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Beschluss

30 W 7/25

OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0130.30W7.25.00
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Leitsätze
Die Ernennung kann auch dadurch erfolgen, dass das Gericht, nachdem der zuerst ernannte Sachverständige mitgeteilt hat, die Beantwortung einer Beweisfrage falle nicht in sein Fachgebiet, weshalb die Hinzuziehung eines von ihm namentlich konkret benannten Sachverständigen erforderlich sei, der Hinzuziehung dieses Sachverständigen ausdrücklich zustimmt. Zum Schutz der Interessen der Parteien sollen diese vor Erteilung der Zustimmung angehört werden.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2024 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ernennung kann auch dadurch erfolgen, dass das Gericht, nachdem der zuerst ernannte Sachverständige mitgeteilt hat, die Beantwortung einer Beweisfrage falle nicht in sein Fachgebiet, weshalb die Hinzuziehung eines von ihm namentlich konkret benannten Sachverständigen erforderlich sei, der Hinzuziehung dieses Sachverständigen ausdrücklich zustimmt. Zum Schutz der Interessen der Parteien sollen diese vor Erteilung der Zustimmung angehört werden. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2024 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vergütung aus der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage in Anspruch. a) Durch Beweisbeschluss vom 18.12.2014 hat das Landgericht unter anderem angeordnet, dass über die Behauptung der Beklagten, bei der Montage der Photovoltaikanlage sei ein Schaden in Höhe von 232.662,50 € verursacht worden (Ziffer II.7. des Beweisbeschlusses), Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden solle. Mit weiterem Beschluss vom 15.01.2015 hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien den öffentlich bestellten und vereidigten A, der zuvor mitgeteilt hatte, dass die Beweisfragen seinem Bestellungsgebiet unterfallen würden, zum Sachverständigen ernannt. In diesem Zusammenhang ist der Sachverständige unter anderem auch darüber belehrt worden, dass eine Übertragung des Auftrags auf einen anderen Sachverständigen nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 02.04.2015 teilte der Sachverständige A dem Landgericht mit, dass zur Beantwortung der Beweisfrage II.7. in dem Beweisbeschluss die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich sei und er insoweit den - nicht öffentlich bestellten und vereidigten - B vorschlage. Nachdem die Parteien unter Gewährung einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen von der Mitteilung des Sachverständigen in Kenntnis gesetzt worden waren, regten diese unter anderem unter Hinweis auf § 404 Abs. 3 ZPO an, insoweit einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuzuziehen. Am 21.05.2015 teilte die erkennende Richterin dem Sachverständigen A unter anderem schriftlich mit, dass der Hinzuziehung des B zugestimmt werde. Die Parteien wurden hierüber in Kenntnis gesetzt. Im Folgenden rechnete der Sachverständige A die von ihm und von dem Sachverständigen B erbrachten Leistungen gegenüber dem Landgericht ab. Hiergegen hat die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 18.10.2019 Erinnerung und anschließend Beschwerde eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands wird an dieser Stelle auf die Ausführungen im Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2021 (18 W 102/21, veröffentlicht unter anderem in juris) Bezug genommen. b) Der für die Entscheidung über die Beschwerde damals zuständige 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit dem Beschluss vom 12.11.2021 (18 W 102/21, juris) auf die Beschwerde der Klägerin hin den Beschluss des Landgerichts betreffend die Erinnerung aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Der 18. Zivilsenat hat unter anderem die Auffassung vertreten, der angegriffene Kostenansatz sei fehlerhaft. Die Klägerin beanstande zu Recht, dass der Sachverständige A durch die Hinzuziehung des Sachverständigen B gegen § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO verstoßen habe mit der Folge, dass jedenfalls der auf die Tätigkeit des Sachverständigen B entfallende Vergütungsteil nicht angesetzt werden könne. Der Sachverständige A habe den