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Beschluss

3 U 90/24

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1216.3U90.24.00
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Leitsätze
Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übermittlung fristgebundener Schriftstücke im elektronischen Rechtsverkehr
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 31.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da der Wiedereinsetzungsantrag nach Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übermittlung fristgebundener Schriftstücke im elektronischen Rechtsverkehr Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 31.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da der Wiedereinsetzungsantrag nach Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine Regressforderung in Höhe von 101.229,00 € geltend. Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.07.2024 hat die Klägerin am 06.09.2024 beim hiesigen Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist jedoch beim Landgericht Frankfurt am Main statt beim Oberlandesgericht eingegangen, und zwar am 07.11.2024, dem letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.11.2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, und um eine kurze Mitteilung gebeten, ob die Berufung zurückgenommen werde. Mit Verfügung vom 19.11.2024 hat das Landgericht die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.12.2024 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und auf ihre Berufungsbegründungsschrift vom 07.11.2024 Bezug genommen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerseite ausgeführt, anwaltlich versichert und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, das Fristversäumnis beruhe auf einem Versehen der bisher stets zuverlässigen und im Umgang mit dem beA geschulten Rechtsanwaltsfachangestellten des Klägervertreters A. Der Klägervertreter habe die Berufungsbegründungsschrift am 07.11.2024 fertiggestellt und zum Versand per beA freigegeben. Die Rechtsanwaltsfachangestellte A habe am 07.11.2024 entsprechend der vorgegebenen Büroorganisation im Computerprogramm DATEV die beA-Nachricht mit der Berufungsbegründungsschrift als Anhang vorbereitet, so dass der Klägervertreter diese habe heraussenden können. Bei der Eingabe des Empfängers habe A versehentlich das Landgericht Frankfurt am Main angeklickt. Der Klägervertreter habe sodann die beA-Nachricht nebst der angehängten Berufungsbegründungsschrift versendet. Dabei habe er nochmals die Berufungsbegründungsschrift und die Daten der beA-Nachricht ansehen können. Der Klägervertreter habe die Berufungsbegründungsschrift am 07.11.2024 um 15.10 Uhr über das beA durch Eingabe seiner beA-Codekarte, Freischaltung mittels Zahlencodes und Drücken des „Versenden“-Buttons versandt. Die richtige Eingabe der Daten durch die Rechtsanwaltsfachangestellte habe er dabei nicht überprüft. Dies geschehe nach der Büroorganisation der Kanzlei nur stichprobenartig. Nach der Büroorganisation der Kanzlei werde im Anschluss an die Versendung durch die Rechtsanwaltsfachangestellte der Zugang der beA-Nachricht mit dem Schriftsatz überprüft, indem die Eingangsbestätigung aus dem beA-Programm abgerufen, unter anderem der Eingang beim zuständigen Gericht kontrolliert und die Eingangsbestätigung sodann in der elektronischen Akte des Rechtsanwalts gespeichert werde. Im konkreten Fall sei der an diesem Tag einer ungewöhnlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzten Rechtsanwaltsfachangestellten A nicht aufgefallen, dass die Eingangsbestätigung als Empfänger das Landgericht Frankfurt am Main und nicht das Oberlandesgericht ausgewiesen habe. Danach habe die Rechtsanwaltsfachangestellte der Büroorganisation entsprechend die Fristen aus den Kalendern gestrichen. Im Übrigen habe die Klägerin mit einer Weiterleitung des Schriftsatzes durch das Landgericht Frankfurt am Main innerhalb der geltenden Frist rechnen können. Dem Landgericht Frankfurt am Main hätten bei Eingang des Schriftsatzes am 07.11.2024 um 15.10 Uhr noch mehrere Stunden zur Weiterleitung zur Verfügung gestanden. II. Die Berufung ist nach Auffassung des Senats als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsbegründungsschrift ist nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen mit Verfügung des Vorsitzenden vom 08.10.2024 bis zum 07.11.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen. Der Antrag vom 04.12.