Beschluss
30 W 110/25
OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0729.30W110.25.00
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Leitsätze
1. Es sind grundsätzlich einer der deutschen Sprache nicht kundigen ausländischen Prozesspartei die Kosten der Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke, gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen zu erstatten.
2. Der Zahlungsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der ausländischen Partei die Übersetzung selbst oder durch einen in seiner Kanzlei beschäftigten Übersetzer vornimmt.
3. Eine Verpflichtung, sich so zu organisieren, dass deutschsprachige Mitarbeiter in Deutschland anhängige Gerichtsverfahren bearbeiten, gibt es nicht.
4. Die in Ansatz gebrachten Übersetzungskosten sind auf den Betrag zu begrenzen, der sich bei Anwendung von § 11 JVEG ergeben würde.
5. Als Entstehungstatbestand für den Anspruch auf Kostenerstattung genügt grundsätzlich die Rechtspflicht zur Zahlung. Er setzt nicht voraus, dass der Erstattungsberechtigte die entsprechenden Kosten bereits gezahlt hat.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2025 - 2-07 O 332/22 - dahingehend teilweise abgeändert, dass der von der Klägerin zu erstattende Betrag 65.583,29 € (statt 70.380,70 €) beträgt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen
Die Gerichtsgebühr Nr. 1812 KV GKG wird auf 33,00 € ermäßigt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 11.231,42 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es sind grundsätzlich einer der deutschen Sprache nicht kundigen ausländischen Prozesspartei die Kosten der Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke, gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen zu erstatten. 2. Der Zahlungsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der ausländischen Partei die Übersetzung selbst oder durch einen in seiner Kanzlei beschäftigten Übersetzer vornimmt. 3. Eine Verpflichtung, sich so zu organisieren, dass deutschsprachige Mitarbeiter in Deutschland anhängige Gerichtsverfahren bearbeiten, gibt es nicht. 4. Die in Ansatz gebrachten Übersetzungskosten sind auf den Betrag zu begrenzen, der sich bei Anwendung von § 11 JVEG ergeben würde. 5. Als Entstehungstatbestand für den Anspruch auf Kostenerstattung genügt grundsätzlich die Rechtspflicht zur Zahlung. Er setzt nicht voraus, dass der Erstattungsberechtigte die entsprechenden Kosten bereits gezahlt hat. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2025 - 2-07 O 332/22 - dahingehend teilweise abgeändert, dass der von der Klägerin zu erstattende Betrag 65.583,29 € (statt 70.380,70 €) beträgt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen Die Gerichtsgebühr Nr. 1812 KV GKG wird auf 33,00 € ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 11.231,42 €. I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.06.2025 hat das Landgericht die aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 28.02.2025 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 70.380,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2025 festgesetzt. Gegen diesen ihr am 18.06.2025 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.07.2025, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie sich gegen die Übersetzungskosten i.H.v. 11.231,42 € wendet. Zur Begründung trägt sie vor, es sei keine Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten gegeben, da diese in den eigenen Verantwortungsbereich der Beklagtenpartei fielen. Es handele sich bei der Beklagten um ein international tätiges Kreditinstitut, das eine Zweigniederlassung mit entsprechender BaFin-Zulassung in Stadt2 betreibe. Die Beklagte trage vor, dass die Übersetzungskosten für die Übersetzung der Klage und der Klageerwiderung in die englische Sprache angefallen seien, um den niederländischen Mitarbeitern der Beklagten die Kenntnisnahme der Schriftsätze zu ermöglichen. Hierbei werde allerdings verkannt, dass sämtliche Geschäfte der streitgegenständlichen Art über die deutsche Niederlassung in Stadt2 geführt würden. Entsprechend der Schadensminderungspflicht der Beklagten sei davon auszugehen, dass bei international operierenden Kanzleien, und um eine solche handele es sich bei den Beklagtenvertretern, es üblich sei und zum normalen Geschäftsgang gehöre, dass innerhalb der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht nur Deutsch, sondern Englisch kommuniziert werde. Die Klägerin bestreitet, dass die Rechnung über 5.176,51 € gegenüber der Beklagten fakturiert und bezahlt wurde. Im Übrigen überstiegen die abgerechneten Stundensätze deutlich die Stundensätze nach JVEG. Die Beklagte macht geltend, das JVEG sei gem. § 1 JVEG unmittelbar ausschließlich für die Vergütung von hoheitlich veranlassten Übersetzungen anzuwenden. Hilfsweise berechnet sie die Übersetzungskosten nach § 11 JVEG. Die 66 Seiten umfassende Klageerwiderung enthalte 18.121 Wörter und 131.538 Anschläge. Hieraus resultiere nach § 11 JVEG ein Honorar von 4.663,62 € (131.538 / 55 x 1,95). Die Klage umfasse 28 Seiten, 6.249 Wörter und 46.376 Anschläge. Hieraus resultiere nach § 11 JVEG ein Honorar von 1.770,72 € (46.376 / 55 x 2,10). II. 1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). 