Auftrag unbefugt weitergegeben. Der Verstoß gegen das Gebot der höchstpersönlichen Gutachtenerstellung nach § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO führe nicht nur zur prozessualen Unverwertbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen B als Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO, sondern auch dazu, dass der Sachverständige A keinen Anspruch auf eine Vergütung der von dem Sachverständigen B entfalteten Tätigkeit habe. Schließlich habe auch der Sachverständige B selbst keinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse, denn er sei nicht durch das Gericht nach § 404 ZPO ausgewählt und beauftragt worden. Dass die Einzelrichterin dem Sachverständigen A unter dem 21.05.2015 schriftlich mitgeteilt habe, der „Hinzuziehung“ des Sachverständigen werde zugestimmt, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ob eine konkludente Ernennung zur Annahme einer Beauftragung durch das Gericht genüge oder ob - was vorzugswürdig erscheine - mit Blick auf das Pflichtenregime der §§ 404 ff. ZPO eine Ernennung durch Beschluss, der - sofern er nicht verkündet wurde - wegen der Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO förmlich zuzustellen sei, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung, denn der nach Aktenlage dokumentierte Wille des Gerichts habe, was näher ausgeführt wird, gerade nicht auf eine Bestellung des Sachverständigen B durch das Gericht abgezielt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des 18. Zivilsenats wird auf diese Bezug genommen. c) Mit Beschluss vom 28.10.2024 hat die Einzelrichterin beim Landgericht Frankfurt am Main auf die Erinnerung der Klägerin den Kostenansatz vom 04.04.2019 teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Sachverständigen B hat das Landgericht einen Stundensatz von 85 € angesetzt. Im Übrigen hat es die Schlusskostenrechnung stehen lassen und die Erinnerung insoweit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: aa) Es bedürfe keines (förmlichen) gerichtlichen Beschlusses für die Wirksamkeit der Bestellung eines Sachverständigen. Ein gesetzgeberischer Wille, den Sachverständigen bei der Erstattung schriftlicher Gutachten nur im Beschlusswege zu ernennen, sei nach der historischen Gesetzesbegründung nicht erkennbar. Auch der Sinn und Zweck des § 358 ZPO spreche gegen die Notwendigkeit einer „harten“ Ernennungspflicht im (förmlichen) Beschlusswege. Der wirksamen Bestellung des Sachverständigen B stehe auch nicht pauschal entgegen, dass das gerichtliche Schreiben an den Sachverständigen A die Anforderung von §§ 359, 494 ZPO nicht unmittelbar einhalte. Bei abstrakter Betrachtung könne eine formlose Verfügung die Vorgaben dieser Norm ebenso erfüllen wie ein (förmlicher) Beschluss. Der Bestellung des Sachverständigen B liege eine Willenserklärung des Gerichts im Sinne der §§ 116 ff. BGB zugrunde. Diese Willenserklärung sei dem Sachverständigen B auch zugegangen. Damit habe der Sachverständige A durch die Weitergabe des Auftrags hinsichtlich der Beweisfrage II.7. nicht gegen § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO verstoßen. Nicht der Sachverständige A habe den Auftrag übertragen, sondern das Prozessgericht selbst. Das Gutachten des Sachverständigen B sei damit grundsätzlich zivilprozessual verwertbar; dieser erhalte daher einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Aus der nicht erfolgten Pflichtenbelehrung des Sachverständigen B könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass dieser nicht durch das Gericht habe bestellt werden sollen. Bei § 407a Abs. 6 ZPO handele es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift. Das Landgericht hat diese Aspekte insgesamt unter Wiedergabe der von Biller-Bomhardt und König in dem Aufsatz in DS 2023, 206 ff. geäußerten Auffassungen näher ausgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird daher auf den Aufsatz Bezug genommen. bb) Das Gutachten des Sachverständigen B sei auch verwertbar gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Sachverständige, was das Landgericht näher begründet, nicht in erheblichem Maße über die gestellten Beweisfragen hinausgegangen. Ebenfalls habe der Sachverständige den Umfang der Beweisfrage II.7. nicht überschritten. Grundsätzlich obliege es dem