Beschluss
32 SchH 2/25
OLG Frankfurt 32. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1015.32SCHH2.25.00
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Leitsätze
1. Das Verfahren der Ablehnung eines Schiedsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit dient nicht der Fehler- und Verfahrenskontrolle.
2. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich nicht gezwungen, eine (positive) Zuständigkeitsentscheidung im Wege eines Zwischenentscheids treffen. Eine Abweichung von der Regelvorgabe des § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist etwa bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Zuständigkeitsrüge gerechtfertigt.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die von ihm erklärte Ablehnung der Schiedsrichter X, Y und Z für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren der Ablehnung eines Schiedsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit dient nicht der Fehler- und Verfahrenskontrolle. 2. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich nicht gezwungen, eine (positive) Zuständigkeitsentscheidung im Wege eines Zwischenentscheids treffen. Eine Abweichung von der Regelvorgabe des § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist etwa bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Zuständigkeitsrüge gerechtfertigt. Der Antrag des Antragstellers, die von ihm erklärte Ablehnung der Schiedsrichter X, Y und Z für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch gegen die Schiedsrichter des Ständigen Schiedsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main X, Y und Z. In dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren nimmt die Antragsgegnerin, eine Rechtsanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, mit Schiedsklage vom 28.6.2023 (Bl. 65 ff. d. A.) den Antragsteller als ehemaligen Partner auf Zahlung von 49.442,02 € wegen Überentnahmen und Kostenerstattung in Anspruch. Nach § 25 Abs. 5 des Partnerschaftsvertrages sollen Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main entschieden werden. In seiner Klageerwiderung vom 22.8.2023 (Bl. 93 ff. d. A.) beantragte der Antragsteller festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig ist, weil das Schiedsgericht mangels wirksamer Schiedsabrede unzuständig sei. Er beantragte außerdem, hierüber im Wege des Zwischenentscheides zu entscheiden. Am 7.11.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt, in der das Schiedsgericht darauf hinwies, dass es den Einwand, es liege keine wirksame Schiedsvereinbarung vor, für nicht durchgreifend erachte. Das Schiedsgericht wies ferner darauf hin, dass von der Antragsgegnerin noch keine Auseinandersetzungsrechnung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 16.11.2020 vorgelegt worden sei. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Kapitalkontostand des Antragstellers zum Ausscheiden zum 31.12.2022 mit den auf ihn entfallenden Gewinnanteilen und seinen Entnahmen. Die Auseinandersetzungsrechnung nach § 21 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags verlange jedoch auch eine Rechnung zu den sonstigen, dort genannten Positionen. Der Stand des Kapitalkontos sei insoweit lediglich ein Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung, für den jedoch dann eine Durchsetzungssperre gelten könne. Der Anspruch sei in diesem Fall mangels Fälligkeit als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des Weiteren Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 131 ff. d. A. Bezug genommen. Das Schiedsgericht räumte der Antragsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme zu den Hinweisen bis zum 7.1.2024 ein. Dem Antragsteller räumte das Schiedsgericht eine Frist bis zum 7.3.2024 ein, um zu dem nachgelassenen Schriftsatz der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 (Bl. 139 f. d. A.) bat die Antragsgegnerin um Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung und beantragte wegen des Umstands, dass das Protokoll bislang nicht übersandt worden sei, eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 31.1.2024. Mit Schriftsatz vom 17.12.2023 (Bl. 141 ff. d. A.), auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, beantragte der Antragsteller, das Fristverlängerungsgesuch der Antragsgegnerin zurückzuweisen, weil ein erheblicher Grund hierfür nicht vorliege. Mit Verfügung Nr. 4 vom 22.12.2023 (Bl. 146 f. d. A.) teilte das Schiedsgericht mit, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgrund eines Versehens im Dezernat des Vorsitzenden nicht versendet worden sei. Die in der mündlichen Verhandlung vereinbarten Schriftsatzfristen würden daher für die Antragsgegnerin bis zum 29.1.2024 und für den Antragsteller bis zum 18.3.2024 erstreckt. Ferner forderte das Schiedsgericht vom Antragsteller einen Kostenvorschuss für die von ihm erhobene Hilfswiderklage an. Mit Schriftsatz vom 17.1.2024 (Bl. 148 ff. d. A.) beantragte der Antragsteller, die ihm auf den nachgelassenen Schriftsatz der Antragsgegnerin eingeräumte Schriftsatzfrist bis zum 29.3.2023 zu verlängern. Die ihm gewährte Frist, so der Antragsteller, sei durch die Verfügung Nr. 4 von zwei Monaten auf sieben Wochen verkürzt worden, während die Frist der Antragsgegnerin auf 2 Monate und 22 Tage verlängert worden sei. Mit Verfügung Nr. 5 vom 1.2.2024 (Bl. 160 d. A.) verlängerte das Schiedsgericht die dem Antragsteller gewährte Frist antragsgemäß bis zum 29.3.2024. Mit Schriftsatz vom 23.2.2024 (Bl. 161 d. A.) erklärte der Antragsteller die Rücknahme der von ihm hilfsweise erhobenen Schiedswiderklage und erhob (unbedingt) Schiedswiderklage, mit der er begehrte, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Abfindung von 120.960,96 € nebst Zinsen an ihn zu verurteilen. Er bat außerdem das Schiedsgericht, den Kostenvorschuss für die Widerklage bei der Antragsgegnerin anzufordern, da die Schiedswiderklage - anders als die Schiedsklage - Aussicht auf Erfolg habe. Mit Schriftsatz vom 5.5.2024 (Bl. 180 ff. d. A.) erweiterte der Antragsteller die Schiedswiderklage auf die beiden Partner Q und P als persönlich haftende Gesellschafter der Antragsgegnerin. In der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 (Protokoll Bl. 183 ff. d. A.) beschloss das Schiedsgericht, die Schiedswiderklage abzutrennen und im Falle der Einzahlung eines Kostenvorschusses separat zu verhandeln. Mit Schriftsatz vom 18.2.2025 (Bl. 3 ff. d. A.) lehnte der Antragsteller die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, die Schiedsrichter verletzten mit ihrer prozessualen Verfahrensleitung in mehrfacher Hinsicht zivilprozessuales Verfahrensrecht sowie Justizgrundrechte des Antragstellers. Im Einzelnen rügt der Antragsteller folgende Verfahrensfehler: Das Schiedsgericht habe nicht über den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Schiedsklage vorab durch Zwischenentscheid entschieden. Das Gesetz sehe jedoch regelmäßig vor, dass über die Frage der Zuständigkeit im Wege des Zwischenentscheides als Vorfrage, also vor der mündlichen Verhandlung und vor einem Urteil entschieden werde. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus seine Zuständigkeit bejaht und dem Antragsteller durch die Versagung eines Zwischenentscheides die Möglichkeit genommen, die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit herbeizuführen. Der Hinweis des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2023 an die Antragsgegnerin, dass sie keine Auseinandersetzungsrechnung vorgelegt habe und deswegen eine Durchsetzungssperre für einzelne Ansprüche greife, so dass ihre Klage mangels Fälligkeit derzeit abweisungsreif sei, sei nicht angezeigt gewesen, weil der Antragsteller hierauf bereits in seiner Klageerwiderung abgestellt habe. Der Hinweis des Schiedsgerichts sei auch nicht von § 139 ZPO gedeckt gewesen, weil das Schiedsgericht mit diesem darauf hingewirkt habe, dass die Antragsgegnerin durch die Vorlage einer Auseinandersetzungsrechnung den Tatsachenvortrag ändere und einen neuen Klagegrund in den Prozess einführe. Das Schiedsgericht habe insofern einseitig die Rechtsposition der Antragsgegnerin erweitert, damit diese einer Klagabweisung entgehen könne und gleichzeitig die Rechtsposition des Antragstellers geschmälert, weil seine Einwendungen nicht mehr greifen könnten. Das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin mit seiner Verfügung Nr. 4 eine Fristverlängerung bis zum 29.1.2024 gewährt, so dass sie letztlich eine Stellungnahmefrist von insgesamt 12 Wochen gehabt habe. Gleichzeitig habe das Schiedsgericht in derselben Verfügung die Stellungnahmefrist des Antragstellers von ursprünglich beiden Parteien eingeräumten acht Wochen auf sieben Wochen verkürzt. Die Verfahrensleitung des Schiedsgerichts verletze formelles Zivilprozessrecht, weil es dem Fristverlängerungsgesuch der Antragsgegnerin entsprochen habe, obwohl die Voraussetzungen von § 224 ZPO nicht gegeben gewesen seien. Für eine Verkürzung der Stellungnahmefrist des Antragstellers habe es keinen sachlichen Grund gegeben. In der später ergangenen Verfügung Nr. 5 habe das Schiedsgericht aber nicht etwa erklärt, dass es bei der Verkürzung der Stellungnahmefrist für den Antragsteller etwas übersehen oder dass es sich um ein Versehen gehandelt hätte. Das Schiedsgericht habe vielmehr die Stellungnahmefrist des Antragstellers nur wegen dessen Antrags verlängert. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 der Antragsgegnerin den Hinweis erteilt, dass sie die Auseinandersetzungsrechnung per 31.8.2022 erstellen müsse, und ihr die Möglichkeit der Vorlage einer entsprechend geänderten Auseinandersetzungsrechnung bis zum 24.3.2025 eingeräumt. Dieser Hinweis und die weitere Stellungnahmefrist zu einem Gesichtspunkt, der bereits Gegenstand eines Hinweises und einer Schriftsatzfrist einer vorherigen mündlichen Verhandlung gewesen ist, gehe schlichtweg zu weit. Das Schiedsgericht habe bereits in der ersten mündlichen Verhandlung am 7.11.2023 der Antragsgegnerin den Hinweis erteilt, dass sie eine Auseinandersetzungsrechnung zum 31.8.2022 vorlegen möge. Die Antragsgegnerin habe sich in ihrem Schriftsatz vom 29.1.2024, in welchem sie die Auseinandersetzungsrechnung vorgelegt habe, ganz bewusst und ausdrücklich gegen den Hinweis des Schiedsgerichts gestellt und die Auseinandersetzungsrechnung zum 31.12.2022 erstellt, weil sie eine andere Rechtsaufassung dazu habe. Das Schiedsgericht habe außerdem die Widerklage des Antragstellers bis heute nicht zugestellt. Außerdem habe es erklärt, dass es die Widerklage abtrennen werde, weil der Antragsteller mehrfach erklärt habe, einen Kostenvorschuss nicht einzahlen zu wollen. Letzteres sei unzutreffend. Das Schiedsgericht verkenne bei seiner Verfahrensweise auch, dass die Einforderung des Kostenvorschusses nach § 12 der Schiedsordnung Aufgabe des Schiedsgerichts sei. Wenn das Schiedsgericht den Kostenvorschuss nicht geltend mache, obwohl es das Ermessen innehabe, könne es dies nicht als Begründung dafür anführen, die Klage abzutrennen bzw. nicht zuzustellen. Eine (Wider-)Klage nicht zuzustellen, stellt einen schwerwiegenden rechtsstaatlichen Verstoß dar. Nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 5 der Schiedsordnung sei die Klage den Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Schließlich habe das Schiedsgericht plötzlich seine Rechtsauffassung zu dem Bestehen eines Abfindungsanspruchs des Antragstellers