Beschluss
30 W 27/25
OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0407.30W27.25.00
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Leitsätze
1.Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich eine Kostenregelung, in der die Baumbach'sche Kostenformel keine Berücksichtigung findet, so sind die außergerichtlichen Kosten eines Beklagten nur anhand der getroffenen Regelung im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig.
2.Nur wenn sich aus dem Vergleich selbst ergibt, dass die Parteien diese außergerichtlichen Kosten eigentlich unter Anwendung der Baumbach'schen Kostenformel verteilen wollten, besteht eine Lücke in der Kostengrundentscheidung, die durch Auslegung geschlossen werden kann.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 vom 28.02.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14.02.2025 aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Wiesbaden - Rechtspfleger - zur neuen Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1 vom 25.07.2024 unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss dargelegten Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.182,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich eine Kostenregelung, in der die Baumbach'sche Kostenformel keine Berücksichtigung findet, so sind die außergerichtlichen Kosten eines Beklagten nur anhand der getroffenen Regelung im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig. 2.Nur wenn sich aus dem Vergleich selbst ergibt, dass die Parteien diese außergerichtlichen Kosten eigentlich unter Anwendung der Baumbach'schen Kostenformel verteilen wollten, besteht eine Lücke in der Kostengrundentscheidung, die durch Auslegung geschlossen werden kann. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 vom 28.02.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14.02.2025 aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Wiesbaden - Rechtspfleger - zur neuen Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1 vom 25.07.2024 unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss dargelegten Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.182,52 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 vom 28.02.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14.02.2025 ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. a) Die Parteien haben in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich vereinbart: „Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger 33,4 %, die Beklagte zu 1) 8 % und die Beklagten zu 2) bis 4) 58,6 %“. In Anbetracht dessen ist das Landgericht zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien in dem Vergleich hinsichtlich der gesamten Kosten des Rechtsstreits betreffend jede Partei eine Kostenquote vereinbart, von der Bildung unterschiedlicher Quoten in Bezug auf die Gerichtskosten und die jeweiligen außergerichtlichen Kosten jedoch abgesehen haben. Dass in dem Vergleich nicht konkret festgehalten worden ist, dass der Kläger 33,4 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen hat, ist indes nach der Auffassung des Senats und entgegen der Meinung des Landgerichts unerheblich und hindert die Beklagte zu 1 nicht, wie das Landgericht meint, an der Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags. b) Die Auslegung des Vergleichs ergibt, dass der Kläger (nur) 33,4 % (auch) der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 1 (auch) 8 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat. aa) Die Kostenfestsetzung soll nur die Grundentscheidung im Titel höhenmäßig konkretisieren. Deshalb muss auch eine unrichtige Kostenentscheidung hingenommen werden. Statthaft ist nur die Beseitigung von Unklarheiten durch Auslegung entsprechend dem wirklichen Willen des Gerichts oder der Parteien. Dabei sind die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels nicht statthaft (Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 21.16 m.w.N. aus der Rspr.). bb) Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich, dass die Parteien mit der Kostenregelung im Vergleich sämtliche Kosten entsprechend den dort genannten Quoten verteilen wollten. (1) Für diese Auslegung spricht maßgeblich der Wortlaut des Vergleichs. Dieser enthält eine allgemeine Kostenregelung hinsichtlich der gesamten Kosten des Rechtsstreits, die betreffend die außergerichtlichen Kosten der Beklagten keine Differenzierung nach den jeweiligen Prozessrechtsverhältnissen vornimmt. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören nach § 91 ZPO auch die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei, mithin die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dass es hinsichtlich dieser Kosten eine eigene Regelung in dem Titel geben muss, ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch ist eine solche anderweitig zwingend erforderlich. Damit unterfallen auch die von der Beklagten zu 1 mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag angemeldeten Kosten der von den Parteien getroffenen Kostenregelung im Vergleich mit der Folge, dass von diesen Kosten der Kläger 33,4 % zu tragen hat. (2) Der Senat vermag unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts keine Lücke oder Unklarheit in der vergleichsweise gefundenen Kostenregelung betreffend die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu erkennen, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. (a) Grundsätzlich wird zwar bei einer Entscheidung durch Urteil in Fällen, in denen auf Beklagtenseite mehrere, gesamtschuldnerisch nicht verbundene Parteien beteiligt sind, eine Aufteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten nach der sogenannten Baumbach’schen Kostenformel vorgenommen, wodurch