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Beschluss

4 UF 242/10

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0103.4UF242.10.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin und der Antragsteller durch übereinstimmende, schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat gemäß der §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO folgende Vereinbarung getroffen haben: Die beteiligten Ehegatten beschränken den Versorgungsausgleich für die während ihrer Ehe erworbenen Anwartschaften wegen Alters und/oder Erwerbsminderung darauf, dass eine Übertragung von 0,5346 Entgeltpunkten der DRV vom Antragssteller auf die Antragsgegnerin erfolgt. Im Übrigen verzichten die Ehegatten wechselseitig auf den Versorgungsausgleich und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Für die 1.Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Die ggf. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten je hälftig; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und des Vergleiches tragen die Ehegatten jeweils selbst. Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert und zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der DRV A, Versicherungsnummer 1, zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der DRV B, Versicherungsnummer 2, ein Anrecht in Höhe von 0,5346 Entgeltpunkten übertragen. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Für die 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Ehegatten jeweils selbst. Beschwerde- und Vergleichswert: € 2.970,00
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin und der Antragsteller durch übereinstimmende, schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat gemäß der §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO folgende Vereinbarung getroffen haben: Die beteiligten Ehegatten beschränken den Versorgungsausgleich für die während ihrer Ehe erworbenen Anwartschaften wegen Alters und/oder Erwerbsminderung darauf, dass eine Übertragung von 0,5346 Entgeltpunkten der DRV vom Antragssteller auf die Antragsgegnerin erfolgt. Im Übrigen verzichten die Ehegatten wechselseitig auf den Versorgungsausgleich und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Für die 1.Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Die ggf. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten je hälftig; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und des Vergleiches tragen die Ehegatten jeweils selbst. Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert und zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der DRV A, Versicherungsnummer 1, zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der DRV B, Versicherungsnummer 2, ein Anrecht in Höhe von 0,5346 Entgeltpunkten übertragen. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Für die 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Ehegatten jeweils selbst. Beschwerde- und Vergleichswert: € 2.970,00 1. Die Ehegatten betrieben die Scheidung ihrer am ... 1999 geschlossenen Ehe. Sie lebten seit 2006 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 19.04.2007 zugestellt. In der Ehezeit (01.09.1999 bis 31.03.2007) haben nach Auskünften der DRV A bzw. B vom zuletzt 27.06.2012 und 18.07.2012 der Antragsteller 8,5767 und die Antragsgegnerin 6,7020 Entgeltpunkte erworben. Die Antragsgegnerin verfügt zudem über eine (betriebliche) Anwartschaft bei der ZVK Stadt1 mit einem ehezeitlichen Wert von 19,12 Versorgungspunkten. In der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der genannten Anrechte nach den §§ 1587ff. BGB a.F. vorgenommen. Dabei hat es das Anrecht der Antragsgegnerin bei der ZVK Stadt1 unter Berücksichtigung einer damals errechneten Startgutschrift bewertet. Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin am 13.03.2008 zugestellt; mit ihrer von einer Rechtsanwältin verfassten und am 10.03.2008 beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerde erstrebte die Antragstellerin zunächst eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens im Hinblick auf die Unklarheiten über die Bewertung der Startgutschrift der Antragsgegnerin innerhalb ihres Anrechts gegenüber der ZVK Stadt1 und alsdann eine Neuregelung. Mit Beschluss des 1. Familiensenats vom 29.04.2008 wurde das Verfahren zunächst ausgesetzt. Durch Änderung der Geschäftsverteilung ging das Verfahren zum 01.12.2010 in die Zuständigkeit des 4. Familiensenats über. Der Senat hat am 12.11.2012 nach Einholung neuer Auskünfte einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den beide Ehegatten mit Schriftsätzen vom 12.12.2012 und 21.12.2012 annahmen. 