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Beschluss

3 W 2/25

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0417.3W2.25.00
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Leitsätze
1. Im Falle einer Leistungsverfügung ist grundsätzlich der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmenden Abschlag anzusetzen. Dies gilt zumindest dann, wenn bei Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers die berechtigte Erwartung bestand, dass das einstweilige Verfügungsverfahren wie ein Hauptsachverfahren zu einer abschließenden Regelung der Streitigkeit führt. 2. Gegen eine im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 91a ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Tenor
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 23.747,33 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer Leistungsverfügung ist grundsätzlich der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmenden Abschlag anzusetzen. Dies gilt zumindest dann, wenn bei Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers die berechtigte Erwartung bestand, dass das einstweilige Verfügungsverfahren wie ein Hauptsachverfahren zu einer abschließenden Regelung der Streitigkeit führt. 2. Gegen eine im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 91a ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 23.747,33 festgesetzt. I. Der Antragsteller führte ein Konto bei der Antragsgegnerin mit der IBAN … Er veräußerte mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2024 ein Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von € 30.000,00. Den Kaufpreis erhielt der Antragsteller am 25. Juni 2024 in bar und zahlte noch am selben Tag € 9.900,00, € 9.800,00 und € 8.300,00 hiervon auf sein zuvor genanntes Konto bei der Antragsgegnerin ein. Die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom 15. August 2024 die Geschäftsverbindung mit dem Antragsteller zum 28. November 2024. Mit einem von der kontobevollmächtigten Ehefrau des Antragstellers unterschriebenen Schreiben vom 18. November 2024 wurde die Antragsgegnerin beauftragt, das verbleibende Guthaben auf dem bei ihr geführten Konto zum 27. November 2024 auf das Konto des Antragstellers bei der Bank1, IBAN …, zu übertragen. Bis zum 28. November 2024 konnte der Antragsteller das in Rede stehende Konto bei der Antragsgegnerin ohne Einschränkungen weiter nutzen. Nach dem 28. November 2024 wurden jedoch keine Daueraufträge oder Lastschriften von der Antragsgegnerin mehr ausgeführt, weshalb der Antragsteller Anfang Dezember diverse Zahlungserinnerungen und Mahnungen erhielt. Auch eine Übertragung des Guthabens auf das Konto bei der Bank1 erfolgte nicht. Am 10. Dezember 2024 versuchte der Antragsteller mehrfach, sein Konto bei der Antragsgegnerin per Online-Banking zu nutzen. Eine Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin scheiterte. Die Antragsgegnerin übersandte dem Antragsteller sodann einen auf den 17. Dezember 2024 datierten Kontoauszug, aus welchem hervorgeht, dass die Antragsgegnerin den Restsaldo in Höhe von € 23.747,33 von dem in Rede stehenden Konto auf das Konto Nr. … bei der Antragsgegnerin umgebucht hatte. Das Konto des Antragstellers bei der Bank1 wies zum 2. Januar 2025 ein Guthaben von € 1.856,94 auf. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Umbuchung des Guthabens auf ein anderes Konto bei der Antragsgegnerin stelle verbotene Eigenmacht dar. Eine besondere Dringlichkeit als Verfügungsgrund sei damit für den Erlass der begehrten Leistungsverfügung nicht erforderlich. Es stehe zu befürchten, dass er während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens, welche sich über mehrere Monate ziehen könne, mit diesem Konto ins Soll gerate. Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug beantragt, der Antragsgegnerin zu gebieten, dass auf dem Konto bei der Antragsgegnerin Nr. … vorhandene Guthaben in Höhe von 23.747,33 € auf das Konto des Antragstellers bei der Bank1, IBAN …, zu übertragen. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin nicht zugestellt. Nach vorheriger Erteilung eines Hinweises hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (Bl. 52 ff. d. A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsgrund für die hier angestrebte Leistungsverfügung nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO bestehe. Bei einer auf Erfüllung gerichteten einstweiligen Verfügung seien an den Verfügungsgrund nach § 940 ZPO regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen. Die erforderliche besondere Dringlichkeit liege in der Regel nur vor, wenn ohne Erlass der einstweiligen Verfügung wesentliche Nachteile für den Gläubiger nicht abgewendet werden könnten und er ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme habe oder wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen sei, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich sei und die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Eine Leistungsverfügung komme insbesondere bei einer Not- oder Zwangslage oder Existenzgefährdung in Betracht. Dass diese strengen Anforderungen an den Verfügungsgrund erfüllt seien, sei hier „nicht hinreichend dargetan bzw. glaubhaft gemacht“. Der Antragsteller verfüge über mindestens ein weiteres Konto, nämlich das Konto … bei der Bank1. Von diesem Konto hätten ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges (Anlage A14) auch die Darlehensrate für das Darlehen des Antragstellers bei der Bank2 (Anlage A12) in Höhe von 1.200,00 € für den Monat Januar 2025 bezahlt werden können. Auch nach Abbuchung dieser Darlehensrate habe das Konto des Antragstellers bei der Bank1 zum 2. Januar 2025 noch ein Guthaben in Höhe von € 1.856,94 aufgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 9. Januar 2025 (Bl. 52 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, welcher den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Januar 2025 zugestellt worden ist (Bl. 58 d. A.), hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Januar 2025 (Bl. 61 ff. d. A.) sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat der Antragsteller u. a. ausgeführt, im Falle eines beharrlichen Entzugs jeglicher Verfügungsbefugnis durch vorsätzliche Verletzung des Kontoführungsvertrags sei die Annahme einer besonderen Dringlichkeit für die Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs gegenüber einer kontoführenden Bank erlässlich. Da im Streitfall kein Anspruch der Antragsgegnerin auf das Kontoguthaben bestehe, stehe auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass das Ergebnis dieser Entscheidung dem