das jeweilige Obsiegen und Unterliegen im einzelnen Prozessrechtsverhältnis adäquat wiedergegeben wird. Hiernach hätte der Kläger nicht nur 33,4 %, sondern 92 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. (b) Indes kann der Senat nicht erkennen, dass die Parteien im Rahmen der Einigung auf die Kostenregelung im Vergleich davon ausgegangen sind, dass sie mit dieser auch die Aufteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten unter Berücksichtigung der von den Beklagten jeweils zu zahlenden, voneinander abweichenden Anteilen an der Hauptforderung umfassend geregelt haben. Infolgedessen kann der Senat dem Vergleich nicht entnehmen, dass die Parteien nur übersehen haben, dass die unterschiedlichen Verhältnisse, mit denen die Beklagten haften sollen, für die Verteilung ihrer jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zum Kläger Quoten nach sich ziehen müssen, die sich von den Anteilen an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers unterscheiden (so aber in einem gleichgelagerten Fall OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.01.2003 - 4 W 88/02, juris Rn. 4). (aa) Wie bereits dargelegt, ist der Wortlaut der Regelung eindeutig. Dass eine Aufteilung der außergerichtlichen Kosten entsprechend der Baumbach’schen Kostenformel üblich ist und diese Aufteilung aus objektiver Sicht die jeweilige Kostenlast im einzelnen Prozessrechtsverhältnis angemessener wiedergibt, ist unerheblich. Den Parteien, die alle anwaltlich vertreten waren, stand es frei, eine solche Regelung in den Vergleich aufzunehmen und spätestens bei dem nochmaligen Vorspielen des Vergleichs eine entsprechende Ergänzung der Kostenregelung zu verlangen. Da sie dies nicht getan haben, kann ihnen der Wille, die Kostenaufteilung nach der Baumbach’schen Kostenformel vorzunehmen, nicht mittels Auslegung unterstellt werden, wenn - wie hier - keine tragfähigen, im Vergleich selbst enthaltenen Umstände konkret auf einen solchen Willen hindeuten (vgl. auch BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 01.12.2024, § 100 Rn. 25 a. E.). (bb) Einziger sich aus dem Vergleich ergebender Umstand, der vordergründig für eine Differenzierung der außergerichtlichen Kosten nach den jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses spricht, ist, dass die Beklagte zu 1 im Vergleich mit 8 % an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt wurde und diese Quote dem Anteil des von der Beklagten zu 1 an den Kläger vergleichsweise zu zahlenden Betrags im Verhältnis zum vom Landgericht festgesetzten Streitwert entspricht. Jedoch wurde der Streitwert - nach Abschluss des Vergleichs und nach Anhörung aller Parteien - in der mündlichen Verhandlung insgesamt auf 73.585,98 € festgesetzt, obwohl der Kläger von der Beklagten zu 1 klageweise nur die Zahlung von 21.192 € verlangt hat. Damit spiegelt der auch im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1 festgesetzte Streitwert nicht das tatsächliche Prozessrechtsverhältnis zwischen diesen Parteien wider, weshalb aus der aus diesem Streitwert abgeleiteten Kostenquote betreffend die Beklagte zu 1 kein Anhaltspunkt für eine von den Parteien eigentlich gewollte Aufteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten anhand des konkreten Prozessrechtsverhältnisses zum Kläger entnommen werden kann. Vielmehr spricht auch diese Streitwertfestsetzung dafür, dass die Parteien den bereits seit nahezu acht Jahren andauernden Rechtsstreits möglichst gleichförmig und ohne Rücksicht auf die einzelnen Beteiligungsverhältnisse der Beklagten beenden wollten. c) Im Verhältnis zum Kläger verbleibt der Beklagten zu 1 in Bezug auf die jeweils geltend gemachten außergerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung der Kostenquote ein positiver Saldo in Höhe von 1.182,52 €. Dass, wie das Landgericht meint, kein vom Kläger zu erfüllender Anspruch übrigbleibe, erweist sich jedenfalls auf dieser Grundlage als unzutreffend. d) Das Landgericht hat, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, weiter zu Unrecht angenommen, die Beklagte zu 1 habe einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten zu 2 bis 4 geltend gemacht. Ein solches Begehren der Beklagten zu 1 lässt sich ihren Schriftsätzen, vor allem ihrem Kostenfestsetzungsantrag, nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus diesen, insbesondere aus dem Schriftsatz vom 18.11.2024, eindeutig, dass die Beklagte zu 1 ihre Kosten gegen den Kläger festsetzen lassen möchte. Dass grundsätzlich eine gerichtliche Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen nicht stattfindet, ist folglich ohne Belang. Daher verfängt unter anderem der Verweis des Landgerichts auf die Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.09.2016 - 8 W 87/16, ZfSch 2017, 707) nicht, weil es in dieser allein um die Erstattungsfähigkeit von Kosten zwischen zwei Streitgenossen ging. Im Übrigen ist das Landgericht aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 von den Beklagten zu 2 bis 4 keine Kostenerstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens verlangen kann, weil Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis nicht eindeutig mittituliert worden sind (vgl. hierzu nur Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 21.85 m.w.N. aus der Rspr.). e) Der Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1 vom 25.07.2024 unter Beachtung der Rechtauffassung des Senats an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 2 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes bemisst sich nach dem Betrag derjenigen Kosten, hinsichtlich derer die Beklagte zu 1 eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.