2. Auf die zulässige, §§ 629a II, 621e ZPO a.F., befristete Beschwerde der Antragsgegnerin, damals noch vertreten durch eine Rechtsanwältin, war der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Urteil vom 28.02.2008, komplett dahingehend zu ändern, dass gemäß Art. 111 III FGG-RG, § 48 VersAusglG - unter Berücksichtigung des von den Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich geschlossenen Vergleiches, dessen Zustandekommen hiermit gemäß der §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO festgestellt wird, nur im Wege interner Teilung bei der DRV 0,5346 Entgeltpunkte vom Antragsteller an die Antragsgegnerin übertragen werden, §§ 10ff. VersAusglG. Im Einzelnen: a) Auf das Verfahren fand zunächst im Hinblick auf den am 22.02.2007 beim Familiengericht eingegangenen Scheidungsantrag das bis zum 31.08.2009 gültige formelle und materielle Recht Anwendung, Art. 111 I FGG-RG, zumal das Verfahren durch das am 28.02.2008 verkündete Urteil vor dem 01.09.2010 erstinstanzlich seinen Abschluss fand, Art. 111 V FGG-RG. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin richtete sich daher nach den §§ 629a II, 621e ZPO a.F., war also als befristete Beschwerde in einer im FGG-Verfahren zu behandelnden Folgesache aufzufassen und insofern zulässig. b) Gleichwohl ist die Beschwerdeentscheidung in Anwendung der formellen Regeln der §§ 58ff. FamFG bzw. der materiell-rechtlichen Normen des VersAusglG zu treffen, da im Laufe des Beschwerdeverfahrens ein Rechtswechsel stattfand, Art. 111 III FGG- RG, § 48 II Nr. 1 VersAusglG. Denn durch den Aussetzungsbeschluss des damals zuständigen 1. Familiensenats vom 29.04.2008 trat eine formelle Unterbrechung ein, die zur Anwendung des seit 01.09.2009 geltenden Rechts führte. c) Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erteilten die beteiligten Versorgungsträger zunächst neue Auskünfte; der Senat unterbreitete sodann einen Vereinbarungsvorschlag, den beide Ehegatten annahmen und der somit der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Die Vereinbarung der Ehegatten ist formell wirksam, § 7 VersAusglG, da das dort in Absatz 1 niedergelegte Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 7 II VersAusglG durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich im Sinne von § 127a ZPO ersetzt werden kann, dem wiederum ein nach den §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO zustande gekommener schriftlicher Vergleich entspricht (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 UF 105/10, Beschluss vom 27.11.2012, 4 UF 203/12; OLG München, FamRZ 2011, 812-813). Die Vereinbarung der Ehegatten begegnet auch keinen inhaltlichen Wirksamkeitszweifeln, § 8 I VersAusglG. Entsprechend der Vereinbarung der Ehegatten war daher die interne Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV im Umfang von 0,5346 Entgeltpunkten anzuordnen, § 10 VersAusglG. Im Übrigen war nach den §§ 224 III FamFG, 6 VersAusglG zu tenorieren, dass ein weiterer Wertausgleich nicht stattfindet. d) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150, 81 FamFG und berücksichtigt die Kostenregelung, wie sie die Ehegatten einvernehmlich trafen. Allerdings sieht der Senat davon ab, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben, § 20 FamGKG, da eine unzutreffende Sachbehandlung seitens des Familiengerichts vorlag. Dieses hätte selbst in Reaktion auf die Entscheidung des BGH zur Startgutschriftproblematik vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, das Versorgungsausgleichsverfahren abtrennen und aussetzen müssen, wodurch das Beschwerdeverfahren vermieden worden wäre. Der Beschwerdewert beruht auf den §§ 40, 50 FamGKG und nimmt Bezug die Einkommensangaben der Ehegatten am 28.02.2008. Es sind somit 3 x 10% aus dem drei-fachen beiderseitigen Monatsrenteneinkommen der Ehegatten von zusammen € 9.900,00, also € 2.970,00, zugrunde zu legen.