Beschluss
3 W 21/25
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1002.3W21.25.00
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei Anträgen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme ist deren Zahlbetrag für den Streitwert maßgebend. Eine Festsetzung des Wertes nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2025 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2025 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger macht mit der Klage einen Provisionsanspruch für die Vermittlung von Teilnehmern an einer Wirtschaftsreise nach China sowie für die Vermittlung von Abschlüssen von Absichtserklärungen während dieser Reise geltend. In der am 4. Februar 2025 eingegangenen Klageschrift vom selben Tag (Bl. 1 f. d. A.) hat der Kläger die Klageanträge formuliert, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 65.450,00 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31. August 2024 zu zahlen (1) und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Pauschale in Höhe von € 40,00 zu zahlen (2). Am 23. April 2025 hat das Landgericht im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erlassen, mit der die Beklagte gemäß den obigen Sachanträgen verurteilt worden ist. Die Beklagte legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Mit Urteil des Landgerichts vom 1. September 2025 wurde das Versäumnisurteil vom 23. April 2025 insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung von € 64.260,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. August 2024 sowie weiteren € 40,00 an den Kläger verurteilt worden war. Im Übrigen hob das Landgericht das Versäumnisurteil vom 23. April 2025 auf und wies die Klage ab. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2025 (Bl. 601 f. d. A.) den Streitwert auf € 65.450,00 festgesetzt. Mit einem am 23. September 2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 21. September 2025 hat die Beklagte Streitwertbeschwerde erhoben. Zur Begründung hat die Beklagte u. a. vortragen lassen, der Streitwert sei vom Landgericht „aufgrund falscher Zahlen oder Berechnungen angesetzt“ worden. Das Landgericht habe ungeprüft „einfach die Zahlen der Gegenseite übernommen, die schwerwiegend falsch“ seien. Zudem habe das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwerts relevante Tatsachen außer Acht gelassen, welche eine niedrigere Streitwertfestsetzung gerechtfertigt hätten. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es sich um einen einzelnen Lebenssachverhalt handele. Eine einfache Addition der einzelnen Werte verbiete sich daher. Die Streitwertfestsetzung basiere außerdem auf einer unklaren oder unzutreffenden Rechtslage, „so dass die betroffene Partei sich benachteiligt“ fühle. Das Landgericht habe insgesamt die einzelnen Werte nicht hinterfragt, sondern einfach kritiklos übernommen. Schließlich habe das Landgericht mehrere Streitwerte kumuliert, obwohl eine Addition nach den gesetzlichen Regelungen nicht zulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 29. September 2025 Bezug genommen. II. 1. Der erkennende Einzelrichter des Senats kann über die Beschwerde entscheiden, ohne dass das Landgericht ein Abhilfeverfahren gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG durchgeführt hat. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren. Das Unterbleiben des Abhilfeverfahrens hindert nicht den Devolutiveffekt der Beschwerde und ebenso wenig die Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - XII ZB 462/16 -, NJW-RR 2017, 707, 708; Beschluss vom 11.06.2024 - XIII ZB 35/21 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.05.2002 - 5 W 4/02 -, juris; Senat, Beschluss vom 27.09.2024 - 3 W 25/24 -, NJW-RR 2024, 1509; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 572, Rdnr. 9a; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 572, Rdnr. 4). 2. Das Rechtsmittel der Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht weist keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Für den Wert der Gerichtsgebühren kommt es gemäß § 40 GKG auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung an. Bei Anträgen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme ist deren Zahlbetrag für den Streitwert maßgebend. Eine Festsetzung des Wertes nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.01.1994 - XII ZR 237/93 -, juris; Beschluss vom 11.03.2025 - X ZR 114/22 -, MDR 2025, 687; LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.1991 - 8 Ta 252/91 -, MDR 1991, 1203, 1204; Heinrich, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 3, Rdnr. 3; Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO, Rdnr. 2; Bendtsen, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 10. Aufl. 2023, § 3, Rdnr. 2.1; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 46. Aufl. 2025, § 2, Rdnr. 20). Erweist sich die Klage im weiteren Fortgang des Verfahrens als nicht oder nur teilweise begründet, führt dies nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts, sondern zu einer entsprechenden Kostentragungspflicht der Klägerin (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.03.2025 - X ZR 114/22 -, MDR 2025, 687). Vor diesem Hintergrund gehen die Argumente der Beklagten allesamt fehl. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 1. September 2025 ist vielmehr nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.