geändert, ohne seine Gründe hierfür mitzuteilen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts X hat zu dem Ablehnungsgesuch ausgeführt (Bl. 196 ff. d. A.), § 1040 ZPO schreibe nicht zwingend vor, dass über die Rüge der Unzuständigkeit durch Zwischenentscheid entschieden werden müsse. Das Schiedsgericht könne diese Entscheidung auch im Rahmen einer Schlussentscheidung treffen. Die Hinweise des Schiedsgerichts seien auch nicht parteiisch gewesen. Der Hinweis auf eine Auseinandersetzungsrechnung sei zunächst der Tatsache geschuldet gewesen, dass ohne den Hinweis die Schiedsklage ohnehin nur als „derzeit“ unbegründet hätte abgewiesen werden können. Zudem unterliege die Frage, was in der Auseinandersetzungsrechnung alles berücksichtigt werden müsse, einer rechtlichen Vorfrage. Das Schiedsgericht versuche insoweit diese rechtlichen Vorfragen jeweils mit den Parteien zu erörtern und sodann entsprechende rechtliche Hinweise zu geben. Damit sei jedoch kein rechtlicher Klagegrund in den Prozess eingeführt worden, wie der Schiedsbeklagte meine, sondern rechtliche Vorfragen für die Auseinandersetzungsrechnung mit den Parteien erörtert worden. Im Übrigen seien beide Ablehnungsgründe nach § 11 der Schiedsordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main (im Folgenden „Schiedsordnung“) verfristet. Im Hinblick auf die gerügte Fristverlängerung zugunsten der Antragsgegnerin finde § 224 ZPO für das Schiedsverfahren schon keine Anwendung. Nach § 16 der Schiedsordnung bestimme das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen. Ungeachtet dessen habe das Schiedsgericht in dem Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Erkrankung des Steuerberaters einen erheblichen Grund für eine Fristverlängerung gesehen. Soweit der Antragsteller rüge, dass das Schiedsgericht in der zweiten mündlichen Verhandlung die Antragsgegnerin darauf hingewiesen habe, dass die Schlussrechnung zum 31.8.2022 erstellt werden müsse, so begründe auch dieser Hinweis keine Besorgnis der Befangenheit, denn in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2023 habe sich das Schiedsgericht zu der Frage, wann der Antragsteller aus der Sozietät ausgeschieden sei, noch nicht positioniert. Soweit der Antragsteller rüge, dass das Schiedsgericht die Widerklage abgetrennt habe, so gehe auch dieser Vorwurf ins Leere. Der Antragsteller habe bereits im Zusammenhang mit seiner Hilfswiderklage mit Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Schiedsklage geäußert, dass nicht er, sondern die Antragsgegnerin für seine Hilfswiderklage den Vorschuss zahlen solle. Mangels Einzahlung eines Vorschusses durch den Antragsteller müsse das Schiedsgericht auch nicht tätig werden. Die Abtrennung der Widerklage verletze den Antragsteller auch in keinen prozessualen Rechten, sondern erspare ihm im Zweifel sogar weitere Kosten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe das Schiedsgericht auch nicht willkürlich seine Rechtsauffassung hinsichtlich des Abfindungsanspruchs gewechselt. Die beiden weiteren Schiedsrichter haben sich diesen Ausführungen angeschlossen (Bl. 200 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 14.5.2025 (Bl. 13 d. A.) hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main den Ablehnungsantrag des Antragstellers einstimmig zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, soweit der Antragsteller das Fehlen eines Zwischenentscheides über die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts rüge, schreibe § 1040 ZPO einen solchen nicht zwingend vor. Im Übrigen sei dieser Ablehnungsgrund nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Schiedsordnung verfristet. Hinsichtlich des Vortrags, dass sich das Schiedsgericht zum Sachberater der Antragsgegnerin gemacht habe, seien die Schiedsrichter diesem Vorwurf überzeugend entgegengetreten; im Übrigen sei auch insoweit eine Verfristung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Schiedsordnung eingetreten. Soweit gerügt werde, dass einem Antrag auf Fristverlängerung der Antragsgegnerin stattgegeben worden sei, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, sei darauf hinzuweisen, dass § 224 ZPO für das Ständige Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main keine Anwendung finde, da nach § 16 der Schiedsordnung das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen bestimme. Hinzu komme, dass in den Stellungnahmen der Schiedsrichter erhebliche Gründe vorgetragen worden seien, „warum der Fristverlängerung stattgegeben“ worden sei. Auch dem weiteren Vortrag zur Begründung des Ablehnungsantrages sei das Schiedsgericht überzeugend entgegengetreten. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4.6.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Ergänzend zur Begründung seines Befangenheitsantrags führt er im Wesentlichen aus, er stütze sein Gesuch auch darauf, dass die Summe der in der Antragsschrift genannten Verfahrensfehler den Anschein einer unsachgemäßen Verfahrensleitung zu Lasten des Antragstellers hervorriefe. Im Hinblick auf die Rüge des fehlenden Zwischenentscheids habe das Schiedsgericht zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung geliefert, warum es einen solchen nicht erlassen habe. Der Hinweis auf eine Verfristung gehe fehl, denn ein Befangenheitsantrag habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt werden können. Erst die weiteren Verfahrensfehler des Schiedsgerichts hätten zusammen mit diesem Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit begründet. Die Erklärung des Schiedsgerichts, der Hinweis an die Antragsgegnerin auf die fehlende Auseinandersetzungsrechnung sei gerechtfertigt gewesen, weil aufgrund der Verteidigung des