Beschluss
3 U 88/25
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1112.3U88.25.00
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Leitsätze
§ 8 Abs. 2 GlüStV 2021 und § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Tenor
In dem Rechtsstreit
…
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 02.07.2025 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-14 O 63/25) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 8 Abs. 2 GlüStV 2021 und § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 02.07.2025 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-14 O 63/25) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. I. Die Parteien streiten über die Erstattung von Glücksspielverlusten. Die Beklagte betreibt einen Kiosk in der Straße1 in Stadt1. In diesem Kiosk hatte die Beklagte mindestens in der Zeit von Dezember 2023 bis März 2024 einen Automaten für die Annahme von Sportwetten aufgestellt. In erster Instanz hat der Kläger von der Beklagten Ersatz angeblicher Wettverluste in Höhe von EUR 5.554,35 verlangt. Hierzu hat er behauptet, er sei spielsüchtig und habe sich im Jahr 2022 einer Therapie unterzogen, um seine Spielsucht zu behandeln. Im Zuge dessen habe er sich im Spielersperrsystem OASIS mit Wirkung zum 19.05.2022 auf unbefristete Zeit sperren lassen. In der Zeit von Dezember 2023 bis März 2024 habe er zahlreiche Sportwetten im Hause der Beklagten platziert. Hinsichtlich der einzelnen Wetten wird auf die als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 16.04.2025 eingereichten Belege (BI. 348 ff. d.A.) Bezug genommen. Insgesamt habe er bei diesen Wetten Einsätze in Höhe von EUR 5.554,35 verloren. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.05.2025 (BI. 1236 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 5.242,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2024 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 627,13 freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 5.242,55 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (im Folgenden: GlüStV 2021) habe. § 8 GIüStV 2021 sei ein Schutzgesetz. Aus § 1 S. 1 GlüStV 2021 gehe hervor, dass der Glücksspielstaatsvertrag unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und den Spielbetrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken soll. Aus § 8 Abs. 1 GIüStV 2021 ergebe sich, dass zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales Sperrsystem zu unterhalten sei. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 dürften gesperrte Spieler nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen. Die Norm diene somit nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz des Einzelnen. Das Gericht sei nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte gegen diese Schutzgesetze verstoßen habe und dem Kläger dadurch ein Schaden in der tenorierten Höhe entstanden sei. Dass der Kläger sich durch Eintragung in das Spielersperrsystem OASIS mit Wirkung ab dem 19.05.2022 habe sperren lassen, ergebe sich aus dem mit Anlage K 1, BI. 23 f. d.A., eingereichten Schreiben des Regierungspräsidiums Stadt2. Weiter gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger im Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 mindestens Einsätze in Höhe von EUR 5.242,55 an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren habe und zuvor nicht auf Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden sei. Das Gericht gründe seine Überzeugung auf die von dem Kläger eingereichten Wettscheine nebst der Screenshots aus dem System "Z", Anlagen K 9 bis K 12, BL. 508 ff. d.A., die Aussage des X und die Aussagen des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung. Aus den vorgelegten Wettscheinen und den Screenshots des Systems Z ergebe sich, dass in dem betreffenden Zeitraum Wetteinsätze in Höhe von EUR 5.242,55 verloren worden seien. Die Wettscheine seien mit einer Nummer versehen, in den Screenshots des Systems Z fänden sich diese Nummern sowie die getätigten Einsätze und die Ergebnisse der Spiele, auf die gewettet worden sei, wieder. In dem System sei jeweils vermerkt, ob mit dem Wettschein ein Gewinn habe erzielt werden können. Demnach habe der Kläger lediglich bei einem kleinen Teil der Wettscheine keine Verluste erlitten. Der für das praktische Leben brauchbare Grad von Gewissheit, mit dem das Gericht davon ausgehe, dass der Kläger diese Einsätze im Hause der Beklagten verspielt habe und zuvor nicht wie nach dem GlüStV erforderlich kontrolliert worden sei, ergebe sich zum einen aus der Aussage des Zeugen X und zum anderen aus der informatorischen Anhörung des Klägers. Der Zeuge X habe bei seiner Zeugenvernehmung bekundet, dass er mit dem Kläger in dem Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 in dem Kiosk der Beklagten Wetteinsätze getätigt habe. Andere Wettbüros habe er mit dem Kläger nicht besucht. Der Kläger sei fast jeden Tag in dem Kiosk gewesen und habe immer Wetten platziert. Der Zeuge habe nie mitbekommen, dass jemand in dem Kiosk der Beklagten kontrolliert worden sei. Die Aussage des Zeugen X sei glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche insbesondere, dass der Zeuge freimütig von sich aus Erinnerungslücken eingeräumt habe und dies in Fällen, in denen dies dem Kläger grundsätzlich nicht zum Vorteil gereiche. Weiter habe der Zeuge auch insoweit nicht ausschließlich im Sinne des Klägers ausgesagt, als er bekundet habe, dass der Kläger ihm nicht gesagt habe, ob er auch andere Wettbüros besuche. Der Zeuge habe ausschließlich die von ihm wahrgenommenen Tatsachen wiedergegeben und keine Schlüsse zugunsten des Klägers gezogen. Dies zeige sich insbesondere darin, dass er nicht etwa bekundet habe, im Kiosk der Beklagten fänden keine Kontrollen der Spieler statt, sondern lediglich ausgesagt habe, nicht mitbekommen zu haben, dass jemand kontrolliert worden sei. Die Detailarmut der Aussage desZeugen X spreche nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, sondern sei auf das geringe Bildungsniveau des Zeugen zurückzuführen. Zudem habe der Zeuge kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Mit dem Kläger sei er nach eigenen Angaben nicht befreundet. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen habe ein ähnlich monothematisches, oberflächliches Verhältnis bestanden wie zwischen Alkoholikern, die sich täglich im Stadtpark oder in der Kneipe träfen, um gemeinsam Alkohol zu konsumieren, sich aber nicht über Privates unterhielten oder eine Freundschaft pflegten. In der Zusammenschau mit den Äußerungen des informatorisch angehörten Klägers ergebe sich die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten Sachverhalts. Der Kläger habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung bekundet, dass er nach seiner Sperre im Spielersperrsystem alleine oder mit Hilfe seines Prozessbevollmächtigten die einschlägigen Wettbüros angeschrieben und sie dazu aufgefordert habe, ihn zu kontrollieren. Er habe auch persönlich bei den Wettanbietern vorgesprochen und ihnen mitgeteilt, dass er spielsüchtig sei, sein Spielverhalten nicht kontrollieren könne und habe sie gebeten, ihn zu kontrollieren und sein Spielen zu unterbinden. In dem Zeitraum ab Dezember 2023 sei er deshalb in kein Wettbüro mehr reingekommen, bis er den Kiosk der Beklagten entdeckt und als Schlupfloch genutzt habe. Er habe in diesem Zeitraum nirgendwo mehr sonst gespielt. Nach Auffassung des Gerichts sei diese Aussage glaubhaft. Die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Handlung und der Verletzung liege vor. Schließlich hätte die Beklagte, wenn sie die Identität des Klägers bei Betreten der Wettbüros kontrolliert und mit der OASIS-Sperrdatei abgeglichen hätte, festgestellt, dass der Kläger in diese Datei eingetragen sei und sie ihn vom Spiel ausschließen müsse. In der Folge wären die geltend gemachten Spielverluste nicht beim Kläger angefallen. Aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von EUR 5.242,55 entstanden. Der Kläger habe auf derselben Grundlage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 627,13 (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 5.242,55, Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer). Der Zinsanspruch folge aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB und bestehe ab dem Tag nach der Zustellung des Mahnbescheids. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ansinnen einer vollständigen Abweisung der Klage weiter. Ihrer Auffassung nach beruhe das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Anwendung einer Rechtsnorm, weil es sich bei der hier entscheidungserheblichen Norm des § 8 GIüStV 2021 nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. Sämtliche Gesetzesmaterialien zum Glücksspielstaatsvertrag sprächen gegen eine individualschützende Ausrichtung der dort geregelten Normen. Dort geregelte Verbote oder Verpflichtungen wie in § 8 GlüStV 2021 hätten allein öffentlich-rechtlichen Charakter. Dass durch diese teilweise auch Individualinteressen geschützt würden, sei nicht etwa Ausdruck einer entsprechenden Zielrichtung des Gesetzes, sondern erweise sich lediglich als Reflex, was für die Annahme eines Schutzzweckcharakters jedoch nicht genüge. Insbesondere fehle es auch an der für die Annahme eines Schutzgesetzes erforderlichen Voraussetzung, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll sei und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheine. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich gegen eine allgemeine deliktische Haftung für primäre Vermögensschäden entschieden habe. Der Vermögensschutz werde im deliktischen Haftungssystem grundsätzlich nur über § 826 BOB gewährleistet. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung dürfe nicht durch eine ausufernde Annahme von Schutzgesetzen unterlaufen werden. Die Schutzvoraussetzungen müssten bei hypothetischer Annahme eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB mit denen des § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 826 BOB vergleichbar sein. Die hier entscheidungserheblichen Verbote bzw. Verpflichtungen aus § 8 GlüStV 2021 hätten hingegen keines der in § 823 Abs. 1 BOB genannten Rechtsgüter im Blick, sondern schützten reflexartig nur reine Vermögensinteressen von Spielern. Eine Verletzung solcher Interessen löse einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BOB nur bei sittenwidrigem Verhalten und vorsätzlicher Schadenszufügung aus. Gemessen daran könnten grundsätzlich nur solche Normen als Schutzgesetze qualifiziert werden, die entweder nur vorsätzlich verletzt werden könnten oder im Fall fahrlässiger Begehung ein sittenwidriges Verhalten sanktionierten. Davon könne bei einer Norm wie § 8 GlüStV 2021, deren Verletzung kein Verschulden erfordere, nicht die Rede sein, so dass ein Verstoß nicht zu einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BOB führen dürfe. Des Weiteren beruhe das angegriffene Urteil insofern auf einer Rechtsverletzung, als dessen Beweiswürdigung den Grundsätzen des § 286 ZPO widerspreche. Zunächst sei der Kläger seiner Darlegungslast in Bezug auf die behauptete Erbringung dieser ungefähr 375 verschiedenen Wetteinsätze in Höhe von insgesamt EUR 5.554,35 zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Sein Verweis auf die beigefügten Anlagen stelle keinen (hinreichend substantiierten) Tatsachenvortrag dar. Außerdem hätte das Landgericht seine Überzeugung nicht auf den Zeugen X stützen dürfen. Wie das Landgericht noch richtig erkannt habe, habe der Zeuge X im Rahmen seiner Vernehmung nicht sagen können, welche Wetten der Kläger abgeschlossen bzw. welche Einsätze er getätigt habe. Die im Urteil wiedergegebenen Aussagen des X, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum das Haus der Beklagten aufgesucht und dort fast täglich Wetten platziert habe, rechtfertigten - die Richtigkeit dieser Aussagen unterstellt - in keiner Weise den Schluss bzw. die Gewinnung der Überzeugung davon, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gerade die streitgegenständlichen über 300 einzelnen Sportwetten abgeschlossen habe. Dass der Zeuge X sich im Rahmen seiner Vernehmung nicht an einzelne der behaupteten Sportwetten oder in diesem Zusammenhang geleistete Einsätze des Klägers habe erinnern können, hätte hier entsprechend der den Kläger treffenden Beweislast zu dessen Lasten gewürdigt werden bzw. zur vollumfänglichen Klageabweisung führen müssen. Etwas Anderes habe sich auch nicht etwa im Zusammenhang mit den Aussagen des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ergeben können. Der Kläger habe in diesem Rahmen ebenfalls keine Einzelheiten zu den behaupteten Sportwetten mitgeteilt. Schließlich hätte sich das Landgericht mit der Frage beschäftigen müssen, warum der Kläger die ca. 375 streitgegenständlichen Wettscheine sorgfältig aufgehoben habe, um diese letztlich als Anlagen der Klageschrift beifügen zu können. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst bekundet habe, im streitgegenständlichen Zeitraum bereits wegen seiner Spielsucht in Kontakt mit seinem Rechtsbeistand gestanden zu haben, hätte nicht außer Acht gelassen werden dürfen, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Rechtsberatung die seitens des Gerichts zitierte Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12.04.2023 bzw. die Möglichkeit der Rückforderung der verlorenen Wetteinsätze bekannt gewesen sein könnte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2025 (Az. 2-14 O 63/25) aufzuheben und die Klage abzuweisen. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2025 (Az. 2-14 O 63/25) aufzuheben und die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Spielsüchtige Personen seien nicht in der Lage, ihr Handeln zu steuern, so dass sie auch nach entsprechender Rechtsberatung die Teilnahme an Glücksspielen nicht unterlassen könnten. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die Beklagte zu Recht verurteilt hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass diese Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Auch nach dem Dafürhalten des Senats hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 5.242,55 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 5 GlüStV 2021. a) § 8 Abs. 2 GlüStV 2021 stellt eindeutig ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Gleiches gilt für § 8 Abs. 3 GIüStV 2021. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH, NJW 2024, 2606, 2614, Tz. 62; weitere Nachweise bei: BeckOK BGB/Förster, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 823 Rn. 276, beck-online) eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (vgl. etwa BGH, a. a. O.). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend bejaht. Das offensichtliche Ziel der o. g. Normen besteht darin, durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen, von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten. Daraus ergibt sich klar ein Individualschutz für Personen, die ihr Verhalten krankheitsbedingt nicht unter Kontrolle haben und dieses nur eingeschränkt oder überhaupt nicht steuern können (in diese Richtung auch BGH, NJW 2024, 2606, 2614, Tz. 63, zum GlüStV 2012: "Dass der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 bezweckte Individualschutz über einen bloßen Reflex hinausgeht, ergibt sich nicht nur aus den Zielen (§ 1 S. 1 Nr. 1 u. 3 GlüStV 2012), sondern auch aus einzelnen Regelungen wie den spielerbezogenen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen (§ 10a 1112, § 4 V GlüStV 2012) und der Einrichtung eines übergreifenden Spieler-Sperrsystems (§ 8 GlüStV 2012)"). Soweit sich die Beklagte zur Stütze ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine Entscheidung des OLG Köln bezieht (Urteil vom 23.06.2022 -18 U 8/21 - MMR 2022, 973), ist zum einen anzumerken, dass es dort um § 4 Abs. 1 S. 2 GIüStV 2011, also um eine andere Norm ging. Zum anderen regelt § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2011 etwas völlig Anderes als § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 5 GlüStV 2021, nämlich ein Mitwirkungsverbot des Zahlungsdienstleisters an illegalem Glücksspiel. Im Gegensatz zu der dortigen Norm, die den Schutz des Einzelnen als Reflex anderer Zielsetzungen bewirkt, ergibt sich hier der Individualschutz unmittelbar aus den Regelungen. Demzufolge liegt hier keine vom Gesetzgeber nicht gewollte ausufernde Annahme von Schutzgesetzen vor. Es entspricht vielmehr der klar erkennbaren Zielrichtung der zitieren Normen, das Vermögen der Spielsüchtigen vor ihrem Suchtverhalten zu schützen. Der Schutz bezieht sich dabei nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht(gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt (vgl. BGH, NJW 2024, 2606, 2614, Tz. 63). b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Streitfall einen Verstoß der Beklagten gegen § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 5 GlüStV 2021 bejaht hat. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die Beklagte gegen diese Schutzgesetze verstoßen habe. Der Kläger habe sich durch Eintragung in das Spielersperrsystem OASIS mit Wirkung ab dem 19.05.2022 sperren lassen. Außerdem habe der Kläger im Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 mindestens Einsätze in Höhe von EUR 5.242,55 an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren und sei zuvor nicht auf Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. aa) An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Im Rahmen des § 286 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an eine gesetzliche Beweisregel nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (vgl. Scherzberg ZZP 117 (2004), 178 f.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1993, 935; BGHZ 61, 169; Zöller/Greger a.a.O. Rn. 19). Die Würdigung muss sich auf den gesamten Inhalt der Verhandlungen (Akteninhalt, schriftliche Gutachten, protokollierte Aussagen, gesamter Parteivortrag einschließlich der Parteiäußerungen in der mündlichen Verhandlung, Schweigen oder Wechsel des Parteivortrags) und des Ergebnisses der Beweisaufnahme beziehen (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 286 Rn. 8, beck-online). bb) Nach diesen Maßstäben ist die seitens des Landgerichts vorgenommene Würdigung frei von Rechtsfehlern. Soweit die erste Instanz von einer Eintragung des Klägers im Spielersperrsystem ausgegangen ist, äußert selbst die Berufung keine Einwände. Soweit das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, dass der Kläger tatsächlich 375 Sportwetten getätigt und hierbei einen Verlust in Höhe von EUR 5.242,55 erlitten habe, teilt der Senat die insoweit seitens der Beklagten geäußerten Bedenken nicht. Im Ausgangspunkt noch zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich der Zeuge X nicht an jede einzelne der behaupteten Sportwetten oder in diesem Zusammenhang geleistete konkrete Einsätze erinnern konnte. Eine solche Erinnerung war aber auch nicht zu erwarten, denn bei häufig wiederkehrenden Geschehnissen gleicher Art ist es völlig normal, dass man sich nicht im Detail an jedes einzelne Ereignis erinnert. Das gilt auch für den Kläger, soweit dieser informatorisch angehört worden ist. Der Zeuge hat aber ausgesagt, dass er mit dem Kläger in dem Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 in dem Kiosk der Beklagten Wetteinsätze getätigt habe und dass er andere Wettbüros mit dem Kläger nicht besucht habe. Der Kläger sei fast jeden Tag in dem Kiosk gewesen und habe immer Wetten platziert. Dass das Landgericht in einer Gesamtschau dieser Aussage mit den Angaben des Klägers anlässlich seiner informatorischen Anhörung und der eingereichten Unterlagen, insbesondere den Kopien der Wettscheine und den Screenshots des Systems Z, entnommen hat, dass der Kläger die von ihm dargelegten Einsätze bei der Beklagten getätigt und die beschriebenen Verluste erlitten hat, leuchtet auch dem Senat ein. Denn hieraus ergibt sich ein insgesamt stimmiges Bild. Hätte der Kläger nicht tatsächlich 375 Sportwetten getätigt, dann wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, die eingereichten Belege über 375 Sportwetten vorzulegen. Bei einem solch kleinteiligen Sachverhalt konnte auch nicht erwartet werden, dass der Kläger zu jeder einzelnen Wette im Text des Schriftsatzes vorträgt. Die Beklagte hat zu den einzelnen Belegen auch keine konkreten Einwände geäußert, insbesondere keine Diskrepanzen zum klägerischen Vortrag aufgezeigt. Die vom Kläger vorgelegten Belege ihrerseits weisen konkrete Daten und Uhrzeiten sowie eine genaue Bezeichnung des Gegenstands der Wette auf. So ist beispielsweise das konkrete Fußballspiel mit den daran beteiligten Vereinen und weiteren individualisierenden Merkmalen (z.B. "Premier League England") angegeben, so dass eine konkrete Zuordnung möglich ist und eine konkrete Einlassung der Beklagten zu ihrer Verteidigung möglich gewesen wäre, an der es allerdings in erster Instanz gefehlt hat und die auch mit der Berufungsbegründung nicht erfolgt ist. Es liegt zudem nahe, dass der Kläger die Wetten bei der Beklagten und nicht an anderen Stellen getätigt hat. Dafür spricht zum einen die Aussage des Zeugen X, der von täglich wiederkehrenden Wetten des Klägers über einen erheblichen Zeitraum gesprochen hat, und zum anderen auch der Umstand, dass der Kläger angesichts der Eintragung in das Spielersperrsystem damit rechnen musste, in anderen Wettbüros kontrolliert zu werden. Nachdem der Kläger bei der Beklagten offensichtlich nicht kontrolliert wurde, hatte er eine leichte und einfache Möglichkeit gefunden, seine Sucht ungestört auszuleben, so dass es in seiner Situation widersinnig gewesen wäre, das Wettbüro zu wechseln. Soweit es die Beklagte merkwürdig findet, dass der Kläger alle 375 Wettscheine aufgehoben hat und mutmaßt, dass ihm schon bei Abschluss der Wette die Möglichkeit einer Rückforderung der Wetteinsätze bekannt gewesen sein könnte, ist dies kein Aspekt, der gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts spricht. Auch aus Rechtsgründen kann ein solcher Umstand nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Anders als im Bereich der ungerechtfertigten Bereicherung, die für solche Fälle die Regelungen der §§ 814 und 817 BGB bereithält, existiert dergleichen im Deliktsrecht nicht. Der Senat vermag auch keine Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) oder gar ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) darin zu erkennen, falls ein Spielsüchtiger in Kenntnis einer solchen Rückforderungsmöglichkeit Spieleinsätze tätigen und sie dann zurückfordern sollte. Nachdem der Normgeber sich zu einem besonderen Schutz Spielsüchtiger vor ihrem eigenen Verhalten entschlossen hat, darf dieser Schutz nicht durch Anwendung dieser unspezifischen Normen konterkariert werden (zu § 8 Abs. 2 GlüStV 2012 so etwa auch Fiedler, ZfWG 2015, 188 (193)). 1. Gegen die Verurteilung in Bezug auf die Nebenforderungen erhebt die Berufung keine Einwände, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit ebenfalls zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug nimmt. 2. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen dem Grunde nach geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Beklagten, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.