2. Sie hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Es können nur Übersetzungskosten in Höhe von 6.434,34 € in Ansatz gebracht werden. a) Das Landgericht hat die geltend gemachten Übersetzungskosten dem Grunde nach zu Recht als erstattungsfähig angesehen. aa) Es handelt sich um Kosten, die im Streitfall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob Notwendigkeit in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2003, 1398), wobei die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange notwendigen Schritte ergreifen darf und lediglich gehalten ist, unter mehreren gleichermaßen geeigneten Alternativen die kostengünstigste zu wählen. Danach sind grundsätzlich einer der deutschen Sprache nicht kundigen ausländischen Prozesspartei die Kosten der Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke, gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen zu erstatten (vgl. OLG Frankfurt a.M. Beschluss v. 11.11.2013 - 18 W 31/13; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.7.2009 - 2 W 29/09, juris; KG Berlin, Beschluss v. 17.2.2014 - 2 W 165/13, juris; Hans. OLG Hamburg, Rpfl 2016, 504 ff.; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 91 ZPO, Rn. 13_100). Das gilt insbesondere für die Übersetzung der im Prozess gewechselten Schriftsätze, von Urkunden, Beweisprotokollen und Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2009 - I-2 W 29/09 -, Rn. 3 - 4, juris). (1) Der Zahlungsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der ausländischen Partei die Übersetzung selbst oder durch einen in seiner Kanzlei beschäftigten Übersetzer vornimmt (vgl. KG, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris). Der Aufwand für solche Übersetzungen ist nicht als ein der Information zuzurechnender Aufwand mit der Prozessgebühr abgegolten (vgl. OLG Köln JurBüro 2002, 591; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2009 - 2 W 29/09 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 29020 Rn. 15) Ob auch die wörtliche Übersetzung aller Schriftsätze unter Erstattungsgesichtspunkten einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei zuzubilligen ist oder ob sie sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information oder einer gerafften Zusammenfassung des Prozessstoffes begnügen muss, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerfG NJW 1990, 3072; LG Osnabrück JurBüro 1990, 729; OLG Hamburg Rechtspfleger 1996, 370) und bestimmt sich u.a. nach der Komplexität des Sachverhalts, der Bedeutung einer schriftlichen Übersetzung für das prozessuale Vorgehen und der Relation der dadurch entstehenden Kosten zu dem Wert der Klageforderung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 6 W 116/23 -, Rn. 5, juris). (2) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung gewechselter Schriftsätze kann sich dabei nicht auf Schriftsätze des Gegners beschränken, sondern schließt die Kosten für die Übersetzung der vom eigenen Prozessbevollmächtigten gefertigten Schriftsätze ein. Insofern streitet für die Beklagte das legitime Interesse, sich eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis über den aktuellen Sach- und Streitstand des gegen sie betriebenen Verfahrens zu verschaffen, jederzeit dem Rechtsstreit folgen und entscheiden zu können, ob und in welcher Weise der Rechtsstreit geführt wird. Dies gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 29020 Rn. 14). Für eine deutschsprachige Partei liegt es in der Natur der Sache und versteht sich von selbst, dass sie auch die von ihren Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze mit ihrem wörtlichen Inhalt zur Kenntnis nehmen kann. Dieselbe Möglichkeit muss auch die des Deutschen nicht mächtige Partei haben. Es kann ihr nicht zugemutet werden, sich insoweit nur auf den Rat ihrer anwaltlichen Vertreter zu verlassen, vielmehr muss sie auch deren Schriftsätze daraufhin überprüfen können, ob sie inhaltlich den eigenen Standpunkt zutreffend wiedergeben. Darüber hinaus gehören die Schriftsätze des eigenen Prozessbevollmächtigten mit zum Prozessstoff und bilden damit auch die Grundlage für das weiteren Vorgehen. Hier muss jede Partei die Möglichkeit haben, selbst entsprechende Vorschläge zu erarbeiten, insbesondere wenn es sich - wie hier - um größere Unternehmen handelt, die zu diesem Zweck eine Rechtsabteilung unterhalten. Eine nur sinngemäße inhaltliche Wiedergabe kann diesem Zweck nicht gerecht werden, vielmehr bedarf es einer genauen Kenntnis dessen, was beide Parteien bisher vorgetragen haben, und in diesem Zusammenhang kann es auch auf die wörtliche Kenntnis der beiderseitigen Schriftsätze ankommen (vgl. OLG Köln, JurBüro 2002, 591, 593f.; OLG Düsseldorf AnwBl. 