Sachverständigen aufgrund seines Fachwissens, wie er die Begutachtung gestalte. Der Sachverständige habe sowohl einen durch die Klägerin verursachten Schadenseintritt als auch die Schadenshöhe zu beurteilen gehabt. Insgesamt beantworte der Sachverständige die Beweisfrage. Offensichtlich unnötige Gutachtenteile würden nicht vorliegen. cc) Soweit die Klägerin anführe, die Beweiserhebung zur Beweisfrage II.7. habe sich durch Vorlage der Freistellungserklärung erübrigt, weshalb die entsprechenden Sachverständigenkosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht in Ansatz zu bringen seien, sei dem nicht zu folgen. Ein Nichtansatz von Kosten wegen unrichtiger Sachbearbeitung komme nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht. Die Beklagte habe gegen die Erklärungen vielfache Einwendungen erhoben. Insgesamt habe das Gericht, was es näher darlegt, unter vorläufigem Anschluss an die Auffassung der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass eine Beweisaufnahme für die behaupteten Schäden zu erfolgen habe. 2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 09.01.2025. a) Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, der Sachverständige B sei nicht wirksam gemäß § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch das Landgericht beauftragt worden. Der auf die Tätigkeit des Sachverständigen B entfallende Vergütungsteil sei nicht anzusetzen. Solle ein neuer Sachverständiger hinzugezogen werden, müsse dies durch einen neuen förmlichen Beweisbeschluss des Gerichts erfolgen. Eine bloße Aufforderung zur Ergänzung eines bestehenden Gutachtens reiche nicht aus, um einen neuen Sachverständigen zu beauftragen. Schon nach dem Wortlaut der § 358 i.V.m. § 358a Satz 2 Nr. 4, § 359 Nr. 2 ZPO und § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO habe der Bestellung eines Sachverständigen ein gerichtlicher Beschluss über die Benennung voranzugehen. Auch der historische Gesetzgeber könne dahingehend verstanden werden, dass ein expliziter Beschluss des Gerichts notwendig sei, der den neuen Sachverständigen formell beauftrage. Mit der Einführung des § 358a ZPO mit Wirkung vom 01.07.1977 würden Begutachtungen durch Sachverständige „wegen ihrer weiterreichenden Bedeutung und im allgemeinen auch weitergehenden Kostenfolgen“ fortan einen Beschluss des Gerichts erfordern (BT-Drucks. 7/2729, S. 84). Es sei nicht ersichtlich, weshalb von dem Erfordernis eines förmlichen Beschlusses abgewichen werden solle, bleibe doch die Tragweite und die erheblichen Kostenfolgen für die Parteien, wie vorliegender Fall eindrucksvoll zeige, gleichermaßen bedeutsam. Zuletzt diene diese Vorgehensweise dem Sinn und Zweck, den Parteien Transparenz über die Prozesssituation zu verschaffen, der Rechtssicherheit beizutragen und eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten. Gerade im vorliegenden Fall, in dem das Gericht durch Beweisbeschluss vom 18.12.2014 allein den Sachverständigen A mit der Beantwortung sämtlicher Beweisfragen beauftragt und der „Hinzuziehung“ des Sachverständigen B mit Schreiben vom 21.05.2015 lediglich zugestimmt habe, werde deutlich, dass es einer gesonderten Beauftragung bedürfe, um letztlich rechtssicher über die Bestellung eines Sachverständigen informiert zu sein. Die schriftliche Zustimmung der Einzelrichterin könne jedenfalls nicht ausreichen, um den Parteien solch enorme Kosten aufzubürden. Folglich sei es notwendig, dass das Gericht einen expliziten und neuen Beschluss erlasse, der den neuen Sachverständigen formell beauftrage. Nichts anderes könne für § 360 Satz 2 ZPO gelten. Sofern man von einer Veränderung der Person des Sachverständigen, und damit nicht mehr von einer „Hinzuziehung“ ausgehen würde, habe die Abänderung des Sachverständigen ebenfalls durch förmlichen Beschluss zu erfolgen. Vorliegend habe das Gericht aber nicht eindeutig zu erkennen gegeben, dass es seinen Beweisbeschluss vom 18.12.2014 dahingehend geändert habe, dass ein neuer Sachverständiger beauftragt worden sei. Dies folge bereits aus dem an den Sachverständigen A gerichteten Schreiben, in dem von einer Hinzuziehung des Sachverständigen B die Rede sei. Hinzu komme die fehlende Belehrung des Sachverständigen B. Zwar möge es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift handeln, allerdings spreche dies aus objektivem Empfängerhorizont als Indiz gegen seine Beauftragung. Gemäß Schreiben vom 03.07.2015 habe der Sachverständige A mitgeteilt, dass er den Sachverständigen B als „Beirat“ hinzuziehen werde. Sofern das Landgericht also die Auffassung vertrete, dass in dem Anschreiben an den Sachverständigen A, mit dem der Hinzuziehung des Sachverständigen B zugestimmt worden sei, eine wirksame Willenserklärung liege, sei dem, was die Beschwerde näher ausführt, nicht zuzustimmen. Nach alledem bleibe die Beschwerde bei der Auffassung, die das Oberlandesgericht bereits in seinem Beschluss vom 12.11.2021 bestätigt habe, dass keine gerichtliche Beauftragung nach § 404 ZPO erfolgt sei und der Sachverständige A durch die Heranziehung des Sachverständigen B gegen § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO verstoßen habe. b) Ohnehin seien die Kosten den Parteien mangels Beweiserheblichkeit für den vorliegenden Prozess nicht aufzuerlegen. Vor Klärung der nach wie vor nicht bestehenden Beweiserheblichkeit des Gutachtens stelle die Anordnung der Beweiserhebung eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG dar, die erhebliche Kosten in Höhe von rund 60.000 € verursacht hätten. Diese seien angesichts der mehrmaligen Aufforderung durch die Beklagte auch vermeidbar gewesen. Bereits in der Missachtung dieser Aufforderungen könne ein schwerer Verfahrensverstoß, der gemäß § 21 GKG eine Niederschlagung der Kosten rechtfertige, gesehen werden. c) Zuletzt verkenne das Landgericht nach wie vor, dass der Sachverständige B, was die Beschwerde näher begründet, erheblich über den Umfang der Beweisfrage gemäß Ziffer II.7. des Beweisbeschlusses vom 18.12.2014 hinausgegangen sei. 3. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 27.01.2025 hat der Einzelrichter das Verfahren wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auf den Senat übertragen. II. Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Schlusskostenrechnung betreffend die Kosten des Sachverständigen B zutreffend ist. Die durch den Sachverständigen B verursachten Kosten sind anzusetzen. 1. Der Sachverständige A hat den Auftrag hinsichtlich der Beantwortung der Beweisfrage II.7. nicht unbefugt an den Sachverständigen B unter Verstoß gegen § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO übertragen. Der Sachverständige B wurde, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wirksam durch das Landgericht betreffend die Beweisfrage II.7. als Sachverständiger an Stelle des zuerst ernannten Sachverständigen A nach § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO ernannt. Die im Beschluss vom 12.11.2021 geäußerte Rechtsauffassung des 18. Zivilsenats (18 W 102/21, juris) teilt der nunmehr zur Entscheidung berufene Senat nicht. a) Zunächst ist anzumerken, dass der Sachverständige B keine Hilfskraft des Sachverständigen A war, sodass der Sachverständige A die durch den Sachverständigen B verursachten Kosten nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG ersetzt verlangen kann. Der Sachverständige B hat die Begutachtung in eigener Verantwortung durchgeführt. Er unterlag keiner Anweisung des Sachverständigen A. Dieser hat sich das Gutachten des Sachverständigen B auch nicht zu eigen gemacht. Eine solches war auch nicht möglich, weil der Sachverständige A, was er im Übrigen auch nie behauptet hat, das Gutachten des Sachverständigen B fachlich nicht durchdringen konnte und auch nicht durchdrungen hat (vgl. zum Ganzen BeckOK Kostenrecht/Bleutge, Stand: 01.10.2024, § 12 JVEG Rn. 25 ff. m.w.N.). b) Gemäß § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Überträgt er den Auftrag gleichwohl, so verliert er nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch. Auch der Sachverständige, dem der vom Gericht ernannte Sachverständige den Auftrag unbefugt übertragen hat, erhält für das von ihm erstattete Gutachten keine Vergütung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2018 - 10 W 160/18, JurBüro 2019, 36, juris Rn. 7; Schneider/Schneider, JVEG, 4. Aufl., § 8a Rn. 9). Eine solche unbefugte Übertragung liegt nicht vor. aa) Aufgrund der Zustimmung des Landgerichts zur Hinzuziehung des Sachverständigen B liegt eine befugte (teilweise) Weitergabe des Auftrags durch den Sachverständigen A an den mit der Zustimmung vom Landgericht gleichsam nach § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO ernannten Sachverständigen B vor. (1) Der vom Landgericht zuerst ernannte Sachverständige A hat dem Landgericht mit Schreiben vom 02.04.2015 mitgeteilt, dass die Fragen Nummer I. und II.1. bis II.6. in sein Fachgebiet fallen. Für die Beantwortung der Beweisfrage II.7. sei die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich. Hierfür schlage er den Sachverständigen B vor. Die erkennende Einzelrichterin beim Landgericht hat dieses Schreiben an die Parteien zur Kenntnisnahme übersandt und, nach Eingang von Stellungnahmen der Parteien hierzu, am 21.05.2015 dem Sachverständigen A geantwortet, dass „der Hinzuziehung des SV B zugestimmt“ werde. Das Schreiben wurde den Parteivertretern ebenfalls zur Kenntnis übersandt. (2) Das Schreiben des Sachverständigen A ist dahingehend zu verstehen, dass er sich nicht nur der Mitarbeit einer anderen Person bedienen und diese namhaft machen wollte (§ 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO), sondern die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen im Sinne von § 407a Abs. 1 Satz 1 ZPO für erforderlich hielt. Dies ergibt sich daraus, dass der Sachverständige A ausdrücklich angegeben hat, welche Beweisfragen in sein Fachgebiet fallen. Daraus folgt gleichzeitig, dass er im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nach § 407a Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Beweisfrage II.7. gerade nicht in sein Fachgebiet fällt, weshalb betreffend dieser die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen zu erfolgen hat. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige A eindeutig von der „Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen“ gesprochen und damit den Wortlaut von § 407a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgegriffen hat. Dass der Sachverständige A im Nachgang mit Schreiben vom 03.07.2015 den Sachverständigen B als „Beirat“ bezeichnet hat, rechtfertigt keine andere Wertung. Diese Bezeichnung vermag nicht die eindeutigen Ausführungen aus dem Schreiben vom 02.04.2015 zu unterminieren. Indem das Landgericht, nachdem es den Parteien unter Übersendung des Schreibens vom 02.04.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, der Hinzuziehung des Sachverständigen B ausdrücklich zugestimmt und dies dem Sachverständigen A sowie den Parteien mitgeteilt hat, hat es den Sachverständigen B insoweit zum weiteren Sachverständigen ernannt und damit die Weitergabe des Auftrags im beantragten Umfang gestattet. Diese Erklärung des Landgerichts ist dem Sachverständigen B, da er sodann tätig geworden ist, auch zugegangen (vgl. zum Zugang Biller-Bomhardt/König, DS 2023, 206 (212 f.)). Dass der Sachverständige A infolgedessen den Auftrag in diesem Umfang an den Sachverständigen B weitergegeben hat, erfolgte mithin im Rahmen dieser Gestattung. bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es unschädlich, dass das Landgericht keinen förmlichen Beschluss nach § 358 ZPO hinsichtlich der Bestellung des Sachverständigen B erlassen hat. Dies führt nicht dazu, dass die Bestellung des Sachverständigen B nicht wirksam geworden und die erfolgte Weitergabe des Auftrags als unbefugt im Sinne von § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO anzusehen wäre (ausführlich und instruktiv zum Ganzen Biller-Bomhardt/König, DS 2023, 206 (209 ff.)). (1) Nach § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann das Gericht an Stelle des zuerst ernannten Sachverständigen einen anderen ernennen. Dass diese Ernennung durch förmlichen Beschluss zu erfolgen hat, gibt die Norm, wie auch § 360 Satz 2 ZPO, dem Wortlaut nach schon nicht vor. Vielmehr kann das Gericht seinen Beweisbeschluss, auch hinsichtlich der Bestellung eines anderen Sachverständigen, stillschweigend ändern. Es muss das den Parteien - wie hier geschehen - allein irgendwie zur Kenntnis bringen (§ 360 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1985 - VI ZR 15/83, NJW 1985, 1399, juris Rn. 21). (2) Auch wenn man der Auffassung folgen möchte, dass die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein besonderes Verfahren im Sinne von § 358 ZPO darstellt (so z. B. MünchKommZPO/Heinrich, 6. Aufl., § 358 Rn. 