Antragstellers die Schiedsklage ohnehin „nur als derzeit unbegründet“ hätte abgewiesen werden können, offenbare, dass das Schiedsgericht die Ausführungen des Antragstellers für rechtlich minderwertig halte. Der Befangenheitsantrag basierend auf diesem ersten Hinweis in der ersten mündlichen Verhandlung sei auch nicht verfristet. Der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung den Hinweis des Schiedsgerichts an die Antragsgegnerin ausdrücklich gerügt und auf sein Klagabweisungsrecht wegen der Durchsetzungssperre gepocht. Der Antragsteller habe damit die Gehörsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG erhoben, weil dadurch seine Kernverteidigung zunichte gemacht worden sei. Da der Gehörsverstoß nicht geheilt worden sei, bleibe er auch weiterhin bestehen, so dass der Antragsteller sein Befangenheitsgesuch auch auf diesen Verfahrensfehler stützen könne. Das Schiedsgericht hätte außerdem den Rechtsgedanken von § 139 ZPO in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen einfließen lassen müssen, wonach Hinweise nur zur Ergänzung und Vervollständigung des Tatsachenvortrags zulässig seien. Gleiches gelte im Ergebnis für die Beachtung des § 224 ZPO. Der vom Schiedsgericht für die Fristverlängerung angegebene Grund, namentlich die Krebserkrankung des Steuerberaters der Antragsgegnerin und die deswegen erforderliche Einarbeitung eines neuen Steuerberaters, habe auf einem falschen Vortrag der Antragsgegnerin beruht. Der angeblich neue Steuerberater habe noch nicht tätig gewesen sein können, denn schließlich hätten sich die Steuerunterlagen noch bei dem krebskranken Steuerberater befunden. Trotz dieses falschen Vortrags habe das Schiedsgericht die Frist für die Einreichung der Auseinandersetzungsrechnung antragsgemäß verlängert, was nicht pflichtgemäßer Ermessensausübung entspreche. Darauf, dass das Schiedsgericht dann die dem Antragsteller ursprünglich gewährte Frist von acht Wochen auf sieben Wochen verkürzt habe, gingen weder die Schiedsrichter in ihren Stellungnahmen noch die Rechtsanwaltskammer ein. In Bezug auf die Abtrennung der Widerklage eröffne der Umstand, dass der Antragsteller den Kostenvorschuss für die Widerklage nicht eingezahlt habe und wiederholt erklärt habe, dass er diesen auch nicht einzahlen werde, weil er finanziell hierzu nicht in der Lage sei, dem Schiedsgericht nicht die Möglichkeit, die Widerklage einfach abzutrennen. Der Bundesgerichtshof habe in einem Fall, in dem eine Partei in einem Schiedsverfahren den Kostenvorschuss für eine (Wider-)Klage nicht habe aufbringen können, dies als Kündigung der Schiedsabrede aufgefasst, die der Gegner dadurch abwenden könne, dass er den Kostenvorschuss voll selbst leiste. Das Schiedsgericht hätte deswegen der Antragsgegnerin die Möglichkeit geben müssen, den Kostenvorschuss zu leisten, was es nicht getan habe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Antragsbegründung des Antragstellers wird auf Bl. 1 ff. d. A. Bezug genommen. Zur Glaubhaftmachung des Umstandes, dass das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2023 bereits einen Hinweis dahingehend erteilt habe, dass eine Auseinandersetzungsrechnung zum 31.8.2022 zu erstellen und in diese eine Abfindung des Antragstellers einzustellen sei, legt der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage 3, Bl. 43 d. A.). Der Antragsteller beantragt, den Beschluss der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 27.5.2025 aufzuheben und den Befangenheitsantrag des Schiedsbeklagten vom 18.2.2025 gegen die Schiedsrichter des Ständigen Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main X, Z und Y für begründet zu erklären. Der Antragsgegnerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat keinen Antrag gestellt. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts X und der beisitzenden Schiedsrichter Y und Z ist gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht bei dem zuständigen Gericht gestellt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständig, denn der Ort des Schiedsverfahrens liegt gemäß § 5 Abs. 1 der Schiedsordnung im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. 2. In der Sache selbst hat der Befangenheitsantrag des Antragstellers jedoch keinen Erfolg. Grundsätzlich kann ein Schiedsrichter nach den inhaltlich identischen Vorschriften des § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO und des § 11 Abs. 1 der Schiedsordnung nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Ob berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters vorliegen, ist am Maßstab des für die staatliche Gerichtsbarkeit geltenden § 42 Abs. 2 ZPO zu messen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 24.1.2019, 26 SchH 2/18, zitiert nach juris; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 1036 Rn. 10). Als Umstände, die eine Ablehnung gemäß § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der (Schieds-)Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (s. z.B. BGH, Beschluss v. 21.12.2006, IX ZB 60/06, juris Rn. 7). Sachlich fehlerhafte Entscheidungen, für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen oder Verfahrensverstöße im Rahmen der Verfahrensleitung rechtfertigen demgegenüber in der Regel für sich genommen nicht die Annahme eines Befangenheitsgrundes. Denn die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle (vgl. BVerfGK, Beschluss v. 3.6.2019, 2 BvR 910/19, juris Rn. 15; BGH, Beschluss v. 24.2.2022, RiZ 2/16, juris Rn. 10 m. w. N.; Beschluss v. 26.06.2024, StB 35/24, juris Rn. 10). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die richterliche Handlung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie willkürlich erscheint, oder wenn die fehlerhafte Begründung klar zu erkennen gibt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der Partei beruht (BGH, Beschluss v. 29.11.1995, XII ZR 140/94, juris Rn. 20; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.10.2008, 2 U 155/08, juris Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass derart willkürliche oder auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Schiedsrichter beruhende Handlungen vorliegen, sind im hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht erkennbar, und zwar weder bei Betrachtung jeder einzelnen gerügten Vorgehensweise der Schiedsrichter für sich genommen (s. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter 2 a - f) noch bei einer Zusammenschau aller gerügten Vorgänge im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens der abgelehnten Schiedsrichter gegenüber dem Antragsteller (s. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter 2 g). a) Soweit der Antragsteller rügt, dass das Schiedsgericht über seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Schiedsklage nicht vorab durch Zwischenentscheid entschieden hat, kann der Antragsteller hierauf sein Ablehnungsgesuch schon nicht stützen, weil er die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 2 der Schiedsordnung nicht eingehalten hat, wonach der Ablehnungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes zu stellen und zu begründen ist. Das Schiedsgericht hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2023 darauf hingewiesen, dass es sich für zuständig erachtet, ohne hierüber durch Zwischenentscheid zu entscheiden. Der Ablehnungsantrag ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 18.2.2025 gestellt worden. Selbst wenn der Ablehnungsantrag fristgemäß gestellt worden wäre, vermag der Senat im Übrigen auch keinen Verfahrensfehler zu erkennen. Zwar ist richtig, dass § 1040 Abs. 3 ZPO vorsieht, dass das Schiedsgericht über eine Zuständigkeitsrüge „in der Regel“ durch Zwischenentscheid entscheidet, wenn es sich für zuständig hält, und die Parteien hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Das Schiedsgericht kann aber auch erst im Schiedsspruch positiv über seine Zuständigkeit entscheiden (s. Senat, Beschluss vom 22.7.2025, 32 SchH 3/25, SchiedsVZ 2025, 206, 208; BeckOK ZPO/Wolf/Eslami, 58. Aufl., § 1040 Rn. 22; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 1040 ZPO, Rn. 9). Die Wahl zwischen beiden Entscheidungsmöglichkeiten soll sich am Grundsatz der Verfahrensökonomie orientieren (Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 1040 ZPO, Rn. 10). Abweichungen von der Regelvorgabe bieten sich etwa an, wo die Unzuständigkeitsrüge ganz offensichtlich erfolglos bleibt (MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1040 Rn. 27). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Schiedsgericht sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung auf den Erlass eines Zwischenentscheids zu verzichten, weil es offensichtlich - wie die kurzen Rechtsausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2023 (vgl. Protokoll Bl. 131 d. A.) zeigen - der Rüge der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nur eine untergeordnete Bedeutung eingeräumt hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet, diese Entscheidung während des laufenden Verfahrens zu begründen. Hiermit ist insbesondere keine Verkürzung der Rechte des Antragstellers verbunden: Erlässt das Schiedsgericht keinen Zwischenentscheid, ist die Zuständigkeitsentscheidung im Schiedsspruch uneingeschränkt im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren überprüfbar (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1a, c ZPO). Da es sich im Hinblick auf die Rechtswahrung der Parteien im Ergebnis um gleichwertige Verfahrensweisen handelt, kommt möglichen Ermessensfehlern im Rahmen der Entscheidung nach allgemeiner Meinung auch keine eigenständige Bedeutung als Aufhebungsgrund eines Schiedsspruchs zu (Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 1040 ZPO, Rn. 10; BeckOK ZPO/Wolf/Eslami, 58. Aufl., § 1040 Rn. 22). b) Auch der Hinweis des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2023 auf die fehlende Auseinandersetzungsrechnung kann nicht zur Begründung des Ablehnungsantrags des Antragstellers herangezogen werden, weil die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 2 der Schiedsordnung nicht eingehalten worden ist. Soweit der Antragsteller meint, eine Verfristung komme nicht in Betracht, weil er den Hinweis des Schiedsgerichts an die Antragsgegnerin ausdrücklich gerügt und auf sein Klageabweisungsrecht wegen der Durchsetzungssperre gepocht habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nach dem insoweit maßgeblichen § 11 Abs. 2 Satz 2 der Schiedsordnung muss (ausdrücklich) innerhalb der Frist ein Ablehnungsantrag gestellt werden, die bloße Rüge eines Verfahrensfehlers reicht ebenso wenig wie das Festhalten an der eigenen Rechtsansicht. Der Vollständigkeit halber ist aber auch insofern hervorzuheben, dass ein Verfahrensfehler des Schiedsgerichts nicht zu erkennen ist. Nach § 14 Abs. 2 der Schiedsordnung hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen. Sachlich gebotene Anregungen, Hinweise, Belehrungen, Empfehlungen, Ratschläge oder sonstige Hilfestellungen des Richters gegenüber einer Partei rechtfertigen daher - wie auch im Rahmen des § 139 ZPO - eine Ablehnung grundsätzlich nicht. Das Schiedsgericht ist vielmehr im Rahmen seiner materiellen Prozessleitungspflicht verpflichtet, zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen einen Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zu erteilen, denn hiermit wird der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert (vgl. zu § 139 ZPO: BVerfGE 84, 188, 190). Dies gilt auch für richterliche Initiativen im Zusammenhang mit der umfassenden Erörterung des Rechtsstreits zur Substantiierung des Vorbringens oder zur Klarstellung oder Änderung der Anspruchsgrundlagen (zu § 139 ZPO: OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1376; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 42 Rn. 26 m.w.N.). Ebenso ist ein rechtlicher Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit des Klagevorbringens nicht nur zulässig, sondern verfahrensrechtlich geboten (zu § 139 ZPO: OLG Köln, NJW-RR 2019, 697 RN. 9 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafürsprechen, dass das Vorgehen des (Schieds-)Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. zu § 139 ZPO: BGH, Beschluss v. 12.11.1997, IV ZR 214/96, juris Rn. 6 ff.; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 3.2.2010, 9 WF 17/10, juris Rn. 4). Letzteres ist im Streitfall nicht ersichtlich. Der Hinweis des Schiedsgerichts auf die fehlende Auseinandersetzungsrechnung war vielmehr wegen der aus Sicht des Schiedsgerichts fehlenden Schlüssigkeit des Vorbringens der Antragsgegnerin in jeder Hinsicht zulässig und zwar auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass sich hierdurch die Prozesschancen der Antragsgegnerin erhöht und diejenigen des Antragstellers verringert haben (vgl. zu § 139 ZPO: BVerfG, Beschluss v. 24.3.1976, 2 BvR 804/75, NJW 1976, 1391, 1392). Der Hinweis war auch nicht etwa entbehrlich, weil der Antragsteller in seiner Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 22.8.2023 die Ansicht vertreten hat, die Schiedsklage sei bereits wegen der fehlenden Auseinandersetzungsrechnung abzuweisen. Hinweise des Prozessgegners lassen die gerichtliche Hinweispflicht nicht ohne weiteres entfallen. Nur wenn eine Partei durch eingehenden und offenbar von ihr auch verstandenen Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war, bedarf es keines erneuten richterlichen Hinweises (zu § 139 ZPO: BGH, Beschluss v. 20.12.2007, IX ZR 207/05, zitiert nach juris). Aus der Replik der Antragsgegnerin vom 12.10.2023 (Bl. 119 ff. d. A.) ergibt sich jedoch, dass die Antragsgegnerin sowohl von einer anderen Sachlage ausging - etwa im Hinblick auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers und das Bestehen eines Abfindungsanspruchs des Antragstellers - als der Antragsteller, als auch die Rechtslage anders bewertete als jener. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung war deshalb ein Hinweis des Schiedsgerichts, welche Sachlage es berücksichtigt und welcher Rechtsansicht es den Vorzug gibt, jedenfalls zulässig, wenn nicht sogar geboten. Der Antragsteller hat übrigens selbst in seiner Klageerwiderung einen solchen Hinweis ausdrücklich für den Fall eingefordert, dass das Schiedsgericht hinsichtlich der Durchsetzungssperre eine andere Ansicht vertritt als er selbst (vgl. Schriftsatz vom 22.8.2023, S. 6 letzter Absatz/Bl. 98 d. A.). c) Soweit der Antragsteller den Ablehnungsantrag auf die Fristverlängerung des Schiedsgerichts in der Verfügung Nr. 4 vom 22.12.2023 stützt, ist dieser ebenfalls gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Schiedsordnung verfristet. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist aber auch nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt hat. Ein Verfahrensfehler kann insbesondere nicht auf einen Verstoß gegen § 224 ZPO gestützt werden, weil dieser hier keine Anwendung findet. Vielmehr wird nach § 16 Abs. 1 der Schiedsordnung das Verfahren von dem Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Ein Verstoß gegen § 224 ZPO läge aber auch nicht vor, wenn dieser anwendbar wäre. § 224 ZPO räumt dem Gericht ein Ermessen hinsichtlich der Fristverlängerung ein, wobei das Gebot der Verfahrensbeschleunigung zu beachten und auf die Interessen der Gegenseite Rücksicht zu nehmen ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 224 ZPO, Rn. 6). Gemessen an diesem Maßstab erscheint die der Antragsgegnerin in der Verfügung Nr. 4 zugebilligte Fristverlängerung weder unangemessen noch ungewöhnlich. Die Antragsgegnerin hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2023 mitgeteilt, dass der mit dem Erstellen der Abschlüsse beauftragte Steuerberater an Krebs erkrankt sei und sie deswegen eine längere Frist für das Erstellen der Auseinandersetzungsrechnung benötige. Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe umgehend die Beauftragung des Steuerberaters vorgenommen, der jedoch den Auftrag aufgrund seiner schweren Krebserkrankung nicht habe annehmen können. Die Suche nach einem neuen Steuerberater habe einige Zeit in Anspruch genommen. Inzwischen sei eine neue Steuerberaterkanzlei beauftragt und bereits tätig. Aufgrund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und der für jede Steuerberaterkanzlei bestehenden Jahresendgeschäfte sei die bisher gesetzte Frist zur Einreichung der Auseinandersetzungsrechnung jedoch kaum einzuhalten. Dass die Antragsgegnerin sich, wie der Antragsteller rügt, „sehenden Auges“ in die Situation begeben habe, dass die Auseinandersetzungsrechnung nicht fristgemäß erstellt werden konnte, weil ihr die Krebserkrankung des alten Steuerberaters schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt gewesen sei, vermag der Senat angesichts der offensichtlich gravierenden und in ihren Folgen komplexen Erkrankung des Steuerberaters nicht nachzuvollziehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller vorträgt, in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass der Steuerberater eine Chemotherapie erhält. Denn weder ist aus diesem Vortrag ersichtlich, wann der Steuerberater diese Chemotherapie erhalten hat, noch in welchem Umfang und mit welchen Folgen diese durchgeführt worden ist. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es in dieser Situation vielmehr, der Antragsgegnerin zuzubilligen, sich zunächst ein Bild davon zu machen, ob und in welchem Umfang der bisher tätige Steuerberater bei der Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung noch alleine oder mit Unterstützung tätig werden kann. Es spielt auch keine Rolle, ob der alte Steuerberater, wie der Antragsteller vorträgt, am 11.12.2023 noch eine Vollmacht zur Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung hatte, und zu welchem Zeitpunkt der neue Steuerberater beauftragt worden ist. Zugunsten einer Fristverlängerung spricht außerdem, dass es sich um einen ersten Fristverlängerungsantrag gehandelt hat, so dass die mit der Fristverlängerung verbundene Verfahrensverzögerung überschaubar war. Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensausübung des Schiedsgerichts in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Dass die mit Verfügung Nr. 4 für den Antragsteller - von Amts wegen - verlängerte Stellungnahmefrist von ursprünglich acht Wochen auf sieben Wochen verkürzt worden ist, kann schließlich einen Ablehnungsantrag schon deswegen nicht rechtfertigen, weil das Schiedsgericht diese Frist unverzüglich auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers vom 17.1.2024 (Bl. 148 d. A.) mit Verfügung Nr. 5 vom 1.2.2024 (Bl. 160 d. A.) noch innerhalb der laufenden Frist auf die beantragten acht Wochen verlängert hat. Eine Einschränkung von Verfahrensrechten des Antragstellers war hiermit also offensichtlich weder beabsichtigt noch im Ergebnis tatsächlich verbunden. d) Auch der Vortrag des Antragstellers, das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 ein zweites Mal den Hinweis erteilt, dass sie die Auseinandersetzungsrechnung zum 31.8.2022 erstellen müsse, vermag dem Ablehnungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn der Antragsteller hat seinen entsprechenden Vortrag schon nicht glaubhaft gemacht. Es kann deswegen dahingestellt bleiben, ob ein solcher zweiter Hinweis hier zulässig war. Ob ein geltend gemachter Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht ist, richtet sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach ist eine Behauptung glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. An die Stelle des Vollbeweises tritt mithin eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung, die allerdings ebenso dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens unterliegt (BGH, Beschluss v. 21.12.2006, IX ZB 60/06, juris Rn. 11 f.). Gemessen an diesen Vorgaben spricht für den Senat vorliegend eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Schiedsgericht den vorstehenden Hinweis nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2023, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 erteilt hat. Zwar hat der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13.8.2025 (Bl. 43 d. A.) ausgeführt, der Vorsitzende habe in der ersten mündlichen Verhandlung am 7.11.2023 gerichtet an die Antragsgegnerin „erklärt“, eine Auseinandersetzungsrechnung mit dem Stichtag 31.8.2022 vorzulegen. Demgegenüber haben der Vorsitzende und, sich ihm anschließend, die Beisitzer erklärt, das Schiedsgericht habe sich in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2023 zu der Frage, wann der Antragsteller aus der Sozietät ausgeschieden sei, was eine Vorfrage für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs sei, nicht positioniert. Der Senat hält die Darstellung der Schiedsrichter für wahrscheinlicher, denn sie wird von dem Protokoll der mündlichen Verhandlung gestützt (vgl. S. 3 f./Bl. 131 f. d. A.: „Materiellrechtlich weist das Schiedsgericht darauf hin, dass von der Schiedsklägerin noch keine Auseinandersetzungsrechnung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 16.11.2020 (Anl. K1) vorgelegt worden sei. Der bisher vorgetragene Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Kapitalkontostand des Schiedsbeklagten zum Ausscheiden zum 31.12.2022 mit den auf ihn entfallenden Gewinnanteilen und seinen Entnahmen. […] Das Schiedsgericht weist darauf hin, dass bezüglich des Kalenderjahres 2022 zunächst zu ermitteln ist, zu welchem Zeitpunkt der Schiedsbeklagte aus der Sozietät der Schiedsklägerin ausgeschieden ist. Insoweit stünde infrage, ob der Schiedsbeklagte eventuell durch die von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigungen oder die Rückgabe der Anwaltszulassung zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden sei. Als fristloser Kündigungsgrund käme nach vorläufiger Einschätzung des Schiedsgerichts der Vorgang in Betracht, der mit der von der Rechtsanwaltskammer Hamburg ausgesprochenen Rüge (Anlage B 15 und Anlage B 16) zusammenhänge. Das Schiedsgericht äußerte jedoch Zweifel, ob der Vortrag hierzu bereits substantiiert sei. Im Übrigen sei fraglich, ob die vorgetragenen, mehrheitlich streitigen Umstände für eine fristlose Kündigungserklärung des Schiedsbeklagten ausreichten. Dann sei der Schiedsbeklagte aber wohl zum 31.08.2022 ausgeschieden. Die Tatsache des Ausscheidens zu diesem Zeitpunkt sei in § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich vorgesehen. Wenn der Schiedsbeklagte jedoch nicht zum 31.07.2022, sondern erst zum 31.08.2022 ausgeschieden sei, stelle sich die Frage, ob in einer Auseinandersetzungsrechnung zu diesem Stichtag zu berücksichtigen (oder nicht zu berücksichtigen) sei, dass ein Ausscheiden aus der Partnerschaft erst zum 31.12.2022 möglich gewesen wäre und dem Schiedsbeklagten im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung nicht auch erforderliche Kosten bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens bei einer ordentlichen Kündigung zu berücksichtigen wären. […] Das Schiedsgericht weist den Schiedsbeklagten darauf hin, dass selbst unter Zugrundelegung eines früheren Ausscheidens nach überschlägiger Berechnung des Schiedsgerichts für das Jahr 2022 immer noch eine Überentnahme des Schiedsbeklagten gegeben sein dürfte.“). Hiernach ist zwar ein Ausscheiden des Antragstellers - unter anderem - zum 31.8.2022 erörtert worden, das Schiedsgericht hat aber ausdrücklich noch keine abschließende Bewertung des Zeitpunkts vorgenommen. Für eine höhere Wahrscheinlichkeit der Darstellung der Schiedsrichter spricht zudem, dass der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 17.1.2024 selbst moniert hat, dass sich die Schiedsrichter in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2023 nicht klar hinsichtlich des Zeitpunkts seines Ausscheidens positioniert haben (S. 2/Bl. 149 d. A: „Das Schiedsgericht wird weiter gebeten, eine Unklarheit im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2023 aufzulösen, als es um das Ausscheiden des Schiedsbeklagten aus der Gesellschaft geht. Auf S. 4 des Protokolls heißt es dazu, dass der Schiedsbeklagte wohl zum 31.08.2022 ausgeschieden sei, dass aber noch Vortrag dazu fehle, ob er zum 31.07.2022 ausgeschieden sei...“). Dieses Vorbringen passt nicht zu dem späteren Vortrag, das Schiedsgericht hätte der Antragsgegnerin bereits in dieser Verhandlung aufgegeben, eine Auseinandersetzungsrechnung mit dem Stichtag 31.8.2022 vorzulegen. e) Dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Widerklage des Antragstellers mangels Einzahlung eines Kostenvorschusses abgetrennt und bislang nicht zugestellt hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Ablehnung der Schiedsrichter. Gemäß § 12 Abs. 2 der Schiedsordnung kann der Vorsitzende die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten des Schiedsgerichts eingezahlt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende vorliegend sein ihm von § 12 Abs. 2 der Schiedsordnung eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die Widerklage vorerst nicht zuzustellen (in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss vom 22.7.2025, 32 SchH 3/25, SchiedsVZ 2025, 206, 208). Der Antragsteller hat nämlich bereits im Schriftsatz vom 23.2.2024 (Bl. 161 ff. d. A.), mit dem er die Widerklage erhoben hat, beantragt, den Kostenvorschuss für die Widerklage bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil die Schiedsklage, anders als die Widerklage, keine Aussicht auf Erfolg habe. Die gleiche Verfahrensweise hatte er auch für die zunächst erhobene Hilfswiderklage gewählt, für die das Schiedsgericht mit Verfügung Nr. 4 (Bl. 146 d. A.) dennoch - erfolglos - einen Kostenvorschuss vom Antragsteller angefordert hatte. Das Schiedsgericht durfte deswegen die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.2.2024 dahingehend auffassen, dass der Antragsteller wiederum den Kostenvorschuss für die Widerklage nicht einzahlen werde. Der Antragsteller hat zuletzt auch eingeräumt, dass er hierzu finanziell nicht in der Lage ist. Zu der vom Schiedsgericht gewählten Verfahrensweise ist dem Antragsteller auch rechtliches Gehör gewährt worden, denn in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 ist die Frage, ob über die Widerklage zu verhandeln ist, ausweislich des Protokolls umfassend erörtert worden. Der Antragsteller ist insbesondere vom Schiedsgericht darauf hingewiesen worden, dass wegen seiner mehrfachen Äußerung, einen Kostenvorschuss für die Widerklage nicht einzahlen zu wollen, ein solcher nicht mehr angefordert, die Widerklage abgetrennt und erst im Falle eines Kostenvorschusses separat verhandelt werde. Gleichzeitig ist damit im Übrigen auch der Antragsgegnerin die Möglichkeit gewährt worden, den Kostenvorschuss einzuzahlen. f) Schließlich greift auch die Rüge, das Schiedsgericht habe plötzlich seine Rechtsauffassung zu dem Bestehen eines Abfindungsanspruchs des Antragstellers geändert, ohne seine Gründe hierfür mitzuteilen, nicht. Die Frage des Abfindungsanspruchs ist mehrfach, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 (vgl. Protokoll Bl. 192 f. d. A.), ausgiebig erörtert worden. Die Äußerung von Rechtsansichten durch das Schiedsgericht in diesem Rahmen, auch wenn sie von zuvor geänderten Meinungsäußerungen abweichen, bilden grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (vgl. Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 42 Rn. 26 m. zahlreichen weiteren Nachweisen). g) Die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände sind auch in der Gesamtschau nicht geeignet, eine Ablehnung der Schiedsrichter zu begründen. Da es sich nach den vorstehenden Ausführungen bei allen gerügten Handlungen des Schiedsgerichts nicht um Verfahrensfehler handelt, lässt sich eine Ablehnung auch nicht auf den Gesichtspunkt einer Häufung prozessualer Fehler zum Nachteil einer Partei stützen (s. hierzu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20.6.1991, 15 W 22/91, MDR 1991, 1195; OLG München, Beschluss v. 7.1.2016, 8 W 2476/15, juris Rn. 26, wonach sogar eine Häufung kleinerer Verfahrensfehler unbeachtlich ist). Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob im Rahmen einer derartigen Gesamtschau auch solche Handlungen einzubeziehen sind, für die ein Ablehnungsantrag eigentlich verfristet wäre. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Die Wertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Im Streitfall ist der volle Wert der Hauptsache anzusetzen (50.000,00 €), da die Ablehnung von allen drei Schiedsrichtern in Rede steht.