1983, 560, 561f.). bb) Nach diesen Grundsätzen sind Übersetzungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig. (1) Bei der Beklagten handelt es sich um eine in den Land1 ansässige Prozesspartei. (a) Der Einwand der Klägerin, die Klage habe sich gegen eine deutsche Niederlassung der in den Land1 ansässigen Bank gerichtet, geht ins Leere. Die am Gerichtsstand der Niederlassung erhobene Klage richtet sich grundsätzlich gegen den Inhaber der Niederlassung nicht gegen diese selbst (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 21). Im Übrigen ist die „Stadt2 Branch“ als unselbstständiger Teil der Beklagten nicht rechtsfähig und damit nicht parteifähig. (b) Unbeachtlich ist der Einwand Klägerin, dass die Beklagte über eine deutsche Niederlassung verfüge und die Abwicklung von Geschäften der streitgegenständlichen Art in Deutschland stattfinde. Nach dem unbestritten gebliebenen Beklagtenvortrag verfügen die den Rechtsstreit begleitenden Mitarbeiter der Beklagten in Stadt1 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, um juristische Texte verstehen zu können. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in Deutschland geschäftlich tätig ist, folgt nicht, dass die vertretungsberechtigten Organe oder entscheidungsbefugten Mitarbeiter der Beklagten über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügten, die eine Übersetzung überflüssig gemacht hätten. Eine Verpflichtung der Beklagten, sich so zu organisieren, dass deutschsprachige Mitarbeiter in Deutschland anhängige Gerichtsverfahren bearbeiten, gibt es nicht (vgl. OLG Frankfurt 18 W 152/16 Beschluss vom 30. Mai 2017). (c) Die alleinige Anknüpfung an die Parteistellung in derartigen Fällen ist auch sachgerecht, weil bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in unbestimmt vielen Einzelfällen darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH GRUR 2005, 271; GRUR 2007, 999, 1000; GRUR 2011, 754, 757 OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 199673 Rn. 17). (2) Im Streitfall war auch eine mündliche Information nicht ausreichend, sondern eine wörtliche Übersetzung geboten. Schon der hohe Streitwert von 5.450.000,00 € und die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung sowie die hohe Komplexität der streitgegenständlichen Finanzgeschäfte begründen ein berechtigtes Bedürfnis der Beklagten nach wörtlicher Übersetzung, zumal die Größenordnung der dadurch angefallenen Kosten im Verhältnis zu den übrigen Kosten des Rechtsstreits nicht wesentlich ins Gewicht fällt. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, dass die Beklagte durch Rechtsanwälte vertreten wird, die die englische Sprache beherrschen und die englischsprachige Korrespondenz zu ihrer täglichen Routine gehören (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 27.1.2016 - 8 W 60/15, BeckRS 2016, 3928 Rn. 3). c) Die Beklagte hat das Entstehen der festgesetzten Übersetzungskosten dem Grunde nach gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (vgl. BGH NJW 2007, 2493). Die Beklagte hat die entsprechenden Rechnungen bezüglich der geltend gemachten Übersetzungskosten vorgelegt. d) Der Beklagten stehen der Beklagten jedoch nicht in voller Höhe zu. aa) Die in Ansatz gebrachten Übersetzungskosten sind auf den Betrag zu begrenzen, der sich bei Anwendung von § 11 JVEG ergeben würde (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 91 ZPO, Rn. 13_100). Die Kosten entsprechend JVEG niedrig zu halten, entspringt dem allgemeinen Kostenschonungsgebot und rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass sich die Sätze des § 11 JVEG an der Vergütung orientieren, die im außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich gezahlt wird (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 183 zu § 11 JVEG). Wenn höhere Kosten angefallen sind, als sich ergeben hätten, wenn der Übersetzer direkt vom Gericht herangezogen und nach JVEG vergütet worden wäre, so sind die erstattungsfähigen Kosten auf die fiktiven geringeren Kosten zu beschränken (OLG Celle BeckRS 2008, 19221, KG BeckRS 2014, 125847 Rn. 15; Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 91 Rn. 189, OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 204). Demnach kann die Beklagte nur den hilfsweise geltend gemachten und nach § 11 JVEG ermittelten Betrag i.H.v. 6.434,34 € erstattet verlangen. bb) Unerheblich ist das klägerische Bestreiten der Bezahlung der Rechnung durch die Beklagte. Ein Anspruch auf Kostenerstattung setzt nicht voraus, dass der Erstattungsberechtigte die entsprechenden Kosten bereits gezahlt hat. Als Entstehungstatbestand genügt insoweit grundsätzlich die Rechtspflicht zur Zahlung (vgl. etwa KG BeckRS 2014, 125847; Frankfurt a.M. NJOZ 2021, 606 Rn. 20). 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind. 4. Aufgrund der teilweisen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG an, die die Klägerin zu zahlen hat, § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen (NK-GK/Peter Fölsch, 3. Aufl. 2021, Teil 1: Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 1 (zu § 3 Abs.2) Kostenverzeichnis Teil 1 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 1 KV GKG Nr.1812 Rn. 26). Mit Blick auf den Teilerfolg des Rechtsmittels wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. ZPO. 5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Betrag, in dessen Höhe die Beklagte eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt hat. Dies sind hier die geltend gemachten Übersetzungskosten.