2; zweifelnd unter anderem BeckOK ZPO/Bach, Stand: 01.09.2024, § 358 Rn. 4 ff.), würde dies nicht dazu führen, dass eine wirksame (teilweise) Auswechslung des Sachverständigen nur durch einen vom Gericht zu erlassenen (Beweis)Beschluss möglich ist. Nach § 358 ZPO hat die Anordnung der Beweisaufnahme durch Beweisbeschluss zu erfolgen, wenn sie ein besonderes Verfahren fordert. Das Landgericht hat am 18.12.2014 einen solchen Beweisbeschluss betreffend die Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens verkündet. Damit wurde das Verfahren der Beweisaufnahme gemäß § 358 ZPO in Gang gesetzt. Demgegenüber ergibt sich aus § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht, dass Veränderungen im Hinblick auf die Person des Sachverständigen im Rahmen eines in Gang gesetzten Beweisverfahrens ebenfalls nur durch förmlichen Beschluss wirksam angeordnet werden können. Auch aus § 360 ZPO lässt sich ein solch zwingendes Erfordernis nicht ableiten (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 08.01.1985 - VI ZR 15/83, NJW 1985, 1399, juris Rn. 21). (3) Die schutzwürdigen Interessen der Parteien erfordern ebenfalls nicht den zwingenden Erlass eines förmlichen Beschlusses hinsichtlich der Bestellung eines anderen Sachverständigen. (a) § 358 ZPO dient unter anderem auch dem Zweck, die Parteien über den aktuellen Streitstand, insbesondere über die aus Sicht des Gerichts klärungsbedürftigen Tatsachen, zu informieren (vgl. MünchKommZPO/Heinrich, 6. Aufl., § 358 Rn. 1; BeckOK ZPO/Bach, Stand:01.09.2024, § 358 Rn. 1.1). Darüber hinaus ist es im Falle der Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens für die Parteien von Interesse, wer zum Sachverständigen bestellt werden soll, damit etwaige Einwendungen gegen diesen rechtzeitig vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1985 - VI ZR 15/83, NJW 1985, 1399, juris Rn. 21). Dieses Interesse sichert § 359 Nr. 2 ZPO ab. (b) Vorliegend wurden die Interessen der Parteien auch ohne Erlass eines förmlichen Beweisbeschlusses durch das Landgericht hinreichend geschützt. Den Parteien wurde durch Übermittlung des Schreibens des Sachverständigen A vom 02.04.2015 mitgeteilt, dass dieser die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen für notwendig erachtet und welchen Sachverständigen er gerne hinzuziehen möchte. Damit war die Person des (möglichen) weiteren Sachverständigen den Parteien bekannt; die Parteien haben hierzu im Nachgang auch Stellung genommen. Dadurch, dass das Landgericht seine Zustimmungserklärung an die Parteien übersandt hat, hat es diesen die Änderung des Beweisbeschlusses betreffend die Person des Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfrage II.7. auch zur Kenntnis gebracht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.01.1985 - VI ZR 15/83, NJW 1985, 1399, juris Rn. 21). (c) Über den aktuellen Streitstand wurden die Parteien bereits zuvor durch den vom Landgericht verkündeten Beweisbeschluss ausreichend unterrichtet. Hieran hat sich weder etwas durch das Schreiben des Sachverständigen A vom 02.04.2015, noch durch die Zustimmung des Landgerichts zur Weitergabe des Auftrags an den Sachverständigen B geändert. (4) Zuletzt ist aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung des Landgerichts zur Hinzuziehung des Sachverständigen B der Wille des Landgerichts zur Abänderung des Beweisbeschlusses unmissverständlich, aufgrund der anschließenden Übersendung der Zustimmung an die Parteien gerade auch gegenüber diesen, zum Ausdruck gekommen (vgl. zum Ganzen auch Musielak/Voit/Stadler, 21. Aufl., § 360 Rn. 11; vgl. auch Biller-Bomhardt/König, DS 2023, 206 (212)). (5) Gleichwohl der Erlass eines förmlichen Beschlusses betreffend die Ernennung eines weiteren bzw. anderen Sachverständigen aus Gründen der Rechtsklarheit und auch zur Erfüllung der gerichtlichen Belehrungspflichten nach § 407a Abs. 6 ZPO (vgl. insoweit auch die nachfolgenden Ausführungen) durch das erkennende Gericht häufig angezeigt sein dürfte, kann der Senat aufgrund des zuvor Gesagten keinen derart erheblichen Mehrwert eines solches Beschlusses gegenüber einer wie hier vom Landgericht geäußerten formlosen, aber eindeutigen Erklärung erkennen, der entsprechend der Auffassung der Beschwerde die Unbeachtlichkeit einer solchen formlosen