in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu erwartenden entspreche. Insofern könne dahinstehen, ob der Antragsteller eine existenzielle Notlage glaubhaft gemacht habe oder nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 16. Januar 2025 (Bl. 61 ff. d. A.) verwiesen. Nach Zustellung der Schriftsätze des Antragstellers sowie der Entscheidung des Landgerichts an die Antragsgegnerin hat diese beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin u. a. ausgeführt, der Antragsgegner habe sich bis zum Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 23. Januar 2025 nie bei der Antragsgegnerin gemeldet. Bei Mitteilung einer Kontoverbindung werde das Guthaben ausgezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme der Antragsgegnerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 27. Januar 2025 (Bl. 7 ff. d. A.) Bezug genommen. Am 21. März 2025 zahlte die Antragsgegnerin den in Streit stehenden Betrag in Höhe von € 23.747,33 an den Antragsteller aus. Daraufhin erklärte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 25. März 2025 (Bl. 94 d. A.) „die Hauptsache für erledigt“. Ein Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die Erledigungserklärung des Antragstellers ist innerhalb der Notfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht eingegangen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen. 1. Der Rechtsstreit ist vor dem Senat nur noch hinsichtlich des Kostenpunktes anhängig, nachdem die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht innerhalb der Notfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund ist hier von Amts wegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.11.2011 - IX ZR 113/11 -, juris; Althammer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2024, § 91a, Rdnr. 22; Flockenhaus, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 91a, Rdnr. 20) über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. 2. Die Entscheidung nach § 91a ZPO hat einerseits den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Sie erfolgt aber andererseits auch nach billigem Ermessen. Das Gericht kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Tat- und Rechtsfragen zu überprüfen (s. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1992 - 1 BvR 1074/92 -, NJW 1993, 1060, 1061; BGH, Beschluss vom 08.06.2005 - XII ZR 177/03 -, juris). Insbesondere ist es in der Regel nicht erforderlich, eine Beweisaufnahme über eine streitige Behauptung vorzunehmen (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 18.09.1992 - 1 BvR 1074/92 -, NJW 1993, 1060, 1061; Althammer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a, Rdnr. 26). Bei der Ausübung des billigen Ermessens kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.1993 - V ZR 246/92 -, BGHZ 123, 264, 265 f; Beschluss vom 07.05.2007 - VI ZR 233/05 -, NJW 2007, 3429). Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - IX ZB 71/19 -, NZI 2020, 1043, 1044; Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZR 154/20 -, juris). Wenn die Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag zahlt, hat sie sich durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben, auch wenn nicht zugleich erklärt wird, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, so dass es in derartigen Fällen in aller Regel billigem Ermessen entspricht, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO aufzuerlegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - VI ZR 1232/20 -, NJW 2021, 2589; Beschluss vom 22.03.2023 - V ZR 268/21 -, juris; BAG, Urteil vom 02.11.1959 - 2 AZR 479/56 -, juris; Beschluss vom 14.01.1987 - 5 AZR 454/86 -, juris). So liegt es hier. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zu der Frage, ob ihm der Geldbetrag auszuzahlen ist, im Ergebnis hingenommen wird. Überdies war das Auszahlungsbegehren des Antragstellers auch von Anfang an begründet. Insbesondere fehlte es zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens an einem autorisierten Zahlungsauftrag. So hatte der Antragsteller etwa in der in Kopie als Anlage A 3 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, die er eigenhändig unterzeichnet hatte, u. a. formuliert: „Aufgrund dieser Kündigung und des der Kündigung beigefügten Informationsblattes wurde die Bank3 über die Bank1 beauftragt, das verbleibende Guthaben auf meinem Konto, … zum 27. November 2024 auf mein Konto bei der Bank1, IBAN … zu übertragen.“ Eine entsprechende Erklärung hat sodann auch die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage einer von diesem unterschriebenen Vollmacht (Bl. 82 d. A.) mit Anwaltsschriftsatz vom 17. März 2025 (Bl. 81 d. A.) noch einmal abgegeben. Auch einen Anordnungsgrund hatte der Antragsteller glaubhaft gemacht (s. etwa Anlage A 8, Bl. 22 f. d. A.; Anlage A 9, Bl. 24 f. d. A.; Anlage A 10, Bl. 26 f. d. A.; Anlage A 11, Bl. 28 d. A.; Anlage A 12, Bl. 29 ff. d. A.). 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Im Falle einer Leistungsverfügung ist grundsätzlich der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmenden Abschlag anzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10.07.2009 - 3 W 43/09 -, NJOZ 2010, 1799; OLG München, Endurteil vom 20.06.2018 - 7 U 1079/18 -, juris). Dies gilt zumindest dann, wenn - wie im Streitfall - bei Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers die berechtigte Erwartung bestand, dass das einstweilige Verfügungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren zu einer abschließenden Regelung der Streitigkeit führt (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2022 - 14 W 870/21 -, GRUR-RR 2022, 422, 423; Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2024, § 3, Rdnr. 16.63; Flockenhaus, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 3, Rdnr. 26). Danach ist der Streitwert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde hier auf € 23.747,33 festzusetzen. 4. Die Rechtsbeschwerde ist schon deswegen nicht zuzulassen, weil gegen eine im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 91a ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.05.2003 - I ZB 40/02 -, NJW-RR 2003, 1075; Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 922, Rdnr. 10b). In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt, ohne dass es darauf ankommt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist. Diese Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zu Grunde liegende Gedanke gilt erst recht, wenn es nur um die Anfechtung einer nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO geht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.05.2003 - I ZB 40/02 -, NJW-RR 2003, 1075).