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere gem. § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO fristgerecht binnen eines Monat eingegangen. Der Antrag ist jedoch unbegründet und damit zurückzuweisen. Denn die Klägerseite hat keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, wonach sie ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war. Nach dem Vortrag der Klägerseite ist vielmehr davon auszugehen, dass die konkrete Büroorganisation in der Kanzlei des Klägervertreters keine wirksame Ausgangskontrolle bei Fristsachen sicherstellt (1.) und dass zudem der Klägervertreter vor eigenhändiger Versendung die Eingabe des Empfängernamens nicht wie geboten geprüft hat (2.). Das Verschulden des Klägervertreters steht gem. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Klägerin gleich. 1. Die Büroorganisation in der Kanzlei des Klägervertreters stellt keine wirksame Ausgangskontrolle bei Fristsachen sicher. Nach dem Vortrag der Klägerseite fehlt es im Rahmen der Büroorganisation bei Fristsachen an einer stichprobenartigen Kontrolle der Eingangsbestätigungen durch die Rechtsanwälte. Eine solche stichprobenartige Kontrolle ist aber notwendig. Denn die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen nach ständiger Rechtsprechung des BGH denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Übersendung von Schriftsätzen per beA ist es damit unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit, dass der Sendevorgang erfolgreich war (im Anschluss an das BAG grundsätzlich BGH, Beschluss vom 11.05.2021, Az. VIII ZB 9/20, Leitsatz 2., zitiert nach juris). Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments beim zuständigen Gericht erteilt wurde. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne Weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das zuständige Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Ein Rechtsanwalt, der fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, hat das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (siehe dazu BGH, Beschluss vom 11.05.2021, Az. VIII ZB 9/20, Rn. 21 ff., zitiert nach juris). Hier hat die Klägerseite nicht vorgetragen, dass der Klägervertreter nach der Kanzleiorganisation auch hinsichtlich des Erhalts der automatisierten Eingangsbestätigung stichprobenartige Kontrollen durchführt. Stichprobenartig durch die Rechtsanwälte der Kanzlei kontrolliert wird danach nur die Richtigkeit der Eingaben in die beA-Nachricht durch die Rechtsanwaltsfachangestellten vor Versendung. Schon in der fehlenden stichprobenartigen Kontrolle der automatisierten Eingangsbestätigung liegt damit ein Rechtsanwaltsverschulden des Klägervertreters, dass der Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 2. Ein weiteres der Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Rechtsanwaltsverschulden des Klägervertreters liegt darin, dass er es trotz eigenhändiger Versendung der fristwahrenden Schriftsätze über das beA bei einer nur stichprobenartigen Kontrolle der beA-Nachricht auf die Richtigkeit der Eingabe insbesondere des Empfängers durch die Rechtsanwaltsfachangestellte belassen hat. Im konkreten Fall hat der Klägervertreter die Versendung der beA-Nachricht nebst Berufungsbegründungsschrift selbst vorgenommen. Die Sorgfaltsanforderungen betreffend den Versandvorgang hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (BGH, Beschluss vom 30.11.2022, Az. IV ZB 17/22, Rn. 10, zitiert nach juris). Diese Sorgfaltsanforderungen sind nur erfüllt, wenn der Rechtsanwalt die beA-Nachricht nebst fristwahrendem Schriftsatz vor der Versendung über das beA auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts kontrolliert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2024, Az. XII ZB 576/23). Hier hat der Klägervertreter dem eigenen Vortrag nach die Berufungsbegründungsschrift am 07.11.2024 um 15.10 Uhr über das beA mit Hilfe des DATEV-Programms durch Eingabe seiner beA-Codekarte, Freischaltung mittels Zahlencodes und Drücken des „Versenden“-Buttons versandt. Dabei hat der Klägervertreter dem eigenen Vortrag nach nochmals die angehängte Berufungsbegründungsschrift und alle weiteren Daten der Sendung ansehen können. Es ist gerichtsbekannt, dass im DATEV-Programm nach Auswahl des Empfängernamens durch die Rechtsanwaltsfachangestellte dieser auf dem Bildschirm in der Zeile „Empfänger“ angezeigt wird, und zwar im Rahmen einer Übersichtsseite, auf der der Empfänger sowie alle weiteren Angaben (Betreff, Anlagen etc.) noch einmal kontrolliert werden können. So kann der die Versendung selbst vornehmende Rechtsanwalt mit einem Blick sehen, ob die Nachricht an den richtigen Empfänger, also das für die Entgegennahme zuständige Gericht, adressiert ist. Der Empfänger bleibt somit im DATEV-Programm bis zum endgültigen Versand sichtbar. Das DATEV-Programm kommt auf diese Weise den Anforderungen der elektronischen Rechtsverkehrsverordnung (ERVV) nach, die eine sichere und nachvollziehbare Übermittlung von Dokumenten fordert, einschließlich der Dokumentation des Empfängers in einem dem übermittelten Dokument beizufügenden strukturierten Datensatz (§ 2 Abs. 3 ERVV). Dieser Ablauf bei der Versendung von fristgebundenen Schriftsätzen ist mit der Versendung per Fax in der Papierwelt nicht deckungsgleich, so dass die dort geltenden Sorgfaltspflichten, anders als bei der Ausgangskontrolle von Schriftsätzen, nicht ohne Weiteres übertragbar sind. In der Papierwelt wird in der Regel die Rechtsanwaltsfachangestellte, wenn sie, vergleichbar der Vorbereitung des beA, die Berufungsbegründungsschrift in das Faxgerät gelegt und die Faxnummer, hier versehentlich die Nummer des Landgerichts, eingegeben hat, selbst auf den „Versenden“-Knopf drücken. Auch ist bei der Versendung per Fax in der Papierwelt jedenfalls bei herkömmlichen Faxgeräten weder für die Rechtsanwaltsfachangestellte noch für den Rechtsanwalt im Zeitraum von Eingabe bis Versendung der ausgeschriebene Name des Empfängers sichtbar. Zwar wäre wohl die eingegebene Faxnummer vor Versendung auf dem Gerät sichtbar. Diese müsste aber durch Abgleich mit dem Faxnummernverzeichnis der Rechtsanwaltskanzlei Ziffer für Ziffer auf ihre Richtigkeit überprüft werden. In dem in der elektronischen Welt spielenden konkreten Fall hingegen wird der Rechtsanwalt vor Abschluss des Versands durch eine Übersichtsseite über den Empfänger und weitere Daten der Sendung informiert und hat den ausgeschrieben und auf dem Bildschirm angezeigten Namen des Empfängers im Zeitraum zwischen Eingabe und Versendung im Blick. Da hier nach der Kanzleiorganisation der Rechtsanwalt regelmäßig die Versendung der beA-Nachricht nebst Berufungsbegründung übernimmt, die Rechtsanwaltsfachangestellte die beA-Nachricht nur vorbereitet und sich zudem die Kontrolle des in die beA-Nachricht eingegebenen Empfängernamens - anders als in der Papierwelt bei der Versendung per Fax - regelrecht aufdrängt, genügt die hier geübte nur stichprobenweise Kontrolle der durch die Rechtsanwaltsfachangestellte eingegebenen Daten, insbesondere des Empfängernamens, nicht den Anforderungen an eine einwandfreie Büroorganisation. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch nicht auszuschließen, dass die Verletzung der Kontrollpflichten des Klägervertreters ursächlich für die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung war. Zwar wirkt sich im hier gegebenen Fall der irrtümlichen Übermittlung der Rechtsmittelbegründung an das erstinstanzliche Gericht ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn der die Rechtsmittelbegründung enthaltene Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann. Für die am Tag des Fristablaufs nachmittags um 15.10 Uhr im EGVP des Landgerichts eingegangene Berufungsbegründungsschrift hat hier jedoch die Klägerin nicht erwarten können, das Landgericht werde die Berufungsbegründungsschrift nach am selben Tag an das Oberlandesgericht als Berufungsgericht weiterleiten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der elektronische Rechtsverkehr grundsätzlich eine taggleiche sofortige Weiterleitung von EGVP zu EGVP ermöglicht. Denn das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen (so selbst bei Eingang beim unzuständigen Gericht am Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist: BGH, Beschluss vom 30.11.2022, Az. IV ZB 17/22, Rn. 15 f., zitiert nach juris; Beschluss vom 23.10.2024, Az. XII ZB 576/23, Rn. 16). Zudem war hier für die Geschäftsstelle des Landgerichts bei Eingang der beA-Nachricht schon nicht ersichtlich, dass eine Weiterleitung erforderlich war. Dies hätte im konkreten Fall vorausgesetzt, den Schriftsatz in der Anlage der beA-Nachricht sofort zu öffnen und jedenfalls dessen erste Seite einzusehen, auf der als Empfänger das Oberlandesgericht Frankfurt angegeben ist. Allein die beA-Nachricht hingegen hat für die Geschäftsstelle des Landgerichts noch keinen dringenden Handlungs- und Weiterleitungsbedarf erkennen lassen. Damit wird die zuständige Geschäftsstelle im ordentlichen Geschäftsgang die Berufungsbegründungsschrift dem zuständigen Richter frühestens am nächsten Werktag, mithin nach Fristablauf vorgelegt haben, ohne dass dies der Geschäftsstelle anzulasten wäre. 4. Der KIägerin bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zehn Tagen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Sie wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.