Beschluss
3 W 20/25
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1007.3W20.25.00
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Leitsätze
Sobald der Kläger von seinem Wahlrecht aus § 2 Abs. 3 ArbGG Gebrauch gemacht hat, ist die getroffene Wahl endgültig. Das Wahlrecht des Klägers aus § 2 Abs. 3 ArbGG lebt nicht etwa dann wieder auf, wenn der Kläger Kenntnis von Gerichtsentscheidungen erhält, welche die Frage der Rechtswegzuständigkeit abweichend von dessen Einschätzung im Zeitpunkt der Klageerhebung beurteilen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2025 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 9. September 2025 aufgehoben, soweit dieser den Rechtsstreit hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses des Klägers zu der Beklagten zu 2 an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen hat.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist für die Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 2 zulässig.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sobald der Kläger von seinem Wahlrecht aus § 2 Abs. 3 ArbGG Gebrauch gemacht hat, ist die getroffene Wahl endgültig. Das Wahlrecht des Klägers aus § 2 Abs. 3 ArbGG lebt nicht etwa dann wieder auf, wenn der Kläger Kenntnis von Gerichtsentscheidungen erhält, welche die Frage der Rechtswegzuständigkeit abweichend von dessen Einschätzung im Zeitpunkt der Klageerhebung beurteilen. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2025 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 9. September 2025 aufgehoben, soweit dieser den Rechtsstreit hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses des Klägers zu der Beklagten zu 2 an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen hat. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist für die Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 2 zulässig. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Nachdem der Kläger gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben hatte, rügte der Beklagte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 6. Februar 2025 (Bl. 262 ff. d. A.) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Vielmehr seien die Arbeitsgerichte für den vorliegenden Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Beklagten zu 1 ausschließlich zuständig. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13. Februar 2025 (Bl. 270 ff. d. A.) beantragte daraufhin der Kläger, der Rechtswegrüge des Beklagten zu 1 nicht zu folgen und den Rechtsstreit beim Landgericht Frankfurt am Main zu belassen. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass in einem Parallelverfahren (Az. ...) das LAG Rheinland-Pfalz auf die Beschwerde der Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 24. September 2024 (NZI 2025, 287) entschieden habe, dass nicht das ArbG Kaiserslautern zuständig sei, sondern das LG Frankfurt am Main. Nachdem das Landgericht am 24. Juni 2025 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass es bezüglich des Beklagten zu 1 den Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht als eröffnet erachte, da gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig seien (Bl. 402 d. A.), stimmte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Juli 2025 (Bl. 408 ff. d. A.) der Verweisung des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1 an das ArbG Kaiserslautern zu. Zugleich beantragte er „in Anbetracht des nach Rechtshängigkeit der hiesigen Klage ergangenen Beschlusses des LAG Nürnberg vom 26. März 2025“ in dem Verfahren ..., in dem in einem weiteren Parallelverfahren die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2 rechtskräftig bejaht worden sei, die Verweisung des Rechtsstreits gegen die Beklagte zu 2 an das ArbG Kaiserslautern. Die Beklagte zu 2 trat dem Verweisungsantrag des Klägers mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juli 2025 (Bl. 683 ff. d. A.) entgegen. Sodann entschied das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. August 2025 (Az. 2-28 O 286/24), dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten weder für die Klage gegen den Beklagten zu 1 noch für die Klage gegen die Beklagte zu 2 eröffnet sei und verwies den Rechtsstreit an das ArbG Kaiserslautern. Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, dass die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehende Streitigkeit zwar nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG falle. Es liege aber ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG vor. Diese Bestimmung normiere ein Wahlrecht. Allerdings könne eine einmal getroffene Wahl nicht mehr widerrufen werden. Im Streitfall könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage sein Wahlrecht bereits wirksam ausgeübt gehabt habe. Ein Wahlrecht gelte dann nicht als ausgeübt, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ein solches Wahlrecht gar nicht gehabt habe oder der Kläger von den das Wahlrecht begründenden Tatsachen zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht vorwerfbar, d.h. nicht auf mangelhafter Prozessvorbereitung beruhend, keine Kenntnis gehabt habe. Im Zeitpunkt der Einreichung der Klage habe der Kläger „aufgrund der bis dahin unangefochtenen Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz“ davon ausgehen dürfen, dass nur das LG Frankfurt am Main als zuständiges Gericht in Frage komme. Die Frage der Zuständigkeitskonkurrenz habe aus Sicht des Klägers bis dahin nicht bestanden. Der Beschluss des Landgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 am 26. August 2025 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 9. September 2025 legte die Beklagte zu 2 gegen den Beschluss vom 25. August 2025 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte die Beklagte zu 2 u. a. aus, das Landgericht verkenne, dass sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte betreffend die Beklagte zu 2 nicht mehr über § 2 Abs. 3 ArbGG begründen lasse, da der Kläger durch seine Klage bei den ordentlichen Gerichten sein etwaiges Wahlrecht endgültig ausgeübt gehabt habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe überdies kein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG. Ein rechtlicher Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bestehe nämlich nur, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruhe oder durch dieses bedingt sei. Daran fehle es hier. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 9. September 2025 (Bl. 740 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 beantragt, 1. den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2025 (Az. 2-28 O 286/24), soweit dieser den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 2 an das ArbG Kaiserslautern verweist, aufzuheben und 2. zu erkennen, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für die Klage gegen die Beklagte zu 2 zulässig ist. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde der Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 9. September 2025 (Bl. 761 d. A.) nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht vor. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Die sofortige Beschwerde hat überdies auch in der Sache Erfolg. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 GVG). Nach § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. § 2 Abs. 3 ArbGG begründet keine ausschließliche, sondern eine fakultative Zuständigkeit, weil sie erst durch eine entsprechende Klageerhebung entsteht. Es bleibt dem Kläger der Zusammenhangsklage überlassen, ob er seinen prozessualen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten oder den Gerichten für Arbeitssachen verfolgt (vgl. BAG, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 AS 3/18 -, NJW 2018, 3801, 3802). Sobald der Kläger aber von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat (beispielsweise durch eine Klage bei den ordentlichen Gerichten), ist die getroffene Wahl endgültig. Eine einmal getroffene Wahl kann nicht widerrufen werden (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 AS 3/18 -, NJW 2018, 3801, 3802; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 13, Rdnr. 187; Ibes/Rieker, in: Natter/Gross (Hrsg.), Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2025, § 2, Rdnr. 58; Schlewing/DickerhofBorello, in: Germelmann/Matthes/Prütting (Hrsg.), Arbeitsgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2022, § 2, Rdnr. 117). Es kann dahinstehen, ob im Streitfall ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben ist (vgl. dazu einerseits LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2024 - ... -, NZI 2025, 287, und andererseits LAG Nürnberg, Beschluss vom 26.03.2025 - ... -, Anlage K 20, Bl. 466 ff. d. A.). Denn selbst wenn man das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals zugunsten des Klägers unterstellt, kommt im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2 eine Verweisung des Rechtsstreits an das ArbG Kaiserslautern nicht in