Erklärung rechtfertigen könnte. cc) Ob eine unbefugte Übertragung des Auftrags nach § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO vorliegt, wenn das Gericht zwar der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zustimmt bzw. diese genehmigt, der bereits bestellte Sachverständige indes die Person des Sachverständigen selbständig auswählt, bedarf keiner Entscheidung. Denn nicht der Sachverständige A, sondern das Landgericht hat die Person des Sachverständigen B konkret im Sinne von § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgewählt. (a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie in Teilen der Literatur wird vertreten, dass die Beauftragung eines Sachverständigen durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen mit der Beantwortung von Fragen, die nicht unmittelbar zum Spezialgebiet gehören, das der vom Gericht beauftragte Sachverständige abdeckt, mit der Folge des Vergütungsverlusts unzulässig sei. Ob das Gericht diese Konstruktion erlaube oder nicht, sei unerheblich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2018 - 10 W 160/18, JurBüro 2019, 36, juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2015 - 2 W 229/15, DS 2016, 129, juris Rn. 7 f.; BeckOK Kostenrecht/Bleutge, Stand: 01.10.2024, § 12 JVEG Rn. 74a). (b) Der Senat teilt diese Auffassung jedenfalls nicht für den Fall, in dem - wie hier - der gerichtlich bestellte Sachverständige ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen hinweist, diesen namentlich benennt und das Gericht der Hinzuziehung dieses zuvor konkret benannten Sachverständigen nach Anhörung der Parteien zustimmt (vgl. auch Schwenker, jurisPR-PrivBauR 12/2019 Anm. 6). In dieser Zustimmung liegt, wie bereits dargestellt, die Ernennung des (weiteren) Sachverständigen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch das Gericht. Das Gericht hat, wie es § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgibt, in diesem Fall die Hoheit über die Auswahl des neuen Sachverständigen. Folglich hat dann nicht der Sachverständige einen anderen ausgewählt, sondern er hat mit der Weitergabe des Gutachtenauftrags an diesen allein die Vorgabe des Gerichts umgesetzt. Anders mag dies in Fällen sein, in denen der zuerst bestellte Sachverständige zwar auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen hinweist, ohne diesen bereits namentlich zu benennen, und das Gericht der Hinzuziehung irgendeines weiteren Sachverständigen zustimmt oder diese genehmigt (so möglicherweise der Sachverhalt in OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2015 - 2 W 229/15, DS 2016, 129, juris Rn. 18 ff.). Dann hat das Gericht zwar der Hinzuziehung als solcher zugestimmt, indes den konkreten Sachverständigen nicht im Sinne von § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgewählt. Auch die Interessen der Parteien dürften durch ein solches Verfahren wohl oftmals nicht hinreichend gewahrt sein, weil ihnen die Person des (weiteren) Sachverständigen vor seinem Tätigwerden nicht bekannt gemacht worden ist. dd) Zuletzt ist es entgegen der Auffassung der Beschwerde unerheblich, dass der Sachverständige B vom Landgericht hinsichtlich seiner Pflichten nach § 407a Abs. 6 ZPO nicht belehrt worden ist. Eine solche unterbliebene Belehrung betrifft allein das Verhältnis zwischen Gericht und Sachverständigem, berührt aber weder die Rechte und Interessen der Parteien noch die Wirksamkeit der Zustimmung zur Übertragung nach § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. der Ernennung eines weiteren oder anderen Sachverständigen durch das Gericht nach § 404 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 ZPO (vgl. auch BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, Stand: 01.12.2024, § 407a Rn. 22 f.). 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt sich die Beweiserhebung hinsichtlich der Ziffer II.7. des Beweisbeschlusses auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG dar. Ebenfalls kann der Senat entsprechend der Ausführung des Landgerichts keine überschießende Gutachtertätigkeit des Sachverständigen B erkennen. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung jeweils den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. 3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.