Teil A, erhält. Allerdings wird sie nicht umfassend durch die Teilungsordnung entsprechend der §§ 11 I 2 Nr. 2, 12 VersAusglG mit ihrem Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer der A1 im Sinne des BetrAVG gleichgestellt: Denn die Teilungsordnung vom 06.06.2011 ist insoweit zu beanstanden, als dass nach den Nr. 8.2 und 10.3 jeweils i.V.m. Nr. 5 die Rückrechnung des Ausgleichswertes in einen Rentenanspruch der Antragsgegnerin nur mit denjenigen Werten erfolgt, die zum Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der Ausgleichsentscheidung gelten. Damit wird die Antragsgegnerin nicht einem, nach Ansicht des Senats in § 12 VersAusglG vorausgesetzt, zum Ehezeitende ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit einem Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes gleichgestellt, sondern nur einem zum Zeitpunkt des Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Eine solche zeitliche Konkretisierung des § 12 VersAusglG ist nach Senatsansicht deswegen geboten, um einen Gleichlauf mit den Regelungen über die Berechnung des Ausgleichswertes, § 45 I 2 VersAusglG, zu erreichen. Entsprechendes ergibt sich auch aus § 11 I 2 Nr. 2 VersAusglG als Ausfluss des Halbteilungsgebotes, wonach für die berechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes, bezogen auf das Ehezeitende, zu begründen ist. Nach fortgeltender Einschätzung des Senats - der Bundesgerichtshof hat sich hierzu nicht geäußert - hat eine solche Rückrechnung demzufolge mit denjenigen Werten zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der A1 galten. Insofern hat es einen Gleichklang zwischen Ermittlung des Barwertes nach § 4 V 1 BetrAVG und der Rückrechnung für den Berechtigten zu geben, um eine hinreichende Gleichstellung der Antragsgegnerin mit einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer der A1 und den Halbteilungsgrundsatz zu gewährleisten. Bestätigt wird dies durch nachstehende Betrachtung: Mit fortschreitendem Alter einer Person steigen - unabhängig vom Geschlecht - Barwertfaktor und Barwert einer ihr zugesagten Altersrentenleistung, da der Abzinsungszeitraum vor Beginn der Leistungsphase sich verringert. Dieser höhere Barwertfaktor, dem die Antragsgegnerin unterläge, wenn mit der A1 wegen der Rückrechnung auf den Rechtskrafteintrittszeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung abgestellt würde, führte bei konstantem Ausgleichswert zu einer ermäßigten Rentenleistung. Obgleich die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung des Anrechts des Antragstellers ebenfalls mit dem Barwertfaktor, der für ihn zu diesem Zeitpunkt gelten soll, erfolgt, Nr. 16.2 bis 16.5 der Teilungsordnung vom 06.06.2011, liegt hierin keine hinreichende Kompensation, obgleich die Rückrechnung der Rentenkürzung des Antragstellers bei Verwendung eines höheren Barwertfaktors zu einem geringeren Rentenkürzungsbetrag führt. Denn hiervon profitierte nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller unter Missachtung des Halbteilungsgrundsatzes. Während dem Senat nicht die Prüfung des Umfangs der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung anfällt, ist er wegen des rechtsgestaltenden Aktes der Entscheidung zur internen Teilung gehalten, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 III VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Regelungen der Versorgungsträger mit höherrangigem Recht zu prüfen und ggf. deren Unanwendbarkeit anzuordnen, § 11 II VersAusglG (vergl. BT-Drs. 16/10144, S. 58). Dabei kann vorliegend dahinstehen, inwieweit der Senat berechtigt ist, andere Regelungen zu formulieren (vergl. die Meinungsübersicht bei OLG Celle, FamRZ 2014, 305ff., Rz. 37), da vorliegend mit der ausgesprochenen Suspendierung des in den Nr.n 8.2 und 10.3 der Teilungsordnung vom 06.06.2011 niedergelegten Zeitpunktes des Rechtskrafteintritts die gesetzliche Regelung des § 12 VersAusglG zum Tragen kommt und der Verweis auf die Parameter zum Ehezeitende nur klarstellenden Charakter hat. (c) Durch die Teilungsordnung, dort Nr. 8.2, wird der Antragsgegnerin zwar kein identischer Risikoschutz gewährt, § 11 I 2 Nr. 3 VersAusglG, weil sie keinen für den Fall der Invalidität und/oder des Todes erhält, sondern sich der Risikoschutz auf die - auch vorgezogene - Altersleistung reduziert. Allerdings gewähren die Nr. 8.2 und 5.5 der Teilungsordnung vom 06.06.2011 einen zusätzlichen angemessenen Ausgleich, § 11 I 2 Nr. 3 a.E. VersAusglG. Insofern ist mit dem Verweis auf die Berechnungsgrundlagen nach Nr. 5.5 der Teilungsordnung auch der Prüfungsrahmen nachvollziehbar vorgegeben. Bestätigt wird dies durch die - von den Beteiligten unangegriffen gebliebenen - Werte der Einzelberechnungen für die Antragsgegnerin vom 24.02.2014, wonach sich der Zuschlag für den teilweisen Risikoschutzwegfall auf 21,5% der Altersrentenleistung beläuft (vergl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 701-702). d) Nach § 224 IV FamFG wird festgehalten, dass die Versorgung des Antragstellers bei der A1 gemäß § 4 I VersTV 2009/Teil A endgehaltsbezogen ist, so dass es wegen der ggf. nachehezeitlichen Gehaltssteigerungen an der Unverfallbarkeit, mithin an der Ausgleichsreife, § 19 II VersAusglG, fehlt, so dass insoweit Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, §§ 20ff. VersAusglG, in Betracht kommen. e) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 150, 81 FamFG, 50 FamGKG. Im Hinblick auf die vielfältigen Neuerungen im Beschwerdeverfahren erachtet der Senat eine hälftige Kostenteilung, auch hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zwischen den Ehegatten als angemessen. Die Wertfestsetzung berücksichtigt nun die Einbeziehung von sechs Anrechten der Beteiligten in das Beschwerdeverfahren, die Vergleichswertfestsetzung berücksichtigt zwei dort einbezogene Anrechte. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 FamFG im Hinblick sowohl auf die Frage des Umfangs und des Zeitpunktes der Umrechnung des Ausgleichsbetrages in einen Rentenanspruch, §§ 11 I 2 Nr. 2, 12 VersAusglG, als auch auf die gebotenen Anforderungen an eine Ausgleichregelung in der Teilungsordnung zu § 11 I 2 Nr. 3 VersAusglG.