Betracht. Der Kläger hat hier nämlich von seinem Wahlrecht nach § 2 Abs. 3 ArbGG Gebrauch gemacht, indem er beim Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen die Beklagte zu 2 erhoben hat. Damit ist sein Wahlrecht erloschen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger sein Wahlrecht wirksam ausgeübt. Allerdings ist für das prima facie vergleichbare Wahlrecht im Rahmen des § 35 ZPO anerkannt, dass das Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt ist, wenn das gewählte Gericht unzuständig ist (vgl. etwa Roth, in: Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2024, § 35, Rdnr. 6; Lutz, in: BeckOGK, ZPO, Stand: 15.9.2025, § 35, Rdnr. 18). Es unterliegt keinem Zweifel, dass dies hier nicht der Fall ist, da das LG Frankfurt am Main für die Klage im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2 nach allgemeinen Regeln zuständig ist (§§ 12, 17 ZPO). Soweit in Teilen der Rechtsprechung und Literatur weitergehend vertreten wird, dass eine abweichende Beurteilung dann angezeigt sein kann, wenn in Unkenntnis von Umständen, welche einen besonderen Gerichtsstand begründen, Klage zum allgemeinen Gerichtsstand erhoben wurde (vgl. etwa KG, Beschluss vom 02.09.1999 - 28 AR 90/99 -, NJW-RR 2001, 62: Klägerin erfährt erst nach Klageerhebung, dass weitere Schuldner der Klageforderung vorhanden sind; BayObLG, Beschluss vom 20.07.2023 - 101 AR 150/23e -, MDR 2023, 1408, 1409; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 35 ZPO, Rdnr. 2; gegen eine Unwirksamkeit der Ausübung des Wahlrechts auch in derartigen Fällen Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 46. Aufl. 2025, § 35, Rdnr. 2) oder die Wahlmöglichkeit erst nach Verfahrenseinleitung entstanden ist (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 09.07.2007 - 31 AR 146/07 -, juris: Umzug der Klägerin nach Zustellung des Mahnbescheids), ist schon zweifelhaft, ob diese denkbaren Ausnahmen auch auf den Fall des § 2 Abs. 3 ArbGG übertragen werden können und sollten. Jedenfalls unter den im Streitfall vorliegenden Umständen hat der Kläger sein Wahlrecht wirksam ausgeübt. Er hatte nämlich bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung Kenntnis davon, dass im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2 grundsätzlich sowohl eine Zuständigkeit des LG Frankfurt am Main als auch eine Zuständigkeit des ArbG Kaiserslautern in Betracht kommt. Für die Frage der Wirksamkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 2 Abs. 3 ArbGG ist dabei allein der Lebenssachverhalt, mit dem die vorliegende Klage begründet wird, maßgeblich. Demgegenüber spielt es insofern keine Rolle, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz in dem Parallelverfahren ... (NZI 2025, 287) eine Entscheidung vorlag, die möglicherweise Zweifel daran wecken konnte, ob ein angerufenes Arbeitsgericht seine Rechtswegzuständigkeit bejahen würde. Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) konstitutionell uneinheitlich. Ein Gericht braucht deswegen bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen. Es ist selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte - auch die im Rechtszug übergeordneten - den gegenteiligen Standpunkt einnehmen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88 -, BVerfGE 87, 273, 278; BGH, Beschluss vom 04.12.2023 - VIa ZB 17/23 -, juris). Vor diesem Hintergrund war zum Zeitpunkt der Klageerhebung vollkommen unklar, ob das ArbG Kaiserslautern im Falle seiner Anrufung der Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz in dem Parallelverfahren ... (NZI 2025, 287) gefolgt wäre. Daher kann es nicht darauf ankommen, ob dem Kläger nach Rechtshängigkeit Entscheidungen zur Kenntnis gelangt sind, welche die Frage der Rechtswegzuständigkeit abweichend von der Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz in dem Verfahren ... beurteilten. Das Wahlrecht des Klägers aus § 2 Abs. 3 ArbGG lebt nicht etwa dann wieder auf, wenn der Kläger Kenntnis von Gerichtsentscheidungen erhält, welche die Frage der Rechtswegzuständigkeit abweichend von dessen Einschätzung im Zeitpunkt der Klageerhebung beurteilen. Die vom Landgericht und von dem Kläger vertretene gegenteilige Ansicht hätte im Übrigen zur Folge, dass der Kläger trotz unverändertem Sachantrag auch noch zu einem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren bereits weit vorangeschritten und etwa bereits umfangreich Beweis erhoben worden ist, mit Aussicht auf Erfolg einen Verweisungsantrag stellen könnte, wenn ihm erst zu diesem Zeitpunkt Entscheidungen zur Kenntnis gelangen, welche die Frage der Rechtswegzuständigkeit abweichend von dessen ursprünglicher Einschätzung beurteilen. Das ist nicht prozessökonomisch und kann nicht richtig sein. Auch der Gesichtspunkt, dass § 2 Abs. 3 ArbGG verhindern soll, dass rechtlich oder unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängende Ansprüche in Rechtsstreitigkeiten vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden müssen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 27.02.1975 - 3 AZR 136/74 -, AP ArbGG 1953 § 3 Nr. 1; Ibes/Rieker, in: Natter/Gross (Hrsg.), Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2025, § 2, Rdnr. 58), vermag im Streitfall kein anderes Ergebnis zu tragen. Dieser Aspekt ist lediglich die gedankliche Grundlage, warum es die in § 2 Abs. 3 ArbGG dem Kläger eröffnete Wahlmöglichkeit überhaupt gibt. Hat der Kläger sein Wahlrecht einmal ausgeübt, muss dieser Aspekt folglich zurücktreten. Im Übrigen kann es auch keinen Unterschied machen, dass der Kläger hier den Beklagten zu 1 zunächst ebenfalls vor dem LG Frankfurt am Main in Anspruch genommen hatte. Insoweit bestand ganz offensichtlich keine Rechtswegzuständigkeit des LG Frankfurt am Main. Hätte der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 richtigerweise von Anfang an beim ArbG Kaiserslautern erhoben, so wäre bei paralleler Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 2 vor dem LG Frankfurt am Main aus den ausgeführten Gründen ein nachträglicher Antrag auf Verweisung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2 an das ArbG Kaiserslautern ohne Erfolg geblieben. Das kann nicht anders sein, wenn der Kläger - wie hier - die Klage gegen den Beklagten zu 1 zunächst vor dem offensichtlich unzuständigen LG Frankfurt am Main erhebt und sodann einen Antrag auf Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das ArbG Kaiserslautern stellt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich eine abweichende Beurteilung auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes in der Sache X ARZ 340/93 (NJW 1993, 2810). Der Bundesgerichtshof hat darin ausgeführt, bei Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit eines bestimmten Amtsgerichts habe der dortigen Klägerin kein Wahlrecht gem. § 35 ZPO zugestanden, an dessen Ausübung sie gebunden gewesen wäre (s. BGH, Beschluss vom 22.06.1993 - X ARZ 340/93 -, NJW 1993, 2810, 2811). Eine ausschließliche Zuständigkeit des LG Frankfurt am Main oder des ArbG Kaiserslautern steht hier jedoch in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2 nicht in Rede. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Wechsel der Rechtswegzuständigkeit zulässigerweise herbeiführen kann, wenn er die Klage gegen die Beklagte zu 2 bei der zeitlich zur Durchsetzung ihres Anspruchs zuerst angerufenen Gerichtsbarkeit zurücknimmt (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa Ibes/Rieker, in: Natter/Gross (Hrsg.), Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2025, § 2, Rdnr. 58), da er dann von Rechts wegen nicht (mehr) gehindert ist, die Klage gegen die Beklagte zu 2 vor dem ArbG Kaiserslautern neu zu erheben und sodann ggf. Verbindung mit dem Verfahren gegen den Beklagten zu 1 zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen des eigenständigen Charakters des Verfahrens nach § 17a GVG als Zwischenstreit über eine Sachurteilsvoraussetzung ist eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren veranlasst. Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch allein auf das Obsiegen oder Unterliegen abstellt, sind dem Beschwerdegegner auch dann die Kosten aufzuerlegen, wenn er - wie hier - weder eine Verweisung des Rechtsstreits noch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.06.2009 - 16 W 61/09 -, MDR 2009, 1129, 1130). Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil nach Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr nur dann anfällt, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird und bei einer erfolgreichen Beschwerde keine Gerichtsgebühr anfällt. Die in § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG genannte „Beschwerde“, die nach der Zivilprozessreform eine Rechtsbeschwerde ist, zumindest aber als eine solche zu behandeln ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.01.2005 - III ZB 47/04 -, MMR 2005, 306), ist nicht zuzulassen. Gründe im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich.